Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1954, Az.: III ZR 233/52
Ersatzansprüche aufgrund durch einen Verwaltungsakt entstandenen Schadens; Zuständigkeit der Gerichte; Herausgabe eines politischen Mitteilungsblattes; Verbot der Werbung für die "Weltfestspiele der Jugend und Studenten für den Frieden" in Berlin; Schadensersatz aufgrund der Vernichtung einer Zeitungsauflage; Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung; Beschlagnahme einer Zeitung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 233/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 15.11.1951
- OLG Frankfurt - 08.05.1952
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 GG
- Art. 18 GG
- Art. 9 Abs. 2 GG
- § 14 PVG
- § 41 PVG
Fundstellen
- BGHZ 12, 197 - 206
- DVBl 1954, 673-675 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1954, 444 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 713-715 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten in W.
Prozessgegner
Karl S., Mitglied des Landtages Nordrhein-Westfalen in D., Haus des Landtages
Amtlicher Leitsatz
Die Verwirkung eines Grundrechts nach Art. 18 Grundgesetz kann nur von dem Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. Dessen Aussprach ist konstitutiv.
Diese Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts hindert nicht, daß die bürgerlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit aus der Überschreitung der dem einzelnen durch das Grundrecht gezogenen Freiheitssphäre im Einzelfall die nach den allgemeinen Rechtsvorschriften eintretenden Folgerungen ziehen.
Das Grundrecht der freien Meinungsäusserung findet seine Grenze dort, wo die zu einer Aktion verdichtet, die die öffentliche Verbreitung des Gedankengutes sich im Einzelfall Ordnung und Sicherheit und den Bestand der demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik angreift.
Zu den allgemeinen Gesetzen, die nach Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz das Grundrecht der freien Meinungsäusserung beschränke, gehören auch die Allgemeinen Polizeigesetze.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger, sowie
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Wolany
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 8. Mai 1952 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. November 1951 zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Tatbestand
Die KPD-Abgeordneten des Landtages Nordrhein-Westfalen geben unter der Verantwortung des Klägers ein regelmässig erscheinendes Mitteilungsblatt "In Eurem Namen" heraus, dessen Auflage in M. gedruckt und in D. zu dem Einzelverkaufspreis von je 15 Pfennig das Stuck zur Ausgabe gelangt.
In der zur Ausgabe für den 12. Juli 1951 vorgesehenen Nr. 15 befand sich auf dem ersten Blatt ein Bild, darstellend "Berliner schmücken ihr Haus für die Weltfestspiele", sowie ein kalendermässiger Hinweis, daß es bis zu den Weltfestspielen noch 23 Tage seien. Diese 20.000 Stück umfassende Auflage befand sich am 11. Juli 1951 auf dem Transport mit einem Lieferwagen von M. nach D. Der Lieferwagen wurde auf der Autobahn F. (...)-D. in der Nähe der Abzweigung nach W. durch die Verkehrsbereitschaft der Gendarmerie des Regierungspräsidenten in W. angehalten und die gesamte Auflage der Zeitung sichergestellt. Die gegen diese Sicherstellung erhobene Beschwerde wurde durch Verfügung des Regierungspräsidenten in W. vom 25. Juli 1951 unter Hinweis auf den im Hess. Staatsanzeiger Nr. 27 veröffentlichten Erlaß des Hessischen Innenministers vom 3. Juli 1951 zurückgewiesen.
Der Erlaß des Hessischen Innenministers vom 3. Juli 1951 hat folgenden Wortlaut:
"Betr.: Verbot der Werbung für die "Weltfestspiele der Jugend und Studenten für den Frieden" in Berlin.
In der Zeit vom 5. bis 19.8.1951 werden in Berlin die "Weltfestspiele der Jugend und Studenten für den Frieden" durchgeführt werden, Auch in Westdeutschland wird unter der Jagend für diese Weltfestspiele geworben. Die Veranstaltung ist eine große politische Demonstration für das sowjetzonale Regime und dienst gleichzeitig dem Kampf gegen die Demokratie der westlichen Völker mit dem Ziele, die Jugend der Bundesrepublik auf einen Irrweg zu führen und sie der demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik zu entfremden.
Soweit die Werbung und Vorbereitung der "Weltfestspiele" in der Bundesrepublik durchgeführt werden, richten sie sich daher gegen die verfassungsmässige Ordnung in der Bundesrepublik, so daß Vereinigungen von Personen, die diese Veranstaltungen vorbereiten, unterstützen oder betreiben, nach Art. 9 II des GG kraft Gesetzes verboten sind.
Auf Grund des Art. 9 II GG in Verbindung mit Art. 17 Hess. Verfassung weise ich Sie an, jede Betätigung solcher Vereinigungen sowie jede Propaganda für die Weltfestspiele mit allen polizeilichen Mitteln zu unterbinden. Ich ersuche, alles Propagandamaterial, Unterschrifts- und Spendenlisten sicherzustellen. Geschäfts- und Versammlungsräume, die einer hiernach verbotenen Betätigung dienen, zu schliessen.
Diese Anordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht."
Der Kläger, dem die Fraktionsmitglieder ihre Ansprüche, abgetreten haben, macht den Beklagten für den Schaden verantwortlich, der durch die Vernichtung dieser Zeitungsauflage eingetreten ist.
Er hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 3.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August 1951 zu verurteilen. Dazu hat der Kläger vorgebracht, bei der Sicherstellung der Zeitungsauflage am 11. Juli 1951 habe es sich um eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gehandelt, da die Polizeimaßnahme ungesetzlich gewesen sei. Es hätte allein nach dem Pressegesetz vorgegangen werden dürfen, das aber nur eine richterliche Beschlagnahme kenne. Wenn man aber daneben auch polizeiliche Maßnahmen für zulässig halten wolle, so habe im konkreten Falle keinerlei Anlaß zu einem polizeilichen Einschreiten bestanden, da durch die beschlagnahmte Zeitung in Hessen keinerlei Werbung für die Weltfestspiele stattgefunden habe. Die Zeitungsauflage habe sich lediglich auf den Transport von M. nach D. befunden. Die Polizeimaßnahme habe auch gegen das in Art. 5 GrundG verbürgte Recht der freien Meinungsäusserung verstoßen. Auch die Polizei müsse sich im Rahmen der Grundrechte halten, solange diese nicht für verwirkt erklärt seien.
Durch die schuldhafte Amtspflichtverletzung sei ein Schaden in Höhe von 3.000 DM entstanden. Der Einzelverkaufspreis der Zeitung betrage 15 Pfennige. Sie gesamte Auflage von 20000 Stück hätte damals restlos abgesetzt werden können.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat ausgeführt, die Beschlagnahme der Zeitung sei rechtmässig gewesen, da auch die Presse den allgemeinen Gesetzen unterliege. Die Beschlagnahme der Zeitung sei nach § 14 PVG gerechtfertigt gewesen, da jede Werbung für die Weltfestspiele Berlin gegen Art. 9 II GrundG verstossen habe und deshalb verboten gewesen sei. Durch die Beschlagnahme sei auch kein Schaden entstanden, da die Zeitung ohnehin durch die AH-Kommission ab 19. Juli 1951 für 90 Tage verboten worden sei.
Das Landgericht hat die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Aufhebung des Vorderurteils und die Zurückweisung der Berufung. Der Klüger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung des Landgerichts die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht, da der Kläger nicht die Aufhebung eines Verwaltungsaktes erstrebe, an der er nicht mehr interessiert sein könne, sondern lediglich Ersatz des durch den Verwaltungsakt entstandenen Schadens verlange, die Rechtmässigkeit des Verwaltungsaktes also nur als Vortrage für die Entscheidung, ob ein Schadensersatzanspruch gegeben ist, zu prüfen sei. Inwieweit dem Gericht bei dieser Prüfung Grenzen gesetzt seien, berühre nicht die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern die sachlich-rechtliche Frage der Begründetheit des Anspruchs.
