Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1961, Az.: II ZR 161/60
Folge der Zwangsversteigerung eines Schiffes in Schweden ; Anknüpfungspunkt von Bereicherungsansprüchen infolge dinglicher Wertverschiebung ; Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen mehreren dinglichen Berechtigten an einer Sache; Bereicherung eines Schiffshypothekengläubigers auf Kosten des Eigentümers bei im Ausland durchgeführter Zwangsversteigerung eines deutschen Schiffs ; Rangverschlechterung für nicht eingetragene und nicht rechtzeitig in der Zwangsversteigerung angemeldete Rechte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1961
- Aktenzeichen
- II ZR 161/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11919
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 07.06.1960
- LG Kiel
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 35, 267 - 272
- DB 1961, 1224 (Kurzinformation)
- MDR 1961, 831-832 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 1003 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1961, 1672-1674 (Volltext mit amtl. LS) "Eintritt von Rangverlusten"
- VersR 1962, 83 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Wird ein deutsches Schiff im Ausland im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert, so ist deutsches Recht für Bereicherungsansprüche von Schiffsgläubigern und Schiffshypothekengläubigern maßgebend, die darauf gestützt werden, bei der Verteilung des Erlöses sei das sich aus dem deutschen Recht ergebende Rangverhältnis dieser Rechte nicht beachtet worden.
- b)
Der Rangverlust nach §§ 162, 110 ZVG wegen Nichtanmeldung aus dem Schiffsregister nicht ersichtlicher Rechte tritt nur ein, wenn die Terminsbestimmung von einem deutschen Vollstreckungsgericht mit der Aufforderung nach §§ 37 Nr. 4, 167 Abs. 2 ZVG bekanntgemacht worden ist.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Juni 1960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Das im Schiffsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragene Motorschiff "L.", Eigentümer Schiffseigner Lorenz N. in Kiel, ist auf Betreiben eines schwedischen Gläubigers nach einer Havarie in Schweden durch den Stadtvogt in Halmstadt (Schweden) im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert worden. Die Beklagte zu 1 hatte am Schiff an erster Rangstelle eine Schiffshypothek (Abt. III Nr. 2 des Schiffsregisters), zum Höchstbetrage von 10.000 DM. Für die Beklagte zu 2 war in Abt. III unter Nr. 6 eine Schiffshypothek von 2.018,74 DM eingetragen. Die Beklagten, die ihren Sitz in Deutschland haben, erwirkten in Schweden Vollstreckungstitel und erhielten aus dem Versteigerungserlös teilweise Befriedigung.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Schiffseigner N. schulde ihr aus der gesetzlichen Sozialversicherung für die Besatzung des Schiffs 5.129,16 DM. Wegen dieser Forderung habe ihr ein Schiffsgläubigerrecht mit dem Range vor den Rechten der Beklagten zugestanden. Sie habe von der Zwangsversteigerung in Schweden nichts erfahren. Die Beklagten seien die im Range letzten Gläubiger, die in der Zwangsversteigerung wegen ihrer Forderungen Befriedigung erlangt hätten, und zwar die Beklagte zu 1 in Höhe von 3.673,39 schwedischen Kronen und die Beklagte zu 2 in Höhe von 2.600,43 schwedischen Kronen. Um diese Beträge seien die Beklagten auf Kosten der Klägerin nach dem anzuwendenden deutschen Recht ungerechtfertigt bereichert.
Die Klägerin hat die Zahlung eines Teilbetrages von je 1.100 DM von den Beklagten verlangt.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und die Klagforderungen dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Sie sind der Meinung, daß schwedisches Recht anzuwenden sei, nach dem die Auszahlung des Versteigerungserlöses als endgültig anzusehen sei. Sie hätten auch nicht den letzten Rang im Versteigerungsverfahren gehabt, denn der schwedische Gläubiger habe im Range hinter ihren dinglichen Rechten gestanden. Die Klägerin habe ihr Vorrecht dadurch verloren, daß sie sich an der schwedischen Zwangsversteigerung nicht beteiligt habe.
