Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.04.1962, Az.: IV ZR 279/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.04.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 279/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 14.06.1961
- LG Hildesheim
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1962, 555-556 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Ehefrau Hilde S. geb. K., A., R., Brasilien,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verfolgter seiner Erkundigungspflicht genügt hat und die auf der Unkenntnis der Antragsfrist beruhende Fristversäumung als unverschuldet anzusehen ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 4. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 14. Juni 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Tatbestand:
Die am 1. August 1912 in Dresden geborene jüdische Klägerin besuchte dort die Volksschule, dann eine "Höhere Töchterschule" und eine Handelsschule. Ferner belegte sie Vorlesungen an der Technischen Hochschule und der Kunstgewerbeschule. Von 1930 bis 1935 widmete sie sich der Ausbildung zur Tänzerin bei den Tänzerinnen Mary W. und P.. Unter dem Druck der rassischen Verfolgung wanderte sie im Jahre 1936 zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester nach Rio de Janeiro aus.
Unter dem 10. April 1958 richtete die Klägerin aus Rio de Janeiro ein Schreiben an die Entschädigungsbehörde, dem ausgefüllte Formblattanträge auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz, u.a. wegen Schadens in der Ausbildung und wegen Schadens an Vermögen (Auswanderungskosten) beigefügt waren. In diesem am 16. April 1958 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schreiben führte die Klägerin aus, sie habe die Auskunft erhalten, daß die Verfolgten mit ehemaligem Wohnsitz in der jetzigen Sowjetzone keine Entschädigungsansprüche geltend machen könnten. Daher habe sie es unterlassen, ihre Ansprüche in der vorgeschriebenen Frist anzumelden. Wie ihr ein hiesiger Anwalt mitgeteilt habe, sei die Anmeldefrist am 31. März abgelaufen. Mit diesem Gesuch wolle sie anfragen, ob vielleicht ihrem Anliegen noch stattgegeben werden könne.
Die Entschädigungsbehörde hat die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist verneint und den Antrag als verspätet abgelehnt.
Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen: Sie habe in den Jahren 1953/54 von Bekannten gehört, daß frühere Sowjetzonenbewohner nicht entschädigt werden könnten. Mit der erst im Jahre 1956 erfolgten Einbeziehung dieser Personen in die Entschädigungsgesetzgebung habe sie nicht zu rechnen brauchen. Deshalb habe sie darüber auch keine Erkundigungen einziehen müssen. Auf die für sie günstige Gesetzesänderung sei sie erst Anfang April 1958 durch einen Bekannten aufmerksam gemacht worden.
Die Klägerin hat beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und das beklagte Land zu verurteilen, an sie Entschädigung für Ausbildungsschaden in Höhe von 5.000 DM und für Auswanderungskosten zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug ihre Anträge aufrechterhalten, wobei sie die Höhe der Entschädigung für Auswanderungskosten in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Gemäß §189 BEG war der Entschädigungsantrag bis zum 1. April 1958 zu stellen; war der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Antragsfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
1.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin nicht begründet, da die Klägerin nicht ohne Verschulden daran gehindert worden sei, die Antragsfrist einzuhalten. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin in den Jahren 1953/54 über den Mangel einer Entschädigungsberechtigung der früher in der Sowjetzone wohnhaften Verfolgten unterrichtet worden ist und erst Anfang April 1958 Kenntnis von der auf Grund des BEG gegebenen Entschädigungsberechtigung dieses Personenkreises erhalten hat. Es hat jedoch in Übereinstimmung mit dem Landgericht diese Unkenntnis als verschuldet angesehen, weil die Klägerin in Verletzung einer ihr obliegenden Erkundigungspflicht es unterlassen habe, in den Jahren 1954 bis 1957 Erkundigungen über die weitere Entwicklung der Entschädigungsgesetzgebung einzuziehen.
2.
Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind begründet.
a)
Einem auf die Unkenntnis einer gesetzlichen Anmeldefrist gestützten Wiedereinsetzungsantrag kann nur stattgegeben werden, wenn diese Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht. Die Frage, ob die Unkenntnis verschuldet ist, muß nach den Umständen des einzelnen Falles entschieden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Berechtigten in aller Regel rechtsunkundige Personen sind, die sich oft in schwierigen Verhältnissen befinden und ihr Recht nur schwer wahrnehmen können. Der erkennende Senat hat daher im Urteil vom 18. Dezember 1959 - IV ZR 189/59 -, LM Nr. 3 zu §189 BEG 1956 = RzW 1960, 135 Nr. 37 ausgesprochen, daß keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, um die Wohltat der Wiedereinsetzung nicht in vielen Fällen praktisch gegenstandslos zu machen. Andererseits ist aber, wie in dieser Entscheidung weiter ausgeführt ist, zu berücksichtigen, daß im Interesse der Verfolgten selbst und auch im Interesse des Entschädigungspflichtigen die Entschädigung zu einem möglichst schnellen Abschluß gebracht werden muß. Von den Berechtigten muß daher erwarte werden, daß sie sich über die Voraussetzungen und den Umfang der ihnen nach dem Gesetz zustehenden Ansprüche vergewissern. Ein Verschulden muß folglich dann angenommen werden, wenn sich ein Berechtigter von der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung und damit auch von dem Vorhandensein einer Ausschlußfrist hätte Kenntnis verschaffen können und wenn ihm dies hätte zugemutet werden können (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. November 1959 - IV ZR 136/59 -, RzW 1960, 137 Nr. 42).
