Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1962, Az.: IV ZR 219/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 219/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 27.07.1961
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlage
- § 48 Abs. 2 EheG
Fundstellen
- MDR 1962, 807-808 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1672-1673 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Schmiedes August W. in D., O. Weg ...,
Prozessgegner
Frau Maria W. geb. W. in A., Bezirk O. G.straße ..., polnische Anschrift: S. B., U. O.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Auch bei langjähriger durch die politischen Verhältnisse bewirkter Trennung der Eheleute kann die eingetretene Zerrüttung der Ehe insbesondere dann überwiegend von dem Scheidungskläger verschuldet sein, wenn er es aus ehewidriger Gesinnung unterlassen hat, die Voraussetzungen für die Wiedervereinigung der Eheleute zu schaffen.
- b)
Der zulässige Widerspruch des beklagten Ehegatten gegen die Scheidung ist nicht zu beachten, wenn diesem Ehegatten entweder die Bindung an die Ehe oder die zumutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlt.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27. Juli 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist am ... 1917 geboren. Er war früher evangelisch. 1933 siedelte er mit seinen Altern von Sachsen nach Düsseldorf über. 1939 starb seine Mutter.
Die Beklagte ist am 1. März 1923 in dem deutschen Teil Oberschlesiens geboren. Sie ist römisch-katholisch.
Der Kläger lernte während des Krieges als Soldat die Beklagte in ihrer Heimat kennen. Am 12. April 1943 schlössen die Parteien dort die Ehe, nachdem der Kläger sich wenige Tage vor der Hochzeit in die römisch-katholische Kirche hatte aufnehmen lassen. In den Jahren 1943 und 1944 lebten die Parteien während mehrerer Urlaubs- und Krankheitszeiten des Klägers insgesamt 9 Wochen zusammen, zuletzt im Juni 1944. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.
Der Kläger befand sich nach dem Zusammenbruch zunächst in russischer Kriegsgefangenschaft. Die Beklagte floh gegen Kriegsende vor den russischen Truppen gemeinsam mit ihren Eltern nach Sachsen, wo sie mit dem Vater des Klägers zusammentraf. Während dieser später nach Düsseldorf zurückkehrte, begab sich die Beklagte wieder nach Oberschlesien. Dort lebt sie noch jetzt.
Der Kläger ging, nachdem er am 29. Juni 1948 aus der russischen Kriegsgefangenschaft entlassen worden war, zu seinem Vater nach Düsseldorf. Vom Sommer 1948 bis zum Frühjahr 1949 wechselten die Parteien zahlreiche Briefe.
Im Frühjahr 1949 lernte der Kläger in Düsseldorf eine geschiedene Frau D. kennen. In der Folgezeit wohnten beide zusammen. Am 26. Juni 1950 gebar Frau D. ein von dem Kläger erzeugtes Kind.
Seit dem Jahre 1951 lebt der Kläger mit einer Frau B. zusammen. Sie gebar am 10. September 1957 ein von dem Kläger stammendes Kind.
Mit einer Klage vom 29. August 1949 beantragte der Kläger, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden.
Das Landgericht wies die Klage durch Urteil vom 16. November 1950, das rechtskräftig geworden ist, ab, weil der Beklagten eine Eheverfehlung nicht nachgewiesen sei, während der Kläger sich dadurch, daß er seit dem Mai 1949 mit einer anderen Frau in deren Wohnung zusammenlebe, einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht habe.
Mit der erneut erhobenen Klage erstrebt der Kläger die Scheidung aus §48 EheG, hilfsweise aus §43 EheG.
Er hat beantragt, die Ehe ohne Schuldausspruch, hilfsweise aus dem Verschulden der Beklagten, zu scheiden.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe im Frühjahr 1945 in Sachsen ehebrecherischen Verkehr mit einem jungen Mann gehabt. Als sein Vater damals dort mit ihr zusammengetroffen sei, habe er sie aufgefordert, mit ihm nach Düsseldorf zu gehen; die Beklagte habe das jedoch abgelehnt. Er, der Kläger, habe sich 1948 und 1949 um den Zuzug der Beklagten nach Düsseldorf bemüht. Die Beklagte habe sich jedoch in ihren Briefen wiederholt und hartnäckig geweigert, die Heimat und ihren Familienbesitz zu verlassen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat der Scheidung widersprochen und die Behauptungen des Klägers bestritten.
