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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1962, Az.: 3 StR 43/61

Verwirkung von Grundrechten; Verfassungsmäßigkeit der Erteilung eines Berufsverbots; Grenzen des Rechts der freien Meinungsäußerung; Strafgesetze als allgemeine Gesetze

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1962
Aktenzeichen
3 StR 43/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 07.02.1961

Fundstellen

  • BGHSt 17, 38 - 44
  • JZ 1963, 513-514 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 489-490 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 643-645 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Staatsgefährdung

Amtlicher Leitsatz

Die Art. 5, 12 und 18 GG stehen einem Berufsverbot nach § 42 1 StGB nicht entgegen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung vom 19. Januar 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Kurt Weber,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Dr. Hengsberger,
Bundesrichter Dr. Reinhold Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. Februar 1961, soweit die Verhängung eines Berufsverbots gegen die Angeklagten M. und G. abgelehnt worden ist, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Angeklagten haben von etwa Herbst 1959 bis April 1960 als Mitglieder der illegalen KPD an der kommunistischen Zeitschrift "Rheinische Stimme" mitgearbeitet, Gecks außerdem vorher an der kommunistischen Zeitschrift "Bonner Blätter für Frieden und Verständigung". Die Strafkammer hat sie deshalb als Rädelsführer in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, als Mitglieder einer Geheimverbindung unter der strafschärfenden Voraussetzung der verfassungsfeindlichen Absicht und wegen Verstoßes gegen das KPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 (§§ 90 a, 128, 94 StGB, §§ 42, 47 BVerfGG, § 73 StGB) zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die Verhängung eines Berufsverbots (§ 42 1 StGB) hat das Landgericht mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 1, 2, Art. 18 GG abgelehnt. Die hierauf zulässig beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

2

Der Wortlaut des Art. 18 ergibt, dass die dort vorgesehene Verwirkung von Grundrechten, über die allein das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat, nur denjenigen treffen kann, der eines der in Art. 18 bezeichneten Grundrechte "zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung" mißbraucht. Gegen ein Berufeverbot nach § 42 1 StGB, auch bei Presseberufen, aus anderen Gründen als dem des Mißbrauchs zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bestehen daher, wie auch der Verteidiger nicht bestreitet, von vornherein keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Löffler NJW 1960, 29 [BVerfG 06.10.1959 - 1 BvL 118/53]; Stree, Deliktfolgen und Grundgesetz S. 225 Anm. 30).

3

Gemäß Art. 5 GG finden das Recht der freiem Meinungsäußerung und auch die Pressefreiheit - als Unterfall des allgemeinen Grundrechts der Meinungsfreiheit und als institutionelle Sicherung der Presse als eines Trägers und Verbreiters der öffentlichen Meinung - ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (BVerfGE 10, 118; Willms DRiZ 1961, 9). Darunter fallen alle Gesetze, die "nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten", die vielmehr "dem Schütze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen", dem Schütze eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat (BVerfGE 7, 198, 209) [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51].

4

Allgemeine Gesetze in diesem Sinne sind auch die Strafgesetze (BGHZ 12, 197, 202) [BGH 01.02.1954 - III ZR 233/52]. Nach der Entstehungsgeschichte des Artikel 5 GG war dort zunächst überhaupt nur von den Strafgesetzen - in verschiedenen Formulierungen - die Rede (Bonner Kommentar Anm. I zu Art. 5 GG). Zu den Strafgesetzen rechnen auch diejenigen Bestimmungen, die den Schutz der Staatsgewalt, der öffentlichen Ordnung usw. zum Gegenstand haben, z.B. StGB §§ 110, 111, 130, 131, 166, 184, 184 b (Bonner Kommentar Anm. II 2 b zu Art. 5; wegen des bürgerlichen Rechts, insbesondere § 826 BGB, vgl. BVerfGE 7, 198). Was für den Schutz der Staatsgewalt und der öffentlichen Ordnung gilt, muß für den Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung erst recht gelten, Es kann keine Rede davon sein, dass das dem Staatsschutz dienende Strafrecht, wie das Landgericht ausführt, "einzelnen Bürgern bestimmte Formen der Meinungsäußerung untersagt, die anderen Bürgern unbedenklich gestattet sind".

5

Nicht einzelnen Bürgern wird, z.B. durch § 93 StGB, das Recht auf Meinungsäusserung beschränkt, sondern gemäß dem Legalitätsprinzip allen denen, die sich in tatbestandsmäßiger Weise verfassungsfeindlich betätigen und dadurch eine Straftat begehen.

6

Dass die Strafgesetze allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sind, erübrigt jedoch nicht die jeweilige Prüfung, ob das einzelne Gesetz mit dem Grundgesetz in Einklang steht, eine Prüfung, der selbst die Einzelbestimmungen des Grundgesetzes unterliegen (Art. 1 Abs. 3 GG, BVerfGE 7, 198 Leitsatz 1, 5 und Seite 208, BVerfGE 5, 85 137 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51];  10, 118 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 394/58]; vgl. auch Bruns, Rechtsgrundlage und Zulässigkeitsgrenzen strafrechtlicher Auflagen und Weisungen, GA 1959, 193, 219). Denn zwar setzen die allgemeinen Gesetze gewissen Grundrechten Schranken; dabei sind sie jedoch ihrerseits gemäß der wertsetzenden Bedeutung des jeweiligen Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder von dem Grundrecht geprägt (Wechselwirkung, BVerfGE 7, 208 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]).

7

Das bedeutet im vorliegenden Falle:

8

Das Grundgesetz mißt den Grundrechten der Meinungsfreiheit (BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51];  7, 198) [BVerfG 12.12.1957 - 1 BvR 678/57]und der Pressefreiheit (BVerfGE 10, 118) größte Bedeutung bei. Deshalb sollen sie nur aus dem Rechtsgrunde ihres Mißbrauchs zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und nur durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im ganzen verwirkt werden können. Der Herren-Chiemseer Entwurf hatte in seinem Art. 20 Abs. 2 nur vorgesehen, dass das Bundesverfassungsgericht auf Beschwerde entscheiden solle, ob die Voraussetzungen der Verwirkung vorliegen.

9

Ein Berufsverbot (§ 42 1 StGB) gegen einen Verleger oder Redakteur aus den Gesichtspunkten des strafrechtlichen Staatsschutzes kann sich im Ergebnis zugleich gegen einen Mißbrauch des Grundrechts der Pressefreiheit im Sinne des Art. 18 GG richten, sich daher mit der Möglichkeit des Ausspruchs einer Verwirkung durch das Bundesverfassungsgericht überschneiden.

10

Dem stehen gewichtige Gesichtspunkte gegenüber.

11

Artikel 18 GG verwirklicht in gewissem Umfange den der Weimarer Reichsverfassung noch nicht bekannten verfassungspolitischen Gedanken des unbedingten Willens zur Selbsterhaltung und Selbstverteidigung der freiheitlichen Demokratie gegenüber ihren Feinden (Bonner Kommentar Anm. II zu Art. 18 GG; von Weber 38. DJT. E S. 10 von Mangoldt-Klein, GG 20 Aufl. S. 518). Es soll sich nicht wiederholen können, dass die demokratischen Freiheiten zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht werden. Diesem Zweck dient das Staatsschutzrecht. Es erfüllt also auch vom verfassungsrechtlichen Standpunkt aus eine wichtige Aufgabe. Daher besteht kein überzeugender Grund, gerade auf dem Gebiete des Staatsschutzrechts, also gegenüber Tätern, die in verfassungsfeindlicher Absicht handeln oder deren strafbare Tätigkeit sich jedenfalls gegen das Grundgesetz richtet (§§ 90 a, 128, 94 StGB, §§ 42, 47 BVerfGG), die Möglichkeit eines Berufeverbots im Gegensatz zu den Fällen des übrigen Strafrechts auszuschließen. Das hätte zur Folge, dass eine kriminelle Tat, die für sich allein ein Berufsverbot nach sich ziehen könnte, bei Hinzutritt des strafschärfenden Merkmals der staatsgefährdenden Absicht (§ 94 StGB) hierzu nicht mehr führen könnte (Willias a.a.O.). Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Gegenmeinung folgerichtig dazu führen müßte, etwa eine Beschlagnahme (§ 94 StPO) von Zeitungen auf Grund von § 93 StGB oder wegen in verfassungsfeindlicher Absicht begangenen Landesverrats dem Bundesverfassungsgericht vorzubehalten, und dass schon gegen die Strafdrohung des § 93 StGB als solche dieselben grundsätzlichen Bedenken zu erheben wären, weil schon das Bestehen dieser Strafdrohung eine Einschränkung der politischen Propaganda, also auch der Pressefreiheit, darstellt.

12

Ein Berufsverbot ist überdies - im Gegensatz zum Ausspruch der Verwirkung nach Art. 18 GG - nur bei Erfüllung des äußeren und inneren Tatbestandes einer Strafvorschrift und nur dann zulässig, wenn der Täter wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der ihm kraft seines Berufs oder Gewerbes obliegenden Pflichten begangen hat, zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist. Es kann auch dann nur auf höchstens fünf Jahre verhängt werden und nur, wenn das Verbot erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen (§ 42 1 StGB). Bei Gesamtstrafen muß mindestens eine Einzelstrafe die Höhe von drei Monaten Gefängnis erreichen (BGHSt 4, 258 [BGH 03.06.1953 - 5 StR 12/53]). Es ist nicht einzusehen, dass die Gerichte nach dem Grundgesetz befugt sein sollten, bei Erfüllung von Straftatbeständen des Staatsschutzrechts zwar Freiheitsstrafen zu verhängen, durch deren Vollzug zwangsläufig auf das empfindlichste in Grundrechte des Verurteilten eingegriffen werden muß, dass ihnen aber die weniger einschneidende, an enge gesetzliche Voraussetzungen geknüpfte, zeitlich beschränkte Maßregel des Berufsverbots versagt sein sollte (vgl. Sax, Grundsätze der Strafrechtspflege in Bettermann-Hipperdey-Scheuner "Die Grundrechte", Bd. III S. 965).

13

Art. 18 GG bezweckt, seiner Entstehung zufolge, keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung des geltenden Rechts zum Schutz gegen Angriffe auf die freiheitliche demokratische Ordnung. Die Möglichkeit der vom Bundesverfassungsgericht auszusprechenden Verwirkung von Grundrechten wegen Mißbrauchs zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung soll ersichtlich nicht an die Stelle der im Strafrecht bereits vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen treten, sondern ergänzend neben diese. Die Entstehungsgeschichte des Artikel 18 GG ergibt keinerlei Anhaltspunkte für das Gegenteil (Bonner Kommentar Anm. I zu Art. 18 GG), selbst bei Berücksichtigung, dass das 1. Strafrechtsänderungsgesetz im Jahre 1949 noch nicht ergangen war und dass strafrechtliche Staatsschutzvorschriften damals lediglich in Art. 143 GG enthalten waren. Das Verhältnis des Art. 18 zum § 42 1 StGB ist, soweit ersichtlich, bei der Entstehung des Art. 18 nicht besonders erörtert, § 42 1 vielmehr überhaupt nicht erwähnt worden.

14

Der Gefahr, dass ein in die Meinungs- oder Pressefreiheit eingreifendes strafgerichtliches Berufsverbot nach Anlaß oder Umfang in einer diese Grundrechte übermäßig bedrohenden Weise erlassen werden könnte, ist durch die strengen Voraussetzungen des § 42 1 StGB gesetzlich vorgebeugt. Verfahrensrechtlich ist der Täter durch die Sicherungen des Gerichtsverfahrens und durch sein Recht auf Verfassungsbeschwerde hinlänglich geschützt. Im vorliegenden Falle geht der Schuldspruch außerdem noch überwiegend auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurück, nämlich auf das KPD-Urteil vom 17. August 1956. Es erscheint daher besonders unangebracht, dem Art. 18 GG für diesen Fall eine grundgesetzliche Beschränkung des § 42 1 StGB zu entnehmen.

15

Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 12, 197 - III. Zivilsenat -; 1 StE 6/57, HuSt II 159, 185 zu § 93 StGB; 1 StE 3/58 vom 22. Mai 1959 zu den §§ 93, 96, 185, 189 StGB). In den beiden letztgenannten Entscheidungen hat der erkennende Senat auf Grund des § 42 1 StGB Berufsverbote - in beiden Fällen gegen rechtsradikale Täter - verhängt, die in die Pressefreiheit eingreifen. Die Ansicht des Senats steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (10, 118, NJW 1960, 29 [BVerfG 06.10.1959 - 1 BvL 118/53] m. A. Löffler) auf die das Landgericht sich beruft.

16

Auch die von der Strafkammer angedeuteten Bedenken auf Grund des Art. 12 GG gegen ein Berufsverbot bestehen nicht. Das Grundrecht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, steht seiner Ausübung nach unter Gesetzesvorbehalt (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Ausübung bestimmter Berufe ist von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Erfordernisse abhängig. Wer seine Berufstätigkeit zu strafbaren Handlungen mißbraucht, genügt ebensowenig den Anforderungen seines Berufs wie der Berufstätige, der in sonstiger Weise unzuverlässig ist (Stree a.a.O. S. 117).

17

Das angefochtene Urteil muß hiernach im Umfange der Anfechtung aufgehoben werden. Die Strafkammer hat erneut nach dem Stande der letzten Tatsachenverhandlung über die Verhängung eines Berufsverbots zu befinden.

18

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Jagusch
Weber
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Dr. R. Weber