Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1961, Az.: I ZB 2/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1961
- Aktenzeichen
- I ZB 2/61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 15152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 23.03.1961
- Landgerichts Hamburg - 06.02.1961
Prozessführer
des Verlages Henri N. G.m.b.H., vertreten durch die Geschäftsführer Dr. B., Richard G. und Henri N., H., C.str. ..., P.,
Prozessgegner
den N. R. Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch seinen Intendanten Dr. H., H., R.,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 12. Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Löscher, Pehle, Ebel und Claßen
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. März 1961 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 1961 erteilt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe:
Das klagabweisende Urteil des Landgerichts vom 6. Februar 1961 wurde der Klägerin am 13. Februar 1961 zugestellt. Ihre hiergegen eingelegte Berufung ging am 14. März 1961 beim Oberlandesgericht ein. Daß die Berufungsschrift dort nicht schon am 13. März 1961 einging, hatte nach dem Vortrag der Klägerin folgende Ursache:
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin begab sich am 13. März 1961 gegen 15 Uhr zu der Annahmestelle im Gebäude des Landgerichts Hamburg, von wo etwaige für das Oberlandesgericht eingehende Schriftstücke an die Annahmestelle des in unmittelbarer Nähe des Landgerichts liegenden Oberlandesgerichts weitergeleitet werden. Dort händigte er dem mit der Annahme von Schriftstücken befaßten Beamten die Berufungsschrift aus, nachdem er zuvor den Beamten auf den bevorstehenden Ablauf der Berufungsfrist und seine Bereitschaft, erforderlichenfalls die Berufungsschrift noch persönlich zum Oberlandesgericht zu bringen, hingewiesen und von ihm auf seine entsprechende Frage die Zusicherung erhalten hatte, die Berufungsschrift werde noch am gleichen Tage an das Oberlandesgericht gelangen. Tatsächlich ging die Berufungsschrift aber erst am nächsten Tage beim Oberlandesgericht ein.
Zur Glaubhaftmachung dieser Darstellung hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung ihres Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Martin H., H., vorgelegt.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 23. März 1961 unter Zurückweisung eines von der Klägerin am 15. März 1961 gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Berufung als unzulässig verworren. Es hält die Berufung für verspätet eingelegt und verneint das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung. Gegen diesen der Klägerin am 30. März 1961 zugestellten Beschluß richtet sich die unmittelbar beim Bundesgerichtshof am 8. April 1961 eingelegte sofortige Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§258 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet:
a)
Zwar bestehen nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, gegen die Wirksamkeit der Zustellung des landgerichtlichen Urteils deshalb Bedenken, weil die der Klägerin zugestellte beglaubigte Abschrift des Urteils versehentlich den Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Verkündung des Urteils nicht enthält. Denn das Fehlen dieses Vermerks macht die Zustellung des Urteils nicht ungültig (BGHZ 8, 303, 308) [BGH 14.01.1953 - VI ZR 50/52].
b)
Ebensowenig kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin insoweit gefolgt werden, als sie unter Hinweis auf eine Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 1960 - V ZB 11/60 - darlegt, die Beamten der Annahmestelle im Gebäude des Landgerichts Hamburg seien in Ansehung der von ihnen zu erledigenden Geschäfte auch als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg bestellt und deshalb zur Entgegennahme der Berufungsschrift zuständig gewesen. Denn die angezogene Entscheidung befaßt sich lediglich mit dem Sonderfall eines für Landgericht, Oberlandesgericht und weitere Justizbehörden gemeinschaftlichen Nachtbriefkastens und betont daneben ausdrücklich, daß keine Anordnung der Hamburgischen Justizverwaltung bestehe, wonach die Beamten der fraglichen Annahmestelle in Ansehung der von ihnen zu erledigenden Geschäfte allgemein als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts bestellt sind.
Infolge Fehlens einer derartigen Anordnung der Hamburger Justizbehörden kann auch nicht, wie die Beschwerdeführerin weiter meint, aus dem Vorhandensein eines lediglich zur Weiterleitung von Schriftstücken an das Oberlandesgericht bestimmten Abholfaches bei der Annahmestelle im Gebäude des Landgerichts (BGHZ 6, 369, 371) [BGH 26.06.1952 - IV ZR 36/52] die Zuständigkeit der dort tätigen Beamten zur Entgegennahme von Schriftstücken für das Oberlandesgericht hergeleitet werden.
Eine derartige Zuständigkeit hielt überdies auch der mit den Hamburger Verhältnissen vertraute Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht für gegeben. Andernfalls wären sein Hinweis gegenüber dem Beamten der Annahmestelle im Gebäude des Landgerichts, daß die Berufungsschrift noch am gleichen Tage beim Oberlandesgericht eingehen müsse, sowie sein Anerbieten, notfalls die Berufungsschrift persönlich zum Oberlandesgericht zu bringen, unverständlich.
c)
Dagegen beruht die Versäumung der Berufungsfrist nicht, wie das Oberlandesgericht ausführt, auf einer ungenügenden Beachtung der dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zur Wahrung der Berufungsfrist obliegenden Pflichten. Es ist zwar zutreffend, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, wenn er die Berufungsfrist bis zum letzten Tage ausnützte, besondere Sorgfalt darauf verwenden mußte, daß die Berufungsschrift noch rechtzeitig beim Oberlandesgericht einging. Hieraus folgt jedoch nicht unbedingt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin verpflichtet war, die Berufungsschrift persönlich beim Oberlandesgericht abzugeben oder sie dorthin durch einen zuverlässigen Boten seines Büros überbringen zu lassen. Vielmehr durfte er sich mit einem anderen Weg zur Übermittlung der Berufungsschrift an das Oberlandesgericht begnügen, vorausgesetzt, daß dieser auch unter Berücksichtigung der sich aus der vollen Ausnutzung der Berufungsfrist ergebenden besonderen Sorgfaltspflichten mit Sicherheit zum rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht führen würde. Bestand daher für ihn die Möglichkeit, die Berufungsschrift bei der Annahmestelle im Gebäude des Landgerichts zur Weiterleitung an das Oberlandesgericht abzugeben, so war es ihm gestattet, von dieser Möglichkeit so lange Gebrauch zu machen, als er mit Sicherheit noch ein fristgerechtes Zugehen der Berufungsschrift erwarten konnte.
Dies muß aber aufgrund der besonderen Umstände, unter denen sich die Abgabe der Berufungsschrift bei der fraglichen Annahmestelle vollzogen hat, bejaht werden. Zwar wäre gegen den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin der Vorwurf mangelnder Sorgfalt zu erheben, wenn er die Berufungsschrift am Nachmittag des letzten Tages der Berufungsfrist bei der zu ihrer Entgegennahme nicht zuständigen Annahmestelle im Gebäude des Landgerichts abgegeben hätte, ohne sich zuvor durch ausdrückliches Befragen zu vergewissern, daß die Berufungsschrift noch am gleichen Tage an das Oberlandesgericht weitergeleitet und diesem zugehen werde. Denn im Zeitpunkt der Abgabe der Berufungsschrift konnte nicht ohne weiteres mehr mit ihrem rechtzeitigen Eingang beim Oberlandesgericht gerechnet werden, auch wenn dieses in unmittelbarer Nähe des Landgerichts liegt und sich in der Annahmestelle im Gebäude des Landgerichts ein Abholfach des Oberlandesgerichts befindet. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat seiner besonderen Sorgfaltspflicht jedoch dadurch genügt, daß er, wie glaubhaft gemacht ist, die Berufungsschrift dem mit der Entgegennahme von Schriftstücken befaßten Beamten der Annahmestelle erst ausgehändigt hat, nachdem er diesen zuvor auf den unmittelbar drohenden Fristablauf hingewiesen und danach die Zusicherung erhalten hatte, die Berufungsschrift werde noch am gleichen Tage beim Oberlandesgericht eingehen. Dieser Zusicherung eines mit Fristsachen befaßten Beamten durfte er aber vertrauen, zumal da er als Außenstehender davon ausgehen konnte, daß die Zusicherung auf der Kenntnis des Beamten über den allgemeinen Geschäftsablauf innerhalb der Annahmestelle beruhe und sich insbesondere auf sein Wissen über den jeweiligen Zeitpunkt einer Weiterleitung oder Abholung der für das Oberlandesgericht bestimmten Schriftstücke gründe. Dazu kommt, daß die Berufungsschrift bereits gegen 15 Uhr bei der Annahmestelle abgegeben worden ist und damit aus der Sicht eines außenstehenden Dritten noch eine genügende Zeitspanne bis zu dem erst etwa 1 1/2 Stunden später liegenden Dienstschluß der Annahmestelle verblieb, um die Berufungsschrift noch am gleichen Tage an das nur wenige Schritte entfernt liegende Oberlandesgericht gelangen zu lassen. Ging die Berufungsschrift stattdessen dem Oberlandesgericht erst am nächsten Tage zu, so ist hierin ein außergewöhnlicher Vorgang zu erblicken, mit dem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin unter den gegebenen Umständen auch bei Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht zu rechnen brauchte.
Die Versäumung der Berufungsfrist beruht deshalb auf einem unabwendbaren Ereignis. Demgemäß war der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen der Klägerin zur Last, soweit sie nicht durch unbegründeten Widerspruch der Beklagten entstanden sind (§238 Abs. 3 ZPO). Ob die Klägerin in der Sache im Ergebnis obsiegen wird, steht noch dahin. Sollte es nicht der Fall sein, könnte die Beklagte auch mit den ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten nicht belastet werden. Daher hängt die Entscheidung insoweit von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab. Deshalb ist die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt dem Oberlandesgericht übertragen worden (RG SeuffArch 84 Nr. 16; BGH VersR 1960, 181).