Das Landgericht hat die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, ein Verschulden des Klägers auszusprechen.
Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger den Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Das in dem Vorprozeß ergangene Urteil, durch das die auf §43 EheG gestützte Scheidungsklage des Klägers rechtskräftig abgewiesen worden ist, steht der neuen auf §48 EheG gegründeten Klage nicht entgegen.
Als das Urteil des Vorprozesses erging, waren noch nicht drei Jahre vergangen, seitdem sich der Kläger, der zunächst durch seinen Wehrdienst, die Kriegsgefangenschaft und die politischen Verhältnisse der Nachkriegszeit von der Beklagten getrennt war, auch innerlich von ihr abgewendet hatte; ein Scheidungsrecht nach §48 EheG kam deshalb damals für ihn nicht in Betracht.
2.
a)
Das Berufungsgericht hat über die in erster Linie auf §48 EheG gestützte Scheidungsklage entschieden, als §48 Abs. 2 EheG noch in seiner früheren Fassung galt. Seit dem 1. Januar 1962 gilt diese Vorschrift dagegen in der Fassung, die sie durch das Familienrechtsänderungsgesetz erhalten hat. Diese Fassung ist von dem Revisionsgericht anzuwenden (Urteil des Senats vom 9. Februar 1962 IV ZR 90/61).
b)
Unangreifbar hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Voraussetzungen des §48 Abs. 1 EheG vorliegen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt, daß der nicht mit der Beklagten zusammenlebende Kläger sich im Jahre 1949 von dieser innerlich abgewendet hat, ohne seitdem zu ihr zurückzufinden, und daß deshalb die häusliche Gemeinschaft der Parteien auch im Sinne des §48 Abs. 1 EheG seit mehr als drei Jahren aufgehoben ist.
Die Ehe ist auch, wie die getroffenen Feststellungen ergeben, unheilbar zerrüttet, da nicht zu erwarten ist, daß sich die Einstellung des Klägers gegenüber der Beklagten ändern wird.
c)
In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe.
Es sei nicht erwiesen, daß die Beklagte 1945 in Sachsen die Ehe gebrochen habe.
Ferner lasse sich nicht feststellen, daß der Vater des Klägers die Beklagte bei dem Zusammentreffen in Sachsen nach dem Zusammenbruch mehrfach vergeblich aufgefordert habe, mit ihm nach Düsseldorf zu kommen, überdies sei unter den damaligen Umständen der Wünsch der 22 Jahre alten Beklagten, in ihre Heimat zurückzukehren, voll verständlich; die Beklagte habe damals noch kein Lebenszeichen vom Kläger aus der Kriegsgefangenschaft gehabt, und das Ausmaß der späteren Schwierigkeiten für die Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen Ost- und Westdeutschland sei noch nicht vorauszusehen gewesen.
Es sei auch keine Eheverfehlung, daß die Beklagte nach der vorläufigen Bescheinigung vom 22. April 1946 die polnische Volkszugehörigkeit erworben habe. Die deutsche Bevölkerung sei nach dem Zusammenbruch in den polnisch besetzten und verwalteten Gebieten sehr großen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen. Die Beklagte habe nicht gewußt, ob der Kläger noch gelebt habe.
