Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1961, Az.: 1 StR 432/61
Entscheidung über einen hilfsweise gestellten Beweisantrag; Zulässigkeit einer Klageumgestaltung; Tatbegriff des § 264 Strafprozessordnung (StPO); Beeinflussung von Zeugen bei ihrer Vernehmung durch Zurufe aus dem Zuhörerraum; Wahrung der Ordnung der Sitzung durch den Vorsitzenden; Reihenfolge der Zeugenvernehmung als Ermessensentscheidung des Richters; Ablehnung eines Richters und Möglichkeit des Vorgehens gegen die Entscheidung; Erlangung eines Vermögensvorteils als Voraussetzung des Betrugstatbestands; Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1961
- Aktenzeichen
- 1 StR 432/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11885
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 12.05.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1962, 232-233 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 260-261 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter Betrug im Rückfall u.a.
Amtlicher Leitsatz
Grenzen des Ermessens des Vorsitzenden bei der Wahrung der Ordnung in der Sitzung, bei der Verhandlungsleitung und der Beweisaufnahme.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. November 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12. Mai 1961 wird verworfene.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 13. Mai 1961, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in drei Fällen, wegen Rückfallbetrugs in Tateinheit mit Unterschlagung, ferner wegen Rückfallbetrugs in 14 Fällen, versuchten Rückfallbetrugs in zwei Fällen und wegen zwei Vergehen der Untreue, unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB, zu der Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt worden. Im übrigen wurde er freigesprochen. Ferner wurde ihm die Ausübung des Berufs oder Gewerbes eines selbständigen oder unselbständigen Handelsvertreters auf die Dauer von vier Jahren untersagt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
II.
Verfahrensrügen:
1.
Über den hilfsweise gestellten Beweisantrag des Angeklagten auf Vernehmung des Bürgermeisters von S. (Fall H.: II 11) hätte zumindest in den Urteilsgründen entschieden werden müssen. Dort wird der Hilfsbeweisantrag aber nicht erwähnt (S. 47-51 d.A.). Es ist jedoch ausgeschlossen, daß das Urteil auf dieser Unterlassung beruht. Der Zeuge war zum Beweis dafür benannt, daß der Angeklagte bei ihm angerufen habe, ob es stimme, daß H. Haus versteigert werde (vgl. Nr. 1 der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 13. September 1961). Offensichtlich hat die Strafkammer diese Beweistatsache als für die Entscheidung der Betrugsfrage bedeutungslos angesehen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Das ist sie auch in der Tat. Unter diesen Umständen brauchte das Landgericht dem Beweisantrag nicht zu entsprechen. Darauf, daß der Tatrichter den Antrag nicht ausdrücklich abgelehnt hat, beruht somit das Urteil nicht (vgl. auch BG JW 1927, 2043 Nr. 67). Der Angeklagte (S. 6 seiner Revisionsbegründung) schildert jetzt den Beweisantrag wesentlich anders. Dies kann nach § 274 StPO nicht berücksichtigt werden (vgl. auch BGH 1 StR 529/52 vom 23. Januar 1953, S. 12). Übrigens hätte der bei den Verhandlungen des Angeklagten mit H. nicht anwesende Bürgermeister garnichts darüber aussagen können, welche Zahlungsangebote der Angeklagte an H. gemacht haben soll.
2.
Unbegründet ist auch der Revisionsangriff zum Fall II 5 (S. 2 der Revisionsrechtfertigung der Verteidigung).
Unberechtigt ist zunächst die Büge, der Angeklagte sei wegen einer Tat verurteilt worden, die nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses gewesen sei. In der Anklageschrift und unter Nr. 7 des Eröffnungsbeschlusses (Bl. 982, 998 Bd. VII, Bl. 1294 Bd. IX d.A.) wurde dem Angeklagten im wesentlichen vorgeworfen, er habe am 24. und 25. November 1958 durch die Vorspiegelung gegenüber dem Handlungsbevollmächtigten Re., in den nächsten Tagen zahlen zu wollen, die Firma B.-Erzeugnisse GmbH veranlaßt, ihm 40.000 Kugelschreiber im Gesamtverkaufswert von 9.000 DM auf Kredit zu liefern, und diese Firma dadurch geschädigt. In der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, "daß im Fall Ziff. 7 des EB. Fa. BJG statt Betrug 1 Verg. der Untreue in Frage kommen könnte" (Bl. 1498 Bd. X d.A.).
Die Strafkammer glaubte, dem Angeklagten ein betrügerisches Verhalten nicht hinreichend sicher nachweisen zu können. Sie hat ihn jedoch wegen Untreue zum Nachteil einer Firma Be. verurteilt und dazu u.a. ausgeführt: Es war dem Angeklagten gelungen, zu den Eheleuten Beck, den Inhabern eines Einzelhandelsgeschäfts, in freundschaftliche Beziehungen zu kommen. Er veranlaßte Frau Be., ihn - den Angeklagten - dem B.-Handelsbevollmächtigten Rein zu empfehlen. Re. entschloß sich daraufhin, 40.000 BJC-Kugelschreiberstifte im Wert von 9.000 DM an die Firma Be. als ihre Vertragsgegnerin zu liefern. Die Stifte erhielt dann der Angeklagte, der sie weit unter Preis verschleuderte. Erst Anfang 1959 zahlte der Angeklagte einen Teilbetrag von 1.600,- DM unmittelbar an die Firma B. Frau Be. schuldet der Firma Bilden restlichen Betrag.
