Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.1961, Az.: AnwSt (B) 6/61
Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft ; Zustellung eines strafgerichtlichen Urteils ; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1961
- Aktenzeichen
- AnwSt (B) 6/61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 11139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 20.04.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 17, 21 - 28
- BGHZ 36, 356 - 356
- MDR 1962, 401-402 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 824-825 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Nur der Staatsanwalt, nicht der Beschuldigte, kann gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 2 BRAO Revision einlegen.
§ 145 Abs. 3 Nr. 1 BRAO schreibt die Zustellung des Berufungsurteils des Ehrengerichtshofs an die Prozeßbeteiligten vor, sofern die Zulassungsbeschwerde in Betracht kommt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 145 Abs. 2 BRAO haben nur Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten, deren Beantwortung nicht selbstverständlich ist und auf die es für die Entscheidung in der Sache ankommt.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 11. Dezember 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann,
der Rechtsanwälte Dr. Fuchs, Dr. habil. Merkel und Dr. Wintzer sowie
der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Dr. Spengler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig vom 20. April 1961 wird zurückgewiesen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Beschuldigte ist durch Urteil des Ehrengerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein vom 23. Mai 1960 wegen Verletzung seiner Berufspflicht in acht Fällen zu einem Verweis und zu einer Geldbuße von 2.000 DM verurteilt worden. Der Ehrengerichtshof hat durch das in Gegenwart des Beschwerdeführers verkündete Urteil vom 20. April 1961 die dagegen eingelegte, auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft, welche die Ausschließung des Beschuldigten aus der Rechtsanwaltschaft erstrebte, verworfen. Auf die Berufung des Beschuldigten wurde die Geldbuße auf 1.000 DM ermäßigt, im übrigen wurde das Rechtsmittel verworfen und nur der Schuldspruch neu gefaßte Entgegen dem Antrag des Beschuldigten hat der Ehrengerichtshof die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen.
Das Urteil ist am 30. Juni 1961 dem Beschuldigten zugestellt worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat er durch einen am 19. Mai 1961 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, in welchem er, der Vorschrift des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO entsprechend, mehrere Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten angegeben hat, denen grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. In einem am 31. Juli 1961 eingegangenen Schriftsatz hat der Beschuldigte nochmals Beschwerde eingelegt und weitere derartige Fragen angegeben. Der Ehrengerichtshof hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gemäß § 145 Abs. 3 BRAO zulässig, aber nicht begründet.
III.
Es wäre gegenstandslos, wenn die Revision schon kraft Gesetzes gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zugelassen wäre. Das ist nicht der Fall. Nach dieser Bestimmung ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig, wenn der Ehrengerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt hat. Die Fassung des Gesetzes enthält keinerlei Einschränkung, insbesondere nicht in der Hinsicht, daß etwa nur der Staatsanwaltschaft, nicht auch dem Beschuldigten in diesem Fall das Rechtsmittel gegeben sein soll. Voraussetzung für eine Revision des Beschuldigten wäre danach nur, daß die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Ausschließung - ohne Erfolg - gestellt hätte.
Der beschließende Senat ist jedoch der Ansicht, daß mit dieser Bestimmung allein dem Staatsanwalt die Möglichkeit eröffnet wird, sein bis dahin erfolgloses Bestreben nach Ausschließung des Beschuldigten weiter zu verfolgen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen.
Maßgebend für die Auslegung eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung, dem Sinnzusammenhang sowie dem erkennbaren Zweck der Vorschrift ergibt (BVerfGE 1, 299, 312 [BVerfG 21.05.1952 - 2 BvH 2/52]; 10, 234, 244 [BVerfG 15.12.1959 - 1 BvL 10/55]; 11, 126, 129 [BVerfG 17.05.1960 - 2 BvL 11/59]; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1951 - III ZR 65/51 = LM, D 3 zu § 133 BGB). Bei dieser Betrachtung zeigt sich hier, daß im ehrengerichtlichen Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung grundsätzlich nur zwei Rechtszüge gegeben sind. Mit einem Urteil des Ehrengerichtshofs, das auf Verwarnung, Verweis oder Geldbuße allein oder nebeneinander lautet, endet in der Regel das ehrengerichtliche Verfahren. Sieht man vom Fall der Grundsatzrevision (§ 145 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BRAO) ab, so ist der dritte Rechtszug (die Revision) dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft eröffnet, wenn der Beschuldigte zur Strafe der Ausschließung verurteilt ist (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 BRAO), sowie (jedenfalls) der Staatsanwaltschaft, wenn sie mit ihrem Antrag auf Ausschließung nicht durchgedrungen ist, dieses Ziel aber weiterhin verfolgt (§ 145 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). In diesen Fällen tritt die Absicht des Gesetzes zutage, den dritten Rechtszug dann zu gewähren, wenn die berufliche Existenz des Beschuldigten auf den Spiele steht. Um diese ginge es nicht, wenn der Beschuldigte, gegen den die Staatsanwaltschaft ohne Erfolg die Ausschließung betrieben hatte, gegen das ihn zu geringerer Strafe verurteilende Erkenntnis die Revision führen dürfte; denn zu einer Verschärfung der Strafe könnte das Rechtsmittel nicht führen (§ 358 Abs. 2 StPO, § 146 Abs. 3 BRAO). Es ist überhaupt kein vernünftiger Grund erkennbar, aus dem ihm in einem solchen Falle der dritte Rechtszug eröffnet sein sollte. Diese Erwägungen legen es nahe, daß der Wortlaut des § 145 Abs. 1 Nr. 2 BRAO weiter gefaßt ist, als es dem Willen des Gesetzes entspricht.
Dieses Ergebnis findet in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes seine Bestätigung.
Allerdings bieten die Protokolle des Rechtsausschusses des Bundestages, seines Unterausschusses, sowie des Bundestages selbst für die Beantwortung dieser Frage keinen Anhaltspunkt. Jedoch besagt schon die Amtliche Begründung zu § 159 des Entwurfs:
"Die Revision wird nur für besonders bedeutsame Fälle zugelassen. Als solche werden kraft Gesetzes die Verfahren angesehen, in denen das Urteil des Ehrengerichtshofs auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft lautet, oder einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausschließung nicht entsprochen worden ist (Abs. 1). Diese Privilegierung der Fälle rechtfertigt sich dadurch, daß es hier um die Existenz des Betroffenen und um die Reinhaltung der Rechtsanwaltschaft geht.
In anderen Fällen, als denen der Ausschließung kann das Verlangen, eine dritte Instanz anzurufen, nur unter bestimmten Voraussetzungen als berechtigt anerkannt werden."
Auch nach dieser Begründung sollte eine Revision nur zulässig sein, wenn es noch um die Existenz des Betroffenen ging (oder die Revision besonders gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BRAO zugelassen war).
Mithin ergibt sich, daß in § 145 Abs. 1 Nr. 1 BRAO die Revision des Beschuldigten und die Revision der Staatsanwaltschaft zu Gunsten oder Ungunsten des Beschuldigten, in Nr. 2 aber nur die Revision der Staatsanwaltschaft mit dem Ziele des Ausschlusses gesetzlich zugelassen wird. Dem Beschwerdeführer wird demnach nicht durch § 145 Abs. 1 Nr. 2 BRAO die Revision eröffnet (ebenso wohl Bülow, Anm. 3, 6 zu § 145 BRAO).
IV.
Beide Beschwerdeschriften sind rechtzeitig eingegangen. Auch durch den Eingang der zweiten Beschwerdeschrift am 31 - Juli 1961 ist die Monatsfrist noch gewahrt, da der 30. Juli 1961 ein Sonntag war (§§ 116 BRAO, 43 Abs. 1 und 2 StPO).
Nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BRAO beginnt die Frist für die Beschwerde mit der Zustellung des Urteils. Indessen ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung nirgends bestimmt, daß die Urteile der Ehrengerichtshöfe allgemein den Prozeßbeteiligten zuzustellen seien. Grundsätzlich ist gemäß § 116 BRAO, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung eine Frage nicht ausdrücklich regelt, sinngemäß die Strafprozeßordnung anzuwenden. Diese schreibt die Zustellung eines Urteils an den Beschuldigten nur vor, wenn es in seiner Abwesenheit verkündet wurde, sowie an den Beschwerdeführer, wenn bereits Revision eingelegt worden ist (§§ 35 Abs. 1 und 2, 343 Abs. 2 StPO). Sonst wird ein Strafurteil nicht zugestellt, insbesondere dann nicht, wenn es, wie hier, in Gegenwart des Beschuldigten verkündet worden ist.
Dies gilt grundsätzlich auch im ehrengerichtlichen Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung. Darauf beruht ersichtlich die Bestimmung in § 146 Abs. 1, wonach die Revision selbst binnen einer Woche nach der Verkündung des Berufungsurteils einzulegen ist; nur wenn der Beschuldigte bei der Verkündung nicht zugegen war, beginnt für ihn die Revisionsfrist erst mit der Zustellung des Urteils (entsprechend § 143 Abs. 2 BRAO für die Berufung).
Im Schrifttum ist die Ansicht vertreten worden, daß die in § 145 Abs. 3 Satz 1 BRAO liegende Unstimmigkeit durch eine ergänzende oder berichtigende Auslegung des Gesetzes zu beheben sei (Bülow, Anm. 10 zu § 146 BRAO). Entgegen dem Wortlaut des § 145 Abs. 3 BRAO soll danach die einmonatige Beschwerdefrist gegen die Nichtzulassung der Revision schon mit der Verkündung des Urteils beginnen, wenn der Beschuldigte hierbei zugegen war (folgerichtig müßte dann die Frist für den Staatsanwalt stets mit der Verkündung beginnen). Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Das Erfordernis der Rechtssicherheit, das gerade beim Lauf einer Rechtsmittelfrist ganz besonders zu beachten ist, verbietet eine derartige Auslegung entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut. Es ist im übrigen auch sinnvoll, die Beschwerdefrist nicht eher beginnen zu lassen, als der Berechtigte die schriftlichen Urteilsgründe in Händen hat. Denn die Beschwerde bedarf zu ihrer Wirksamkeit der dem § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO entsprechenden Begründung. Für diese kann die lediglich mündliche Urteilsbegründung (§§ 268 Abs. 2, 332 StPO, § 143 Abs. 3 BRAO) schwerlich eine ausreichende, zumutbare Grundlage abgeben (vgl. für die Revisionsbegründungsfrist den § 345 StPO).
Deshalb ist der § 145 Abs. 3 Satz 1 BRAO dahin auszulegen, daß darin die Zustellung derjenigen Berufungsurteile, gegen die eine Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht kommt, an die Prozeßbeteiligten - den Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft - vorgeschrieben ist. Ohne die Zustellung werden diese Urteile nicht rechtskräftig; denn da eine eingelegte Beschwerde die Rechtskraft des Urteils hemmt (§ 145 Abs. 4 BRAO), kann diese auch nicht eintreten, solange die Beschwerdefrist noch läuft (oder noch gar nicht begonnen hat).
Der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist für die hier erörterte Frage nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die im Gesetz enthaltene Unstimmigkeit scheint dem Gesetzgeber entgangen zu sein. Die Absätze 3 bis 5 des § 145 waren im Regierungsentwurf (§ 159) nicht enthalten. Sie sind erst bei der zweiten Beratung im Bundestag in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügt worden (vgl. Umdruck 215 Nr. 23 S. 3340 der Protokolle des Deutschen Bundestags, 3. Wahlperiode). Die Zulassungsbeschwerde wurde dadurch eingeführt, ohne daß die Frist zu ihrer Einlegung und Begründung oder die Frage der Urteilszustellung erörtert wurden (vgl. S. 3372, 3373 der Protokolle). Es war daran gedacht, die Zulassungsbeschwerde der Bundesrechtsanwaltsordnung in Übereinstimmung mit der - erst später Gesetz gewordenen - Verwaltungsgerichtsordnung vom 25. Januar 1960 (BGBl I, 17) zu regeln (Protokolle S. 3372, 3373). Diese enthält in § 132 Abs. 3 Satz 1 dem Wortlaut nach die gleiche Bestimmung für die Zulassungsbeschwerde und deren Frist, die ebenfalls mit der Zustellung des Urteils beginnt. Es ist dabei jedoch nicht beachtet worden, daß im Verwaltungsgerichtsverfahren, anders als im Strafverfahren und damit auch im Ehrengerichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, die Zustellung der Urteile in jedem Falle vorgeschrieben ist (§ 56 Abs. 1, § 116 Abs. 1, § 125 Abs. 1 VwGO), und zudem grundsätzlich die Einlegung eines Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig ist (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Demnach ist der Gesetzgeber gerade davon ausgegangen, daß das Urteil zugestellt wird, und er hat den Beginn der Beschwerdefrist von dieser Zustellung abhängig gemacht.
V.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Nach § 145 Abs. 2 BRAO darf der Ehrengerichtshof die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Eine Entscheidung über eine solche Frage liegt auch dann vor, wenn er stillschweigend von einer bestimmten Rechtsansicht über diese Frage ausgegangen ist (vgl. BGHSt 11, 31 zu § 121 Abs. 2 GVG).
Erste Voraussetzung für die Zulassung ist also, daß es sich überhaupt um Fragen grundsätzlicher Bedeutung handelt, nicht etwa um Fragen, deren Beantwortung selbstverständlich ist.
Weiter ist Sinn dieser Regelung, daß eine einheitliche Rechtsauffassung in den grundsätzlichen Fragen durchgesetzt werden soll. Nur deshalb wird die Möglichkeit eröffnet, daß in diesen Angelegenheiten der Bundesgerichtshof entscheidet. Aus diesem Gedanken heraus sind auch anderwärts zahlreiche Bestimmungen getroffen, die entweder ein Rechtsmittel unter bestimmten Voraussetzungen eröffnen oder dessen Zulassung vorschreiben (vgl. u.a. § 546 Abs. 2 ZPO, § 219 Abs. 2 BEG, § 132 VwGO, § 69 ArbGG vom 3. September 1953) oder die Vorlegung beim Bundesgerichtshof vorsehen, wenn das erkennende Gericht von einer Entscheidung eines ihm gleichstehenden Gerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will (vgl. u.a. § 121 Abs. 2 GVG, § 28 FGG, § 79 Abs. 2 GBO). Daraus ergibt sich, daß das Rechtsmittel der Revision nach § 145 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 5 BRAO nur dann gegeben sein soll, wenn es auf die Frage, die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bezeichnet wird, für die Entscheidung des Falles ankommt. Nicht etwa soll der Bundesgerichtshof über Fragen theoretischer Art entscheiden.
VI.
Alle vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bezeichneten Fragen sind in Wirklichkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung im dargelegten Sinne.
1.
Für die Entscheidung des Falles kommt es nicht darauf an,
- a)
ob die Vorschrift über die Nichtöffentlichkeit der Verhandlung im Ehrengerichtsverfahren (§§ 135, 143 Abs. 3 BRAO) dadurch verletzt sein könnte, daß der Staatsanwalt in Begleitung eines dem Beschuldigten unbekannten Herrn in der Hauptverhandlung erschienen ist,
- b)
ob die Anschuldigungsschrift von einem Staatsanwalt unterzeichnet ist, der nach der Behauptung des Beschuldigten eine nicht tadellose Persönlichkeit sein soll, da Grundlage des Verfahrens der Eröffnungsbeschluß des Gerichts ist (RGSt 68, 105; 69, 291).
2.
Ganz abwegig ist die Ansicht des Beschwerdeführers, daß in der Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof als Protokollführer nicht ein Justizangestellter, sondern ein Rechtsanwalt tätig sein müsse (vgl. § 100 Abs. 1 BRAO). Außerdem kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, wer als Protokollführer mitgewirkt hat.
3.
Die Beantwortung weiterer Fragen kann von vornherein nicht zweifelhaft sein.
a)
So ist es selbstverständlich, daß der Beschuldigte ohne vorherige weitere Aufklärung keine Strafanzeige gegen den Amtsgerichtsrat R. und Fräulein B. wegen Vergehens nach § 348 StGB erstatten durfte, nachdem die von ihm eingelegten Dienstaufsichtsbeschwerden gegen diese beiden in drei Instanzen keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Beschuldigungen ergeben hatten; er durfte das umso weniger, als er bei seinen Kollegen, den Rechtsanwälten W. und M., weitere Aufklärung hätte erhalten können, da diese bei der Verhandlung zugegen waren, über die das Protokoll falsch angefertigt worden sein soll.
b)
Eine Frage grundsätzlicher Bedeutung weisen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers unter Nr. 6 und 8 seines Schriftsatzes vom 29. Juli 1961 nicht auf. Es ist allgemein bekannt, daß jemand, der beleidigende Ausdrücke gebraucht, nicht dadurch entschuldigt wird, daß andere nicht beteiligte Personen ähnliche Ausdrücke gebraucht haben oder gebrauchen, und daß ein Rechtsanwalt, der mit einer der Sache nach durchaus vertretbaren prozeßleitenden Anordnung eines Richters nicht einverstanden ist, nicht sofort von einer groben Ungehörigkeit des Richters sprechen darf.
4.
Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die festgestellte Verfehlung gegenüber der Anwaltskammer sei nicht "revisionssicher" (Nr. 10 des zweiten Beschwerdeschriftsatzes) und die Höhe der verhängten Buße sei sozialwidrig (Nr. 12 a.a.O.), legt er keine grundsätzliche Frage dar.
5.
Weiter meint der Beschuldigte, nicht die Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufes seien für ihn letztinstanzlich maßgebend, sondern sein an der Idee der Gerechtigkeit orientiertes Gewissen. Diese seine Charakterhaltung habe nicht straferschwerend gewertet werden dürfen (Nr. 4 des zweiten Beschwerdeschriftsatzes). Diese Ausführungen gehen schon deshalb ins Leere, weil der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof selbst zugegeben hat, die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes nicht richtig gekannt zu haben. Demnach kann er seine Pflichten gar nicht gewissenhaft geprüft haben.
6.
Was die versuchte Nötigung und die Dienststrafanzeige im Falle K. anbetrifft, ist es selbstverständlich, daß ein Rechtsanwalt nicht dazu da ist, die öffentliche Sicherheit zu überwachen. Er kann und darf nicht zu deren angeblicher Wahrung den berechtigten Interessen seines Mandanten zuwiderhandeln.
7.
Im Falle E. hat der Beschuldigte seine rein persönlichen Ansichten über die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme und über die Beweiswürdigung an die Stelle der richterlichen gesetzt. Er hat Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung gegen die Richter erstattet, die E. in einem Strafverfahren verurteilt hatten. Eitner hatte nach der Verurteilung Selbstmord begangen. Der Beschuldigte warf in seiner Strafanzeige den Richtern vor, sie hätten diesen Tod fahrlässig dadurch herbeigeführt, daß sie einen von ihm gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt und E. ohne die beantragte Beweisaufnahme verurteilt hätten. Bei Erstattung dieser Anzeige mußte der Beschuldigte sich selbst sagen, daß ein solcher Vorwurf nur unter den Voraussetzungen einer vorsätzlichen Rechtsbeugung (§ 336 StGB) in Betracht kam, für die er keinen Anhalt hatte. Eine grundsätzliche Frage ist nicht ersichtlich.
8.
Schließlich ist keine weitere Begründung dafür erforderlich, daß ein Rechtsanwalt seine Standespflichten erfüllen muß und sich diesem gegenüber nicht darauf berufen kann, er denke anders und brauche sein "eigenes Ich nicht zu verleugnen".
Da mithin alle vom Beschwerdeführer dargelegten Fragen nicht grundsätzlicher Art im Sinne des § 145 Abs. 2 BRAO sind, war seine Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 StPO.
Dr. Fuchs
Dr. Merkel
Dr. Wintzer
Börtzler
Kirchhof
Spengler