Vor allem zeigten die zwischen den Parteien gewechselten Briefe, daß beide die Ehe mindestens bis zum Februar 1949 nicht als zerrüttet empfunden hätten. Insbesondere habe der Kläger immer wieder geschrieben, er wolle so schnell wie möglich "nach Hause", nämlich zu der Beklagten nach Oberschlesien, kommen. Als die Beklagte geschrieben habe, "um nichts in der Welt möchte ich jemals die Heimat verlassen", seien beide Parteien sich einig gewesen, daß der Kläger nach Oberschlesien habe kommen wollen. Später habe die Beklagte geschrieben, in erster Linie solle er nach Oberschlesien kommen, wenn das aber nicht gehe, wolle sie zu ihm, das sei aber zur Zeit nicht möglich. In keinem seiner Briefe vor dem Mai 1949 habe der Kläger es eindeutig abgelehnt, nach Oberschlesien zu gehen, und die Beklagte klar und bestimmt aufgefordert, nach Düsseldorf zu kommen, bei gleichzeitigem nachdrücklichem Bemühen von seiner Seite aus, ihr das zu ermöglichen. Der Kläger habe sich entsprechend der Aufforderung der Beklagten, jedoch vergeblich um die Zuzugsgenehmigung für die Beklagte nach Düsseldorf bemüht, wie er auch vergeblich bei dem polnischen Konsulat die Einreisegenehmigung für eine Reise nach Polen, um die Beklagte zu holen, beantragt habe. Dagegen habe er nach seinen eigenen Angaben nicht beantragt, der Beklagten Ausreisepapiere für Westdeutschland zu geben. Zumindest solange der Kläger der Beklagten nicht eindeutig geschrieben habe, er werde entgegen seiner zunächst monatelang bekundeten Absicht nicht nach Oberschlesien gehen, die Beklagte möge unbedingt zu ihm nach Düsseldorf kommen, und solange er nicht alle Möglichkeiten erschöpft habe, um die hierzu erforderlichen Genehmigungen zu bekommen, sei der Beklagten nicht zuzumuten gewesen, die erheblichen Gefahren eines illegalen Grenzüberganges auf sich zu nehmen.
Im Mai 1949, jedenfalls im Sommer 1949, habe der Kläger sich einer anderen Frau zugewendet und im August 1949 die Scheidungsklage eingereicht. Bis dahin sei die Ehe nicht zerrüttet gewesen. Durch die Aufnahme der Beziehungen zu Frau D. und die Erhebung der Scheidungsklage habe der Kläger, der seit seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft nur etwa ein Jahr lang an der Ehe innerlich festgehalten und nicht alles ihm Mögliche unternommen habe, um die Übersiedlung der Beklagten nach Düsseldorf zu erreichen, die Zerrüttung verschuldet. Auch nachdem die Beziehungen des Klägers zu Frau D. im Herbst 1950 geendet hätten, habe er noch die Möglichkeit gehabt, sich mit der Beklagten brieflich auszusöhnen und ihre Übersiedlung nach Düsseldorf zu betreiben.
Diese von dem Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen ergeben, daß zunächst die nach verhältnismäßig kurzer Zeit erfolgte Abwendung des Klägers von der Beklagten den entscheidenden Anstoß für die Zerrüttung der Ehe gab. Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Klägers mit Recht als schuldhaft bewertet, da sich die eheliche Treuepflicht in schwierigen Lagen bewähren muß und es in Trennungs- und Notzeiten maßgeblich von der inneren Entscheidung und dem Verhalten der Eheleute abhängt, ob solche Zeiten zu einer Bewährung und Vertiefung der Ehe führen oder ob die Ehe an ihnen zerbricht. Eheleute haben deshalb auch gegenüber schweren, durch äußere Umstände hervorgerufenen Belastungen in aller Regel selbst zu verantworten, was aus ihrer Ehe wird (LM EheG §48 Abs. 2 Nr. 23).
Das gilt uneingeschränkt jedenfalls für die Beurteilung des Verhaltens des Klägers in den ersten Nachkriegsjahren. Der außergewöhnlich lange Zeitraum, während dessen manche durch die Kriegs- und ersten Nachkriegsverhältnisse auseinandergerissene Eheleute infolge der Fortdauer des äußeren Zwangs bis in die Gegenwart voneinander getrennt sind, der fast unvermeidlich eine weitgehende innere Entfremdung der Eheleute mit sich bringen muß, hat den Senat jedoch veranlaßt, bei der Prüfung der Frage, ob der die Scheidung begehrende Ehegatte die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat, diesen äußeren Verhältnissen unter Umständen gegenüber der Treupflichtverletzung durch den Scheidungskläger eine größere Bedeutung als früher beizumessen. Später eingetretene Tatsachen, zu denen insbesondere die durch die politischen Gegebenheiten verursachte Fortdauer der Trennung gehört, können möglicherweise das weitere Beharren dieses Ehegatten in seiner ehefeindlichen Einstellung verständlich machen und in besonderen Fällen so viel Gewicht haben, daß dem Ehegatten seine Einstellung jetzt nicht mehr oder nur in geringerem Maße vorgeworfen werden kann. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehenen, bereits erwähnten Urteil vom 9. Februar 1962 IV ZR 90/61 ausgeführt. Erforderlich ist mithin eine Prüfung, die auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz bezogen ist.
