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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.1962, Az.: V BLw 26/61

Beschwerderecht eines Dritten aufgrund der Veräußerung eines Grundstücks trotz rechtsgeschäftlicher Verpflichtung eines Verfügungsverbots unter Lebenden durch den Grundstückseigentümer gegenüber dem Dritten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1962
Aktenzeichen
V BLw 26/61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 14959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 07.12.1960

Fundstellen

  • DB 1962, 565 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1962, 497-499
  • MDR 1962, 389 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Genehmigung eines Tauschvertrages

Amtlicher Leitsatz

Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks einem Dritten gegenüber rechtsgeschäftlich verpflichtet, über das Grundstück nicht unter Lebenden zu verfügen, und veräußert er das Grundstück gleichwohl, so steht dem Dritten gegen die Genehmigung des Veräußerungsvertrages kein Beschwerderecht zu.

In der Landwirtschaftssache
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
als Senat für Landwirtschaftssachen
in der Sitzung vom 6. Februar 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche,
der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock
sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Carstensen und Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Dezember 1960 wird auf Kosten der Antragsgegner, die der Antragstellerin zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 1.700 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die damals 58jährige Antragstellerin zu 1 (Frau B.) übertrug durch notariellen Vertrag vom 28. März 1957 von ihrem in Ha., Gemeinde G., gelegenen Hof rund 22 ha nebst Hofstelle auf die mit ihr nicht verwandten Eheleute R. (Antragsgegner). Acker-, Wiesen- und Waldgrundstücke von zusammen 3,135 ha nahm sie von der Übertragung aus Gründen der Sicherung aus. Bezüglich dieser Grundstücke bestellten Frau B. und ihr inzwischen verstorbener Ehemann den Eheleuten R. ein dingliches Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall. Außerdem vermachten die Eheleute B. den Antragsgegnern die zurückbehaltenen Grundstücke in einem ebenfalls am 28. März 1957 geschlossenen Erbvertrage. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) genehmigte den Übergabevertrag durch Beschluß vom 14. Juni 1957. In den Gründen seiner Entscheidung führte das Amtsgericht u.a. aus:

"Die Übergeber halten sich zu ihrer Sicherung einige Acker- und Waldgrundstücke in der Gesamtgröße von 3,135 ha zurück, bestellen aber hierwegen den Übernehmern ein dingliches Vorkaufsrecht. Für den zurückbehaltenen Grundbesitz sind die Übernehmer laut Erbvertrag als Vermächtnisnehmer vorgesehen, so daß davon auszugehen ist, daß der Grundbesitz wieder zum Anwesen geschlagen wird. Der die Persönlichkeiten kennende Bayerische Bauernverband hat bestätigt, daß auf Seiten der Übergeber die ehrliche Absicht besteht, den Grundbesitz zu dem Anwesen zurückzuführen."

2

Durch Vertrag vom 9. Oktober 1959 (UR Nr. 2471/59 des Notars Günter U. in F. i.Bayern) vertauschte die Antragstellerin zu 1 die 1957 zurückbehaltenen Grundstücke an die Antragsteller zu 2 gegen sieben andere Grundstücke, die 1,9110 ha umfassen. Die Tauschgrundstücke sind von den Vertragsparteien als gleichwertig bezeichnet worden. Ein Tauschaufgeld ist von keiner Seite zu leisten.

