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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.10.1961, Az.: II ZR 10/59

Unternehmensveräußerung in Form einer Aufnahme des Sohnes als Mitinhaber in den Betrieb ; Sohn als Mitversicherungsnehmer der für den Betrieb abgeschlossenen Haftpflichtversicherung; Sinn und Zweck des § 151 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG); Überdauern des Wechsels in der Person des Unternehmers durch die Betriebshaftpflichtversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1961
Aktenzeichen
II ZR 10/59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 11871
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf
LG Wuppertal

Fundstellen

  • BGHZ 36, 24 - 29
  • DB 1961, 1484-1485 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 1004-1005 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 2304-2305 (Volltext mit amtl. LS) "Beginn der Verjährung der Versicherungsansprüche"

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    § 151 Abs. 2 VVG fordert nicht ein Ausscheiden des bisherigen Betriebsinhabers aus dem Unternehmen, für das die Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Die Vorschrift ist vielmehr auch dann anwendbar, wenn die Unternehmensveräußerung in der Weise erfolgt, daß neben den bisherigen Alleininhaber ein Mitinhaber tritt.

  2. b)

    Wird der Haftpflichtversicherte von einer Berufsgenossenschaft gemäß § 903 RVO in Anspruch genommen, so beginnt die Verjährung des auf die Abwehr dieser Inanspruchnahme gerichteten Haftpflicht-Versicherungsanspruchs auch dann erst mit der Erhebung des Anspruchs durch die Berufsgenossenschaft, wenn der Verletzte selbst schon vorher gegen den Versicherten Haftpflichtansprüche erhoben hatte.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Nörr
beschlossen:

Tenor:

Auch die Kosten der Revisionsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

1

I.

Der jetzige Kläger nahm für seinen Dachdeckerbetrieb im Jahre 1924 bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung. Im Jahre 1935 nahm er seinen Sohn als Mitinhaber in das Geschäft auf. Der Kläger behauptet, sein Sohn sei nur nach außen hin als Mitinhaber aufgetreten. Im Innenverhältnis habe keine echte Teilhaberschaft bestanden. Die Beklagte behauptet, daß der Sohn auch im Innenverhältnis echter Teilhaber sei. Am 28. Februar 1952 stürzte der im Betrieb beschäftigte Dachdeckergeselle H. bei der Arbeit vom Dach und verletzte sich schwer. Er machte im November 1952 gegen den Kläger und seinen Sohn Schadensersatzansprüche geltend, die diese ablehnten. Nach Einleitung eines Strafverfahrens erhob die zuständige Berufsgenossenschaft mit Schreiben vom 16. März 1954 gegen den Kläger und seinen Sohn Rückgriffsansprüche gemäß § 903 RVO. Daraufhin baten diese die Beklagte um Versicherungsschutz für diese Haftpflichtverbindlichkeit. Mit Schreiben vom 22. August 1955 lehnte die Beklagte einen Versicherungsschutz für den Sohn des Klägers ab und setzte gleichzeitig gemäß § 12 Abs. 3 VVG eine Klagefrist von 6 Monaten. Daraufhin erhob der Sohn des jetzigen Klägers die am 11. Februar 1956 zugestellte Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm Versicherungsschutz für die Haftpflichtansprüche der Berufsgenossenschaft zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1956 erklärte der klägerische Prozeßbevollmächtigte, daß an die Stelle des Sohnes sein Vater als Kläger trete. In der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 1957 verlas er den Antrag, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Sohn des Klägers Versicherungsschutz für die Haftpflichtansprüche der Berufsgenossenschaft zu geben. Das Landgericht ließ die Klageänderung zu. Der jetzige Kläger ist der Auffassung, daß sein Sohn nach § 151 Abs. 1 VVG Mitversicherter sei und daß er, der Kläger selbst, als Versicherungsnehmer nach § 8 AHB den Versicherungsanspruch für seinen Sohn geltend machen könne. Die Beklagte meint, daß ein in einen Betrieb eintretender Mitinhaber weder unter Abs. 1 noch unter Abs. 2 des § 151 VVG falle. Sie hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf die Versäumung der Klagefrist (§ 12 Abs. 3 VVG) berufen. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben, und zwar das Landgericht auf Grund von § 151 Abs. 1 VVG, das Berufungsgericht auf Grund von § 151 Abs. 2 VVG. Mit der Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag zunächst weiter verfolgt. Nach Abweisung der Haftpflichtklage der Berufsgenossenschaft gegen den Kläger und seinen Sohn haben beide Parteien den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und um Kostenentscheidung gebeten.

2

II.

Die nach dem jetzigen Prozeßstand allein noch zu treffende Kostenentscheidung hat nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu erfolgen. Da die Revision der Beklagten sachlich nicht begründet war, sind hiernach ihr die Kosten aufzuerlegen.

3

1.

Nach der Feststellung des Berufungsgerichts, von der bei der Entscheidung im Rahmen des § 91 a ZPO um so unbedenklicher ausgegangen werden kann, als sie dem eigenen Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen entspricht, wurde der Sohn des Klägers durch seine Aufnahme in den Betrieb, die zweifelsfrei eine Unternehmensveräußerung auch im Sinne von § 151 Abs. 2 VVG darstellt, jedenfalls im Außenverhältnis, das für § 151 VVG allein maßgebend ist (vgl. BGH VersR 53, 103), Mitinhaber des Betriebes. Als im Rechtsverkehr maßgebender Mitunternehmer wurde er demgemäß mit seinem Eintritt auch den mit einer solchen Stellung verbundenen Haftpflichtgefahren ausgesetzt, wie des ja auch der hier eingetretene Haftpflichtfall zeigt. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts hat dies nach § 151 Abs. 2 VVG zur Folge, daß der Sohn damit auch Mitversicherungsnehmer der für den Betrieb abgeschlossenen Haftpflichtversicherung wurde. Prölss vertritt allerdings in seinem Gutachten und in seinem Kommentar (VVG 12. Aufl, § 151 Anm. 3) die Auffassung, daß diese Bestimmung ein Ausscheiden des bisherigen Betriebsinhabers erfordere und deshalb nicht anwendbar sei, wenn, wie im vorliegenden Fall, neben den bisherigen Unternehmer zusätzlich ein neuer Mitunternehmer tritt. Dem kann aber nicht gefolgt werden. Die gegenteilige Auffassung ergibt sich klar aus dem Sinn und Zweck des § 151 Abs. 2 VVG. Diese Vorschrift soll dem Schutz des in einen haftungsgefährdeten Betrieb neu eintretenden Unternehmers dienen, der sofort in den Genuß des Haftpflicht-Versicherungsschutzes gelangen soll (Wenn in Oberbach, Grundlagen der Haftpflichtversicherung C 1 S. 48, 49). Deshalb läßt sie die für den Betrieb genommene Haftpflichtversicherung bei einem Wechsel in der Person des Betriebsinhabers nicht erlöschen, sondern in der Person des im Rechtsverkehr maßgebenden neuen Unternehmers fortleben (BGH VersR 1953, 103). Die Betriebshaftpflichtversicherung überdauert also als Anhängsel des Unternehmens jeden Wechsel in der Person des Unternehmers. Hierbei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der bisherige Inhaber aus dem Unternehmen und damit auch aus dem Versicherungsverhältnis ausscheidet. Auch wenn er nach dem Eintritt eines weiteren Betriebsinhabers als Mitinhaber in dem Unternehmen bleibt, liegt ein Wechsel in der Person des Inhabers vor, der § 151 Abs. 2 VVG anwendbar macht. Auch der eintretende Mitinhaber hat in gleicher Weise, wie wenn das Unternehmen von einem Dritten erworben worden wäre, ein durch diese Vorschrift geschütztes Interesse daran, sofort in den Genuß der für das Unternehmen bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung zu kommen. Die Beklagte wendet hiergegen unter Hinweis auf BGHZ 24, 378 ein, daß in einem solchen Fall kein Wechsel, sondern eine Verdoppelung des versicherten Haftpflichtinteresses vorliege, weil dann neben dem eintretenden Mitinhaber auch der bisherige Alleininhaber weiter Versicherungsnehmer bleibe. Eine solche Personenhäufung auf der Versicherungsnehmerseite wird jedoch durch § 151 Abs. 2 VVG mit erfaßt; denn diese Vorschrift setzt nicht voraus, daß sich bei einem Inhaberwechsel die Zahl der Versicherungsnehmer nicht vermehrt. § 151 Abs. 2 VVG ist vielmehr zweifelsfrei auch bei der Veräußerung eines Betriebes durch einen Einzelinhaber an eine Personalgesellschaft anwendbar. Der Versicherer ist gegen eine hiermit möglicherweise verbundene Verschlechterung der Risikolage hinreichend durch das ihm nach § 70 VVG zustehende Kündigungsrecht geschützt. Deshalb läßt sich auch mit diesem Gesichtspunkt nicht das Erfordernis begründen, daß bei Anwendung des § 151 Abs. 2 VVG der bisherige Inhaber aus dem Betrieb ausscheiden müsse. Die von der Beklagten für ihre Auffassung angeführte Entscheidung des Reichsgerichts VA 14 Nr. 844 betrifft nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht die Frage der Anwendbarkeit des § 151 Abs. 2 VVG auf eine Betriebshaftpflichtversicherung im Sinne dieser Vorschrift. Der ihr zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich auch in tatsächlicher Hinsicht wesentlich von dem hier vorliegenden. Diese Entscheidung gibt deshalb für die hier zur Beurteilung stehende Rechtsfrage nichts her.

4

Das Berufungsgericht hat hiernach recht, wenn es dem Sohn des Klägers nach § 151 Abs. 2 VVG die Stellung eines Mitversicherungsnehmers zuweist und ihm deshalb einen von ihm selbst verfolgbaren Anspruch auf Versicherungsschutz zuerkennt.

5

2.

Die Beklagte ist auch nicht deshalb, weil ihr der Unternehmerwechsel nicht rechtzeitig angezeigt worden ist, nach § 71 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Eine solche Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Beteiligten an dem Unterlassen der Anzeige kein Verschulden trifft (RGZ 150, 188). Nach der rechtlich einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts haben der Kläger und sein Sohn der Beklagten den Eintritt des Sohnes als Mitinhaber in das Geschäft deshalb nicht angezeigt, weil sie hierin keine anzeigepflichtige Veräußerung im Sinne der §§ 151 Abs. 2, 71 VVG gesehen haben. Das Berufungsgericht sieht diesen Rechtsirrtum wegen der Zweifelhaftigkeit der Rechtslage als entschuldbar an. Dieser Beurteilung kann - jedenfalls für die hier gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung - gefolgt werden, ohne daß es im einzelnen einer Würdigung der hierfür in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte bedarf (BGH LM § 91 a ZPO Nr. 6).

6

3.

Der Versicherungsanspruch des Sohnes des Klägers war bei dessen Klageerhebung noch nicht verjährt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Hierbei ist unter Leistung diejenige Vertragsleistung zu verstehen, die gefordert und mit der Verjährungseinrede bekämpft wird (RGZ 111, 102, 104). Das war hier der mit der Klage begehrte Haftpflicht-Versicherungsschutz gegenüber der Inanspruchnahme des Sohnes des Klägers durch die Berufsgenossenschaft auf Grund von § 903 RVO. Da es sich hierbei nicht um einen nach § 1542 RVOübergangenen, sondern um einen originären, durch § 903 RVO geschaffenen selbständigen Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft handelte (BGH LM § 903 RVO Nr. 3), konnte erst mit seiner Erhebung der auf seine Abwehr gerichtete Haftpflicht-Versicherungsschutz verlangt werden und deshalb auch erst in diesem Zeitpunkt die Verjährung dieses Anspruchs beginnen (BGH VersR 1960, 554). Die vom Berufungsgericht in Erwägung gezogene Möglichkeit, daß die Verjährung des Versicherungsanspruchs auch insoweit schon mit der Erhebung des Haftpflichtanspruches durch den verletzten Hillen begonnen habe, scheidet also aus. Da die Berufsgenossenschaft den Anspruch aus § 903 RVO erst im März 1954 gegen den Sohn des Klägers erhob, war also der mit der Klage geltend gemachte Anspruch, ihm gegenüber dieser Rückgriffsforderung Versicherungsschutz zu geben, bei der im Februar 1956 erfolgten Klageerhebung durch den Sohn des Klägers noch nicht verjährt.

7

Die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung wurde nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht dadurch wieder beseitigt, daß dann später der jetzige Kläger den Rechtsstreit übernahm und in gewillkürter Prozeßstandschaft für seinen Sohn weiterführte. Daß die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozeßstandschaft vorliegen und daß insbesondere auch der Kläger von seinem Sohn ermächtigt und auch selbst willens war, den Versicherungsanspruch des Sohnes für diesen geltend zu machen, ist im Tatbestand des Berufungsurteils einwandfrei festgestellt.

8

4.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist mit der am 11. Februar 1956 erfolgten Klageerhebung auch die von der Beklagten am 22. August 1955 gesetzte Klagefrist (§ 12 Abs. 3 VVG) gewahrt.

9

Hiernach waren der Beklagten gemäß § 91 a ZPO auch die Kosten der Revisionsinstanz aufzuerlegen. Bezüglich der Kosten der Vorinstanzen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts.

Dr. Nastelski
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Nörr