Damit ist jedoch nicht gesagt, daß eine Handlung, die unter den Umständen, unter denen sie begangen wurde, sittlich verwerflich ist, später deshalb sittlich anders bewertet werden kann, weil sie eine andere Beurteilung verdienen würde, wenn sie erst unter späteren andersartigen Umständen begangen wäre. Nur ihre Auswirkungen auf den Zerrüttungszustand der Ehe können gegenüber den Auswirkungen anderer mit dem Verschulden nicht zusammenhängender Tatsachen zurücktreten, und aus diesem Grunde kann die Schuld an der Zerrüttung, die der Ehegatte mit der von ihm begangenen Handlung und mit dem Beharren in seinem ehewidrigen Verhalten auf sich genommen hat, bei der Prüfung der Voraussetzungen des §48 Abs. 2 EheG geringer zu bemessen sein. Die fortdauernde langjährige Trennung ist aber dann keine solche von dem Verschulden des Ehegatten unabhängige Tatsache, wenn der Ehegatte es aus ehewidriger Gesinnung unterlassen hat, die Voraussetzungen für die Wiedervereinigung der Eheleute zu schaffen, und wenn diese schuldhafte Unterlassung ursächlich dafür ist, daß die die Trennung hindernden äußeren Verhältnisse nicht mehr überwunden werden können.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Kläger, dem es, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht verdacht werden könnte, wenn er es von vornherein abgelehnt hätte, nach Oberschlesien zu gehen, und dem das auch weiterhin schwerlich zugemutet werden könnte, jedenfalls seitdem er sich einer anderen Frau zugewendet hatte, nicht mehr um eine Übersiedlung der Beklagten in die Bundesrepublik bemüht. Es ist erheblich, ob dieses Verhalten des Klägers ursächlich dafür gewesen ist, daß die Beklagte weiterhin in Oberschlesien bleiben mußte. Wenn sie ernstlich bereit gewesen wäre, falls der Kläger die rechte eheliche Einstellung wiedergefunden hätte, ihre Heimat zu verlassen und zu ihm zu kommen, und wenn sie wegen des ehewidrigen Verhaltens des Klägers und seiner fehlenden Bemühungen um ihre Aussiedlung von sonst bestehenden Möglichkeiten, zu ihm zu kommen, keinen Gebrauch machen konnte, etwa im Rahmen der vom polnischen und deutschen Roten Kreuz vor einigen Jahren allgemein veranlaßten Familienzusammenführung, so ist die Trennung in erster Linie eine Auswirkung der schuldhaften Verfehlung des Klägers, und zwar letztlich seiner Treuepflichtverletzung, die sich dann noch bis in die Gegenwart voll auswirkt. Die Zerrüttung der Ehe ist dann, auch soweit sie auf die durch die langjährige Trennung hervorgerufene Entfremdung zurückgeht, überwiegend vom Kläger verschuldet. Es wäre mit dem Wesen der Ehe und der Verantwortlichkeit der Eheleute für die Entwicklung und Gestaltung der Ehe nicht vereinbar, wenn der Kläger unter solchen Umständen die von ihm selbst bewirkte Fortdauer der Trennung zum Anlaß nehmen könnte, sich von der ehelichen Bindung zu befreien und der Beklagten das in der Aufhebung dieser Bindung liegende schwere Opfer zuzumuten. Anders wären die Versäumnisse, die der Kläger sich aus ehewidriger Gesinnung zuschulden kommen ließ, zu bewerten, wenn eine legale Übersiedlung der Beklagten sich auch bei ausreichendem Bemühen des Klägers nicht hätte erreichen lassen, und wenn demnach die Trennung auch ohne das Versagen des Klägers fortgedauert hätte. Dann wäre seinem ehewidrigen Verhalten vom Standpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus für die Zerrüttung der Ehe eine geringere Bedeutung beizumessen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beklagte aus Oberschlesien herausgekommen wäre, wenn der Kläger die von seiner Seite aus gebotenen Maßnahmen ergriffen hätte, kann es darauf ankommen, wie bei der allgemeinen Familienzusammenführung die von Angehörigen in der Bundesrepublik gestellten Anträge auf Aussiedlung solcher Frauen behandelt worden sind, die sich in einer ähnlichen Lage wie die Klägerin befanden, die insbesondere in der ersten Nachkriegszeit eine vorläufige Bescheinigung über die polnische Volkszugehörigkeit erhalten haben. Die Beweislast dafür, daß die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend auf das Verschulden des Klägers zurückgeht, liegt bei der Beklagten. Würde sich auch bei Ausnutzung aller zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten (§622 ZPO) nicht feststellen lassen, ob der Beklagten bei hinreichenden Bemühungen des Klägers die Ausreise in die Bundesrepublik ermöglicht worden wäre, so ginge das zu ihren Lasten.