3

Das Amtsgericht (Bauerngericht) hat diesem Vertrag die Genehmigung versagt. Es hat die Antragsgegner, die um Versagung der Genehmigung gebeten hatten, als antragsberechtigt angesehen, obwohl sie nicht an dem Tauschvertrage beteiligt sind, da sie durch dessen Genehmigung einen Rechtsverlust erleiden könnten. Es hat die Wirksamkeit des Tauschvertrages und insbesondere die Frage, ob dieser, wie die Antragsgegner geltend gemacht haben, wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, nicht geprüft, weil der von den Vertragsparteien beantragten Genehmigung Vorschriften des Landwirtschaftsrechts entgegenständen. Hierzu hat es u.a. ausgeführt: Im Jahre 1957 sei das Bauerngericht in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Bauernverband bei der Genehmigung des Übergabevertrages davon ausgegangen, daß eine hinreichende Sicherheit dafür gegeben sei, daß die zurückbehaltenen Grundstücke dem Hof auf die Dauer nicht entzogen würden. Es sehe jetzt keinen durchschlagenden Grund dafür, doch noch nachträglich den endgültigen Abzug dieser Grundstücke von dem ehemaligen Anwesen Birkmann entgegen den damaligen Absichten aller Beteiligten gutzuheißen. Es sei nicht ersichtlich und nicht vorgetragen worden, welchen wirtschaftlichen Zweck die Witwe B. mit dem Tauschvertrag verfolge. Das Landwirtschaftsgericht habe die Belastungen des Anwesens R., ehemals B., bezüglich ihrer Tragbarkeit für eine ordnungsgemäße und reibungslose Wirtschaft nur im Hinblick auf die Rückkehr der Tauschgrundstücke zum Anwesen positiv begutachtet. Es habe die Rückkehr der Grundstücke durch das Vorkaufsrecht und den Abschluß des Erbvertrages als ausreichend gesichert angesehen. Ohne Zweifel würde die Wirtschaftlichkeit des Anwesens bei dem Entzug von mehr als 9 Tagwerken meist landwirtschaftlicher Nutzfläche stark beeinträchtigt, was sich insbesondere im Hinblick auf die Rationalisierung und Technisierung zeige, die einen großen, abgerundeten Betrieb voraussetzten. Auch die stattlichen und weiträumigen Wirtschaftsgebäude wie die ganze Hofstelle erforderten im Interesse ihrer wirtschaftlichen Ausnutzung, daß landwirtschaftliche Nutzfläche nicht abgezogen, sondern eher hinzuerworben werde. Der Genehmigung des Tauschvertrages stehe daher KRG Nr. 45 Art. IV Abs. 4 entgegen, wonach die Genehmigung zu versagen sei, wenn durch die Ausführung des Rechtsgeschäfts die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks zum Schaden der Volksernährung gefährdet erscheine. Auch könne die Genehmigung auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2 DV z. KRG Nr. 45 nicht erteilt werden, nach dem die unwirtschaftliche Zerschlagung von Grundstücken zu verhindern sei. Es sei zwar nicht zu verkennen, daß die Tauschgrundstücke gegenwärtig rechtlich nicht zum Anwesen R. gehörten, sondern Eigentum der Witwe B. seien. Doch sei durch das dingliche Vorkaufsrecht und den Erbvertrag eine so enge und ausreichende Bindung der Tauschgrundstücke an den Hof gegeben, daß bei der Beurteilung des Tauschvertrages die Belange des Hofes als ausschlaggebend betrachtet werden könnten. Durch das Vorkaufsrecht und den Erbvertrag habe die bereits bei dem Übergabevertrag drohende unwirtschaftliche Zerschlagung des Anwesens verhindert werden sollen. Es könne nicht zugelassen werden, daß die unwirtschaftliche Zerschlagung doch noch eintrete. Das Tauschgeschäft würde das Vorkaufsrecht praktisch aushöhlen; denn die Grundstücke würden, wenn sie zum Hof der Eheleute S. geschlagen würden, nur noch durch Gesamtnachfolge übertragen werden, und die Rechte aus dem Erbvertrag würden überhaupt illusorisch werden.

4

Die Vertragsparteien haben ihren Antrag auf Genehmigung des Tauschvertrages mit der sofortigen Beschwerde weiter verfolgt und sich vor allen Dingen gegen die Annahme des Amtsgerichts gewandt, daß die von ihm angeführten Versagungsgründe gegeben seien. Sie haben geltend gemacht, daß das Vorkaufsrecht durch den Tausch der Grundstücke nicht berührt werde und die Vermächtnisse nach dem Erbvertrag hinfällig seien, wenn der vermachte Grundbesitz bei dem Tode des Überlebenden nicht mehr zu seinem Vermögen gehören sollte. Aus letzterem haben die Vertragsparteien abgeleitet, daß dem Überlebenden freie Hand und freie Entschließung hinsichtlich der vermachten Grundstücke belassen worden sei. Sie haben ferner darauf hingewiesen, daß angesichts des Alters der Frau B. bei Abschluß des Übergabevertrages mit einem Rückfall der Grundstücke an den Hof erst nach etwa 25 Jahren habe gerechnet werden können. Sie haben den Tausch als wohlüberlegt und vernünftig bezeichnet und hierzu ausgeführt: Die Vertragsparteien seien miteinander verwandt. Die Witwe B., die keine Hofstelle mehr habe und das Ackerland auch nicht selbst bewirtschaften könne, tausche dieses gegen Waldgrundstücke ein, die es ihr erlaubten, sich im Falle des Geldbedarfes Mittel durch Schlagen von Holz zu verschaffen, während sie die Ackergrundstücke in diesem Falle verkaufen müßte. Der Tausch bedeute also für Frau B. eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen läge. Für die Eheleute S. bedeute der Tausch eine Arrondierung ihres Betriebes, da die Grundstücke der Witwe B. nur durch einen Weg von ihren Ländereien getrennt seien.

5

Das Landwirtschaftsamt habe denn auch die Zweckdienlichkeit des Tausches bejaht und dessen Genehmigung sogar befürwortet. Das Landratsamt habe zudem die Zweckdienlichkeit des Tausches zwecks Erlasses der Grunderwerbssteuer bestätigt.

6

Das Beschwerdegericht hat den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Tauschvertrag genehmigt.

7

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, mit der sie die Versagung der Genehmigung erstreben. Die Antragstellerin zu 1 bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

8

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts darf der Tauschvertrag nicht im Zusammenhang mit dem früheren Übergabevertrag gewürdigt werden, weil die unwirtschaftliche Zerschlagung des Hofes B. bereits im Jahre 1957 durch die Zurückbehaltung der 3,135 ha erfolgt sei. Es hat weiter die Auffassung vertreten, daß die Witwe B. nach dem Übergabevertrag auch nicht gehindert sei, frei über die zurückbehaltenen Grundstücke zu verfügen, wofür nicht zuletzt die Bestellung des Vorkaufsrechts für die Übernehmer spreche. Das Recht der freien Verfügung über den Grundbesitz ergebe sich auch aus dem Erbvertrage. Es könne also nicht davon gesprochen werden, daß zwischen den zurückbehaltenen Grundstücken und dem übergebenen Hofe noch eine rechtliche Bindung aufrechterhalten geblieben sei, welche die Feststellung erlaube, daß die Zerschlagung des Anwesens zwar begonnen habe, aber noch nicht vollendet sei. Der Tauschvertrag sei daher als selbständiges Rechtsgeschäft zu würdigen.

9

Das Beschwerdegericht hat keinen Versagungsgrund für gegeben erachtet. Nach seiner Ansicht ist die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundstücke durch die Eheleute S. besser gewährleistet als bei dem bisherigen vertragslosen Zustand der Bewirtschaftung durch die Eheleute Reiser. Da ferner die von Frau B. eingetauschten Grundstücke nur aus Wald beständen, sei eine Gefährdung ihrer Bewirtschaftung nicht zu erwarten, da die Eheleute S. als nächste Verwandte ihr dabei zur Seite stehen würden. Auch für ein grobes Mißverhältnis der Werte der vertauschten Grundstücke zueinander beständen keine Anhaltspunkte. Die Genehmigung sei auch nicht etwa deshalb zu versagen, weil die Witwe B. nicht mehr Landwirtin im Hauptberuf sei; denn dieser Versagungsgrund werde dadurch ausgeräumt, daß ihre bisherigen Grundstücke zu einem Hof kämen, wodurch ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung erst gesichert werde. Da außerdem die eingetauschten Parzellen Waldgrundstücke seien, deren Bewirtschaftung keine besonderen Anstrengungen und Aufwendungen erfordere, sei vorn öffentlichen Interesse her der Tausch sogar zu begrüßen.

