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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1962, Az.: IV ZR 272/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.03.1962
Aktenzeichen
IV ZR 272/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 08.08.1961
LG Braunschweig

Fundstellen

  • BGHZ 38, 1 - 6
  • JZ 1963, 511-512 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1963, 35 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 153-154 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Frau Elly S. geb. L. in B., J.straße ...,

Prozessgegner

den früheren Prokuristen Paul-Gerhard S., L. Nr. ..., Kreis B.

Amtlicher Leitsatz

Das Urteil eines Gerichts der Sowjetzone, durch das nach dem dort geltenden Recht die Ehe einer deutschen Partei geschieden worden ist, die in dem Zeitpunkt, als dieses Urteil erging, ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik oder Westberlin hatte, ist in diesen Gebieten nicht wirksam, wenn die Ehe in dem Zeitpunkt nach dem hier geltenden Recht nicht geschieden worden wäre.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erteilt.

Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 8. August 1961 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien haben am 28. Dezember 1943 vor dem Standesamt Ölsnitz i.V. die Ehe geschlossen. Der Beklagte war zur Zeit der Eheschließung Soldat. Nach Kriegsende begründete der Beklagte einen neuen Wohnsitz in der damaligen britischen Besatzungszone. Die Klägerin blieb bis etwa Mai 1958 in Ölsnitz wohnen. Während sie dort noch ansässig war, erhob der Beklagte im Jahre 1958 beim Kreisgericht Ölsnitz die Ehescheidungsklage. Die Klägerin siedelte, während der Rechtsstreit noch anhängig war, in das Gebiet der Bundesrepublik über. Das Kreisgericht schied die Ehe durch Urteil vom 11. September 1958 gemäß den Bestimmungen der sowjetzonalen Eheverordnung vom 24. November 1955 ohne Schuldausspruch. Die von der Klägerin gegen das Urteil eingelegte Berufung ist durch Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz (Karl-Marx-Stadt) vom 29. Januar 1959 mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß

  1. a)

    der Klägerin der vom Kreisgericht Ölsnitz im Ehescheidungsurteil zuerkannte Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten abgesprochen, und daß

  2. b)

    die vom Kreisgericht getroffene Regelung des Sorgerechts für den Sohn der Parteien aufgehoben wurde.

2

Der Beklagte hat am 4. April 1959 sine neue Ehe geschlossen. Am 12. Juni 1959 hat die Klägerin, nachdem ihr das Armenrecht bewilligt worden war, Klage erhoben mit dem Antrag,

3

festzustellen, daß die am 28. Dezember 1943 geschlossene Ehe noch besteht.

4

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

7

Die Klägerin hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

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1.

Der Klägerin war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu erteilen; denn sie hat rechtzeitig während des Laufs dieser Frist um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht. Dieses ist ihr erst bewilligt worden, nachdem die Frist abgelaufen war. Sie hat darauf innerhalb der Frist des §234 ZPO formgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

9

2.

Die Revision ist begründet.

10

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Urteil des sowjetzonalen Gerichts, durch das die Ehe der Parteien geschieden worden ist, entsprechend dem dem §328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken auf dem Gebiet der Bundesrepublik nur unwirksam wäre, wenn die zur Zeit des Erlasses dieses Urteils hier ansässige Klägerin dadurch Nachteile erlitten hätte, daß das sowjetzonale Gericht ihre Ehe allein nach den Bestimmungen des dort geltenden Rechts geschieden hat (BGHZ 34, 134, 142) [BGH 30.11.1960 - IV ZR 61/60].

11

Die von Beitzke JZ 1961, 649, 652 vorgetragenen Bedenken gegen die Art, wie der Bundesgerichtshof den dem. §328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken anwendet, sind unbegründet: sie verkennen den Sinn der Darlegungen in dem BGHZ 34, 134 ff veröffentlichten Urteil. Der Bundesgerichtshof geht bei der Entscheidung der Frage, in welchen Fällen Ehescheidungsurteile der Gerichte der sowjetischen Besatzungszone in der Bundesrepublik nicht wirksam sind, von einer Grundeinstellung aus, die von derjenigen, die Beitzkes Ausführungen zugrunde liegt, erheblich abweicht. Beitzke will das Recht der Bundesrepublik und das der sowjetischen Besatzungszone grundsätzlich paritätisch behandeln. Es können daher für ihn im Verhältnis der beiden Rechtsordnungen zueinander weitgehend die Vorschriften des internationalen Privatrechts entsprechend angewandt werden.