b)
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen eine Erkundigungspflicht der Klägerin mit Recht bejaht. Seine Annahme, die Klägerin habe diese Pflicht verletzt, trägt jedoch der von ihm selbst unterstellten Tatsache, daß sich die Klägerin in den Jahren 1953/54 nach ihrer Entschädigungsberechtigung erkundigt hätte und eine der damaligen Rechtslage entsprechende Auskunft erhalten hatte, nicht ausreichend Rechnung. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann das Fortbestehen einer Erkundigungspflicht nicht schon mit der allgemeinen Erwägung bejaht werden, daß die Bestrebungen der Verfolgtenverbände auf Erweiterung der Rechte der Verfolgten wie auch die weitere Entwicklung der Entschädigungsgesetzgebung fast überall einen Widerhall in zahlreichen Veröffentlichungen aller Art gefunden haben. Es kommt vielmehr, wie die Revision mit Recht geltend macht, darauf an, ob sich die Klägerin auf die ihr in den Jahren 1953/54 erteilte Auskunft verlassen konnte. Diese Frage läßt sich nach dem bisher vorgetragenen Sachverhalt nicht abschließend beantworten. Zwar entsprach die der Klägerin nach ihrer Darstellung gegebene Auskunft der damaligen Rechtslage. Dies allein ist aber nicht entscheidend. Es muß geprüft werden, ob sich die Klägerin an eine zuverlässige, mit dem Stand der Entschädigungsgesetzgebung hinreichend vertraute Person oder Stelle gewandt hat, von der sie eine zutreffende und erschöpfende Auskunft erwarten konnte. War dies der Fall, so ist die Klägerin - anders als in dem vom erkennenden Senat mit Urteil vom 27. Mai 1960 - IV ZR 5/60 - entschiedenen Fall - ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen. Sie konnte sich dann auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr erteilten Auskunft verlassen. Es kann folglich darin, daß sie sich mit dieser Auskunft begnügte und von weiteren Erkundigungen absah, keine Verletzung der Erkundigungspflicht erblickt werden. Hat sich aber die Klägerin nicht an eine mit der Entschädigungsgesetzgebung hinreichend vertraute Person oder Stelle gewandt oder läßt sich dies nicht feststellen, so ist davon auszugehen, daß sie ihrer Erkundigungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hängt in diesem Fall von der Frage ab, ob dieses Verhalten für die Versäumung der Anmeldefrist ursächlich war. Es ist dann zu prüfen, welche Auskunft die Klägerin erhalten hätte, wenn sie sich an eine maßgebliche Stelle, wie z.B. an die deutsche Auslandsvertretung oder an eine jüdische Gemeinde gewandt hätte, wozu sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Lage war. Wäre ihr von einer solchen Stelle die gleiche Auskunft, ohne einen Hinweis auf eine mögliche Änderung der Gesetzgebung, erteilt worden, so war der Umstand, daß sie eine nicht maßgebliche Stelle um Unterrichtung gebeten hatte, für die Versäumung der Anmeldefrist nicht ursächlich. Anders aber wäre es, wenn sie von einer solchen Stelle auf die Möglichkeit einer Änderung der Entschädigungsgesetzgebung hingewiesen worden wäre und die Aufforderung erhalten hätte, sich nach geraumer Zeit wieder zu erkundigen, oder wenn diese Stelle ihre Anschrift vorgemerkt und ihr zugesagt hätte, sie im Falle einer Gesetzesänderung zu verständigen. Dann wäre eine Verletzung der Erkundigungspflicht für die Versäumung der Anmeldefrist ursächlich gewesen, die Fristversäumnis also von der Klägerin verschuldet worden.
Nach allem bedarf die Frage, ob die Klägerin die Anmeldefrist ohne ihr Verschulden versäumt hat, weiterer tatrichterlicher Ermittlungen.
3.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die nach vorstehenden Erörterungen gebotenen Feststellungen treffen kann.