Demnach war die vom Landgericht vorgenommene Klageumgestaltung zulässig. Als "Tat" im Sinne des § 264 StPO ist nicht das einzelne, im Eröffnungsbeschluß hervorgehobene geschichtliche Vorkommnis zu verstehen, sondern die gesamte Tätigkeit des Angeklagten, soweit sie mit diesem Geschehen nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (RGSt 24, 370-372; 72, 339-341; BGHSt 13, 320-322). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Gegenstände, auf deren Erlangung und Verwertung der Angeklagte es abgesehen hatte, waren ein und dieselben. Angesichts dieser Umgrenzung waren die Einzelheiten seines Vorgehens - im Rahmen des § 264 StPO - nicht von wesentlicher Bedeutung. Desgleichen war es unwesentlich, daß das Verhalten des Angeklagten gegenüber Frau Be. in Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht ausdrücklich erwähnt wurde (BGHSt 13, 321, 322 [BGH 03.11.1959 - 1 StR 425/59] und Anm. LM Nr. 18 zu § 264 StPO). Desungeachtet waren auch diese Vorgänge vom Eröffnungsbeschluß mit erfaßt. Das Landgericht hielt sich bei der auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung vorgenommenen Klageumgestaltung noch im Rahmen des § 264 StPO. Der hier zu entscheidende Fall liegt also anders als der in MDR 1956, 271, 272 mitgeteilte (BGH Urt. vom 1. Dezember 1955 - 3 StB 325/55). Dort hatte der Tatrichter ein zwar ähnliches, aber doch völlig selbständiges Geschehen einbezogen und abgeurteilt. So war es hier nicht.
Auch eine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO ist nicht dargetan. Der eingangs wiedergegebene, sehr knapp gehaltene Hinweis sprach zwar nur von der Möglichkeit einer Verurteilung wegen "Untreue" und sagte nicht, wem gegenüber Untreue in Betracht kommen könne. Es ist aber zu berücksichtigen, daß dieser Hinweis geschah, nachdem die beiden Zeugen der Vorgänge: Frau Be. und Wolfgang Re. vernommen worden waren und insoweit Erörterungen stattgefunden hatten (Bl. 1475, 1475 B Bd. X d.A.). Angesichts dessen konnten der Angeklagte und sein Verteidiger darüber nicht im Zweifel sein, daß mit der im Hinweis genannten "Untreue" nur eine solche zum Nachteil der Firma Be. gemeint war. Daß das Gericht einen Treubruch gegenüber der Firma B. oder Be. bezüglich deren von einem Treueverhältnis keine Rede sein konnte, vor Augen gehabt hätte, war ausgeschlossen und konnte auch vom Angeklagten oder seinem Verteidiger nicht angenommen werden. Dies macht der Verteidiger in der Revisionsbegründung auch selbst nicht geltend. Der Angeklagte, der in seiner eigenen Revisionsrechtfertigung eine große Zahl von Beanstandungen - darunter auch eine Rüge der Verletzung des § 265 StPO (Fall II 35 Kaweco; S. 8 dieser Rev.-Begr.) - erhebt, hat zum Fall II 5 (BJC-Beck) keine Verfahrensbeschwerde erhoben.
Nach alledem genügte der Hinweis bei der gegebenen Sachlage noch den Anforderungen des § 265 Abs. 1 StPO.
3.
Der Angeklagte - der sich nicht auf freiem Fuß befand - rügt, ihm sei durch gerichtlichen Beschluß vom 7. März 1961 (also vor der Hauptverhandlung) verwehrt worden, "für die Verhandlung wichtige Beweismittel" aus seiner Wohnung herauszusuchen und mit zunehmen. Dieser Angriff geht offensichtlich fehl. Im übrigen ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte nicht seinen Verteidiger hätte veranlassen können, die Unterlagen zu beschaffene in der Hauptverhandlung hat er eine ganze Anzahl von Schriftstücken vorgelegt.
4.
Der Angeklagte macht geltend, der Vorsitzende der Strafkammer habe es, dem § 238 Abs. 1 StPO zuwider, während der Beweisaufnahme wiederholt zugelassen, daß Zeugen bei ihrer Vernehmung durch Zurufe aus dem Zuhörerraum in ihren Aussagen beeinflußt wurden. Es habe sich dabei um Zurufe und Äußerungen der schon vernommenen Zeugen Kr., Ku., W., und N. anläßlich der Vernehmung der Zeugen E., Wächter und Bruder und der Zeugin Ha. gehandelt (S. 1, 2 der Revisionsbegründung des Angeklagten). Der Vorsitzende hat sich in seiner dienstlichen Erklärung vom 11. September 1961 hierzu nicht geäußert. Der Sitzungsstaatsanwalt (Erklärung vom 12. September 1961) hat indes bestätigt, daß die schon vernommenen Zeugen Kr., Ku., W. und N. aus dem Zuhörerraum berichtigende Zurufe machten. Der Inhalt dieser Zwischenrufe wurde dann jeweils dem gerade vernommenen Zeugen vorgehalten, soweit sie nicht schon von sich aus dazu Stellung nahmen. Bezüglich der Zeugen Ka. und N. erwähnt dann auch die Verhandlungsniederschrift, daß sie während der Vernehmung anderer Zeugen (E. und Br.) mehrfach weitere Angaben zur Sache machten (Bl. 1478 R - 1480 B Bd. X d.A.).
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Revision des Angeklagten erfolgreich auf diese Vorkommnisse gestützt werden könnte (§ 337 StPO). Es lag im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, in welcher Weise er die Ordnung in der Sitzung (§ 177 GVG) wahrte, die Verhandlungsleitung handhabte und die Beweisaufnahme (§ 238 Abs. 1 StPO) durchführte. Allerdings darf es nicht dazu kommen, daß, etwa durch Zulassung turbulenter Szenen, eine Gefährdung des geordneten Rechtsgangs eintritt (RGRspr. 5, 653, 658 ff), insbesondere die Sachaufklärung beeinträchtigt oder die Verteidigung unzulässig beschränkt wird. Zu Mißständen dieser Art ist es aber im vorliegenden Fall nicht gekommen. Vielmehr hat dieses Eingreifen schon vernommener Zeugen und die Verwertung ihrer in öffentlicher Verhandlung gemachten Angaben gerade der besseren Ermittlung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) gedient. Diese kommt ohnehin erfahrungsgemäß um so eher ans Licht, je weniger dem sachlichen Mitteilungsbedürfnis Schranken auferlegt werden. Auch die Verteidigung des Angeklagten ist in keiner Weise beschränkt worden. Es stand ihm und seinem Verteidiger frei, ihrerseits Fragen zu stellen und Erklärungen abzugeben (§§ 240 Abs. 2, 257 StPO). Die Revision behauptet denn auch nicht, daß ihnen dies verwehrt worden sei.
5.
Der Angeklagte rügt weiter, der Vorsitzende habe, ohne einzuschreiten (§§ 176 ff GVG), es zugelassen, daß der (vom Angeklagten erheblich geschädigte) Zeuge Mi. während seiner Vernehmung den Angeklagten mit beschimpfenden Ausdrücken belegte. Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben. Das zu Nr. 4 Ausgeführte gilt hier sinngemäß ebenfalls (vgl. auch Löwe/Rosenberg, Anm. 11 zu § 177 GVG). Es ist zudem nicht erkennbar, inwiefern das Urteil auf der vom Angeklagten behaupteten Unterlassung des Vorsitzenden beruhen könnte (§ 337 StPO).
6.
Bezüglich der Art der Vernehmung der Zeugen Hans und Artur Sc. ergibt die Sitzungsniederschrift: Hans Sc. wurde vernommen. Die Frage seiner Beeidigung wurde zurückgestellt. Sodann wurde die Verhandlung für die Mittagspause, unterbrochen. Nach Wiederaufnahme der Verhandlung wurde zunächst der Zeuge Wi. vernommen, vereidigt und entlassen. Dann machte der Zeuge Hans Sc. weitere Angaben zur Sache. Anschließend wurde Artur Se. vernommen. Während seiner Anhörung machte der Zeuge Hans Sc. weitere Angaben zur Sache. Auch während der Vernehmung der Zeugen Kö. und Gotthilf Mü. machten Hans und Artur Sc. weitere Angaben. Sie blieben beide nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt (Bl. 1485 B bis 1487 R d.A.).
Die Rügen der Revision können nicht durchgreifen. Es stand im pflichtmäßigen Ermessen des Vorsitzenden in welcher Reihenfolge und welchen Abschnitten er die Zeugen vornahm oder erneut ergänzend hörte und ob dies in Gegenwart oder in Abwesenheit schon ganz oder teilweise vernommener Zeugen geschah. Der § 58 Abs. 1 StPO ist nur eine Ordnungsvorschrift (RGSt 54, 297; OGHSt 2, 19). In umfangreichen Sachen kann es gerade der Sachaufklärung dienen, wenn so verfahren wird, wie es hier der Fall war. Für eine sachwidrige Ermessensausübung besteht kein Anhalt.
Die Unterbrechung der Sitzung (§ 228 Abs. 1 Satz 2 StPO) war ebenfalls Sache des pflichtgemäßen Ermessens des Vorsitzenden. Es ist eine durch nichts begründete Behauptung des Angeklagten, der Vorsitzende habe die Verhandlung plötzlich unterbrochen, als die Lage des Zeugen Hans Sc. "durch präzise Fragen prekär wurde". Daß dieser während der Pause Gelegenheit hatte, sich mit anderen Zeugen zu unterhalten, ließ sich nicht vermeiden. Dies zu verhindern, ist auch nicht das Ziel des § 58 StPO (BGH 5 StB 202/61 vom 11. Juli 1961, S. 2). Die Möglichkeit einer Einflußnahme hat der Tatrichter bei der Beweiswürdigung ersichtlich mit berücksichtigt (vgl. auch OGHSt 2, 21).
7.
Der Angeklagte trägt weiter vor: Sein gegen den Vorsitzenden Landgerichtsdirektor Ha. gerichtetes Ablehnungsgesuch sei durch Beschluß der 3. Strafkammer für unbegründet erklärt worden. An diesem Beschluß habe Landgerichtsrat Re. mitgewirkt, der sich schon früher dem Angeklagten gegenüber für befangen erklärt habe. Infolgedessen sei der § 27 StPO verletzt worden. Diese Rüge geht offensichtlich fehl, da die Voraussetzungen des § 338 Nr. 3 StPO nicht gegeben sind. Die Ablehnung und die Entscheidung darüber geschahen vor Eröffnung des Hauptverfahrens (Bl. 872, 875 Bd. VI d.A.). Dieser Beschluß unterlag der sofortigen Beschwerde (§ 28 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hat ihn jedoch nicht angefochten. Er kann sich daher nicht mit der Revision gegen jenen längst rechtskräftigen Ablehnungsbeschluß wenden.
8.
Im Ergebnis zu Unrecht beanstandet der Angeklagte, daß bei der auswärtigen richterlichen Vernehmung des Zeugen Sch. (Bl. 1406 Bd. IX d.A. - Fall II 14 des Urteils) der Inhalt des Schreibens des Angeklagten vom 4. April 1961 (Bl. 1379, 1379 R. d.A.) dem Zeugen nicht vorgehalten worden sei. In der Hauptverhandlung ist die eidliche Aussage Sch. verlesen worden (Bl. 1483 d.A.). Es hätte dem Angeklagten oder seinem Verteidiger freigestanden, eine erneute Vernehmung des Zeugen zu beantragen, wenn er sich etwas davon versprach (Kleinknecht/Müller, Anm. 6 b zu § 224 StPO). Im übrigen ist dieser Fall (II 14) in der Hauptverhandlung anläßlich der Vernehmung des Vertreters der B. er Firma, Lothar Schu. und seiner Ehefrau eingehend zur Erörterung gekommen (Bl. 1482-1483 d.A.).
9.
Die Vereidigung der Zeugin Jutta Gante entsprach dem § 59 StPO. Über einen Widerspruch des Angeklagten gegen ihre Vereidigung ergibt die Sitzungsniederschrift nichts (§ 274 StPO). Die Revision wendet sich in Wirklichkeit in unzulässiger Weise dagegen, daß die Strafkammer die Aussage der Zeugin für glaubwürdig hielt (§ 261 StPO).
10.
Der Angeklagte kann nicht rügen, daß, wie er behauptet, verschiedene Anträge und Vorgänge nicht protokolliert worden seien. Das Revisionsgericht kann dies angesichts der Beweiskraft der Niederschrift nicht nachprüfen (§ 274 StPO).
11.
Für die behauptete Verletzung des § 136 a StPO ist nichts dargetan. Das Gesetz überläßt die Bestimmung der Terminsstunde und der Dauer einer Hauptverhandlung dem Ermessen des Vorsitzenden (§§ 213, 228 Abs. 1 Satz 2 StPO). Daß der Angeklagte absichtlich ermüdet worden sei, behauptet er selbst nicht. Es spricht auch nichts dafür, daß die Freiheit der Willensentschließung des Angeklagten durch Ermüdung tatsächlich, ohne daß es dem Gericht darauf angekommen wäre, beeinträchtigt war (vgl. dazu BGHSt 12, 332, 333) [BGH 16.01.1959 - 4 StR 468/58]. An den dreizehn Verhandlungstagen endete die Verhandlung in sieben Fällen vor 20 Uhr, an drei Tagen um 20 Uhr oder einige Minuten danach und nur am 3., 4. und 5 Mai 1961 um 21.15, 22.25 und 20.30 Uhr (Bl. 1495 R, 1497 R, 1500 d.A.). Es wurden aber jeweils kürzere Pausen und längere Mittagspausen eingelegt, wie die Sitzungsniederschrift und die dienstliche Äußerung des Sitzungsstaatsanwalts ergeben. Die Behauptung des Angeklagten (S. 7 seiner Revisionsbegründung), er habe "der Verhandlung über 10 Stunden ohne jede Erfrischung beiwohnen müssen", ist also unrichtig. Selbst wenn im Landesgefängnis, wie der Angeklagte behauptet, das letzte Essen um 12 Uhr mittags eingenommen wurde (gemeint ist wohl: das letzte warme Essen), war der Angeklagte als Untersuchungshäftling ersichtlich in der Lage, sich selbst eine Erfrischung beschaffen zu lassen. - Als die Nachricht vom Tode seines Vaters eintraf, wurde die Sitzung sofort unterbrochen. Daß es zu keiner mehrtägigen Unterbrechung kam, beruhte auf dem eigenen Wunsche des Angeklagten (dienstliche Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft).
Für eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten bestand für den Tatrichter kein Anhalt. Der Angeklagte oder sein Verteidiger hatten in der Tatsacheninstanz dergleichen auch nicht geltend gemacht (vgl. auch RG JW 1928, 2992 Nr. 26).
12.
Der gerichtliche Sachverständige, Reg.-Medizinalrat Dr. Neeb ist vom Angeklagten oder seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht abgelehnt worden (vgl. Bl. 1497, 1497 R. d.A.). Auf fehlende Sachkunde, für die zudem hier nicht das mindeste ersichtlich ist, kann übrigens eine Ablehnung nicht gestutzt werden (vgl. § 74 Abs. 1 StPO; Kleinknecht/Müller, Anm. 2 zu § 74 StPO). - In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger namens des Angeklagten hilfsweise beantragt, falls das Gericht auf Grund des Gutachtens von Dr. Neeb die Sicherungsverwahrung aussprechen sollte, das "Obergutachten" einer Universitätsnervenklinik über die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung einzuholen (S. 4 der Gegenerklärung). Die Strafkammer hat diesen Hilfsantrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil es nicht Aufgabe eines Sachverständigen sei, über diese Rechtsfrage zu befinden; das Gericht habe dies selbst zu entscheiden (S. 115 UA). Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). - Im übrigen wird zur Sicherungsverwahrung im Rahmen der sachlich-rechtlichen Erörterung Stellung genommen werden.
13.
Im Eröffnungsbeschluß (III und Nr. 4, S. 1 a und 3) wurde dem Angeklagten fortgesetzte Untreue (Mißbrauch und Treubruch) zur Last gelegt. Er sollte die Firma Ne. GmbH in Höhe von 825,- DM, sowie diese Firma und den Mitgesellschafter K. in Höhe von 6.825,30 DM geschädigt haben. In der Hauptverhandlung wurde er darauf hingewiesen, daß in diesem Fall auch ein Betrug vorliegen könne, evtl. auch zum Nachteil der Firma Ka. (Bl. 1458 d.A.). Diesbezüglich ist der Angeklagte - statt wegen fortgesetzter Untreue - wegen eines Falls der Untreue verurteilt worden (Schädigung der Firma Ne. und des Inhabers Ku. in Höhe von 6.825,30 DM). Dagegen wird im Urteil ausgeführt, die 825,- DM habe der Angeklagte als Provision für sich verwenden dürfen (S. 24-28, insbes. 25 UA). - Der Angeklagte ist also in geringerem Umfang verurteilt worden, als der Eröffnungsbeschluß angenommen hatte. Auf diese "rechtliche Veränderung", die sich schon auf Grund der Beweisaufnahme abzeichnen mochte, brauchte der Angeklagte natürlich nicht, wie er meint, nach § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen zu werden. - Da sich der Schuldumfang verringerte und nur eine Tat übrig blieb, mußte der Angeklagte allerdings insoweit im übrigen freigesprochen worden (BGH NJW 1951, 726 Nr. 21). Dieser Freispruch ist aber durch Teil II des Urteilsspruchs der Strafkammer mit erfaßt ("Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen"). Der Urteilsspruch braucht daher durch den Bundesgerichtshof auch nicht ergänzt zu werden.
14.
Die Büge einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch angebliche Anweisungen des Vorsitzenden an die Schöffen (S. 9 der Rev.-Begr. des Angeklagten) ist schon wegen mangelnder Bestimmtheit unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die diesbezügliche Vermutung des Angeklagten ist zudem durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden vom 11. September 1961 widerlegt.
15.
Die Strafzumessungsgründe (S. 119-122 UA) genügen den gesetzlichen Erfordernissen (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO und Kleinknecht/Müller, Anm. 9 B, S. 772 zu § 267). Der Tatrichter war nicht verpflichtet, bei der Einsatzstrafe und den Einzelstrafen darzulegen, warum er zu dieser und nicht zu einer anderen Strafbemessung gelangt ist.
III.
Sachlich-rechtliche Erörterung:
A.
Schuldsprüche:
1.
Die vom Angeklagten (S. 9-14 a. Rev.-Begr.) zum Lebenslauf und bezüglich der Fälle II 1, 3, 5, 10, 11, 13, 15 und 19 behaupteten Widersprüche sind nicht ersichtlich. Teilweise führt der Angeklagte die betreffenden Stollen der Urteilsgründe nicht richtig oder nur unvollständig an, oder er wendet sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen, wobei er mitunter auf die Akten verweist oder den Inhalt schwindelhafter Angaben, die er selbst gemacht hat, als festgestellte Tatsachen hinzustellen versucht. Damit kann er im Revisionsrechtszug nicht durchdringen (§§ 261, 337 StPO). Zu den Fällen Fl. und Wa. (II 6 und 18) wird nachstehend Stellung genommen.
2.
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 5 (B.-Be.) wegen Untreue ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch II 2 des Urteils des Senats). Das Treueverhältnis, dessen nähere Darlegung die Verteidigung vermißt, ergibt sich aus den Feststellungen S. 30-32 UA. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer geglaubt hat, ihm betrügerisches Handeln zum Nachteil der Firma B. nicht nachweisen zu können.
3.
Im Fall Flachsmann (II 6; S. 33-35 UA) hat das Landgericht den Betrug darin gesehen, daß der Angeklagte auf Grund seines Auftretens und seiner unwahren Angaben es verstand, ein Tonbandgerät auf Kredit zu erhalten, das er dann, seiner vorgefaßten Absicht gemäß, nur teilweise bezahlte (S. 35 UA). Auf das ursprüngliche Zahlungsziel kam es schon deswegen nicht an.
4.
Im Fall Br. (II 10; S. 42-74 UA) hat das Landgericht es mit Becht als entscheidend angesehen, daß es dem wirtschaftlich bedrängten Angeklagten (S. 14 UA) nur darauf ankam, durch unwahre Behauptungen die Spirituosen ohne Bezahlung in die Hand zu bekommen und durch deren Verkauf (teilweise unter Preis) alsbald in den Besitz von Barmitteln zu gelangen (S. 44 oben, 45-74 UA). Die Verurteilung wegen Betrugs ist daher nicht zu beanstanden. Auf die Vereinbarungen, welche die Getäuschten mit dem Angeklagten auf Grundl seiner schwindelhaften Angaben und Zusicherungen trafen, konnte es daher nicht ankommen.
5.
Auch im Fall Wa. (II 18; S. 75-77 UA) zeigt sich im Ergebnis kein Rechtsfehler. Der Angeklagte hatte der Firma Sc. die Durchführung einer großen Werbeaktion versprochen (S. 62 UA). Er ließ dann über seine Firma "Punktwerbung" 100.000 Werbeprospekte für die Firma Sc. herstellen (S. 73 UA). Den Druckauftrag gab er der Firma Wa. telegraphisch. Kurz vor Auslieferung der Prospekte sagte er Zahlung binnen drei Tagen nach Auslieferung zu. Die Firma Wa. stellte daraufhin die Prospekte her. Diese wurden zum Teil von Hans Sc. abgeholt, zum Teil als Expressgut nach Frankfurt gesandt, wo die Firma Sc. auf einer Ausstellung einen Stand hatte. Der Angeklagte hat den Rechnungsbetrag (7.797,05 DM) an die Firma Wa. nicht bezahlt. Er ließ sich dahin ein, die von ihm zugesagte - kurzfristige - Bezahlung sei ihm nicht möglich gewesen, weil ihn die Firma Sc. nicht bezahlt habe (S. 75, 76 UA).
Das Landgericht hat den Betrug des Angeklagten darin gesehen, daß er der Firma Wa. vorgespiegelt hat, er sei Barzahler und werde innerhalb drei Tagen bezahlen. Er wußte aber, daß er zur Bezahlung der Druckkosten nicht oder nur dann in der Lage war, wenn die Firma Sc. ihrerseits ihm den Rechnungsbetrag bezahlen würde. Damit, daß dies innerhalb von drei Tagen nach Rechnungsabgang geschehen werde, konnte er auf keinen Fall rechnen. Durch seine Zusicherungen erweckte er bei der Firma Wa. den Eindruck eines zahlungsfähigen und zahlungswilligen Auftraggebers und veranlaßte die Druckerei-Firma dazu, die Prospekte auf Kredit auszuliefern, die er seiner Absicht gemäß nicht bezahlt hat, auch nicht bezahlen konnte (S. 77 UA).
An anderer Stelle des Urteils (S. 76 UA) sagt das Landgerichts
"Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte irgendwelche Zusicherungen bezüglich der Bezahlung der Werbeprospekte durch die Firma Sc. erhalten hat oder des Glaubens war, die Firma Sc. habe solche Zusicherungen gegeben".
Damit verträgt sich die Feststellung S. 77 UA: "Eindeutige Zusicherungen in dieser Sichtung hatte er aber nicht." Die Strafkammer mußte allerdings zu Gunsten des Angeklagten davon ausgehen, daß er glaubte, die Firma Sc. habe ihm bezüglich der Kostenübernahme irgendewelche Zusicherungen gemacht (vgl. auch die Ausführungen S. 74 zum Fall W.: "Es kann jedoch nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte aus Äußerungen des Zeugen Haas Sc. entnehmen konnte, die Firma Sc. werde die Kosten der Werbeaktion übernehmen"). Damit hat sich das Landgericht aber nicht in Widerspruch gesetzt, wenn es, wie schon angeführt, im Fall Wa. weiter darlegt, der Angeklagte habe auf keinen Fall damit rechnen können, daß der Ausgleich zwischen ihm und der Firma Sc. binnen drei Tagen nach Rechnungsabgang geschehen werde. Die Strafkammer hat damit ersichtlich zugleich sagen wollen, daß er mit einer solchen Möglichkeit auch nicht gerechnet hat. Denn Hans Sc. hatte dem Angeklagten schon zu Beginn ihrer Bekanntschaft die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma Sc. geschildert, und die beiden waren übereingekommen, zur Überwindung der "finanziellen Misere" sich gegenseitig zu sanieren (S. 62 UA).
In dem schon erwähnten Fall W. in dem es zum Freispruch mangels Beweises kam, war der Sachverhalt anders. Dort hatte der Angeklagte alsbaldige persönliche Barzahlung nicht zugesagt. Vielmehr ließ sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte bei der Bestellung möglicherweise gesagt hatte, er könne erst bezahlen, wenn die Firma Sc. ihn bezahlt habe (S. 74 UA). Im Fall Wachter aber hatte der Angeklagte "mit keinem Wort erwähnt, daß eine Bezahlung durch ihn erst und überhaupt nur dann möglich sein werde, wenn die Firma Sc. ihm den Rechnungsbetrag übersende" (S. 77).
Nach alledem bestehen die von der Revision behaupteten Widersprüche nicht.
In rechtlicher Beziehung ist noch zu bemerken: In diesem Fall (Wa.) hat der Angeklagte allerdings die gelieferten Waren nicht - wie sonst bei ihm üblich - anschließend für sich veräußert. Diese Möglichkeit kam bei diesen Werbeprospekten naturgemäß nicht in Betracht. Der Angeklagte hat sie vielmehr, wie schon ausgeführt, an die Firma Sc. gelangen lassen, die sie offenbar zu ihren Gunsten verwendet hat. Der § 263 StGB setzt aber nicht voraus, daß der Täter einen Vermögensvorteil erlangt. Es genügt vielmehr die Absicht des Täters, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Worauf es dem Angeklagten in dieser Hinsicht entscheidend ankam (BGH NJW 1961, 1172 Nr. 16) [BGH 23.02.1961 - 4 StR 7/61], sagt das Landgericht im Rahmen seiner Darlegungen zum Fall Wa. allerdings nicht ausdrücklich. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte beabsichtigte, einmal der Firma Sc. einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, und zwar durch die Beschaffung der Werbeprospekte, vor allem aber sich selbst. Denn er hatte der Firma Sc. die Durchführung der Werbeaktion zugesagt und war dadurch erst mit diesem Unternehmen ins Geschäft gekommen (S. 61, 62 UA). Er wollte also durch die schnelle Beschaffung der Werbeprospekte bei der Firma Sc. seine Stellung und sein Ansehen verstärken und für sich die Möglichkeit der Lieferung weiterer Maschinen - unter großzügigen Bedingungen - durch dieses Unternehmen erhalten oder verbessern, also seine Vermögenslage günstiger gestalten.
Was den Vermögensschaden der Firma Wa. anlangt, so hat die Strafkammer dem Rechnungsbetrag von 7.7975,05 DM "Zinsen und Unkosten" hinzugerechnet (S. 76, 77) und ist dadurch zu einer Summe von 8.088,25 DM gelangt. Dem Betrogenen erwachsene mittelbare Nachteile fallen zwar nicht unter das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB (BGH VBS 15, 112, 114; vgl. auch BGHSt 6, 116 [BGH 06.04.1954 - 5 StR 74/54]). Der Fehler des Landgerichts ist aber im Ergebnis ohne Bedeutung, weil die mittelbaren Schäden wenigstens bei der Strafzumessung berücksichtigt werden durften (BGH VES 15, 114). - Daß der Angeklagte zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat, ergibt der Urteilszusammenhang.
6.
Im Fall L. (II 20; S. 80-83 UA) - Erschwindeln von 1.680,- DM - gehen die Angriffe der Verteidigung fehle Laß der Angeklagte den geschädigten Druckereibesitzer Laub in den Glauben versetzt habe, der Großauftrag "werde ihm ganz sicher sein" (S. 83), ergibt sich allerdings aus den Feststellungen S. 80-81 UA nicht deutlich. Festgestellt ist aber, daß der Angeklagte es durch unwahre Angaben verstanden hat, Laub zur vorschußweisen Hingabe der 1.680,- DM zu veranlassen. Ihm war bekannt, daß ein entsprechender Auftrag der Firma Bi. gar nicht vorlag und auch nicht in Betracht kam. Es ging ihm eben nur darum, auf Kosten L. in den Besitz von Geld zu kommen, das er dann seiner Absicht gemäß verbrauchte. Schon dadurch wird die Annahme eines Betruges getragen. Es kann daher auf sich beruhen, ob in dem weiteren (S. 81 unten, 82 oben UA geschilderten) Verhalten des Angeklagten außerdem ein Stundungsbetrug hätte gesehen werden können (vgl. dazu BGHSt 1, 262, 264) [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51].
7.
Im Fall II 21 (S. 83-87 UA) hat das Landgericht rechtlich einwandfrei sowohl eine Unterschlagung (gegenüber der Handtuchfirma C.) als auch einen Betrug zum Nachteil Bö., es Erwerbers der vom Angeklagten unterschlagenen Handtücher angenommen. Die Strafkammer hat sich hierbei im Rahmen der Entscheidung des Senats BGHSt 15, 83 ff gehalten. Was die Verteidigung hiergegen anführt, geht fehl. Der Angeklagte war keine "autorisierte Verkaufsstelle", wie sie in BGHSt 15, 87, 88 [BGH 19.07.1960 - 1 StR 213/60] als Beispiel seltener Ausnahmefälle angeführt wird.
8.
In dem Betrugsfall St. (II 20; S. 105-110 UA) hat die Strafkammer bei der Bemessung des Vermögensschadens - außer dem Betrag der erschwindelten Kaution - auch die damit in Zusammenhang stehende Bindung der Arbeitskraft des Mädchens berücksichtigt. Dem läßt sich angesichts der besonderen Gestaltung des Falles aus Rechtsgründen nicht entgegentreten (vgl. auch RGSt 68, 379, 380). Der Angeklagte hatte die Sekretärin Helga St. veranlaßt, zum 1. Januar 1960 (Beginn der "Tätigkeit" bei ihm) ihr bisheriges Arbeitsverhältnis vorzeitig zu lösen (S. 106, 110 UA). Sie hielt sich gemäß seinen Weisungen dann auch im Januar 1960 zu seiner Verfügung, ohne daß er sie bezahlte. Auf jeden Fall durfte das Landgericht die vergütungslose Bindung der Arbeitskraft der Sekretärin bei der Strafzumessung berücksichtigen.
9.
Auch in den übrigen Fällen sind in den Schuldsprüchen keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler zu erkennen.
B.
Zu dem Urteil im übrigen:
1.
Die Strafzumessung, einschließlich der Kennzeichnung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20 a Abs. 1 StGB) weist gleichfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
a)
Das Landgericht hat dem Angeklagten als nicht ausschließbar zugute gehalten, daß er seine Straftaten im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) begangen hat und hat dementsprechend die Strafe gemildert (S. 114, 120 UA). Die Verteidigung kann dem gegenüber nicht geltend machen, das Urteil lasse nicht erkennen, auf welchen Tatsachen die festgestellte erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit beruhe; im Urteil seien lediglich die Feststellungen des ärztlichen Sachverständigen enthalten. Hierzu ist zu bemerken: Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte bei seinen Taten im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat. Die Strafkammer hat vielmehr offenbar gewisse Bedenken gehabt, sich der Auffassung des Sachverständigen uneingeschränkt anzuschließen, der psychopathischen Veranlagung des Angeklagten sei die Bedeutung einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit beizumessen. Der Tatrichter glaubte aber, die Möglichkeit, daß der Angeklagte im Zustand des § 51 Abs. 2 StGB gehandelt habe, nicht ausschließen zu können (Im Zweifel zugunsten des Angeklagten; vgl. BGHSt 8, 113, 124) [BGH 26.04.1955 - 5 StR 86/55]. Dadurch ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Die Verteidigung sieht allerdings eine Beschwer darin, daß im Urteil an anderer Stelle (S. 118) die besondere Gefährlichkeit vermindert zurechnungsfähiger Psychopathen betont werde. Das Landgericht hat aber dort nur erörtert, ob erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Täters seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ausschließe. Und es hat diese Frage unter Hinweis auf die besondere Gefährlichkeit vermindert zurechnungsfähiger Psychopathen verneint. Richtig ist zwar, daß das Landgericht in diesem Zusammenhang die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten als festgestellt bezeichnet, während sie, wie schon erwähnt, in Wirklichkeit nur für möglich erachtet worden ist (S. 114 unten UA). Diese Unstimmigkeit berührt aber die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB nicht. Das Landgericht hat die Feststellung, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, sehr eingehend und unabhängig davon begründet, ob er im Zustand des § 51 Abs. 2 StGB gehandelt hatte (S. 4-13, 116-118 UA).
b)
Das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten "seine verminderte Schuld bei verminderter Zurechnungsfähigkeit" berücksichtigt (S. 119 oben UA). Dadurch war es nicht gehindert, unter anderem seine unverkennbare - moralische - Hemmungslosigkeit, trotz des § 51 Abs. 2 StGB straferschwerend zu verwerten. Denn der Angeklagte, dessen Steuerungsvermögen ja keinesfalls beseitigt war, hat sich bei seinem verbrecherischen Treiben nie die mindesten Hemmungen auferlegt, obwohl er das gekonnt hätte. Dies hat die Strafkammer ersichtlich sagen wollen.
2.
Das Landgericht hatte bei der gegebenen Sachlage keinen Anlaß, die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42 b StGB) zu erörtern. Denn die bloße Möglichkeit verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters zur Tatzeit rechtfertigt die Anwendung des § 42 b StGB nicht (RGSt 72, 353, 355). Außerdem sind solche Anstalten nicht der richtige Platz für gefährliche Gewohnheitsverbrecher.
3.
Die Verteidigung beanstandet weiter, der Tatrichter habe ungeprüft gelassen, ob das Berufsverbot ausreiche, um die Anordnung der Sicherungsverwahrung als nicht erforderlich erscheinen zu lassen. Diese Rüge kann nicht durchgreifen. Das Landgericht sagt bei Erörterung der Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung (S. 122 unten UA) ausdrücklich, andere Maßnahmen verbürgten keinen Schutz der Mitbürger vor dem eingewurzelten verbrecherischen Hang des Angeklagten. Der Tatrichter meint somit, der Angeklagte werde nach vollständiger Verbüßung der verhängten Gefängnisstrafe (also nach etwas über drei Jahren) noch so gefährlich sein, daß seine Sicherungsverwahrung erforderlich sei und daß das Berufsverbot allein dann noch nicht ausreiche, um die Mitbürger genügend vor dem Angeklagten zu schützen. Hierin zeigt sich kein Rechtsfehler (vgl. auch § 42 n StGB).
Es könnte sich höchstens fragen, ob das Berufsverbot (§ 42 1 StGB) erforderlich war, da es sich gemäß § 42 1 Abs. 3 Satz 19 § 36 Abs. 1 Satz 3 StGB erst dann auswirken kann, wenn die Sicherungsverwahrung erledigt ist (§ 42 f Abs. 1, 3 und 4 StGB). Das Landgericht ist aber der Überzeugung, daß der Angeklagte auch nach Entlassung aus der Sicherungsverwahrung noch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen wird, wenn er sich - wie bisher - als Vertreter betätigt (S. 125, 126 UA). Diese Auffassung läßt sich nicht beanstanden. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Berufsverbot auf die Tätigkeit als Handelsvertreter beschränkt worden ist, obwohl er mitunter auch als Fabrikbesitzer oder Unternehmer aufgetreten ist, sich als Firmeninhaber oder sonst geschäftlich betätigt hat (z.B. als Inhaber der Firma "Punktwerbung" und bei dem von ihm eingerichteten Handtuchverleih-Dienst; S. 14, 73, 83 ff UA).
IV.
Da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet zu vorwerfen.
Seibert
Willms
Hübner
Sanders