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Eine solche Parität ist nicht anzuerkennen. Der Bundesgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit von Ehescheidungsurteilen der Gerichte der sowjetischen Besatzungszone in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (NJW 1960, 1611;  1961, 1203) [BVerfG 10.05.1976 - 2 BvR 55/61]davon aus, daß in der Bundesrepublik und in der sowjetischen Besatzungszone zwei grundsätzlich miteinander nicht zu vereinbarende Rechtsordnungen gelten. Gesetzgebung und Rechtsprechung sind in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands zum Teil andere Wege als in der Bundesrepublik gegangen. Sie beruhen auf politischen, sozialen und weltanschaulichen Grundlagen, die der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes entgegengesetzt sind. Der Inhalt der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 (Gesetzblatt DDR I 849) zeigt, daß auch dieses Gesetz wesentlich mit den Zweck verfolgt, die Umgestaltung der gesellschaftlichen Struktur in der sowjetischen Besatzungszone im kommunistischen Sinne durchzusetzen. Nach der Präambel dieser Verordnung dient die Ehe in der sowjetischen Besatzungszone der Entwicklung der Ehegatten und der Erziehung der Kinder im Geist der Demokratie des Sozialismus, des Patriotismus und der Völkerfreundschaft. Dabei werden diese Begriffe entsprechend der Ideologie des Kommunismus verstanden. Der absolute Scheidungsgrund des Ehebruchs, §42 EheG, und die speziellen Scheidungsgründe der §§44, 45, 46, 48 EheG sind beseitigt. Die Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung kennt im §8 nur einen relativen Scheidungsgrund. Voraussetzung für die Scheidung ist danach u.a. auch, daß die Ehe für die Gesellschaft ihren Sinn gemäß der in der Präambel der Eheverordnung festgelegten Zielsetzung verloren hat.

13

Zwar werden von den Gerichten der sowjetischen Besatzungszone auch nach dieser Bestimmung viele Ehen geschieden, die in der Bundesrepublik nach den hier geltenden Gesetzen gleichfalls geschieden worden wären, und Scheidungsklagen werden abgewiesen, die in der Bundesrepublik gleichfalls keinen Erfolg gehabt hätten. Auf der anderen Seite ist aber zu beachten, daß der Tatbestand des §8 der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung unbestimmt ist und Gelegenheit bietet zu willkürlicher und parteilicher Auslegung.

14

Der Richter der Bundesrepublik müßte, wenn er in entsprechender Anwendung des Art. 17 EGBGB, §8 der Verordnung anwenden müßte, diese Bestimmung in dem Sinne anwenden, den sie nach dem in ihr zum Ausdruck gelangten Willen der gesetzgebenden Organe der sowjetischen Besatzungszone hat. Wenn das aber geschehen würde, würden die Richter der Bundesrepublik damit gegen wesentliche Grundsätze unseres Verfassungsrechts, gegen Art. 6 GrundG verstoßen. Sie würden durch ihre Rechtsprechung das Machtsystem der sowjetischen Besatzungszone stützen und unterstützen (Bundesverfassungsgericht NJW 1960, 1611). Daraus folgt, daß das Ehescheidungsrecht der sowjetischen Besatzungszone und der Bundesrepublik nicht paritätisch sind und daß Art. 17 EGBGB im Verhältnis dieser beiden Teile Deutschlands nicht entsprechend angewandt werden kann.

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Andererseits ist zu berücksichtigen, daß große Teile des deutschen Volkes nach dem Recht der sowjetischen Besatzungszone leben müssen. Dieser Tatsache müssen auch die Gerichte der Bundesrepublik Rechnung tragen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und letztlich auch im Interesse der in der sowjetischen Besatzungszone lebenden Menschen müssen die von den Gerichten der sowjetischen Besatzungszone nach dem dort geltenden Recht ausgesprochenen Ehescheidungen auch in der Bundesrepublik grundsätzlich als gültig hingenommen werden. Es muß daher im Interesse der Gesamtheit und der Ordnung in Kauf genommen werden, daß dadurch die in der sowjetischen Besatzungszone lebende Partei in einzelnen. Fällen schlechter gestellt sein kann als eine in der Bundesrepublik nach dem hier geltenden Recht lebende. Nur in engem Rahmen können jene Parteien vor den Nachteilen geschützt werden, die sie durch die Anwendung des Rechts der sowjetischen Besatzungszone erleiden. Die Grenzen, in denen ihnen dieser Schutz gewährt werden kann, hat der Bundesgerichtshof in dem BGHZ 34, 134 ff veröffentlichten Urteil aufgezeigt. Die dort dargelegten Rechtssätze sind nicht aus den Normen des internationalen Privatrechts hergeleitet. Sie lehnen sich teilweise an diese an. Letztlich hat aber der Bundesgerichtshof die hier bestehende Gesetzeslücke in solcher Weise geschlossen, wie es im Hinblick auf dasselbe Interesse der Gesamtheit und das Gebot der Ordnung einerseits und das private Interesse des Einzelnen auf der anderen Seite geboten ist.

16

3.

Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin dadurch Nachteile erlitten hat, daß das Gericht der sowjetischen Besatzungszone ihre Ehe nach dem dort geltenden Recht geschieden hat, nicht unter dem richtigen rechtlichen Gesichtspunkt geprüft hat. Der der Klägerin zu gewährende Schutz nötigt dazu, zu prüfen, ob ihre Ehe zu dem Zeitpunkt, als das Urteil des sowjetzonalen Gerichts rechtskräftig wurde, auch dann geschieden worden wäre, wenn der Rechtsstreit in der Bundesrepublik geführt worden und nach dem hier geltenden Recht zu entscheiden gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat, wie insbesondere die Begründung für die Zulassung der Revision ergibt, allein geprüft, ob es möglich gewesen wäre, daß ein Gericht der Bundesrepublik die Ehe geschieden hätte. Es hat nicht untersucht, ob die Ehe nach dem hier geltenden Recht gleichfalls zu scheiden gewesen wäre. Mit dieser Rechtsanwendung hat das Berufungsgericht der Klägerin nicht den Schutz gewährt, den sie nach dem in §328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken beanspruchen kann.

17

Nach §328 Nr. 3 ZPO kommt es darauf an, ob das ausländische Urteil dem Deutschen zum Nachteil gereicht. Das ist der Fall, wenn es anders und für den Deutschen günstiger gelautet hätte, wenn das deutsche Recht angewandt worden wäre. Das Ergebnis, zu dem das ausländische Gericht gelangt, ist mit demjenigen eines angenommenen, nach deutschem Recht zu entscheidenden Rechtsstreits über denselben Sachverhalt zu vergleichen. Für diese Prüfung besteht keine Bindung an den vom ausländischen Gericht festgestellten Sachverhalt. Es sind vielmehr unabhängig hiervon alle für die Anwendung des deutschen Rechts in Betracht kommenden Tatsachen festzustellen. Die Parteien können dafür auch Tatsachen vortragen, die in dem Verfahren vor dem ausländischen Gericht nicht vorgetragen worden sind, sofern sie dort hätten vorgetragen werden können.

18

Nach diesen Grundsätzen ist zu prüfen, ob das von einem sowjetzonalen Gericht erlassene Urteil einer deutschen Partei zum Nachteil gereicht, die, als das Urteil ering, ihren Wohnsitz oder ihren ständigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik oder in Westberlin gehabt hat. Es ist darüber zu befinden, ob die Ehe auch nach dem Recht geschieden worden wäre, das hier in dem Zeitpunkt galt, als das Urteil des ostzonalen Gerichts rechtskräftig wurde. Die Parteien können dafür alle Tatsachen vortragen, die bis zu dem für die Entscheidung des sowjetzonalen Gerichts maßgebenden Zeitpunkt hätten vorgetragen werden können, ohne Rücksicht darauf, ob sie diesem Gericht unterbreitet worden sind oder nicht. Tatsachen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sind, können insoweit nicht berücksichtigt werden, sie können aber, wenn sie die Scheidung der Ehe rechtfertigen, dazu führen, daß das Verlangen auf Feststellung des Bestehens der Ehe als rechtsmißbräuchlich abzuweisen ist. Das Gericht kann auf Grund des ihm unterbreiteten Sachverhalts nur prüfen, ob das Scheidungsbegehren nach dem anzuwendenden Recht der Bundesrepublik begründet gewesen wäre, nicht aber, ob es möglich gewesen wäre, daß die Ehe durch ein Gericht der Bundesrepublik gleichfalls geschieden worden wäre. Diese Prüfung würde für die klagende Partei keinen ausreichenden Schutz gewähren und sie würde auf einer unsicheren und daher unbrauchbaren Grundlage erfolgen; denn sie geht notwendig davon aus, daß Entscheidungen der Gerichte ergehen, die unrichtig sind, weil das Gesetz irrtümlich falsch angewandt worden ist.

19

Damit würde das sowjetzonale Urteil an einer falschen und unbestimmten Größe gemessen. Denn es läßt sich nicht eindeutig bestimmen, welche Rechtsfehler bei Entscheidungen der Gerichte der Bundesrepublik als möglich hinzunehmen sind.

Ascher Raske Johannsen Wilden Dr. Graf