Das läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision hat insoweit auch keine Rüge erhoben.
II.
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, da die Beschlagnahme auf Grund einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Hessischen Innenministers erfolgt sei, der durch den Erlaß vom 3. Juli 1951 seine Zuständigkeit überschritten habe.
1.
Aus dem in dem Erlaß angeführten Art. 9 Abs. 2 GrundG, der nur von dem Verbot gewisser Vereinigungen spricht, kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht die Sicherstellung einer Zeitung gerechtfertigt werden, die von einer nicht verbotenen Landtagsfraktion herausgegeben wird.
2.
Ebenso kann auch nicht der in dem Erlaß weiter angeführte Art. 17 der Hessischen Verfassung als Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme der Zeitungen dienen.
Art. 17 der Hessischen Verfassung spricht ebenso wie Art. 19 des Grundgesetzes die Verwirkung des Rechtes der freien Meinungsäusserung aus für den Fall des Mißbrauchs zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Beide Bestimmungen geben sonach die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einem Staatsbürger nicht nur für den Einzelfall, sondern ganz allgemein das in Art. 11 der Hessischen Verfassung und in Art. 5 des Grundgesetzes garantierte Recht der freien Meinungsäusserung zu nehmen oder zu beschränken.
Art. 18 GrundG spricht weiter aus: "Die Verwirkung und ihr Ausmaß wird durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen". Das bedeutet, daß eine allgemeine Verwirkung dieses Grundrechts durch kein anderes Organ, insbesondere auch nicht durch einen ministeriellen Erlaß oder die Polizei ausgesprochen werden kann. Dieser Ausspruch bleibt vielmehr ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Erst mit dessen Spruch wird die Verwirkung rechtlich beachtlich, insofern ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts also konstitutiver Natur, vor ihrem Erlaß ist ein allgemeines gegen einen Staatsbürger ausgesprochenes Verbot der freien Meinungsäusserung unzulässig ebenso Wernicke in Bonner Kommentar Anm. 2 B ß zu Art. 18 GrundG; Süsterhenn-Schäfer, Kommentar der Verfassung für. Rheinland-Pfalz Erl 2c zu Art. 133; Dürig in JZ 1952, 516 und Echterhölter in JZ 1953, 653 - wobei es auf die Kontroverse zwischen den beiden letzteren hinsichtlich der Rückwirkung des Ausspruchs des Bundesverfassungsgerichts hier nicht ankommt.
Der entgegengesetzten Meinung, daß die allgemeine Verwirkung schon mit dem Mißbrauch der Meinungsfreiheit zum Nachteil der demokratischen Grundordnung eintrete, der Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts also nur deklaratorischer Natur sei (Giese, Kommentar zum GrundG Anm. 3 zu Art. 18; von Mangoldt, Kommentar zum GrundG Anm. 2 Abs. 3 zu Art. 18, beide jedoch ohne weitere Begründung), kann falls sie dahin verstanden werden will, daß sich jede Behörde ohne weiteres auf die Verwirkung berufen kann, nicht beigetreten werden. Sie mag, wie Wernicke (aaO) mit Recht ausführt, für den Herrenchiemseer Entwurf (Art. 20) und auch für Art. 17 der Hessischen Verfassung zutreffen, denn dort hieß und heißt es, daß die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezw. des Hessischen Staatsgerichtshofs auf Beschwerde des Rechtsträgers erfolgt. Das setzt also voraus, daß diesem schon vorher das Recht der freien Meinungsäusserung von anderer Seite aberkannt oder beschränkt werden kann, da sonst eine Beschwer nicht vorliegen könnte, und daß das Bundesverfassungsgericht bezw. der Hessische Staatsgerichtshof lediglich als letzte Instanz über die Verwirkung endgültig zu befinden hätte.
