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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1961, Az.: IV ZR 231/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1961
Aktenzeichen
IV ZR 231/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 17.02.1960
LG Kassel

Fundstelle

  • MDR 1961, 489 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Leo R., S. Street, N., N.Y., USA,

Prozessgegner

das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in W., L.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Die in ausländischer Währung erzielten Einkünfte sind für jedes Jahr, in dem die maßgebende Kaufkraftrichtzahl zu Ungunsten des Verfolgten um mindestens 10 % von dem amtlichen Devisenkurs abweicht, nach der Kaufkraft umzurechnen, für jedes andere Jahr nach dem amtlichen Devisenkurs.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 17. Februar 1960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am 16. November 1898 in Frankenau/Hessen geborene Kläger ist Jude. Er besuchte in Frankenau bis zu seinem 14. Lebensjahr die jüdische Schule. Dann erlernte er im Geschäft seines Vaters den Viehhandel. Im Jahre 1929 übernahm er mit zwei Brüdern das väterliche Viehhandelsgeschäft. Nach 1933 ging der Umsatz des Geschäfts stark zurück. Im Jahre 1937 wurde dem Unternehmen die Handelserlaubnis entzogen. Der Kläger wanderte im Oktober 1937 nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus. Dort fand er wieder Verdienst.

2

Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 10.395 DM zuerkannt. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und angenommen, daß er in der Zeit vom 1. Januar 1935 bis zum 30. September 1937 in seiner Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkt gewesen sei. Als Entschädigungszeitraum wegen der Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit hat die Entschädigungsbehörde die Zeit vom 1. Januar 1937 bis zum 31. Dezember 1945 zugrunde gelegt.

3

Der Kläger verlangt eine höhere Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er habe vor dem 1. Januar 1951 noch keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt, und hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine weitere Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1946 bis zum 31. Dezember 1950 zu zahlen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

5

Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.

6

Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Der von dem Kläger gestellte Antrag ist zu unbestimmt und entspricht deshalb nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Er läßt nicht ersehen, welchen Betrag der Kläger begehrt, da offen bleibt, ob und in welcher Höhe von der an sich zu errechnenden Kapitalentschädigung nach §77 BEG ein Abzug wegen des Arbeitseinkommens, das der Kläger seit dem 1. Juli 1948 erzielt hat, zu machen ist. Doch braucht die Klage deshalb nach dem gegenwärtigen Stande des Verfahrens nicht als unzulässig abgewiesen zu werden. Da der Rechtsstreit aus sachlichen Gründen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, wird dem Kläger Gelegenheit zu geben sein, einen zahlenmäßig bestimmten Leistungsantrag zu stellen. Es wird ihm nichts anderes übrig bleiben, als daß er das von ihm in den Vereinigten Staaten erzielte Einkommen nach dem von ihm für richtig gehaltenen Kurs in Deutsche Mark umrechnet und auf dieser Grundlage die erforderlichen weiteren Berechnungen für seinen Antrag vornimmt.

8

II.

1.

Das Berufungsgericht hat den Kläger ebenso, wie es die Entschädigungsbehörde getan hat, in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft. Da das Einkommen, das der Kläger vor der Verfolgung erzielt hat, nicht festgestellt ist, ist eine Nachprüfung der Einstufung nicht möglich. Die Parteien haben jedoch die Einreihung nicht beanstandet, und es ist in diesem Rechtszug zu unterstellen, daß sie zutreffend erfolgt sei. Doch bedarf die Einstufung noch näherer tatsächlicher Prüfung.

9

2.

Die Festlegung des Beschränkungszeitraums und des Beginns des Verdrängungszeitraums ist rechtlich unangreifbar.

10

3.

Für die Entscheidung kommt es darauf an, ob das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Kläger habe seit dem 1. Januar 1946 aus seiner Erwerbstätigkeit nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt und deshalb für einen weiteren Zeitraum keine Entschädigung mehr zu beanspruchen (§75 Abs. 1, 2 BEG).

11

In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt, bei der nach §12 Abs. 3 3. DV-BEG vorzunehmenden Umrechnung von Einkommen, das ein Verfolgter in ausländischer Währung erzielt habe, seien für die Ermittlung der Kaufkraft die Tabellen des Statistischen Bundesamts zugrunde zu legen, und zwar sei bei den aus Deutschland stammenden Verfolgten die Kaufkraft ihrer Dollareinkünfte nach dem deutschen Wägungsschema zu beurteilen. In dem in Betracht kommenden Zeitraum von 1943 bis 1950 hätten die nach dem deutschen Wägungsschema errechneten Kaufkraftwerte um mehr als 10 % unter dem amtlichen Devisenkurs gelegen, so daß die Umrechnung nach diesen Kaufkraftwerten vorzunehmen sei. Aber auch dann überschreite das von dem Kläger in den Jahren 1946 bis 1950 erzielte Einkommen das in der Anlage 1 zur 3. DV-BEG ausgewiesene Einkommen eines vergleichbaren Beamten des gehobenen Dienstes.

12

Gegen diese Ausführungen bestehen rechtliche Bedenken.

13

Bei der Ermittlung der Kaufkraft der in der Währung der Vereinigten Staaten von den Verfolgten erzielten Einkünfte müssen die von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichten Werte zwar den Ausgangspunkt für die Beurteilung bilden, doch können sie nicht uneingeschränkt verwendet werden. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. Oktober 1960 - IV ZR 75/60 - eingehend dargelegte. Wie dort weiter ausgeführt ist, kommt die Benutzung der nach dem deutschen Verbrauchsschema errechneten Werte nicht in Betracht vielmehr ist von den Mittelwerten zwischen den nach dem deutschen und dem amerikanischen Verbrauchsschema errechneten Kaufkraftrichtzahlen auszugehen. Die Mittelwerte bedürfen einer Korrektur, weil bei den Berechnungen des Statistischen Bundesamts solche Ausgaben, die allgemein im Haushalt der Verfolgten eine bedeutsame Rolle spielen, nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt sind. Mittels dieser Korrekturen der Mittelwerte aus der Tabelle des Statistischen Bundesamts sind nach Möglichkeit einheitliche Kaufkraftrichtzahlen zu erstreben, in die die Unterschiede, die sich für die verschiedenen Verbraucherschichten und örtlichen Bereiche ergeben, bereits einbezogen sind. Auf die Ausführungen, die darüber in dem erwähnten Urteil des Senats enthalten sind, ist in vollem Umfang zu verweisen.

14

Nach §12 Abs. 3 Satz 2 3. DV-BEG ist bei der Umrechnung der im Ausland von dem Verfolgten erzielten Einkünfte die Kaufkraft angemessen zu berücksichtigen, wenn sich während des ganzen in Betracht kommenden Zeitraums bei der Umrechnung nach dem Devisenkurs zu Ungunsten des Verfolgten eine Abweichung von mindestens 10 % ergibt. Der erkennende Senat hat diese Bestimmung in der RzW 1959, 553 Nr. 22 veröffentlichten Entscheidung dahin erläutert, daß der Zeitraum, für den der Unterschied zwischen dem Devisenkurs und der Kaufkraft festzustellen sei, beginne, wenn der Verfolgte ein nachhaltiges Einkommen gehabt habe, und ende, wenn das Einkommen ihm offensichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage gewährleiste. Demgegenüber ist darauf hingewiesen worden, daß nicht auf diese Weise verfahren werden könne, weil die ganze in Betraucht kommende Zeit zunächst noch nicht feststehe, sondern erst durch die Feststellung der Einkommensverhältnisse des Verfolgten errechnet werden müsse (Zimmer RzW 1960, 32 zu Nr. 23).

15

Dieser Einwand ist berechtigt. Darüber hinaus ist von Bedeutung, daß nach §75 Abs. 1, 2 BEG das jeweilige Realeinkommen, das der Verfolgte erzielt und das in der Kaufkraft der Einkünfte zum Ausdruck kommt, entscheidend dafür ist, ob er eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. Es entspricht deshalb dem Sinn dieser Vorschrift des Entschädigungsgesetzes selbst, daß die Kaufkraft der Einkünfte nicht erst dann berücksichtigt wird, wenn sie in einem größeren, nicht einmal eindeutig umgrenzbaren Zeitraum um mindestens 10 % von dem amtlichen Devisenkurs abweicht, sondern daß der Vergleich zwischen dem Devisenkurs und der Kaufkraft für jedes einzelne Jahr vorgenommen wird und die Umrechnung des Einkommens nach der Kaufkraft statt nach dem Devisenkurs jeweils für diejenigen Jahre erfolgt, in denen die maßgebende Kaufkraftrichtzahl um mindestens 10 % niedriger als der amtliche Devisenkurs ist. Geringere Abweichungen zwischen der Kaufkraft und dem Devisenkurs bleiben außer Betracht. Diese Auslegung des §12 Abs. 3 Satz 2 3. DV-BEG stimmt zwar nicht mit dessen Wortlaut, aber mit dem Sinn der gesetzlichen Regelung überein und ermöglicht bei richtig ermittelten Kaufkraftrichtzahlen sachlich zutreffende und gleichmäßige Umrechnungen. Der Senat gibt deshalb seine gegenteilige Rechtsprechung auf.

16

Im übrigen ist aber zugunsten der Verfolgten daran festzuhalten, daß nach §12 Abs. 3 Satz 2 3. DV-BEG die Kaufkraft dann nicht berücksichtigt wird, wenn sie, sei es auch um 10 % oder mehr, über dem amtlichen Devisenkurs liegt.

17

Es ist nicht auszuschließen, daß sich bei einer Anwendung dieser Grundsätze die Feststellung, der Kläger habe seit dem 1. Januar 1946 eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt, nicht aufrechterhalten läßt. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

18

III.

Hinzuweisen ist noch darauf, daß die Entschädigungsbehörde die Entschädigung wegen des Beschränkungsschadens errechnet hat, indem sie die bei einer Verdrängung vorgesehene Kapitalentschädigung im Verhältnis der damaligen Einkommensminderung gekürzt hat. Das wäre, wenn die Voraussetzungen des §76 Abs. 2 Satz 3 BEG vorliegen sollten, richtig. Anderenfalls wäre die Entschädigung für den Beschränkungszeitraum nach §76 Abs. 2 Satz 1, 2 BEG festzusetzen; dabei wäre als Ende des Entschädigungszeitraums im Sinne des §76 Abs. 2 Satz 2 BEG der Zeitpunkt anzunehmen, in dem die Beschränkung ihr Ende gefunden hat und in die Verdrängung über gegangen ist (Urteil des Senats vom 28. Oktober 1960 - IV ZR 75/60). Zutreffend läßt sich die Entschädigung für den Beschränkungszeitraum nur ermitteln, wenn das Durchschnittseinkommen des Klägers in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Beschränkung und der Umfang der gegenüber diesem Einkommen eingetretenen Einkommensminderung in dem Beschränkungszeitraum festgestellt wird. Eine solche Feststellung kann gegebenenfalls nach §287 ZPO in Verbindung mit §209 Abs. 1 BEG erfolgen.

Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Bundesrichter Dr. Graf ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben Ascher