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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1960, Az.: IV ZR 75/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1960
Aktenzeichen
IV ZR 75/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 06.08.1959
OLG Stuttgart - 08.08.1959
LG Stuttgart

Fundstelle

  • MDR 1961, 213 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Frau Augusta St. geb. F. T. P., B., N.Y., USA,

Prozessgegner

das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium in Stuttgart,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Bei der Prüfung, ob eine aus ihrem Beruf verdrängte, jetzt verheiratete Frau durch ihre Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des §75 Abs. 1, 2 BEG erlangt hat, ist das Erwerbseinkommen ihres Ehemannes nicht zu berücksichtigen.

    Der für die Berechnung der Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens maßgebende Entschädigungszeiträum endet jedoch auch dann, wenn sie durch die Ehe in Verhältnisse gelangt ist, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, oder wenn sie nachhaltig die Möglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit in dem Umfang hat, in dem eine in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau einer solchen nachgeht.

  2. b)

    Bei der Umrechnung des in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens nach der Kaufkraft ist von den Mittelwerten der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts auszugehen. Diese sind jedoch zu korrigieren, soweit sich die Kaufkraft unter Berücksichtigung solcher von dem Statistischen Bundesamt nicht einbezogenen Ausgaben ändert, die allgemein im Haushalt der Verfolgten eine bedeutsame Rolle spielen.

Ist der Verfolgte zunächst in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt und anschließend aus ihr verdrängt worden, so ist Ende des Entschädigungszeitraums im Sinne des §76 Abs. 2 Satz 2 BEG der Zeitpunkt, in dem die Beschränkung ihr Ende gefunden hat und in die Verdrängung übergegangen ist.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vorhandlung vom 14. Oktober 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, den Parteien an Verkündungs Statt am 6./8. August 1959 zugestellt, aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen sowie über die Kostendes Verfahrens entschieden ist. In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die am ... 1898 geborene Klägerin ist Jüdin. Sie besuchte die Volks- und Lateinschule in K. im H. und eröffnete im Jahre 1923 mit ihrer Schwester ein Geschäft für Strickwaren und Trikotwäsche in U./D., das im Handelsregister als offene Handelsgesellschaft eingetragen wurde. Nachdem die Einnahmen aus dem Geschäft nach 1933 stark zurückgegangen waren, lösten die Schwestern im Dezember 1938 das Geschäft auf. Im April 1940 wanderten sie in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Dort arbeitete die Klägerin in den Jahren 1942/43 im Haushalt. Im Jahre 1944 heiratete sie. Sie und ihr Ehemann waren weiterhin berufstätig.

2

Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihr eine Kapitalentschädigung von 5.039,- DM zugesprochen; dabei ist die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft und ein Beschränkungszeitraum vom 1. Januar 1934 bis zum 31. Dezember 1937 sowie ein anschließender Verdrängungszeitraum bis zum 31. Dezember 1945 zugrunde gelegt worden.

3

Die Klägerin beansprucht eine höhere Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, daß sie in eine höhere Beamtengruppe einzustufen sei und der Entschädigungszeitraum über den 31. Dezember 1945 hinaus angedauert habe.

4

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in den mittleren Dienst bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zu leisten und festzustellen, daß ihr das Rentenwahlrecht vorbehalten bleibe.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

6

Die Klägerin hat Berufung eingelegt und nunmehr den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr für Schaden im beruflichen Fortkommen unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM abzüglich bereits zugesprochener 5.039 DM zu zahlen.

7

Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin weitere 517 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

8

Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, soweit ihm nicht stattgegeben ist, weiter.

9

Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Einnahmen des von der Klägerin und ihrer Schwester betriebenen Geschäfts in der Zeit vom 1. Januar 1934 bis zum 31. Dezember 1937 infolge der gegen die Juden gerichteten Boykottmaßnahmen um mehr als 25 % gegenüber dem vorher erzielten Ertrag zurückgegangen seien und das Geschäft seit dem 1. Januar 1938 keine Einnahmen erbracht habe. Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, daß der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1934 bis zum 31. Dezember 1937 ein Anspruch auf Entschädigung wegen wesentlicher Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und für die Zeit vom 1. Januar 1938 an ein Anspruch auf Entschädigung wegen Verdrängung aus dieser Erwerbstätigkeit zustehe.

11

II.

1.

Die Klägerin ist in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft worden. In dem angefochtenen Urteil wird hierzu ausgeführt, die Klägerin und ihre Schwester hätten vor dem Beginn der Verfolgung nach ihren Behauptungen jede ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 3.000 RM erzielt. Selbst wenn es sich dabei um das Einkommen nach dem Abzug der Einkommensteuer handele, könne der allein auf der Arbeitskraft der Klägerin beruhende Anteil des Bruttoeinkommens 6.000 RM nicht erreicht haben. Das Einkommen genüge deshalb nicht für die von der Klägerin begehrte höhere Einstufung. Die Berufsausbildung der Klägerin rechtfertige diese nicht, weil die Klägerin keine Berufsanfängerin mehr gewesen sei und nennenswerte berufliche Entwicklungsmöglichkeiten für sie nicht bestanden hätten.

12

2.

Mit Recht hat das Berufungsgericht der Einstufung für die Entschädigung wegen der Beschränkung und auch wegen der Verdrängung einheitlich das Einkommen zugrunde gelegt, das die Klägerin in den letzten drei Jahren erzielte, bevor sie erstmals durch die Verfolgung in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt wurde (Urteil des Senats RzW 1960, 413 Nr. 86).

13

Dem angefochtenen Urteil ist jedoch entgegenzuhalten, daß schon, bevor die Verordnung vom 25. Februar 1960 (BGBl. I 130) ergangen war, die das Berufungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte, nicht einmal für eine Einstufung in den gehobenen Dienst in der hier in Betracht kommenden Altersstufe ein jährliches Arbeitseinkommen von 6.000 RM zu verlangen war. Jetzt ist §14 3. DV-BEG mit der Anlage 3 zur 3. DV-BEG in der Fassung der Verordnung vom 25. Februar 1960 maßgebend. In der hier in Betracht kommenden zweiten Altersstufe ist für die Einstufung in den mittleren Dienst ein in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung aus der Nutzung der Arbeitskraft erzieltes Bruttoeinkommen von 3.100 RM und für die Einstufung in den gehobenen Dienst ein solches Einkommen von 4.200 RM erforderlich. Eine Herabsetzung dieser Beträge entsprechend der seinerzeit vorgenommenen Kürzung der Beamtengehälter kommt ebensowenig wie eine Heraufsetzung wegen fehlender Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht (Urteile des Senats RzW 1960, 465 Nr. 29, 30).

14

Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen schließen es nicht aus, daß die Klägerin aus der Nutzung ihrer Arbeitskraft in dem von ihr und ihrer Schwester betriebenen Erwerbsgeschäft vor der Verfolgung ein Einkommen erzielt hat, das eine über den einfachen Dienst hinausgehende Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe rechtfertigt. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, wie sich die von der Klägerin und ihrer Schwester angegebenen Einkommensbeträge mit den erheblich darunter liegenden Beträgen vereinbaren lassen, die sich aus der Auskunft des Steueramts der Stadt U. als Jahresgewinne des Geschäfts ergeben. Das Berufungsgericht hat es ferner als möglich, wenn auch unwahrscheinlich bezeichnet, daß das von der Klägerin angegebene Jahreseinkommen von 3.000 RM das Nettoeinkommen nach dem Abzug der Einkommensteuer gewesen sei. Unter diesen Umständen läßt es sich, wenn auch von dem Einkommen noch der Betrag abzuziehen ist, der den Ertrag des in dem Geschäft investierten Kapitalanteils der Klägerin bildet (§14 Abs. 2 Satz 2 3. DV-BEG; Urteil des Senats RzW 1960, 136 Nr. 40), nicht ohne weiteres ausschließen, daß die Klägerin auf Grund ihres Einkommens wenigstens in den mittleren Dienst einzureihen sein könnte.

15

3.

Nicht unbedenklich wären die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen über die Berücksichtigung der Berufsausbildung, wenn sie dahin zu verstehen sein sollten, daß die Berufsausbildung allein bei einem Berufsanfänger mit beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten zu einer höheren Einstufung führen könne. In der in RzW 1958, 270 Nr. 35 veröffentlichten Entscheidung hat der Senat dargelegt, daß unter Umständen eine höhere Einstufung auch bei Personen geboten sein kann, die sich nicht mehr am Anfang der Ausübung ihres Berufes befinden, deren Einkommen aber in einem ersichtlichen Mißverhältnis zu ihrer Berufsausbildung und zu ihren beruflichen Fähigkeiten steht. Auch die in RzW 1960, 465 Nr. 29 mitgeteilte Entscheidung hat das nicht ausgeschlossen. Richtig ist jedoch, daß für die Einreihung die wirtschaftliche Stellung im Vordergrund steht, und es ist auch nicht ersichtlich, daß hier der Klägerin durch ihre Ausbildung berufliche Möglichkeiten eröffnet worden waren, die Anlaß zu einer günstigeren Einstufung, als sie der damaligen wirtschaftlichen Stellung entspricht, geben könnten.

16

III.

1.

Dafür, wann die Klägerin in dem Aufnahmeland durch ihre Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden hat, die nach §75 Abs. 1, 2 BEG zur Beendigung des Entschädigungszeitraums führt, kommt es zunächst darauf an, ob den von ihr selbst erzielten Arbeitseinkünften diejenigen ihres Ehemannes hinzuzurechnen sind. Das Berufungsgericht hat die Frage im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats bejaht (RzW 1959, 405 Nr. 47, 478 Nr. 33). Die Frage bedarf der Überprüfung.

17

Über die Art der Berufstätigkeit der Klägerin und ihres Ehemannes sind in dem angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen worden. Die vorgelegten Unterlagen über die Versteuerung des Einkommens der Eheleute, auf die in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen ist, lassen jedoch erkennen, daß jeder für sich erwerbstätig ist und jedenfalls die Eheleute nicht gemeinsam ein gewerbliches Unternehmen betreiben. Es handelt sich auch nicht um die Mitarbeit eines Ehegatten in dem Gewerbebetrieb des anderen, der üblicherweise auf eine solche Mitarbeit angewiesen ist. Die Grundsätze, die in dem in RzW 1960, 513 Nr. 23 veröffentlichten Urteil entwickelt sind, sind hier deshalb nicht anwendbar.

18

Der in den früheren Urteilen vom erkennenden Senat vertretenen Meinung, bei beiderseitiger, aber nicht gemeinsamer Erwerbstätigkeit der Eheleute seien deren Einkünfte zusammenzurechnen, um zu ermitteln, ob der verfolgte Ehegatte eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe, liegt die Erwägung zugrunde, daß nach §75 Abs. 2 BEG eine derartige Lebensgrundlage erst erreicht ist, wenn die aus der Erwerbstätigkeit des Verfolgten erzielten Einkünfte nicht nur ihm, sondern auch seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eine angemessene Lebensführung ermöglichen. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Familieneinheit, der auch im Lastenausgleichsrecht dazu führt, daß die Verhältnisse der Eheleute vielfach einheitlich beurteilt werden, liegt es nahe, im Rahmen des §75 Abs. 1, 2 BEG die Erwerbseinkünfte der Familienangehörigen mit zu berücksichtigen. Insbesondere könnte es nicht selten unangebracht erscheinen, wenn im Falle der Verdrängung beider Ehegatten aus ihrem Beruf jedem von ihnen ohne Rücksicht auf das Einkommen des anderen solange eine Entschädigung geleistet werden müßte, bis er aus seinem eigenen Erwerbseinkommen sich und den Ehegatten unterhalten kann.

19

Dem ist jedoch nicht durch die Zusammenrechnung der Einkünfte beider Ehegatten, sondern allenfalls auf andere Weise Rechnung zu tragen.

20

Wie der Senat in der erwähnten Entscheidung, die in RzW 1960, 513 Nr. 23 mitgeteilt ist, ausgeführt hat, müssen die Einkünfte zusammenarbeitender Ehegatten in angemessenem Verhältnis aufgeteilt werden, wenn die Ehegatten bereits vor der Verfolgung zusammenarbeiteten, beide wegen der Berufsverdrängung Entschädigung verlangen und auch das Einkommen aus der Zeit vor der Verfolgung für ihre Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe zur Vermeidung von Doppelentschädigungen zwischen ihnen aufgeteilt worden ist (vgl. Urteil des Senats RzW 1958, 318 Nr. 55). In diesem Fall kommt also die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten für die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage nicht in Betracht. Sie scheidet ferner dann aus, Wenn der früher berufstätig gewesene Ehegatte die Berufsschadensrente nach den §§81, 82 BEG verlangt und es sich darum handelt, ob or im Zeitpunkt der Entscheidung aus seiner Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage hat (Urteil RzW 1959, 130 Nr. 31). Dann aber ist es angemessen, von einer Anrechnung des Arbeitseinkommens des Ehegatten auch sonst abzusehen.

21

Dabei ist vor allem folgendes zu berücksichtigen:

22

Wenn ein Verfolgter es unterläßt, sich durch die Ausübung eines Berufs ein Einkommen zu verschaffen, obwohl ihm eine angemessene berufliche Tätigkeit möglich wäre und zuzumuten ist, so kann dieser Umstand nach §9 Abs. 1 BEG als mitwirkendes Verschulden gegen ihn berücksichtigt werden. Ob aber sein Ehegatte erwerbstätig ist oder nicht, hängt allein von dessen freier Entscheidung ab. Wenn er es ablehnt, berufstätig zu sein, so kann das zwar für seine etwa bestehenden eigenen Entschädigungsansprüche nach §9 Abs. 1 BEG von Bedeutung sein; es geht aber nicht an, dem Entschädigungsberechtigten einen Vorwurf im Sinne des mitwirkenden Verschuldens daraus zu machen, daß sein Ehegatte nicht arbeitet. Dann ist es aber auch nicht angebracht, es von dem Verhalten dieses Ehegatten abhängig zu machen, wann der Entschädigungszeitraum nach §75 Abs. 1, 2 BEG endet. Der Ehepartner des Verfolgten, der sich entschließt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, tut das regelmäßig nicht in dem Gedanken, daß sein Erwerb die Entschädigungsleistungen, die der andere Ehegatte zu beanspruchen hat, mindern könnte. Er würde es mit Recht als unangemessen empfinden, wenn die Einkünfte aus seiner Arbeit als Arbeitseinkommen des verfolgten Ehegatten zu behandeln wären und ohne weiteres nach Maßgabe des §75 Abs. 1, 2 BEG dessen Entschädigungsansprüche verkürzen würden, so daß gleichsam er zu diesem Teil anstelle desjenigen der für das nationalsozialistische Unrecht einzutreten hat, die Entschädigungslast tragen würde.

23

Eine einfache Zusammenrechnung der beiderseitigen Erwerbseinkünfte kann mithin zu unangemessenen Ergebnissen führen und deshalb dem Sinn der gesetzlichen Regelung widersprechen. Darauf, wie von den Eheleuten in einem gemeinsamen Unternehmen erzieltes Erwerbseinkommen zwischen ihnen aufzuteilen ist, braucht hier nicht eingegangen zu werden.

24

Bemerkt sei, daß eine Anrechnung des von dem anderen Ehegatten erzielten Arbeitseinkommens auf die Kapitalentschädigung nach den §§77, 92 Abs. 3 BEG ebensowenig in Betracht kommt.

25

2.

Die Tatsache, daß eine aus ihrer beruflichen Tätigkeit verdrängte Frau nach der Beendigung der Verfolgung den Mittelpunkt ihres Lebens in einer Ehe gefunden hat, kann aber bei der Prüfung der Frage, wann der Entschädigungszeitraum für die Berechnung der Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens endet, nicht unberücksichtigt bleiben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es entscheidend, ob und wann die Frau durch ihre Ehe in Verhältnisse gelangt ist, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau in der Regel einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgeht (Urteile RzW 1959, 126 Nr. 28, 403 Nr. 46, 405 Nr. 47).

26

Unter diesem Gesichtspunkt sind die gesamten Verhältnisse, in denen die Familie lebt, zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind einerseits die Bedürfnisse der Familie der verfolgten Ehefrau, für deren Umfang nach Maßgabe der Lebensgewohnheiten des Aufnahmelandes unter anderem die Bildungsschicht, zu der die Familie gehört, sowie die Zahl und das Alter der Kinder eine Rolle spielen; andererseits ist erheblich, welche Mittel der Familie zur Befriedigung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehen. Es ist nicht unangemessen, daß, anders als bei der Feststellung des Erwerbseinkommens der verfolgten Ehefrau selbst, in diesem Zusammenhang im Rahmen der Ermittlung der wirtschaftlichen Lage der Familie das Erwerbseinkommen des Ehemannes und ihm etwa zustehende Entschädigungsleistungen von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihm unanfechtbar zuerkannt sind, in Rechnung gestellt werden, wobei aber außer Betracht bleiben muß, ob der Ehemann sein Einkommen auch wirklich pflichtgemäß für den Unterhalt seiner Familie verwendet (Beschluß des Senats vom 14. Oktober 1960 IV ZB 278/60). Andererseits ist zu berücksichtigen, ob die der Ehefrau als Hausfrau und Mutter obliegenden Pflichten, deren rechte Erfüllung insbesondere dann, wenn Kinder vorhanden sind, keinen geringen Aufwand an Kraft und Zeit erfordert, eine von ihr daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit in ihrem früheren oder einem gleichwertigen Beruf zulassen würden. Auf Grund dieser gesamten konkreten Verhältnisse ist zu beurteilen, ob eine unter solchen Verhältnissen lebende Ehefrau in dem Aufnahmeland üblicherweise erwerbstätig sein würde. Eine derartige Beurteilung der ehelichen und familiären Verhältnisse führt auch diejenigen Fälle einer angemessenen Lösung zu, in denen nach §75 Abs. 1, 2 BEG jeder der beiden verfolgten Ehegatten unabhängig von dem Einkommen des anderen so lange zu entschädigen wäre, bis seine eigenen Erwerbseinkünfte ihn und dem anderen Ehegatten eine ausreichende Lebensgrundlage bieten.

27

Der Einwand, die eigene Erwerbstätigkeit der Ehefrau beruhe stets und in allen Ländern auf ihrer persönlichen Entschließung, und es lasse sich dafür kein allgemeiner Maßstab aufstellen (Werner RzW 1959, 403), greift nicht durch. Daß im Einzelfall die persönliche Entschließung maßgebend ist, ist unbestreitbar. Hier ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Entschädigungszeitraum nach dem Grundgedanken des Gesetzes nicht andauern soll, wenn der Verfolgte in Lebensverhältnisse gelangt ist, in denen die Auswirkungen der Verfolgung, soweit sich das überhaupt sagen läßt, als überwunden gelten können. Dazu bedarf es, was die sich aus der Eheschließung ergebenden Folgen betrifft, von der Einzelentschließung losgelöster und auf die äußeren Verhältnisse abstellender, dabei dann allerdings notwendig schematischer Richtlinien, weil nicht ersichtlich ist, wie sonst eine den Grundgedanken des Gesetzes entsprechende Lösung gefunden werden könnte.

28

Zu beachten ist, daß unter den dargelegten Voraussetzungen die Ehe für die Frau den Entschädigungszeitraum auch dann beendet, wenn sie erwerbstätig ist, aus ihrer Erwerbstätigkeit aber noch keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des §75 Abs. 1, 2 BEG erlangt hat. Die von ihr tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit kann ein Anzeichen dafür sein, daß in den Verhältnissen, in denen sie lebt, eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau üblich ist; wenn das aber zu verneinen und die Annahme berechtigt ist, daß die Erwerbstätigeit der verfolgten Ehefrau im konkreten Fall eine Ausnahme von der Regel darstellt, so kommt es auf die Tatsache dieser Erwerbstätigkeit und darauf, wieviel diese erbringt, nicht an.

29

Der Entschädigungszeitraum endet ferner dann, wenn eine Erwerbstätigkeit der verfolgten Ehefrau üblich ist und sie im konkreten Fall nachhaltig die Möglichkeit hat, in dem üblichen Rahmen dieser Erwerbstätigkeit nachzugehen und aus ihr Einkünfte etwa in der Höhe zu erzielen, die Ehefrauen dabei zu erzielen pflegen, mögen diese die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG erreichen oder nicht. Hat die Ehefrau die Möglichkeit zu solcher Erwerbstätigkeit nicht wahrgenommen, so ist das nach §9 Abs. 1 BEG, §254 Abs. 2 BGB zu beurteilen.

30

Nicht selten wird sich als Regel ergeben, daß eine Ehefrau neben der Leitung des Hauswesens und der Betreuung der Kinder unter den gegebenen Verhältnissen durch die Übernahme einer Nebenbeschäftigung das Familieneinkommen zu verbessern pflegt, ohne daß sie dabei ihre volle Arbeitskraft einsetzt. Dann ist, sofern die Verfolgte im konkreten Fall nachhaltig die Möglichkeit eines solchen Nebenerwerbs mit den dabei üblichen Erträgnissen hat, der Entschädigungszeitraum beendet. Die Ehe in Verbindung mit dieser üblichen und tatsächlich durchgeführten oder durchführbaren Nebentätigkeit hat der Verfolgten dann eine sie wirtschaftlich sichernde Lebensgrundlage gegeben und sie die durch die Verfolgung hervorgerufene Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft überwinden lassen (Beschluß des Senats vom 14. Oktober 1960 IV ZB 278/60). Dagegen dauert der Entschädigungszeitraum an, wenn in den Verhältnissen, in die die Verfolgte durch die Ehe gelangt ist, eine Nebentätigkeit der Ehefrau üblich ist, sie aber nach der konkreten Sachlage ohne ihr Verschulden daran gehindert ist, einen solchen Nebenerwerb nachzugehen.