Eine abschließende Beurteilung der Schuldfrage unter den dargelegten Gesichtspunkten, bei der es darauf ankommt, wie sich die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz darstellt, ist dem Revisionsgericht nicht möglich. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, zurückverwiesen werden.
d)
Sollte sich wiederum ergeben, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, so wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zumutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehlen. Nach dem Sinn der Vorschrift ist der Widerspruch des beklagten Ehegatten immer dann, aber auch nur dann, zu beachten, wenn er noch an die Ehe gebunden und, sofern ihm das nach Lage der Umstände zuzumuten ist, bereit ist, sie fortzusetzen. Das Fehlen entweder der Bindung oder der zumutbaren Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe macht den Widerspruch unbeachtlich; denn beides ist eine unerläßliche Voraussetzung dafür, daß die einseitig zerrüttete Ehe von dem an ihr festhaltenden Ehegatten durchgetragen und deshalb aufrecht erhalten wird.
Dafür, ob der Ehegatte an die Ehe gebunden ist, kommt es grundsätzlich allein auf seine Auffassung und Einstellung, also darauf an, ob er einen von der Rechtsordnung nicht mißbilligten Sinn in dieser Ehe und ihrem fortbestehen sieht. So kann auch eine religiöse Auffassung von der Ehe, vor allem wenn sie in dem Ehegatten das Gefühl unlöslicher Zusammengehörigkeit mit dem anderen Eheteil und des Fortbestehens der Verantwortlichkeit für ihn trotz der eingetretenen Ehezerrüttung hervorgerufen hat, als Grundlage der Bindung in Betracht kommen. Vermag dagegen der Gedanke an die Ehe auch in dem der Scheidung widersprechenden Ehegatten auf die Dauer nur noch negative Regungen, Empfindungen des Hasses, der Rachsucht oder der Abneigung zu erwecken, so kann von einer Bindung an die Ehe nicht mehr gesprochen werden Dabei darf freilich nicht übersehen werden, daß häufig die Enttäuschungen, Demütigungen und Beleidigungen, die der auf Scheidung klagende Ehegatte dem der Scheidung widersprechenden zugefügt hat, in diesem natürlicherweise ein starkes Gefühl der Verbitterung hervorgerufen haben, Es ist zu berücksichtigen, daß solche in dem Rechtsstreit sich äußernde Verbitterung nicht immer ein Zeichen des Fehlens einer Bindung an die Ehe ist. Unerläßlich ist es deshalb, daß der Richter sich müht, nach Möglichkeit die Einstellung des beklagten Ehegatten in ihrem Kern zu erfassen und zu den eigentlichen inneren Grundlagen seines Verhaltens vorzudringen.
Auch dafür, ob dem beklagten Ehegatten zuzumuten ist, die Ehe fortzusetzen, und ob ihm die Bereitschaft dazu fehlt, ist die für diesen Ehegatten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen bestehende Lage maßgebend. Daß dem beklagten Ehegatten die Bindung an die Ehe oder die zumutbare Bereitschaft zu ihrer Fortsetzung fehlen, muß nachgewiesen sein.
In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, daß die Beklagte, soweit ersichtlich, an einer sehr herzlichen Gesinnung gegen den Kläger festgehalten habe. In diesem Zusammenhang werden auch die Erklärungen, die die Beklagte bei ihrer Vernehmung vor dem Kreisgericht in Oppeln abgegeben hat, ausdrücklich gewürdigt werden müssen, doch wird dabei ihre Behauptung zu berücksichtigen sein, das Rechtshilfegericht habe sie in Schriftpolnisch vernommen, so daß sie die gestellten Fragen in ihrer Tragweite nicht ganz erfaßt und sich infolgedessen wohl auch nicht erschöpfend erklärt habe.