10

Das Beschwerdegericht hat schließlich auch eine Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Tauschvertrages verneint. Nach seiner Ansicht sind die von den Beteiligten geltend gemachten Gründe für die Vornahme des Tausches überzeugend. Danach könne aus seinem Zweck keine Sittenwidrigkeit hergeleitet werden, selbst wenn bei dem Abschluß des Vertrages eine gewisse Abneigung der Witwe B. gegenüber den Eheleuten mitgespielt haben möge.

11

Die Antragsgegner halten die Rechtsbeschwerde für zulässig und rügen, daß das Beschwerdegericht sie im Gegensatz zu dem Amtsgericht nicht als Beteiligte angesehen und demgemäß nicht zum Beschwerdeverfahren zugezogen habe, obwohl es in seiner Entscheidung ausgeführt habe, daß sie (Antragsgegner) durch die Genehmigung des Tauschvertrages einen Rechtsverlust erleiden könnten, da das Vermächtnis damit hinfällig würde und die Aussicht auf eine Veräußerung der Grundstücke und damit auf die Möglichkeit zur Ausübung des Vorkaufsrechts schwinde.

12

Richtig ist, daß das Oberlandesgericht die Antragsgegner nicht als Beteiligte angesehen und sie infolgedessen auch nicht zur Sache gehört hat. Das ist indessen für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung; denn die Beteiligung am vorausgegangenen Verfahren ist nicht Voraussetzung für eine Beschwerdebefugnis. Andererseits ergibt sich eine solche auch nicht aus einer tatsächlichen Beteiligung am Verfahren oder aus einer ausdrücklichen Zulassung als Beteiligter durch das Gericht. Letzteres hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 23. September 1952 (V BLw 28/52) ausgesprochen. Daraus, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, können die Antragsgegner, was sie offenbar nicht verkennen, die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch nicht herleiten. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, daß auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegeben sind (vgl. Beschluß des Senats vom 3. Mai 1957, V BLw 50/56, RdL 1957, 211 = NJW 1957, 1109 [BGH 03.05.1957 - V BLw 50/56] und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Das gilt insbesondere von der Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers, die nur zu bejahen ist, wenn er in einem Recht verletzt ist. Jeder, der glaubt, in einem solchen Recht beeinträchtigt zu sein, kann Beschwerde einlegen und auf diese Weise seine Rechtsauffassung zur Geltung bringen. Welchen Erfolg die Beschwerde in einem solchen Falle hat, hängt davon ab, ob eine Rechtsbeeinträchtigung tatsächlich vorliegt. Wird sie verneint, so führt dies zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, wird sie bejaht, so kann sie sich als begründet oder unbegründet erweisen (vgl. Beschluß des Senats vom 10. Mai 1960, V BLw 32/59).

13

Die Antragsgegner meinen, durch die Genehmigung des Tauschvertrages würden die sich für sie aus dem ihnen eingeräumten Vorkaufsrecht ergebenden Rechte und ihre Rechte aus dem Erbvertrag vom 28. März 1957 beeinträchtigt. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden.

14

Das dingliche Vorkaufsrecht an den zurückbehaltenen Grundstücken bleibt bei der Genehmigung des Tauschvertrages bestehen. Es kann daher ausgeübt werden, falls die Eheleute S. oder ihre Rechtsnachfolger diesen Grundbesitz oder Teile desselben einmal veräußern sollten. Das verkennen die Antragsgegner nicht. Sie sehen die Beeinträchtigung ihres Vorkaufsrechts darin, daß die zurückbehaltenen Grundstücke, wenn sie Bestandteile des Hofes Seitz geworden sind, voraussichtlich nicht veräußert werden, sondern im Wege der Erbfolge oder durch Übergabevertrag auf die künftigen Hofeigentümer übergehen werden. Es trifft zu, daß die Wahrscheinlichkeit einer Veräußerung dieser Grundstücke nach dem Vollzug des beabsichtigten Tausches gering sein dürfte. Die Antragsgegner berücksichtigen indessen nicht, daß ein Vorkaufsrecht immer erst Bedeutung gewinnt, wenn der Verpflichtete einen Kaufvertrag mit einem anderen als dem aus dem Vorkaufsrecht Berechtigten abschließt. Ob es zu einem solchen Vertrage kommt, hängt allein von den Entschließungen des Eigentümers ab. Der Vorkaufsberechtigte muß infolgedessen damit rechnen, daß ein Verkauf nicht stattfindet und er daher mit seinem Vorkaufsrecht nicht zum Zuge kommt. Wenn sich - wie hier - lediglich die Aussicht auf den Abschluß eines Kaufvertrages verringert, so berührt dies das Vorkaufsrecht als solches nicht. Der beabsichtigte Grundstückstausch hat danach eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 20 FGG nicht zur Folge.

15

Ebensowenig können die Antragsgegner die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus dem Erbvertrag vom 28. März 1957 herleiten. Sie meinen, sie hätten als Vermächtnisnehmer auf Grund dieses Vertrages eine Anwartschaft auf die Übereignung der 1957 zurückbehaltenen Grundstücke. Diese Ansicht ist irrig. Die Antragsgegner verkennen die Rechtsstellung, die der Vermächtnisnehmer vor dem Eintritt des Erbfalls einnimmt, indem sie glauben, eine rechtlich geschützte Anwartschaft auf den Erwerb der zurückbehaltenen Grundstücke zu haben. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 19. Januar 1954 (V ZB 28/53, BGHZ 12, 115 = NJW 1954, 633) dargelegt, der Vermächtnisnehmer habe vor dem Erbfall keinen Anspruch, auch keine rechtlich gesicherte Anwartschaft, sondern lediglich die Hoffnung, den Anspruch auf den ihm vermachten Gegenstand zu erwerben. Unter Hinweis darauf, daß Erb- und Pflichtteilsansprüche auch erst mit dem Tode des Erblassers entstehen, hat der Senat dort weiter die Ansicht vertreten, daß vor dem Eintritt des Erbfalls für den Vermächtnisnehmer lediglich eine tatsächliche Aussicht bestehe. An dieser Auffassung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Juni 1961 (V ZB 3/61, WM 1961, 1113, 1115) festgehalten, zumal da der Erblasser eine einseitige letztwillige Verfügung jederzeit aufheben oder abändern könne und er auch in den Fällen der Bindung an seine Verfügung von Todes wegen grundsätzlich nicht gehindert sei, über den vermachten Gegenstand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen. Die von den Antragsgegnern angenommene Anwartschaft auf den Erwerb der zurückbehaltenen Grundstücke auf Grund des Erbvertrages besteht danach nicht. Daraus folgt, daß durch den Tauschvertrag insoweit keine Rechtsbeeinträchtigung eingetreten sein kann.