Der Wortlaut des Art. 18 GrundG setzt aber eine solche Beschwerde nicht voraus und bringt damit, gerade auch durch die Abweichung von dem Herrenchiemseer Entwurf, hinlänglich zum Ausdruck, daß der Ausspruch der Verwirkung ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten sein soll. Das hat auch seinen guten Grund. Denn wenn die Feststellung der Verwirkung dieses Grundrechts, sei es auch nur vorläufig, den Polizeibehörden eingeräumt werden würde, so wurde damit einer willkürlichen Unterdrückung von Meinungsäusserungen Tür und Tor geöffnet, während die konstitutive Natur des Ausspruchs des Bundesverfassungsgerichts die Garantie dafür gibt, daß der Bürger den Schutz, den ihm die verfassungsrechtliche Grundrechtsverbürgung gewährt, nur auf Grund eingehender Prüfung und unter Beachtung aller rechtsstaatlichen Garantien durch Richterspruch verlieren kann.
Soweit Art. 17 der Hessischen Verfassung auch anderen Stellen die Befugnis geben sollte, diese Verwirkung vorbehaltlich der im Beschwerdeweg ergehenden endgültigen Entscheidung des Staatsgerichtshofs auszusprechen, weicht er zum Nachteil des Staatsbürgers von Art. 18 GrundG ab und kann daher nach Erlaß des Grundgesetzes insoweit auch keine Geltung mehr beanspruchen (so auch Wernicke a.a.O. 2 b 8 zu Art. 18 GrundG).
Da in vorliegenden Fall zur Zeit der Beschlagnahme weder gegen den Kläger noch gegen einen der anderen Herausgeber der beschlagnahmten Zeitung durch das Bundesverfassungsgericht oder den Hessischen Staatsgerichtshof eine allgemeine Verwirkung des Grundrechts der freien Meinungsäusserung ausgesprochen war, kann die Beschlagnahme der Zeitung nicht mit einer allgemeinen Verwirkung dieses Rechts gerechtfertigt werden,
3.
Zutreffend hat das Berufungsgericht weiterhin ausgeführt, daß in dem Erlaß des Hessischen Innenministers vom 3. Juli 1951 keine Polizeiverordnung gesehen werden kann, da es hierfür an den Formerfordernissen des § 32 PVG (Kennzeichnung als Polizeiverordnung und Bezugnahme auf das Polizeiverwaltungsgesetz) fehlte.
4.
Die Anordnung der Beschlagnahme kann daher, wie schon das Berufungsgericht dargelegt hat, nur als eine Polizeiverfügung angesehen werden, deren Voraussetzungen für den vorliegenden Fall in den §§ 14, 22, 40, 41 PVG geregelt sind.
a)
Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß Art. 5 GrundG dem Erlaß einer Polizeiverfügung nicht schlechthin entgegensteht. Art. 5 bestimmt in Abs. 2, daß das Recht der freien Meinungsäusserung seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze findet. Auch Art. 2 der Hessischen Verfassung sieht allgemein eine Beschränkung der Grundrechte insoweit vor, als dadurch die Rechte anderer verletzt oder die verfassungsmässige Ordnung beeinträchtigt werden. Daß zu den "allgemeinen Gesetzen" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GrundG die Strafgesetze gehören, ist unbestritten. Fraglich könnte dagegen sein, ob auch die allgemeinen Polizeigesetze, hier also insbesondere § 14 PVG, darunter zu rechnen sind, denn es bestünde bejahendenfalls die Möglichkeit, daß die Polizei eine freie Meinungsäusserung lediglich deshalb unterbindet, weil sie nach ihrem Ermessen die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Das könnte die Gefahr eines Mißbrauchs in sich bergen, der die Garantie des Art. 5 GrundG weithin illusorisch machen würde. Trotzdem ist mit dem Berufungsgericht der herrschenden Meinung (Giese GrundG Anm. 4 zu Art. 5; Anschütz Anm. 3 und 4 zu Art. 118 WeimVerf; Drews, Polizeirecht Allgemeiner Teil S 38 und Besonderer Teil S 15) beizupflichten, daß die allgemeinen Polizeigesetze ebenfalls unter Art. 5 Abs. 2 GrundG fallen. Zwar kann die Polizei unter Berufung auf ein allgemeines. Polizeigesetz nicht die Tätigkeit unterbinden, die sich im Rahmen der durch das Grundrecht garantierten Freiheit hält. Aber soweit der "Mißbrauch" des Grundrechts gerade darin besteht, daß sich der Bürger zur Rechtfertigung seines Tuns zu Unrecht auf die ihm durch das Grundrecht eingeräumte Freiheit beruft, weil sein Verhalten über den eigenen Freiheitskreis hinaus wirkt und Rechte Dritter, die verfassungsmässige Ordnung oder das Sittengesetz verletzt (vgl. Art. 2 Abs. I GG) stellen sich die allgemeinen Polizeigesetze nur als eine "Beschränkung" dar, die dem Grundrecht seiner Natur nach innewohnt. Auf diese Rechtsschranke kann sich die Polizei ohne weiteres stützen. Andernfalls bestünde auch dann, wenn durch Mißbrauch des Grundrechts der freien Meinungsäusserung im Einzelfalle erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und den Bestand der demokratischen Grundordnung entstehen, vielfach keine Möglichkeit, rechtzeitig und wirksam einzugreifen.
b)
Auch das Hessische Pressegesetz vom 23. Juni 1949 (GVBl S 75) hat insoweit für Druckschriften keine Einschränkung gebracht, Zwar bestimmt es in § 15, daß die Beschlagnahme von Druckwerken nach den §§ 94 ff StPO nur durch den Richter angeordnet werden könne. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Bestimmung aber dahin auszulegen, daß sie im Gegensatz zu § 23 des Reichspressegesetzes nur den Fall der Beschlagnahme nach §§ 94 ff StPO regeln, im übrigen es aber bei den allgemeinen Vorschriften bewenden lassen wollte. Diese Auslegung ist, da es sich bei dem Hessischen Pressegesetz um nichtrevisibles Landesrecht handelt, für das Revisionsgericht bindend.
c)
Ist somit die Möglichkeit der Beschlagnahme von Druckschriften durch Polizeiverfügung zu bejahen, so bleibt nur zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall die sachlichen Voraussetzungen für eine solche Verfügung gegeben waren.
aa)
Eine Unrechtmässigkeit der Beschlagnahme kann - entgegen er Auffassung des Berufungsgerichts - nicht allein schon aus einer Verletzung der örtlichen Zuständigkeit hergeleitet werden. Nach § 22 PVG ist zwar nur die Polizeibehörde zum Einschreiten zuständig, in deren Bezirk die polizeilich zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Wenn das Berufungsgericht glaubt, daß - die Zulässigkeit eines polizeilichen Einschreitens im übrigen unterstellt - die Ordnung des Landes Hessen durch den Transport der Zeitungen durch sein Gebiet nicht gefährdet gewesen sei, so verkennt es, daß der Transport der Verbreitung der Zeitungen in einem anderen Land der Bundesrepublik dienen sollte und daß der Erlaß vom 3. Juli 1951 nicht auf eine Gefährdung des Landes Hessen abstellte, sondern auf eine Gefährdung der demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik, wodurch das Land Hessen als wesentlicher Bestandteil der Bundesrepublik unmittelbar mitbetroffen werden würde.
bb)
Es kommt also nur noch darauf an, ob die Behörden des beklagten Landes sich bei Erlaß ihrer Verfügungen im Rahmen der §§ 14, 41 PVG gehalten haben.
Der Hessische Innenminister sah, wie aus seinem Erlaß zu entnehmen ist, in der Werbung für die "Weltfestspiele" eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der nur mit einer Unterbindung jeglicher Werbung zu begegnen sei. Diese im Rahmen der §§ 14, 41 PVG angestellten Erwägungen sind grundsätzlich nicht nachprüfbar, sofern sie nicht einen groben Ermessensmißbrauch darstellen.
Voraussetzung ist allerdings, daß die Polizei nicht die durch das Grundgesetz gesetzten Grenzen überschreitet, ihre Tätigkeit sich also innerhalb des ihr zustehenden Ermessensbereichs bewegt. Sie wäre also, wie aus dem oben Dargelegten folgt, nicht berechtigt das Recht der freien Meinungsäusserung für eine Person oder Personengruppe ohne Rücksicht darauf, ob deren Betätigung im Einzelfall die dem Grundrecht innewohnenden Schranken überschreitet, zu beeinträchtigen, nur weil sie ihre Tätigkeit allgemein für unbequem oder gefährlich hält; das würde praktisch auf eine Verwirkung des Grundrechts des Art. 5 GrundG hinauslaufen, deren Feststellung dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist.
Dieser durch das Grundgesetz gewährleistete Schutz der freien Meinungsäusserung findet aber seine Grenze dort, wo es sich nicht mehr nur um eine Verbreitung von Gedankengut handelt, sondern sich diese Verbreitung im Einzelfall zu einer Aktion verdichtet, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit und den Bestand der demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik angreift. Eine solche über die bloße Meinungsäußerung hinausgehende Aktion ist aber schon in jeder jenem Ziel dienenden Propaganda zu erblicken.
Das ist hier aber der Fall. Die Werbung für die "Weltfestspiele" diente nicht nur allgemein der Verbreitung kommunistischen Gedankenguts, sie war vielmehr eine Propaganda für eine bestimmte Aktion und für die Teilnahme der westdeutschen Jugend an dieser Aktion. Der Hessische Innenminister sah in seinem Erlaß vom 3. Juli 1951 die Gefährlichkeit dieser Aktion darin, daß sie "eine große politische Demonstration für das sowjetzonale Regime" sei und "gleichzeitig dem Kampf gegen die Demokratie der westlichen Völker" diene "mit dem Ziele, die Jugend der Bundesrepublik auf einen Irrweg zu führen und sie der demokratischen Grundordnung zu entfremden". Das läßt keinen Ermessensmißbrauch erkennen. Die "Weltfestspiele" wurden von dem Sowjetregime veranstaltet, sie dienten nicht etwa nur einem übernationalen sportlichen Wettkampf, sondern in erster Linie er politischen Beeinflussung der Jugend im Sinne dieses Regimes. Daß es sich gegen die in der Bundesrepublik bestehende demokratische Grundordnung richtet, bedarf keiner weiteren Begründung. Hinzu kam noch die, wie sich in der Folgezeit zeigte, mit Recht, begründete Befürchtung, daß durch die Werbung zur Teilnahme an den "Weltfestspielen" eine größere Anzahl Jugendlicher illegal über die Zonengrenze zu gehen versuchen und auch dadurch eine Störung der öffentlichen Ordnung verursachen werde. Wenn der Hessische Innenminister daher versuchte, die Werbung für diese Aktion zu unterbinden, so handelte er im Rahmen der ihm nach §§ 14, 41 PVO gegebenen Zuständigkeiten. Welcher Mittel er sich zur Unterbindung dieser Werbung bediente, lag, solange er sich innerhalb der dargestellten gesetzlichen Schranken hielt, im Bereich seines durch die Gerichte nicht nachprüfbaren Ermessens. Daß das Mittel der Beschlagnahme aller Werbedruckschriften nicht gegen das Grundgesetz oder das Hessische Pressegesetz verstößt, ist bereits dargelegt.
Der Erlaß des Hessischen Ministers vom 3. Juli 1951 war daher ebenso rechtsmässig wie die am 11. Juli 1951 durchgeführte Beschlagnahme der Zeitung.
5.
Das Landgericht hatte die Klage daher, wenn auch mit einer unrichtigen Begründung, im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rietschel
Bundesrichter Dr. Weber ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Geiger
Dr. Kreft Wolany