31

Es sei noch darauf hingewiesen, daß eine Nebentätigkeit der Ehefrau ganz geringen Umfangs, die ihre Arbeitskraft nicht nennenswert in Anspruch nimmt und auch keine irgendwie ins Gewicht fallenden Einkünfte erbringt, in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben muß. Ist es allenfalls üblich, daß eine Ehefrau sich auf diese Weise ein kleines Taschengeld verdient, so muß es so angesehen werden, als wenn sie überhaupt nicht arbeiten würde. Umgekehrt endet der Entschädigungszeitraum nicht schon dann, wenn eine volle oder eine teilweise Erwerbstätigkeit üblich ist, die verfolgte Ehefrau aber ohne ihr Verschulden nur ein ganz geringes Arbeitseinkommen, das praktisch kaum eine Rolle spielt, zu erzielen vermag.

32

IV.

1.

Unabhängig davon, wann eine verfolgte Frau durch die Eheschließung in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgeht, endet der Entschädigungszeitraum, sobald sie durch ihre eigene Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des §75 Abs. 1, 2 BEG erlangt hat. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie nachhaltig Erwerbseinkünfte in Höhe des in der Anlage 1 zur 3. DV-BEG ausgewiesenen Einkommens eines ihr vergleichbaren Beamten hat (§12 Abs. 1, 2 3. DV-BEG), wobei im Ausland erzielte Einkünfte nach Maßgabe des §12 Abs. 3 3. DV-BEG in die inländische Währung umzurechnen sind.

33

Dementsprechend hat das Berufungsgericht geprüft, ob sich bei der Umrechnung der von der Klägerin in den Vereinigten Staaten von Amerika erzielten Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs zu ihren Ungunsten eine Abweichung von mindestens 10 % gegenüber der Umrechnung nach der Kaufkraft ergibt. Es hat für die Kaufkraft die Mittelwerte der Verbrauchergeldparitäten zwischen dem deutschen und dem ausländischen Wägungsschema, wie die von dem Statistischen Bundesamt errechnet worden sind, zugrunde gelegt, und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß danach die Differenz zwischen dem Devisenkurs und der Kaufkraft für die hier in Betracht kommende Zeit weniger als 10 % betragen habe, so daß der Devisenkurs maßgebend sei.

34

Die Revision hat eine Reihe von Einwendungen dagegen erhoben, die im Ergebnis begründet sind.

35

2.

Der Senat sieht sich veranlaßt, dazu zunächst folgendes auszuführen:

36

Darüber, wie die Kaufkraft einer ausländischen Währung, die unter den in §13 Abs. 6 Satz 2 1. DV-BEG, §15 Abs. 5 Satz 2 2. DV-BEG, §12 Abs. 3 Satz 2 3. DV-BEG angegebenen Voraussetzungen angemessen berücksichtigt werden soll, für das Entschädigungsrecht zu bestimmen ist, fehlt es an allgemeinen Vorschriften völlig. Das hat zur Folge gehabt, daß bei der Feststellung der Kaufkraft insbesondere des in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens eine nicht mehr tragbare Rechtszersplitterung eingetreten ist. Manche Gerichte halten, wie es auch das Berufungsgericht in der vorliegenden Sache getan hat, die von dem Statistischen Bundesamt errechneten Mittelwerte der Verbrauchergeldparitäten für maßgebend. Zumeist haben sich die Gerichte, die diese Werte zugrunde legen, für sie nach einer Auseinandersetzung mit solchen Auffassungen, nach denen andere, für die Verfolgten günstigere Werte in Betracht kommen sollen, entschieden. Bisweilen wird die Verwendung der Mittelwerte des Statistischen Bundesamts aber auch damit begründet, daß nur sie eine reibungslose Abwicklung der Entschädigung ermögliche und nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich das in den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts zur Verfügung stehende umfassende Zahlenwerk benutzt werden solle.

37

Andere Gerichte meinen, ebenfalls von den Verbrauchergeldparitäten des Statistischen Bundesamts ausgehen, aber die nach dem deutschen Verbrauchsschema errechneten Verbrauchergeldparitäten verwenden zu sollen. Wieder andere Gerichte lehnen die Verwendung der von dem Statistischen Bundesamt errechneten Werte für das Entschädigungsrecht überhaupt ab und stellen die Kaufkraft des in den Vereinigten Staaten erzielten Einkommens an Hand von Berechnungen, die in privaten Arbeiten durchgeführt sind, fest, wobei insbesondere die Schrift von Hartmann "Die Kaufkraftparität von US-Dollar und DM-West" herangezogen wird. Bei der Benutzung der in dieser Schrift errechneten verschiedenen Werte ergeben sich weitere Differenzen.

38

Welche der verschiedenen Arten der Kaufkraft richtig ist, kann mit rechtlichen Erwägungen nicht entschieden werden, da die Wirtschaftswissenschaft und die Statistik bisher einheitliche Grundsätze und Methoden über die Kaufkraftrelation mehrerer Währungen nicht herausgearbeitet hat. Es liegt aber auf der Hand, daß die Auswirkungen, die die unterschiedliche Bewertung der Kaufkraft hat, beträchtlich sind. Was im besonderen die Entschädigung wegen des Berufsschadens betrifft, so hängt es vielfach von dieser Bewertung ab, ob der Entschädigungszeitraum vor dem Zeitpunkt der deutschen Währungsumstellung endet oder sich über ihn hinaus erstreckt; je nachdem kann die zu leistende Kapitalentschädigung um Tausende oder Zehntausende Deutscher Mark niedriger oder höher sein. Es ist nicht zu verkennen, daß das Ansehen der deutschen Wiedergutmachung empfindlichen Schaden leidet, wenn die Verfolgten den Eindruck gewinnen, daß bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung ungleichmäßige Maßstäbe angewendet werden, die von ihnen als willkürlich empfunden werden müssen.

39

Diese Entwicklung hat daher dazu geführt, daß der erkennende Senat mit zahlreichen Revisionen und sofortigen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision befaßt wird, bei denen es vor allem um die richtige Feststellung der Kaufkraft geht. Seine Möglichkeiten, der Rechtszersplitterung entgegenzuwirken, sind hier jedoch begrenzt. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Ermittlung der Kaufkraft einer Währung im wesentlichen dem tatsächlichen Gebiet angehört, auf dem er in seiner Eigenschaft als Revisionsgericht keine eigenen Feststellungen treffen kann. Er würde sich über wichtige Grundsätze des zivilprozessualen Verfahrens, die auch im Entschädigungsrecht beachtet werden müssen, hinwegsetzen, wenn er die ihm für das Gebiet der Tatsachenfeststellung gezogenen Grenzen nicht einhalten würde; im übrigen würden derartige Darlegungen für die anderen Gerichte nicht verbindlich sein.

40

Weder aus dem Gesetz noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen läßt sich entnehmen, daß die Mittelwerte zwischen dem deutschen und dem ausländischen Wägungsschema, wie sie von dem Statistischen Bundesamt errechnet worden sind, im Entschädigungsrecht ohne weiteres maßgebend sein sollen. Es kann deshalb den Beteiligten nicht aus Rechtsgründen verwehrt werden, Bedenken gegen die Berechnungen des Statistischen Bundesamts vorzubringen, die dahin gehen, daß dabei bestimmte für die Verfolgten bedeutungsvolle Posten nicht oder unzureichend berücksichtigt worden seien, und die Gerichte dürfen sich nicht der Pflicht entziehen, solchen Bedenken nachzugehen. Dem Revisionsgericht steht es nicht zu, derartige Einwände von vornherein abzuschneiden, wobei nicht außer acht gelassen werden darf, daß im Hinblick auf den in §75 Abs. 2 BEG festgelegten Bewertungsmaßstab, der auch bei der Auslegung und Anwendung der 3. DV-BEG stets im Auge behalten worden muß, sich die in §12 3. DV-BEG vorgesehene vereinfachende Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage bei Verfolgten, die im Ausland wohnen, überhaupt nur rechtfertigen läßt, wenn die Kaufkraft ihres Einkommens entsprechend ihren Bedürfnissen möglichst zutreffend berücksichtigt wird.

41

Es muß jedoch mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, daß im Grunde auch die Entschädigungsbehörden und die Instanzgerichte überfordert sind, wenn von ihnen die Feststellung der Kaufkraft einer ausländischen Währung unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entschädigungsberechtigten verlangt wird. Es bedarf dazu schwieriger Berechnungen, die nur auf der Grundlage eines umfassenden Preismaterials, das den einzelnen Entschädigungsorganen nicht zur Verfügung steht, erfolgen können. Auch durch die unerläßliche Zuziehung von Sachverständigen oder die Benutzung bereits erstatteter Gutachten oder veröffentlichter Arbeiten kann jedenfalls die Einheitlichkeit der Beurteilung schwerlich in dem Maße, in dem es geböten ist, erreicht werden.

42

Diese Einheitlichkeit herbeizuführen, ist daher die Aufgabe des Gesetzgebers, der allein allgemeinverbindliche Bestimmungen über die Ermittlung von Kaufkraftwerten für das Entschädigungsrecht festsetzen kann. Da er das bisher nicht getan hat, fällt in erster Linie ihm, nicht dagegen den Entschädigungsbehörden und den Entschädigungsgerichten, die Verantwortung für die eingetretene Rechtsunsicherheit zu.

43

3.

a)

Der Senat hat jedoch, um im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten dieser Rechtszersplitterung entgegenzuwirken, nochmals die Frage geprüft, welche entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkte bei der Ermittlung der Kaufkraft nach der heutigen Gesetzeslage unbedingt zu beachten sind. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß dabei aus Rechtsgründen weitere Richtlinien eingehalten werden müssen, die in seiner Rechtsprechung bisher noch nicht oder noch nicht mit voller Eindeutigkeit entwickelt worden sind.

44

b)

Der Auffassung, die Ergebnisse der Berechnungen des Statistischen Bundesamts seien maßgebend, kann mit der Einschränkung beigetreten werden, daß diese Berechnungen als Ausgangspunkt für die Ermittlung der im Entschädigungsrecht maßgebenden Kaufkraftrichtzahlen anerkannt worden können. Denn das von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichte Zahlenwerk fußt auf umfassenden Preisvergleichen an Hand des umfangreichen Materials, das im besonderen dieser Behörde zur Verfügung steht, und die Methode, mittels deren die Kaufkraft errechnet ist, ist in der Wissenschaft anerkannt. Die Werte, die das Statistische Bundesamt ermittelt hat, erscheinen deshalb als solche als besonders zuverlässig. Es kann davon ausgegangen werden, daß sie die Kaufkraft, wie sie sich für den Haushalt einer durchschnittlichen Arbeitnehmerfamilie unter Berücksichtigung der von dem Preisvergleich erfaßten Ausgaben darstellt, mit der größtmöglichen Annäherung wiedergeben.

