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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1962, Az.: 1 StR 506/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1962
Aktenzeichen
1 StR 506/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 21.09.1961

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl im Rückfall u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung
vom 6. Februar 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. September 1961 mit den Feststellungen aufgehoben,

  1. a)

    soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall zum Nachteil des Kaufmanns N. verurteilt worden ist,

  2. b)

    zur Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen und wegen Betrugs zur Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit ihrer Revision begehrt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls zum Nachteil des Kaufmanns N. verurteilt worden ist, ferner im Strafausspruch in den beiden übrigen Fällen des schweren Diebstahls im Rückfall. Das auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

2

1.)

Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls zum Nachteil des Kaufmanns N. kann keinen Bestand haben. Der Angeklagte hatte in diesem Falle ein Drehfenster des verschlossenen Personenkraftwagens Nabers eingeschlagen, dann die Wagentür geöffnet und aus dem Wagen eine Aktentasche, ein Paar Lederhandschuhe und einen Wäschebeutel mit Inhalt in Zueignungsabsicht an sich genommen. Die Strafkammer hat diese Tat als Einbruchdiebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet. Das ist zwar zutreffend; denn der Innenraum eines Personenkraftwagens ist ein umschlossener Raum im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGHSt 1, 158;  2, 214) [BGH 14.03.1952 - 1 StR 737/51]. Die Strafkammer hätte aber weiter prüfen müssen, ob die Tat des Angeklagten nicht auch den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt. Die vom Angeklagten aus dem Wagen gestohlenen Sachen waren offenbar Gegenstände der Beförderung. Der Wagen war auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße abgestellt. Entgegen der Meinung des Verteidigers des Angeklagten ist der verschlossene Personenbeförderungsteil eines Kraftwagens nicht nur Teil des Beförderungsmittels sondern auch Verwahrungsmittel für die darin befindlichen Sachen. Die Abschließung des Wageninneren soll nicht nur verhüten, daß der Wagen von Unbefugten zum Fahren benutzt wird - das könnte durch Anbringen eines Lenkradschlosses viel besser geschehen -, sondern soll auch die im Wagen befindlichen Gegenstände vor dem Zugriff anderer schützen. Wer den Wagen gewaltsam erbricht und Sachen daraus in Zueignungsabsicht wegnimmt, stielt diese Sachen "mittels Ablösens der Verwahrungsmittel". So hat der Bundesgerichtshof in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 53, 277;  71, 198; RG JW 1939, 401) schon durch Urteil vom 20. Februar 1953 - 2 StR 624/52 - (NJW 1953, 592 Nr. 16, insoweit in BGHSt 4, 16 nicht abgedruckt) entschieden. Unter "Ablösen" ist jede - auch gewaltsame - Aufhebung der Verbindung zwischen dem Verwahrungsmittel und dem Beförderungsgegenstand zu verstehen (BGHSt 5, 60, 61) [BGH 27.10.1953 - 5 StR 436/53]. Dies hat der Angeklagte hier getan.

3

Die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 4 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß zugleich auch die Voraussetzungen des Einbruchsdiebstahls vorliegen. Beide Begehungsweisen des schweren Diebstahls stehen selbständig nebeneinander. Sie schließen sich weder, wie etwa Nr. 2 und 3 des § 243 StGB, gegenseitig aus (BGH NJW 1956, 279), noch sind sie einander in dem Sinne untergeordnet, daß die eine Begehungsweise zurückzutreten hätte, wenn und soweit die andere verwirklicht ist. Das folgt aus der Ungleichheit ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen und der Verschiedenheit des Grundes der erhöhten Strafbarkeit. Strafschärfungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist der Schutz des verstärkt zum Ausdruck gebrachten und gesicherten Gewahrsams und die durch erhöhte verbrecherische Energie gekennzeichnete Gefährlichkeit von Täter und Tat (BGHSt 1, 158, 164) [BGH 11.05.1951 - GSSt - 1/51]. § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB will dagegen den erhöhten Schutz von Beförderungsgegenständen gewährleiste, weil diese mehr als andere der Gefahr des Diebstahls ausgesetzt sind (vgl. RGSt 54, 194;  67, 362; BGHSt 2, 260). Bei der Verwirklichung des Tatbestandes von Nr. 2 und Nr. 4 des § 243 Abs. 1 StGB würde die Anwendung nur der einen Vorschrift den Unrechtsgehalt der Tat nicht erschöpfen.

4

Die Nichtanwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB nötigt zur Aufhebung des Urteils samt der zugrunde liegenden Feststellungen, soweit der Angeklagte im Diebstahlsfalle N. verurteilt worden ist. Der Schuldspruch wegen schweren Diebstahls wird zwar an sich dadurch nicht berührt, daß eine Tat mehrere Erschwerungstatbestände des § 243 StGB erfüllt. Denn auch bei der Verwirklichung mehrerer Strafschärfungsgründe nach dieser Vorschrift durch eine Tat liegen nicht mehrere Straftaten in Tateinheit, sondern nur eine einzige Straftat vor (RGSt 43, 332; BGH NJW 1953, 592 Nr. 16; BGH GA 1957, 85). Die mehreren straferhöhenden Umstände werden allerdings regelmäßig im Strafausspruch zum Ausdruck kommen.

5

Die zusätzliche Annahme des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB im Falle N. erweitert jedoch den Umfang des Schuldvorwurfs. Der Senat sieht sich daher nicht in der Lage, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den Schuldspruch selbst zu ändern. Sowohl in der Anklageschrift als auch im Eröffnungsbeschluß ist im Falle N. als anzuwendendes Strafgesetz nur der § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB angeführt. Auf eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung laut Sitzungsprotokoll nicht hingewiesen worden. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht beurteilen, ob der Angeklagte sich durch neues Vorbringen wirksam gegen den Vorwurf des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB hätte verteidigen können. Es muß ihm daher in einer erneuten Hauptverhandlung Gelegenheit dazu gegeben werden (§ 265 StPO).

6

Die Aufhebung des Urteils in einem Einzelfalle zwingt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

7

2.)

Dagegen kann die Revision nicht durchdringen, soweit sie sich gegen den Strafausspruch in den beiden anderen Diebstahlsfällen richtet. Die Strafzumessung ist im wesentlichen Sache des Tatrichters. Der Revision ist sie im Einzelfall nur zugänglich, soweit die Strafzumessungsgründe auf rechtsirrtümlichen Erwägungen beruhen. Solche sind hier nicht ersichtlich.

8

Die Strafkammer hat zwar in sehr hohem Maße Milde walten lassen, indem sie bei dem erheblich vorbestraften Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des Gesetzes annahm. Sie hat dies aber im einzelnen noch ausreichend begründet. Ihre Ausführungen lassen erkennen, daß sie dabei auch die Erschwerungsgründe nicht außer acht gelassen und sie gegen die Milderungsgründe abgewogen hat. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht zu Tage getreten. Insbesondere liegt der in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. August 1960 (Die Justiz 1960 S. 213) gekennzeichnete Rechtsfehler nicht vor. Es genügte auch, daß die Strafkammer die wesentlichen Strafzumessungsgründe anführte. Zur ausdrücklichen Anführung aller für die Strafhöhe in Betracht kommenden Umstände war sie nicht verpflichtet.

9

Die Revision ist daher insoweit - in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts - zu verwerfen.

10

Da die Gesamtstrafe aufgehoben ist, hat die Strafkammer im neuen Urteil auch von neuem über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden. Für die Untersuchungshaft nach Verkündung des angefochtenen Urteils gilt § 450 StPO.

Dr. Geier
Willms
Hübner
Fischer
Sanders