16

Nach Ansicht der Antragsgegner hat sich die Witwe B. in dem Erbvertrag vom 28. März 1957 verpflichtet, über die zurückbehaltenen Grundstücke nicht unter Lebenden zu verfügen. Sie leiten diese Verpflichtung aus Nr. 3 des Erbvertrages her, woselbst gesagt ist, der Überlebende der Eheleute B. könne über sein sonstiges Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen. Die Antragsgegner meinen, sie hätten auf Grund dieser Vertragsbestimmung gegen die Witwe B. einen Unterlassungsanspruch, dem diese durch den Abschluß des Tauschvertrages zuwidergehandelt habe. Sie sind der Auffassung, daß der Tauschvertrag wegen dieser Vertragsverletzung ihnen gegenüber unwirksam sei und dies ihnen, obwohl sie an dem Tauschvertrage nicht als Vertragspartei beteiligt seien, eine Beschwerdebefugnis gebe, da sie sonst als Dritte einen Rechtsverlust erleiden könnten. Das Beschwerdegericht hat dagegen die Ansicht vertreten, sowohl nach dem Übergabevertrag als auch nach dem Erbvertrag sei der Überlebende der Eheleute B. zur freien Verfügung über die Grundstücke unter Lebenden berechtigt, ohne sich dabei mit den Anordnungen unter Nr. 3 des Erbvertrages auseinanderzusetzen. Ob der Erbvertrag so auszulegen ist, wie die Antragsgegner meinen, kann auf sich beruhen. Der Erblasser kann sich jedenfalls, wie der Senat in seinem Urteil vom 30. September 1959 (V ZR 66/58, BGHZ 31, 13, 18/19 = NJW 1959, 2252 [BGH 30.09.1959 - V ZR 66/58]) ausgeführt hat, nicht nur (erbvertraglich) von Todes wegen, sondern außerdem auch noch unter Lebenden binden. Er kann nämlich durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zwar nicht mit dinglicher Wirkung seine Befugnis zur Verfügung unter Lebenden beschränken (§ 137 Satz 1 BGB), aber sich schuldrechtlich verpflichten, eine Verfügung unter Lebenden zu unterlassen (§ 137 Satz 2 BGB). Die schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht kann nach den allgemeinen Grundsätzen des Schuldrechts einen Schadensersatzanspruch, bereits gegen den Erblasser begründen. Hier könnte also die Witwe B., wenn sie sich durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verpflichtet haben sollte, über die im Jahre 1957 zurückbehaltenen Grundstücke zu ihren Lebzeiten nicht zu verfügen, dieser Unterlassungspflicht durch den Abschluß des Tauschvertrages zuwidergehandelt haben und es könnte dadurch ein Schadensersatzanspruch der Antragsgegner gegen sie entstanden sein. Das würde diesen aber noch kein Beschwerderecht in dem gegenwärtigen Verfahren geben. Der Senat hat allerdings einem an dem Vertrage nicht beteiligten Dritten, der erbvertragliche Ansprüche als Hoferbe geltend macht und sich gegen die Genehmigung eines nach dem Erbvertrage abgeschlossenen Übergabevertrag wendet, ein Beschwerderecht zugebilligt, da er durch die Genehmigung des letzteren in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden könnte und sonst nicht in der Lage wäre, seinen Erbanspruch irgendwie zu sichern und infolgedessen Gefahr liefe, des von ihm behaupteten Rechts endgültig verlustig zu gehen (Beschluß des Senats vom 8. November 1955, V BLw 31/55, RdL 1956, 87 = MDR 1956, 479 = NJW 1956, 142 [BGH 08.11.1955 - V BLw 31/55] = LM KRG Nr. 45 Art. V Nr. 2). Eine ähnliche Rechtslage ist hier nicht gegeben. Sollte sich die Witwe B. schuldrechtlich verpflichtet haben, über die Grundstücke unter Lebenden nicht zu verfügen, so würde der dadurch begründete Unterlassungsanspruch der Antragsgegner durch die Genehmigung des Tauschvertrages ebensowenig berührt wie ein der Zuwiderhandlung etwa entspringender Schadensersatzanspruch. Wenn die Voraussetzungen gegeben sein sollten, wären die Antragsgegner in der Lage, im Wege der einstweiligen Verfügung ein Veräußerungsverbot gegen die Witwe B. zu erwirken und ihre Rechte auf diese Weise zu sichern (Palandt, BGB 21. Aufl. § 137 Anm. 2; RGRK BGB 11. Aufl. § 137 Anm. 5). Die Antragsgegner würden danach, wenn eine rechtsgeschäftliche Unterlassungspflicht der Witwe B. bestehen sollte, in ihren sich hieraus ergebenden Rechten durch die Genehmigung des Tauschvertrages nicht beeinträchtigt. Denn die für sie bestehende Rechtslage würde durch die Genehmigung in keiner Weise unmittelbar verändert. Ein Recht der Antragsgegner, das sie berechtigen könnte, der Genehmigung des Tauschvertrages, auf Grund einer schuldrechtlichen Unterlassungspflicht der Witwe B. entgegenzutreten, besteht danach nicht.

17

Nach alledem fehlt es an einer Beschwer der Antragsgegner durch die Erteilung der Genehmigung seitens des Oberlandesgerichts. Die Rechtsbeschwerde war daher ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig zu verwerfen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45 LwVG.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 1.700 DM festgesetzt.

Dr. Tasche
Dr. Hückinghaus
Dr. Piepenbrock