45

c)

Soweit in der Rechtsprechung die Mittelwerte der Verbrauchergeldparitäten nach dem deutschen und dem ausländischen Verbrauchsschema verwendet werden, ist auch das aus Rechtsgründen als die einzig mögliche rechtliche Ausgangsbasis anzuerkennen. Der Senat hat schon früher ausgesprochen, daß diese Mittelwerte allgemein den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommen dürften und es angemessen wäre, sie zugrunde zu legen (RzW 1959, 553 Nr. 22). Er glaubte bisher jedoch, rechtsverbindliche Grundsätze in dieser Richtung nicht aufstellen zu können und es nicht beanstanden zu dürfen, wenn ein Oberlandesgericht sich für die dem deutschen Wägungsschema entsprechenden Werte entschied (RzW 1960, 280 Nr. 37); diese Einschränkung ist jedoch unberechtigt. Dem §75 Abs. 1, 2 BEG kann nicht entnommen werden, daß der Entschädigungszeitraum wegen des Berufsschadens so lange auszudehnen sei, bis der im Ausland lebende Verfolgte durch seine Erwerbstätigkeit ein Einkommen erziele, das es ihm erlaube, seine frühere deutsche Lebensweise uneingeschränkt fortzusetzen. Maßgebend ist zwar, ob dem Verfolgten auf Grund seines Einkommens nachhaltig eine Lebensführung einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung möglich ist, wie sie Personen mit einer entsprechenden Berufsausbildung haben, und das wird in der Regel durch einen Vergleich mit dem Diensteinkommen eines Bundesbeamten der betreffenden Beamtengruppe festgestellt. Dabei ist aber zu bedenken, daß der Verfolgte sich notwendig in weitem Umfang den Lebens- und Verbrauchergewohnheiten des Aufnahmelandes anpassen muß, und daß eine solche Einordnung in seine neuen Lebensverhältnisse viel dazu beiträgt, ihn die Auswirkungen der Verfolgung überwinden zu lassen. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß das Festhalten an früheren Lebensgewohnheiten und überkommenen Ordnungen dazu helfen kann, daß der Verfolgte nicht auch einer endgültigen inneren Entwurzelung anheimfällt. Deshalb ist es, da für die Ermittlung der Kaufkraft nicht die jeweiligen individuellen Verhältnisse maßgebend sein können, sondern allgemeine Maßstäbe gelten müssen, allein sachgemäß, zwischen diesen beiden die Kaufkraft bestimmenden Faktoren einen Ausgleich herbeizuführen, wenn es sich darum handelt, ob der Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des §75 Abs. 2 BEG erlangt hat.

46

Bei den von dem Statistischen Bundesamt durchgeführten Vergleichen wird einmal der inländische und der ausländische Preis einer den deutschen Verbrauchergewohnheiten entsprechenden Warenmenge gegenübergestellt, woraus sich die Kaufkraft nach dem deutschen Wägungsschema errechnet; ferner geschieht dasselbe mit einer den ausländischen Verbrauchergewohnheiten Rechnung tragenden Warenmenge, um die Kaufkraft nach dem ausländischen Wägungsschema zu ermitteln. Die nach dem deutschen Wägungsschema festgestellten Werte ergeben die Kaufkraft der ausländischen im Verhältnis zur inländischen Währung für eine deutsche Familie, die ihre deutschen Lebensgewohnheiten im Ausland fortsetzt; die sich auf Grund des ausländischen Wägungsschemas ergebenden Werte stellen dagegen das Kaufkraftverhältnis zwischen beiden Währungen für eine ausländische Familie dar, die ihre ausländischen Lebensgewohnheiten in Deutschland beibehält.

47

Nun ist es zwar richtig, daß es im Entschädigungsrecht nicht darauf ankommt, welche Kaufkraftwerte für eine in Deutschland lebende amerikanische Familie maßgebend sind, die ihre amerikanische Lebens, weise in Deutschland fortsetzt, und es mögen andererseits auch bei der Ermittlung der Kaufkraft nach dem deutschen Wägungsschema die ausländischen Lebensgewohnheiten in abgeschwächter Form zum Ausdruck kommen (Hartmann a.a.O. 65, 66 und RzW 1959, 534). Aber annähernd ergibt die Berechnung nach dem ausländischen Wägungsschema doch auch die Kaufkraft für eine deutsche Familie, die sich im Ausland den dortigen Lebensgewohnheiten angepaßt hat, und für das Entschädigungsrecht erscheint es sachgemäßer, der von den Verfolgten zwangsläufig vorzunehmenden Anpassung an die Gewohnheiten des Aufnahmelandes stärker durch die Berücksichtigung dieses Wertes Rechnung zu tragen, als es bei der alleinigen Verwendung der nach dem inländischen Wägungsschema ermittelten Kaufkraftwerte geschehen würde. Das Festhalten an den alten Lebensgewohnheiten findet dadurch seinen gebührenden Ausdruck, daß der Mittelwert zwischen den sich nach dem inländischen und dem ausländischen Wägungsschema ergebenden Kaufkraftwerten verwendet wird. Wenn auch die Mittelwertbildung, die einen fiktiven Wert ergibt, für generelle Kaufkraftparitätsmessungen abgelehnt werden mag (Hartmann 66) so entsprechen diese Werte doch mehr als alle anderen den besonderen Bedürfnissen des Entschädigungsrechts. Allein sie können deshalb als maßgebend anerkannt werden.

48

d)

Die sich aus den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts ergebenden Mittelwerte bedürfen jedoch einer Korrektur, jedenfalls soweit es sich im Entschädigungsrecht um die Umrechnung von Einkommen, die in der Währung der Vereinigten Staaten verdient sind, handelt. Denn es kommt hier nicht darauf an, Kaufkraftwerte nach Methoden zu ermitteln, die im allgemeinen in den Wirtschaftswissenschaften üblich sind; es gilt vielmehr, möglichst einwandfrei festzustellen, wie sich für die Verfolgten die Kaufkraft ihres Einkommens darstellt. Ausgaben, die insbesondere die Verfolgten regelmäßig aus ihren Einkünften bestreiten müssen, sind deshalb mit in Rechnung zu stellen, auch wenn das theoretisch nicht üblich und praktisch mit Schwierigkeiten verbunden ist.

49

Vor allem Hartmann hat darauf hingewiesen, daß das Verbrauchsschema des Statistischen Bundesamts eine Reihe von Ausgabenposten unberücksichtigt gelassen hat, die gerade den Haushalt der Personengruppen belasten, zu denen die meist in vorgerücktem Alter stehenden Verfolgten gehören, nämlich Krankheitskosten, Kosten der Kindererziehung, Kosten der Vorsorge für Alter und Hinterbliebene, Kosten für Kulturbedürfnisse, Kosten für Sozialversicherung und Kosten für Hauspersonal (a.a.O. 64, 65 und RzW 1959, 534). Auch die unterschiedliche steuerliche Belastung des Einkommens sollte, wenn möglich, nicht ganz außer Betracht bleiben (vgl. Hartmann 84, 85 und RzW 1959, 534; andererseits Keller RzW 1959, 529). Es muß noch ein Weg gefunden werden, die Auswirkungen, die diese Posten für die Kaufkraft des Finkommens der in den Vereinigten Staaten lebenden Verfolgten haben, in den im Entschädigungsverfahren zu verwendenden Kaufkraftziffern zum Ausdruck zu bringen. Es ist nicht zu vermeiden, daß es dabei mehr oder weniger auf eine nach §287 ZPO in Verbindung mit §191 Abs. 2 oder §209 Abs. 1 BEG vorzunehmende Schätzung, ob und in welchen Umfang die Mittelwerte des Statistischen Bundesamtes zu verringern seien, herauskommen wird. Zunächst wird es unerläßlich sein, Sachverständige zu hören. Angebracht wäre es, neben den Experten des Statistischen Bundesamts und dem bei der Klärung der hier erwachsenen Probleme hervorgetretenen Professor Dr. Dr. Hartmann auch andere Sachverständige auf dem einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen und währungstheoretischen Sachgebiete hinzuzuziehen, um die Kenntnisse und Erfahrungen aller Fachleute nutzbar zu machen und auf diese Weise vielleicht doch zu Kaufkraftwerten zu gelangen, die allgemeinere Anerkennung finden.

50

e)

Die erforderliche Vereinfachung der Verfahren gebietet es schließlich, bei diesen Korrekturen der Mittelwerte des Statistischen Bundesamts möglichst zu einheitlichen Kaufkraftrichtzahlen zu gelangen, in die die Unterschiede, die sich für die verschiedenen Verbraucherschichten und örtlichen Bereiche ergeben, durch die Annahme von Durchschnittswerten bereits einbezogen sind (Urteil des Senats RzW 1959, 178 Nr. 31; anders Urteil des Senats RzW 1960, 280 Nr. 37).

51

V.

Zu dem angefochtenen Urteil ist schließlich zu bemerken:

52

Nach §76 Abs. 2 Satz 1 BEG kommt es für die Berechnung der Entschädigung wegen Beschränkung in der Erwerbstätigkeit auf die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten an. Nach §76 Abs. 2 Satz 2 BEG sind erreichbare Dienstbezüge diejenigen, die ein vergleichbarer Bundesbeamter am Ende des Entschädigungszeitraums gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß in den Entschädigungszeitraum in diesem Sinne derjenige einzubeziehen sei, für den der Klägerin eine Entschädigung wegen Verdrängung aus ihrer Erwerbstätigkeit zustehe. Das ist jedoch nicht richtig.

53

Wie der Senat in der in RzW 1959, 401 Nr. 45 veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat, werden die Zeiten der Beschränkung und der Verdrängung nicht zu einem einheitlichen Entschädigungszeitraum zusammengefaßt, auch wenn sie sich unmittelbar aneinander anschließen Ebenso wie in diesem Fall für die Berechnung der Entschädigung wegen Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit als Zeitpunkt des Beginns der Schädigung im Sinne des §76 Abs. 1 Satz 2 BEG erst derjenige gilt, in dem die Verdrängung erfolgte, ist als Ende des Entschädigungszeitraums, für den ein Anspruch wegen Beschränkung in der Erwerbstätigkeit besteht, derjenige maßgebend, in dem die Beschränkung ihr Ende gefunden hat und in die Verdrängung übergegangen ist. Durch diese Trennung der Entschädigungszeiträume, der §76 Abs. 4 BEG nicht entgegensteht, wird die Benachteiligung des Verfolgten vermieden, die eintreten könnte, wenn auch für die Berechnung der Entschädigung wegen der Verdrängung die niedrigere Altersstufe maßgebend wäre, in der sich der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Beschränkung der Erwerbstätigkeit befand. Diese grundsätzliche Regelung muß dann allerdings auch gelten, wenn, wie es hier der Fall ist, der Beginn der Beschränkung und der Beginn der Verdrängung in dieselbe Altersstufe fallen und die Trennung der Entschädigungszeiträume dazu führt, daß die Entschädigung wegen der Beschränkung geringer ausfällt, als es der Fall wäre, wenn die Bezüge zugrunde gelegt würden, die einen vergleichbaren Bundesbeamten am Ende des Entschädigungszeitraums wegen der Verdrängung zugestanden hätten.

54

VI.

Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen sowie über die Kosten des Verfahrens entschieden ist. In diesem Umfang ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das den Sachverhalt entsprechend den dargelegten Grundsätzen zu prüfen haben wird.

55

Das Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision zu entscheiden haben.

Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim