Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1961, Az.: IV ZR 83/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1961
- Aktenzeichen
- IV ZR 83/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15249
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Karlsruhe - 13.07.1960
Prozessführer
des Paul M. G. Street, K., N.Y.,
Prozessgegner
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in St.-N, Kr.str. ...,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 1960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 14. April 1888 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Er war Geschäftsführer der Firma D. und Kaufmann GmbH in M.. Von dem Stammkapital dieses Unternehmens, das 150.000 RM betrug, besaß er Geschäftsanteile in Höhe von 46.200 RM. Wegen der gegen den jüdischen Bevölkerungsteil gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen veräußerte der Kläger seine Geschäftsanteile. Auch mußte er am 24. Juni 1936 seine Stellung als Geschäftsführer aufgeben. Noch in demselben Jahr wanderte der Kläger in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Dort ist er als Vertreter tätig.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Kapitalentschädigung von 2.700 DM zuerkannt. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 24. Juni 1936 bis zum 31. Dezember 1938 zugrunde gelegt.
Der Kläger beansprucht eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Er hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 37.300 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat dem Kläger weitere 1.826 DM zuerkannt, da er in den höheren Dienst einzustufen sei, im übrigen aber die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 35.474 DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, daß der Kläger aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist. Er war mit weniger als 50 % am Kapital der Gesellschaft, als deren Geschäftsführer er tätig war, beteiligt (§66 Abs. 2 BEG).
2.
Über die Höhe des Einkommens, das der Kläger in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung aus seiner Erwerbstätigkeit erzielt hat, sind in dem angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen, und das Berufungsgericht hat nicht geprüft, in welche vergleichbare Beamtengruppe der Kläger einzustufen ist, da es darauf von seinem Standpunkt aus nicht ankam. Auch das Revisionsgericht kann dazu deshalb nicht Stellung nehmen. In dieser Instanz muß der Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt werden, daß der Kläger, wie er es verlangt, in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen sei.
3.
Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge des Klägers, der in den Vereinigten Staaten einer Erwerbstätigkeit nachgeht, hinreichend sichergestellt ist (§12 Abs. 2, §29 3. DV-BEG). Es hat jedoch unterstellt, daß dies nicht der Fall sei, und deshalb die Erwerbseinkünfte des Klägers dem Einkommen eines vergleichbaren Beamten mit dem Zuschlag von 20 % gegenübergestellt. Auch davon ist zugunsten des Klägers in der Revisionsinstanz auszugehen, wobei zu bemerken ist, daß der Zuschlag unter Umständen über 20 % hinaus erhöht werden kann (Urteil des Senats vom 19. April 1961 IV ZR 295/60).
4.
Das Berufungsgericht hat es nicht zugelassen, daß von den Bruttoeinkünften des Klägers vor der Gegenüberstellung mit dem Vergleichseinkommen Abzüge gemacht werden. Der Kläger sei, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, als Arbeitnehmer zu betrachten, da die Beiträge zur Social Security aus den Bruttoeinkünften, die der Kläger von einem bestimmten Unternehmen beziehe, berechnet würden. Auch Werbungskosten dürften deshalb anders als bei einem beruflich Selbständigen nicht abgesetzt werden.
Dem kann jedoch nicht uneingeschränkt beigetreten werden. Wie der erkennende Senat in dem bereits erwähnten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 19. April 1961 IV ZR 295/60 ausgeführt hat, ist es berechtigt, von dem Bruttoeinkommen Aufwendungen abzusetzen, mit denen das Einkommen des als Vergleichsperson dienenden Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist, die aber der Verfolgte bei der Eigenart seines Berufes notwendig machen muß, um aus seiner Berufstätigkeit Einkünfte zu erzielen. Das gilt nicht nur für einen Verfolgten, der nach dem Ende der Verfolgung als selbständiger Gewerbetreibender oder sonst freiberuflich tätig ist, wenn es auch vor allem bei ihm in Betracht kommt; auch bei einem unselbständig Erwerbstätigen kann es angebracht sein, gewisse Beträge von seinem Einkommen abzusetzen, denn auch ihm können unvermeidliche Aufwendungen für seine Berufsausübung erwachsen, die zur Erzielung eines Einkommens notwendig sind und die ein Beamter nicht hat. Es ist also in diesem Zusammenhang nicht schlechthin entscheidend, ob die Erwerbstätigkeit, die der Kläger ausübt, als eine selbständige oder unselbständige zu beurteilen ist.
Gewisse mit der Ausübung des Berufs zwangsläufig verbundene, bei einem Beamten in dieser Art nicht anfallende Geschäftsunkosten, die der Kläger selbst tragen muß und die ihm nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, können deshalb von dem Einkommen abgesetzt werden. Dazu gehören aber nicht Schuldzinsen, soweit sie nicht unmittelbar mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängen, und auch nicht Grundstücks- und sonstige Steuern außer unter Umständen Gewerbe- und Umsatzsteuern und ähnlichen. Versicherungsleistungen und durch Krankheiten verursachte Ausgaben können ebenfalls nicht abgesetzt werden, wie auch ein in dem Aufnahmeland gewährter Steuerfreibetrag keine Rolle spielt.
Der Sachverhalt ist in dieser Hinsicht noch nicht ausreichend aufgeklärt. Möglicherweise sind die von dem Berufungsgericht als Einkommen zugrunde gelegten Beträge zu verringern, wenn das auch nicht in dem Umfang geschehen kann, wie der Kläger es wünscht, der Werbungskosten im weitesten Sinn abgezogen haben will.
5.
In dem angefochtenen Urteil wird weiter ausgeführt, auch wenn die eigentlichen Werbungskosten von dem Bruttoeinkommen abgezogen würden, hätten die Einkünfte des Klägers das Vergleichseinkommen immer noch beträchtlich überschritten. Dabei hat das Berufungsgericht nicht gesagt, welche der von dem Kläger angegebenen Beträge es als absetzbare eigentliche Werbungskosten angesehen hat, so daß diesen Darlegungen schon deshalb die Grundlage fehlt. Die Umrechnung des Einkommens in die deutsche Währung hat das Berufungsgericht durchweg nach dem Devisenkurs vorgenommen. Sie muß jedoch für die Jahre, in denen die Kaufkraft mindestens 10 % unter dem Devisenkurs liegt, nach der Kaufkraft, für die anderen Jahre nach dem Devisenkurs erfolgen (Urteil vom 15. Februar 1961 IV ZR 231/60). Die Kaufkraftrichtzahlen sind nach den Grundsätzen zu ermitteln, die der Senat in der RzW 1961, 121 Nr. 18 veröffentlichten Entscheidung entwickelt hat.
Auch wenn diese Grundsätze angewendet werden, so ist die Umrechnung nach dem Devisenkurs ersichtlich mindestens für die ersten Jahre des hier in Betracht kommenden Zeitraums richtig, da die allgemeinen Kaufkraftmittelwerte, wie sie sich aus der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts ergeben, in diesen Jahren so weit über dem Devisenkurs lagen, daß nicht anzunehmen ist, sie könnten bei der Durchführung der für das Entschädigungsrecht gebotenen Korrektur auf 10 % unter dem Devisenkurs absinken. Für alle Jahre des gesamten in Betracht kommenden Zeitraums läßt sich die Möglichkeit eines solchen Absinkens jedoch nicht mit derjenigen Sicherheit ausschließen, die erforderlich ist, daß das Revisionsgericht die ausschließlich nach dem Devisenkurs durchgeführte Umrechnung insgesamt ohne weiteres als richtig anerkennen könnte.
6.
Unterschiede in der Höhe des Einkommens in den einzelnen Jahren, wie sie der vom Kläger ausgeübte Beruf eines Vertreters mit sich bringt, auch wenn sie in manchen späteren Jahren mit einem Unterschreiten des Vergleichseinkommens verbunden sind, brauchen die Nachhaltigkeit der erreichten Lebensgrundlage zwar nicht in Frage zu stellen. Ebensowenig tun das an sich allgemeine Konjunkturschwankungen, von denen der Kläger nicht anders als jeder sonstige Einwohner des Aufnahmelandes betroffen worden ist; das gilt auch für die wirtschaftlichen Auswirkungen, die der zweite Weltkrieg hatte. Möglicherweise war aber die wirtschaftliche Stellung des Klägers in den ersten Jahren seiner Erwerbstätigkeit in den Vereinigten Staaten noch wenig gefestigt, so daß er von allgemeinen wirtschaftlichen Rückschlägen stärker als die Einheimischen betroffen wurde. Wenn das Absinken der Einkünfte unter das Vergleichseinkommen oder dessen Ausmaß, wie es sich möglicherweise bei Berücksichtigung der etwa in Betracht kommenden, im einzelnen darzulegenden Abzüge von dem Bruttoeinkommen und der für jedes einzelne Jahr richtig durchgeführten Umrechnung der Einkünfte in die deutsche Währung ergibt, in diese Richtung deuten sollte, könnte die Nachhaltigkeit der erreichten, wenn auch zunächst ausreichenden Lebensgrundlage noch für die Zeit der erhöhten Krisenanfälligkeit des Klägers zu verneinen sein (Urteile des Senats RzW 1958, 228 Nr. 22, 267 Nr. 32, 1959, 507 Nr. 23).
7.
Nach alledem ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, abschließend zu entscheiden, ob die Annahme, der Kläger habe seit dem 1. Januar 1939 nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt, zutrifft.
Es bedarf deshalb einer nochmaligen Prüfung und Würdigung des Sachverhalts entsprechend den hier dargelegten Grundsätzen, so daß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß.