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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1960, Az.: IV ZB 278/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1960
Aktenzeichen
IV ZB 278/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 15197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht - 02.05.1960
LG Berlin

Fundstelle

  • MDR 1961, 39 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Frau Emma W. geb. K. in B.-Sp., An d. Ka.,

Prozessgegner

das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1,

Amtlicher Leitsatz

Der Entschädigungszeitraum für die Zuerkennung der Kapitalentschädigung endet, wenn eine aus ihrem Beruf verdrängte Verfolgte später geheiratet hat, durch ihre Eheschließung in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau in allgemeinen nicht mehr voll erwerbstätig ist, und wenn sie eine ihrer Art nach nicht nur vorübergehende Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die dem unter diesen Verhältnissen üblichen Umfang der Erwerbstätigkeit von Ehefrauen entspricht.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

in der Sitzung vom 14. Oktober 1960

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Mai 1960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Gründe:

1

Die Klägerin hat Ansprüche wegen Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Durch das angefochtene Urteil ist ihre Klage insoweit abgewiesen worden, als sie Ansprüche für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 geltend macht. Die im Jahre 1933 aus ihrer Erwerbstätigkeit verdrängte Klägerin hat im Jahre 1937 geheiratet. Im Jahre 1938 nahm sie eine Halbtagsbeschäftigung als Krankenschwester bei einem Arzt für ein Gehalt von monatlich 160,- RM auf. Diese Tätigkeit mußte sie 1944 aufgeben, da die Praxis ihres Arbeitgebers ausgebombt wurde und deswegen nur noch in sehr beschränktem Umfang weitergeführt werden konnte. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe ihr Leben durch ihre Heirat auf eine neue Lebensgrundlage, teils als Hausfrau, teils als Berufstätige umgestellt, die ihr ausreichend und nachhaltig eine solche Lebensführung ermöglicht habe, die ihrem Lebensniveau entsprochen habe. Der Entschädigungszeitraum habe sein Ende gefunden, als die Klägerin die Halbtagsbeschäftigung als Krankenschwester übernommen habe. Es sei unerheblich, daß der Ehemann der Klägerin große Teile seines Einkommens für sich verbraucht und der Klägerin nicht genügend Unterhalt gewährt habe. Dieser Umstand müsse außer Betracht bleiben, da er bei der Eheschließung nicht hätte vorausgesehen werden können. Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Revision ist nicht zugelassen worden.

2

Die von der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach §219 BEG die Revision allein zugelassen werden darf.

3

Das Berufungsgericht ist übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM BEG 1956 §75 Nr. 10) davon ausgegangen, daß der Entschädigungszeitraum für die Zuerkennung der Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen endet, wenn eine verfolgte Frau durch eine später geschlossene Ehe in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau in der Regel keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgeht. Das Berufungsgericht hat indes nicht festgestellt, daß die Klägerin durch ihre Eheschließung in solche Verhältnisse gelangt sei, in denen eine Frau ihres Standes überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts waren die Verhältnisse aber derart, daß eine Frau wie die Klägerin keineswegs mehr ganztags, sondern allenfalls noch halbtags erwerbstätig gewesen wäre. Der Entschädigungszeitraum endet dann nach Ansicht des Berufungsgerichts in dem Augenblick, in dem der Verfolgte eine solche Halbtagsbeschäftigung übernimmt, die ihrer Natur nach nicht nur vorübergehend ist. Diese Rechtsausführungen stehen im Einklang mit der oben angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Verfolgte durch ihre Eheschließung und durch die von ihr hoch ausgeübte Erwerbstätigkeit eine sie wirtschaftlich sichernde Lebensgrundlage gefunden hat, durch die sie die Benachteiligung, die sie in der Nutzung ihrer Arbeitskraft erlitten hatte, überwunden hat. In dem oben angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs ist ausgeführt, daß dann die Schädigung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ihr Ende gefunden habe (vgl. auch das am 26. Oktober 1960 zu verkündende Urteil IV ZR 75/60). Insoweit ist keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs mehr erforderlich.

4

In der oben angeführten Entscheidung ist auch ausgeführt, welche Umstände für die Entscheidung der Frage zu berücksichtigen sind, ob und in welchem Umfang eine Ehefrau nach einer Eheschließung im allgemeinen noch erwerbstätig ist. Auch insoweit erfordert der hier zu entscheidende Rechtsstreit keine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht angenommen, daß es darauf ankommt, wieweit der Ehemann nach seinem Einkommen in der Lage war, für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen, nicht aber darauf, ob die Ehefrau in ihren berechtigten und begründeten Erwartungen zur Zeit der Eheschließung im Verlauf ihrer Ehe enttäuscht worden ist, weil der Ehemann ihr nicht genügend Unterhalt geleistet hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen ist.

5

Da die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen, ist die Revision mit Recht nicht zugelassen worden. Die sofortige Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.

Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim