Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1962, Az.: VII ZR 5/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.05.1962
- Aktenzeichen
- VII ZR 5/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13692
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 17.10.1960
- LG Hamburg - 11.11.1959
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17. Oktober 1960 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 11. November 1959 wird in vollem Umfange zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Tatbestand
Im Jahre 1953 plante die - später in Liquidation getretene - Beklagte den Bau eines Krankenhauses. Am 24. Juni 1954 beauftragte sie durch ihre Architekten die Klägerin und einige andere Firmen, eine Warmwasserheizungsanlage zu liefern und aufzustellen. Hiervon entfielen auf die Klägerin die Herstellung der Zentrale, der Fernleitungen und der Küchenanschlüsse, die Reglerlieferung sowie die technische Überwachung. Dem Vertragsverhältnis lagen u.a. die allgemeinen Lieferungsbedingungen der Klägerin (Formular 2101/V) sowie die Lieferungsbedingungen für Erzeugnisse des Dampfkessel-, Behälter- und Rohrleitungsbaus (Formular Lb 49) zugrunde.
Die Klägerin führte die Arbeiten aus. Zusätzlich schloß sie später nach besonderem Auftrag den Dampfkessel für die Wäscherei des Krankenhauses an den von anderer Seite errichteten Schornstein an; ferner ersetzte sie im Laufe des ersten Halbjahres 1956 den von einer anderen Firma gelieferten Ölbrenner für den Verbrennungsofen durch einen neuen.
Schon nach kurzer Zeit - wann, ist streitig - zeigten sich Mängel am Schornstein. Dieser bestand aus einem freistehenden, 15 m hohen Block, in dem sich 5 getrennte Stränge befanden. Einer davon dient der Entlüftung; mit den anderen 4 waren die einzelnen Brennstellen verbunden. Zu den letztgenannten gehörte auch ein ursprünglich als weiterer Entlüftungsschacht gebauter Strang, an den die Klägerin den Brenner für den Dampfkessel angeschlossen hatte.
Die Klägerin verlangt ihren restlichen Werklohn von 15.000 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 17. April 1958. Als Zinsen bis zu diesem Zeitpunkt beansprucht sie weitere 3.017,37 DM. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung der genannten Beträge zu verurteilen.
Die Beklagte bittet um Klageabweisung. Sie bestreitet die Klageforderung nicht, rechnet jedoch mit Schadensersatz ansprachen auf. Die Klägerin habe, so trägt die Beklagte vor; durch unzureichende oder unrichtige Beratung sowie durch falsche Maßnahmen verschuldet, daß der Schornstein den Beanspruchungen nicht gewachsen gewesen sei und durch einen Neubau habe ersetzt werden müssen. Für die Kosten in Höhe von 23.000 DM habe die Klägerin einzustehen.
Diese leugnet, für die Mängel verantwortlich zu sein.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil in Höhe von 9.516,33 DM nebst 6 % Zinsen aus 7.335 DM ab 27. April 1958 bestätigt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die vollständige Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Oberlandesgericht hält es nicht für erwiesen, daß die Heizkessel zunächst unregelmäßig gearbeitet haben und es deswegen zu Verpuffungen und Explosionen im Schornstein gekommen ist. Es ist ferner der Ansicht, der Klägerin könne nicht vorgeworfen werden, daß sie ungenügende Angaben für die Planung der Schornsteine gemacht habe.
Dagegen hätte sie, so legt es dar, den Dampfkessel nicht ohne nähere Prüfung an den einen Entlüftungsstrang anschließen dürfen. Ferner habe sie die ihr obliegenden Pflichten schuldhaft dadurch verletzt, daß sie ohne Überprüfung der Schornsteinanlage den Brenner für den Verbrennungsofen ausgewechselt und angeschlossen habe. Hierfür habe sie einzustehen, jedoch gemäß dem § 254 BGB nur zu einem Drittel, da die Beklagte und deren Architekten ein Mitverschulden treffe.
Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.
1.
Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß die beiden bereits erwähnten Allgemeinen Lieferungsbedingungen der Klägerin auch für die Aufträge über die Arbeiten am Dampfkessel und Verbrennungsofen zu gelten haben; die Beklagte hat dem nicht widersprochen.
a)
Es können Zweifel bestehen, ob der Senat die Lieferungsbedingungen nach Formular 2101/V frei auslegen kann. In ihnen befindet sich, in Nr. 31 eine Bestimmung über den Gerichtsstands die - im Zusammenhang mit der Nr. XI des Formulars L b 49 - auf die alleinige Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in Hamburg hindeuten könnte. Sollte nur dieses darüber zu befinden haben, so wäre die Auslegung grundsätzlich seine Sache.
Einer endgültigen Stellungnahme hierzu bedarf es aber nicht. Denn auch wenn das Revisionsgericht die Auslegung des Tatrichters nur auf das Vorliegen von Rechtsverstößen prüfen könnte, würde sich das Ergebnis nicht ändern. Wie noch auszuführen ist, hat nämlich das Berufungsgericht die Bestimmungen der §§ 133 und 157 BGB nicht hinreichend beachtet; der Senat kann über die richtige Auslegung selbst entscheiden, weil sie die einzig mögliche ist und weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind.
b)
Die Bedingungen nach Formular L b 49 sind demgegenüber frei auslegbar. Sie enthalten zwar die bereits erwähnte Bestimmung über den Gerichtsstand. Wie dem Senat aber aus der Sache W. ./. Ma. - VII ZR 309/56 - bekannt ist, werden sie von den Mitgliedern verschiedener Industrieverbände, u.a. im Bezirk des Oberlandesgerichts in Stuttgart, zur Grundlage ihrer Abschlüsse gemacht; das hat auch das Revisionsgericht zu beachten (vgl. BGHSt 6, 292 [BGH 14.07.1954 - 6 StR 180/54]). Der Senat hat die Bedingungen bereits in der Sache VII ZR 309/56 frei ausgelegt.
Der Umstand, daß die beiden Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit einander stehen und daß möglicherweise die Bedingungen nach Formular 2101/V nicht frei auslegbar sind, ändert hieran nichts. Denn auch Ausschnitte von an sich auf den einzelnen Fall abgestellten Vertragsbestimmungen können für das Revisionsgericht frei auslegbar sein, wenn diese Teile in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken als typische Klauseln verwendet werden (BGH NJW 1956, 1915 Nr. 2; vgl. auch LM Nr. 25 zu § 549 ZPO).
2.
Die Bedingungen laut Formular 2101/V enthalten über die Gewährleistung und Haftung u.a. folgende Bestimmungen:
"Nr. 21:
Die Anlagen werden ... derart berechnet, daß ... die gleichzeitige dauernde Erwärmung aller Räume für die in den Plänen eingetragenen Raumtemperaturen gewährleistet wird ...Nr. 22:
Für die Gute der Materialien, sachgemäße Ausführung und Erzielung der zugesicherten Heizwirkung ... wird ... Gewähr dadurch geleistet, daß der Lieferer sich verpflichtet, alle Schäden und Mängel an der Anlage, die auf unrichtige Ausführung oder Materialfehler zurückzuführen sind, nach Aufforderung zu beseitigen ....Nr. 24:
Eine über vorstehende Gewähr hinausgehende Haftung für irgendwelchen unmittelbaren oder mittelbaren Schaden besteht nicht. ... Die Haftung wird für alle Fälle beschränkt auf die Höchstdeckungssumme unserer Haftpflichtversicherung.Nr. 27:
Von der Gewähr ausgeschlossen sind ... Schäden aus mangelhaften Bauausführungen, ungenügender Schornsteinanlage, natürlicher Abnutzung ...."
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts bezieht sich der Haftungsausschluß der Nr. 24 und 27 nicht auf die Schadensersatzansprüche, die die Beklagte vorliegend geltend macht. Insbesondere habe die Nr. 24, so führt es aus, nur den Sinn, daß die Klägerin es ablehne, über die zugesagte Nachbesserung hinaus noch Ersatz für Schäden an der Anlage selbst zu leisten. Darum handele es sich hier nicht. Die Beklagte verlange vielmehr Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung für die Beschädigung eines Gegenstands außerhalb der Anlage. Diese Forderung werde weder von der Nr. 24 noch der Nr. 27 erfaßt.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
a)
Richtig ist, daß die Nummern 21 bis 23 Schäden behandeln, die der Anlage als solcher anhaften, und daß sich die Klägerin nur zu deren Nachbesserung verpflichtet hat.
Daraus kann aber, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, nicht entnommen werden, daß sich auch die Nr. 24 auf solche Mängel beschränkt. Vielmehr hat Satz 1 dieser Bestimmung unmißverständlich die Bedeutung einer Generalklausel. Das ergibt sich schon daraus, daß schlechthin die Haftung für "irgendwelche" weiteren Schäden ausgeschlossen wird. Diese Ausdrucksweise erfaßt, wenn man ihr nicht Zwang antun will, Schäden jeglicher Art.
In gleicher Richtung zielt der Ausschluß der Gewähr für "mittelbare" Schäden. Unter ihnen werden in der Regel Ereignisse verstanden, die als entferniere Folgen der unmittelbaren Schadensursache eintreten, wie. z.B. Betriebsstillegungen, Brände und Ähnliches. Sie sind an der Anlage selbst kaum denkbar.
Der Umstand, daß die Klägerin ihre Haftung für alle Fälle auf die Höchstdeckungssumme ihrer Haftpflichtversicherung beschränkt hat, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Diese Bestimmung bezieht sich nicht, wie das Oberlandesgericht meint, auf Ansprüche, die außer der in den Nummern 21 bis 23 übernommenen Gewähr bestehen könnten; vielmehr beschränkt sie gerade diese Forderungen (aus nicht erfüllter Nachbesserungspflicht - vgl. unten -) auf eine bestimmte Höchstsumme.
Schließlich geht auch der Hinweis des Oberlandesgerichts auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1960, 1661 fehl. Sie betrifft die grundsätzlich anders gelagerte Frage, ob mit einer solchen Klausel auch Schadensersatzansprüche ausgeschlossen werden sollen, die auf das unberechtigte lossagen vom Vertrag gestützt werden.
Das hat der Bundesgerichtshof dort verneint, weil solche Forderungen mit der in der Freizeichnung geregelten Mängelhaftung überhaupt nicht zusammenhingen. Hier aber besteht ein solcher Zusammenhang zwischen der Einrichtung der Anläge und den am Schornstein aufgetretenen Schäden.
b)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Unternehmer auch dann, wenn die Gewährleistung auf eine Nachbeserungspflicht beschränkt ist, in der Regel Schadensersatz insoweit zu leisten, als er dieser Pflicht nicht nachkommt oder das Werk aus einem von ihm zu vertretenden Grunde nicht nachbesserungsfähig ist (u.a. Urt.d.Sen. LM § 635 BGB Nr. 4; Urt. v. 9. Mai 1957 VII ZR 277/56).
Diese Grundsätze können hier jedoch nicht angewandt werden. Die von der Beklagten gerügten Schäden sind an einem von der Klägerin nicht hergestellten Bauteil, dem Schornstein, entstanden. Sie ist nicht verpflichtet, ihn nachzubessern.
c)
Da sich somit der Haftungsausschluß bereits aus der Nr. 24 der Lieferungsbedingungen nach Formular 2101/V ergibt, bedarf es keines Eingehens mehr darauf, ob die Auslegung der Nr. 27 durch das Oberlandesgericht bedenkenfrei ist.
3.
Eine weitere Freizeichnung der Klägerin gerade für Schäden der hier in Betracht kommenden Art befindet sich in der von dem Oberlandesgericht nicht erwähnten Nr. IX, 6 der Allgemeinen Lieferungsbedingungen für Erzeugnisse des Dampfkessel-, Behälter- und Rohrleitungsbaus (Formular Lb 49).
Der Senat hat sich mit diesen Lieferungsbedingungen und vor allem mit jener Klausel bereits im Urteil vom 27. Februar 1958 - VII ZR 309/56 - befaßt. Er ist dort zu dem Ergebnis gelangt, daß sie jeglichen nicht besonders geregelten Schadensersatzanspruch des Bestellers in Form einer Generalklausel erfaßt. Daran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten.
4.
Eine andere Frage ist, ob ein so weitgehender Haftungsausschluß gültig ist. Zu erwägen ist, ob ihm gemäß den §§ 138 oder 242 BGB die Rechtswirksamkeit allgemein zu versagen ist. Außerdem käme ein Einwand der unzulässigen Rechtsausübung in Betracht, der sich aus den besonderen Umständen des Falls ergeben könnte (BGHZ 22, 90).
a)
Aus dem Wortlaut und Sinn der Allgemeinen Lieferungsbedingungen können keine durchgreifenden Bedenken gegen ihre Rechtswirksamkeit hergeleitet werden.
Die Klägerin wurde durch die Freizeichnung zwar entlastet Andererseits war aber die Beklagte nicht rechtlos; denn ihr standen Nachbesserungsansprüche zu, von denen sie übrigens weitgehend Gebrauch gemacht hat, sowie Schadensersatzforderungen, wenn die Klägerin ihre Nachbesserungspflicht nicht erfüllte.
Zu beachten ist ferner, daß die Klägerin mit dem Haftungsausschluß für Schäden der hier in Betracht kommenden Art ein Anliegen verfolgte, das von ihrem Standpunkte aus verständlich erscheint. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung für mittelbare Schäden können nämlich ein unübersehbares Ausmaß annehmen und gegebenenfalls zum Wirtschaftlichen Zusammenbruch des Unternehmers führen (vgl. auch BGH NJW 1959, 38). Wenn dieser sich um die Ausschaltung eines so weit gehenden Wagnisses bemüht, dann kann ihm deswegen ohne Hinzutreten anderer Umstände weder der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gemacht noch die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden.
Dementsprechend ist der Senat auch in dem erwähnten Urteil vom 27. Februar 1958 - VII ZR 309/56 - zu dem Ergebnis gelangt, daß gegen die Wirksamkeit jener Nr. IX, 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Formular L b 49 unter den dort gegebenen Umständen keine Bedenken bestanden.
b)
Die Beklagte hat einen auf die Sonderumstände des vorliegenden Falls gestützten Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht erhoben. Insbesondere hat sie keine Einzelheiten vorgetragen, die in dieser Richtung gewertet werden könnten. Dabei hätte sie zu einem dahingehenden Vortrag allen Grund gehabt, wenn sie dazu in der Lage gewesen wäre; denn das Landgericht hatte die Schadensersatzforderung bereits im Hinblick auf die Freizeiehnung als unbegründet angesehen.
Unter diesen Umständen besteht für den Senat keine Veranlassung, sich näher hiermit zu befassen.
5.
Aus dem Gesagten folgt, daß der in der Nr. 24 des Formulars 2101/V und in der Nr. IX, 6 des Formulars Lb 49 vereinbarte Haftungsausschluß durchgreift. Deswegen ist die Revision begründet und das Urteil aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Gemäß dem § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat der Senat in der Sache zu erkennen und das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 97 ZPO.
Rietschel
Heimann-Trosien
Meyer
Finke