Das Landgericht hat die Klagansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält deutsches Recht für anwendbar hinsichtlich der Frage, ob der Klägerin gegen die Beklagten Bereicherungsansprüche zustehen, weil das Schiffsgläubigerrecht der Klägerin als Trägerin der sozialen Versicherung (§ 754 Nr. 10 HGB in Verbindung mit Kap. II Art. 5 § 8 VO vom 14. Juni 1932, RGBl I 276) nicht als ein den Schiffshypotheken der Beklagten vorgehendes Recht (§ 776 HGB) bei der in Schweden durchgeführten Zwangsversteigerung beachtet worden ist. Die Revision stellt die Frage zur Nachprüfung. Der Auffassung des Berufungsgerichts ist beizutreten.
Das Schiffsgläubigerrecht erlischt durch die Zwangsversteigerung des Schiffs im Ausland, sofern das Recht des Versteigerungsortes dies vorsieht (Schaps/Mittelstein, Das deutsche Seerecht, 2. Aufl. Bd. I § 764 Anm. 6). Diese Rechtsfolge ist im Inland anzuerkennen (Schaps/Abraham, Das deutsche Seerecht, 3. Aufl. Bd. I § 8 SchRG § 8 Anm. 119 a.E. S. 414). Die Zwangsversteigerung eines Schiffes in Schweden hat ebenso wie die Zwangsversteigerung im Inland (§ 764 HGB; §§ 91, 162 ZVG) zur Folge, daß das Pfandrecht des Schiffsgläubigers am Schiff erlischt (§ 270 Sjölag). Die Klägerin hat also durch die Zwangsvollstreckung in Schweden ihr Schiffsgläubigerrecht verloren. Der bei Verteilung nach der Rangordnung des deutschen Rechts auf die Klägerin entfallende Erlös ist nach Behauptung der Klägerin an die Beklagten gelangt, gegen die Ansprüche des besser Berechtigten aus ungerechtfertigter Bereicherung erwachsen sein können, wenn deutsches Recht zugrunde gelegt wird (vgl. RGZ 153, 252, 256).
Anknüpfungspunkt für das maßgebliche Recht ist bei Bereicherungsansprüchen infolge dinglicher Wertverschiebung grundsätzlich der Tatbestand, der zu dem den Bereicherungsanspruch auslösenden Rechtsverlust geführt hat. So ist die Rechtsordnung des Ortes maßgebend, an welchem sich die Sache im Zeitpunkt ihrer Veräußerung befunden hat, wenn der Verlust des Eigentums durch unberechtigte Verfügung infolge gutgläubigen Erwerbs durch einen Dritten eintritt und daraus Bereicherungsansprüche des früheren Eigentümers abgeleitet werden (BGH NJW 1960, 774 Nr. 8) [BGH 04.02.1960 - VII ZR 161/57]. Bestand aber zwischen den Parteien bereits eine unmittelbare Rechtsbeziehung, so ist die Rechtsordnung, die über sie bestimmt, auch für einen aus dieser Rechtsbeziehung hergeleiteten Bereicherungsanspruch maßgebend (Zweigert, SJZ 1947, 247 ff). Hier bestand zwischen den Parteien das Rangverhältnis als Schiffsgläubiger und Gläubiger von Schiffshypotheken an demselben Schiff. Ein Rechtsverhältnis besteht auch zwischen mehreren dinglichen Berechtigten an einer Sache (vgl. von Tühr Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts Bd. I S. 124 A. 6). Ein solches ist nicht, wie die Revisionsbegründung meint, deshalb zu verneinen, weil Ansprüche zwischen den Berechtigten zur Zeit der Versteigerung aus ihm noch nicht hervorgegangen waren. Dieses Rechtsverhältnis unterlag deutschem Recht, weil das Schiff "L." in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen war und deutsche Beteiligte in Frage stehen. Insbesondere ist die Frage, ob die Beklagten etwas ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin erlangt haben, nach deutschem Recht als dem für die umstrittene Rechtsbeziehung maßgeblichen Statut zu beurteilen (vgl. BGH NJW 1959, 1317, 1318 [BGH 15.04.1959 - V ZR 5/58]) [BGH 15.04.1959 - V ZR 5/58]. Für eine im Ausland durchgeführte Zwangsversteigerung eines deutschen Schiffs hat bereits das Reichsgericht (HansRGZ 1930 B Nr. 163 S. 455 = HRR 1930 Nr. 1448) beiläufig in einem die Bereicherung eines Schiffshypothekengläubigers auf Kosten des Eigentümers betreffenden Fall ausgesprochen, es sei ein unhaltbarer Standpunkt, den ausländischen, nach dem Recht des Versteigerungsortes verbindlichen Teilungsplan im Verhältnis der Gläubiger zueinander auch als materiell unanfechtbar zu behandeln, wenn im Verhältnis der einzelnen Gläubiger zum Eigentümer eine Korrektur zu seinen Gunsten zugelassen wird. Es bedarf daher keiner Stellungnahme, ob deutsches Recht in jedem Falle infolge einer Rückverweisung des schwedischen Rechts auf dieses für den Bereicherungsanspruch anzuwenden wäre.
II.
Das Berufungsgericht bejaht den Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten nach deutschem Recht dem Grunde nach, weil die Klägerin den Schiffshypothekengläubigern nach § 776 EGB im Range vorgegangen und nicht anzunehmen sei, daß die Beklagten in gleichem Umfang aus dem Versteigerungserlös befriedigt worden wären, wenn die Klägerin nach Maßgabe ihres besseren Rechts an der Versteigerung teilgenommen hätte. Die Revision rügt gemäß § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagten geltend gemacht hatten, sie seien an erster Stelle aus dem Erlös zu befriedigen gewesen. Die Klägerin könne sich allenfalls an den schwedischen Gläubiger halten, der die Zwangsversteigerung betrieben habe und dessen Recht denen der Beklagten nachgestanden habe. Die Rüge ist nicht begründet.
Der betreibende schwedische Gläubiger hat Zahlungen aus dem Erlös erhalten. An die Beklagten ist nur ein Teil des Versteigerungserlöses gezahlt worden. Weitere deutsche Gläubiger haben sich an der Versteigerung nicht beteiligt (Schreiben des Stadtvogtes in Halmstadt vom 11. Juni 1957). Es ist entweder die Beklagte zu 1 oder die Beklagte zu 2 nur teilweise gedeckt worden. Nach der Auskunft des Stradtvogtes in Halmstadt ist die Beklagte zu 2 voll und die Beklagte zu 1 nur teilweise befriedigt worden. Jedenfalls konnte auf den betreibenden schwedischen Gläubiger, wenn er nach den Beklagten befriedigt worden wäre, erst dann etwas entfallen, wenn die beiden Beklagten voll befriedigt waren. Das Berufungsgericht konnte somit ohne die gerügte Verletzung des § 286 ZPO davon ausgehen, daß die Beklagten an letzter Rangstelle befriedigt worden sind und daß angesichts der Höhe der Klagforderung jeder von ihnen Beträge zugeflossen sind, die der Klägerin zuzuteilen gewesen wären, wenn ihr Vorrang beachtet worden wäre. Die Beklagten haben auch in der Berufungsinstanz die Feststellung des Landgerichts, daß sie an letzter Rangstelle befriedigt worden sind, nicht angegriffen. Sie allein kann auch mit der Rechtslage nach schwedischem Recht in Einklang gebracht werden. Das Motorschiff "L." ist "nach einer Havarie auf Betreiben eines schwedischen Gläubigers" (Tatbestand des angefochtenen Urteils S. 2) versteigert worden. Im Zusammenhang mit dem Vortrag der Beklagten, daß der Schiffseigner in Schweden eine Havarie gehabt habe und die Reparaturkosten etwa 5000 skr höher gewesen seien als die Versicherungssumme (Schriftsatz vom 20. Juni 1958 Bl. 29 GA), kann dies nur bedeuten, daß der betreibende Gläubiger ein Schiffsgläubigerrecht nach § 267 Sjölag in Anspruch nehmen konnte (vgl. das Privileg nach Art. 2 Nr. 5 des Internationalen Übereinkommens über Vorzugsrechte und Schiffshypotheken vom 10. April 1926, dem Schweden beigetreten ist; Schaps/Abraham, Das deutsche Seerecht, Bd. I SchRG § 8 Anm. 121). Nach deutschem Recht ergab sich für den betreibenden Gläubiger ein Schiffsgläubigerrecht nach § 754 Nr. 6 HGB mit dem Vorrang vor dem Schiffsgläubigerrecht nach § 754 Nr. 10 HGB (§ 770 HGB).
Das Berufungsgericht hat nach alledem zutreffend angenommen, daß die Beklagten auf Kosten der Klägerin etwas ohne rechtlichen Grund erlangt haben.
III.
Die Revision meint allerdings, daß die Klägerin dadurch, daß sie sich am schwedischen Zwangsversteigerungsverfahren nicht beteiligt habe, ihren Vorrang vor den Beklagten verloren habe. Sie will dies aus § 110 ZVG entnehmen, der für nicht eingetragene Rechte, die nicht rechtzeitig in der Zwangsversteigerung angemeldet werden, eine Rangverschlechterung vorsehe. Die Revision führt zutreffend aus, daß ein Gläubiger, der sein aus dem Schiffsregister nicht ersichtliches Recht nicht spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet und notfalls glaubhaft gemacht hat, bei der Verteilung des Erlöses den übrigen Rechten nachsteht (§§ 162, 37 Nr. 4, 110 ZVG). Dieser endgültige materielle Rangverlust durch Säumnis des Berechtigten (vgl. BGHZ 21, 30, 34) [BGH 30.05.1956 - V ZR 200/54] tritt aber nur ein, wenn in der öffentlich bekanntgemachten Terminsbestimmung die Aufforderung gemäß § 37 Nr. 4 ZVG enthalten war, aus dem Schiffsregister nicht ersichtliche Rechte anzumelden (Jaeckel/Güthe, ZVG 7. Aufl. §§ 37, 38 Anm. 1; § 110 Anm. 1). Die im § 37 Nr. 4 ZVG bestimmte Aufforderung muß ausdrücklich auf die Rechte der Schiffsgläubiger hinweisen (§ 167 Abs. 2 ZVG). Die Terminsbestimmung soll auch in einem Schiffahrtsfachblatt bekanntgemacht werden (§ 168 ZVG).
Die Revision beachtet nicht, daß die Zwangsversteigerung nach schwedischem Recht als dem Recht des Gerichtsortes vorgenommen worden ist. Die Vorschriften des deutschen Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, die die Rangänderung von bestimmten Rechten vorsehen, die im Versteigerungsverfahren nicht angemeldet worden sind, können nicht ohne weiteres auf eine nach ausländischem Recht durchgeführte Zwangsversteigerung übertragen werden. Solche Bestimmungen stehen in engem Zusammenhang mit den Verfahrensvorschriften des deutschen Rechts, durch die für die Beteiligten Garantien geschaffen werden, daß sie ihre Rechte rechtzeitig wahrnehmen können. Es mag sein, daß in der schwedischen Zwangsversteigerung der nach deutschem Recht bestehende Vorrang des Schiffsgläubigerrechts auf Grund einer Forderung aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit dem Rang hinter dem schwedischen Schiffsgläubiger; vgl. § 770 HGB) anerkannt worden wäre (vgl. Gutachten von Prof. Dr. Schultze v. Lasaulx S. 10). Die nach schwedischem Recht erfolgte Bekanntmachung des Versteigerungstermins und die in ihr etwa enthaltene Aufforderung zur Anmeldung von Rechten kann aber nicht die Wirkung des Rangverlustes nach § 110 ZVG haben, wenn die Rechte nicht angemeldet worden sind. Eine genügende Gewähr, daß ein im Schiffsregister nicht eingetragener Berechtigter rechtzeitig Kenntnis von der im Ausland anhängigen Zwangsversteigerung erlangt, wird durch eine ausländische Bekanntmachung nicht geschaffen, selbst wenn sie in inländischen Blättern wiederholt sein sollte. Nur eine Aufforderung im Rahmen einer bei einem deutschen Vollstreckungsgericht anhängigen Zwangsversteigerung, die den Erfordernissen des § 37 Nr. 4 ZVG entspricht und in dem für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt veröffentlicht worden ist (§ 39 Abs. 1 ZVG), kann die Wirkung des Rangverlustes nach § 110 ZVG haben, wenn sie nicht beachtet wird.
IV.
Die Klägerin hat also ihren Vorrang vor den Rechten der Beklagten nach §§ 754 Nr. 10, 776 HGB behalten. Ihre Rechtsstellung setzte sich am Erlös fort. Durch die Zuteilung von Beträgen an die Beklagten, ohne daß die besseren Rechte der Klägerin berücksichtigt worden wären, sind die Beklagten auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert worden. Ihr steht daher ein Anspruch gemäß § 812 BGB gegen die Beklagten zu (RGZ 153, 252, 256; BGHZ 4, 84, 87) [BGH 29.11.1951 - IV ZR 40/50]. Die Klagansprüche sind mithin zutreffend vom Berufungsgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet worden.
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Reinicke
(1) Red. Anm.: