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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1961, Az.: VII ZR 55/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.06.1961
Aktenzeichen
VII ZR 55/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 22.12.1959

In dem Rechtsstreitverfahren hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1961
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Seit dem Jahre 1889 betrieb die Firma P. & G. und später deren Rechtsnachfolgerin, die Firma P. & M., eine Generalagentur der Klägerin in K.. Inhaber der Firma P. & M. waren zuletzt der Beklagte (seit 1933), sein Vater Albert M. und sein Bruder Erwin M.. Die Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und den drei Firmeninhabern wurden durch Vertrag vom 15. Mai 1960 neu geregelt.

2

Die Firma P. & M. nahm in der Folgezeit auch andere Geschäfte auf, insbesondere die Finanzierung von Autokäufen; hierbei erlitt sie Ende 1956 durch den Konkurs eines Geschäftspartners schwere Verluste. Wegen eines innerhalb der gesetzten Frist nicht abgedeckten Zahlungsrückstandes von rund 55.000 DM kündigte die Klägerin den Generalagenturvertrag am 2. Januar 1957 fristlos, nahm jedoch alsbald Verhandlungen mit dem Beklagten auf mit dem Ziel, diesem allein die Generalagentur in K. weiter zu übertragen. Albert und Erwin M. erklärten am 4. Februar 1957 schriftlich der Klägerin ihre Bereitschaft zum sofortigen Ausscheiden aus der Firma P. & M. sowie einen Wettbewerbsverzicht.

3

Am 8. Februar 1957 schloß die Klägerin einen neuen Vertrag mit dem Beklagten. Dieser sollte die Geschäfte der Generalagentur unter der Firma P. & M. weiter betreiben, aber in Zukunft nur noch für die Klägerin tätig sein; die Verbindung zu anderen Versicherungsgesellschaften sollte er sofort oder bis zu festgesetzten späteren Terminen lösen. In § 14 des Vertrages verpflichtete sich der Beklagte, dafür zu sorgen, daß die Wettbewerbsabreden der Klägerin mit Albert und Erwin M. von diesen eingehalten würden; falls er ihnen helfen sollte, die Wettbewerbsabreden zu durchbrechen oder zu umgehen, sollte die Klägerin zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt sein. Eine ordentliche Kündigung sollte mit Frist von 6 Monaten auf den Schluß eines jeden Kalender-Vierteljahres zulässig sein (§ 21). Der Beklagte verpflichtete sich ferner, dafür zu sorgen, daß Erwin M. spätestens bis zum 31. März 1957 aus dem Büro der Generalagentur ausziehe (§ 24).

4

Mit Schreiben vom 30. April 1957 "bestätigte" der Beklagte der Klägerin auf deren Anfrage vom 8. April 1957, daß er den im Vertrag vom 8. Februar 1957 übernommenen Verpflichtungen nachgekommen sei.

5

Am 19. Juli 1957 kündigte die Klägerin den Vertrag vom 8. Februar 1957 fristlos mit der Begründung, Albert und Erwin M. seien nicht aus der Firma P. & M. ausgeschieden; der Beklagte habe sie, wie die Besprechung vom 17. Juli 1957 ergeben habe, in ihrer Weigerung bestärkt und unterstützt. Auch seien die Beziehungen der Firma zu der Transatlantischen Versicherungs-AG. nicht, wie vorgesehen, bis zum 31. März 1957 abgewickelt worden.

6

Die Parteien haben mit Klage und Widerklage mehrere Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gegeneinander geltend gemacht. Im Berufungs- und Revisionsverfahren handelt es sich nur um die Provisionsansprüche des Beklagten für die Zeit vom 1. August 1957 bis 31. März 1958.

7

Der Beklagte hat zu deren Begründung vorgetragen, die Klägerin habe keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Agenturvertrages vom 8. Februar 1957 gehabt; mindestens sei ihr zuzumuten gewesen, das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. März 1958 fortzusetzen. Er habe alles getan, um das Ausscheiden von Albert und Erwin M. aus der Firma zu erwirken, habe auch die büromäßige Trennung durchgeführt. Sein Vater Albert M. habe aber seinen Austritt aus der Firma noch nicht anmelden wollen, weil er nachträglich Bedenken wegen der Tragweite der von der Klägerin verfaßten, von ihm unterzeichneten Erklärung vom 4. Februar 1957 bekommen habe; diese auszuräumen, sei ihm vor der Kündigung der Klägerin nicht möglich gewesen, weil die Klägerin seinen Besuch zweimal abgelehnt und auch der Bezirksdirektor der Klägerin Dr. Z. nicht auf eine diesbezügliche Klärung hingewirkt habe. Es habe sich darum gehandelt, ob Albert M. nach dem Inhalt seiner Erklärung nur die künftig von ihm zu vermittelnden Versicherungen oder auch die vorhandenen Bestände anderer Versicherungsgesellschaften auf die Klägerin zu übertragen verpflichtet gewesen sei. Die anderen Gesellschaften hatten der Kündigung der Geschäftsbeziehungen zu ihnen widersprochen und die Forderungen der Klägerin als wettbewerbswidrig bezeichnet. Er habe die Klägerin auch nicht über den Stand der Dinge irregeführt. An der eingetretenen Verzögerung treffe ihn kein Verschulden; vielmehr habe die Klägerin diese zu vertreten. Bei Berücksichtigung aller Umstände, auch der jahrzehntelangen guten Zusammenarbeit, habe die Klägerin nicht fristlos kündigen dürfen.

8

Der Beklagte hat im Wege der Widerklage zuletzt beantragt, die Klägerin zu verurteilen, ihm 55.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.

9

Die. Klägerin hat um Abweisung dieses Antrags gebeten und geltend gemacht, für sie sei entscheidende Voraussetzung beim Abschluß des neuen Vertrages mit dem Beklagten gewesen, daß dessen Vater und Bruder aus der Firma P. & M. ausschieden und der Beklagte in Zukunft ausschließlich für sie tätig sei. Diese Bedingungen habe sie dem Beklagten ohne unzulässigen Druck gestellt; es habe bei ihm gelegen, ob er sie annahm. Er habe aber die Erfüllung beider Bedingungen nicht ernsthaft betrieben, sie sogar, insbesondere mit seinem Schreiben vom 30. April 1957, irregeführt und hingehalten. Der Beklagte habe auch Zeit und Gelegenheit genug gehabt, ihr - Klägerin - die Bedenken von Albert M. vorzutragen und um Aufklärung zu bitten, habe das aber nicht getan. Unter diesen Umständen habe man ihr, nicht zumuten können, das Vertragsverhältnis auch nur bis zum 31. März 1958 fortzusetzen.

10

Landgericht und Oberlandesgericht haben die fristlose Kündigung der Klägerin als gerechtfertigt angesehen und die mit der Widerklage geltend gemachten Provisionsansprüche für die Zeit nach dem 1. August 1957 verneint.

11

Mit der Revision verfolgt der Beklagte diese Ansprüche weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

1.)

Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe, bevor sie mit dem Beklagten einen neuen Agenturvertrag abschloß, unmißverständlich das Ausscheiden von Albert und Erwin M. aus der Firma P. & M. gefordert; der Beklagte habe dies nicht nur erkannt, sondern auch gebilligt. Albert und Erwin M. seien aber bis zum 17. Juli 1957 nicht aus der Firma ausgeschieden, zumindest Albert M. habe sich geweigert, dies zu tun, und der Beklagte habe es bei der Besprechung am 17. Juli 1957 für unzumutbar gehalten, von seinem Vater das Ausscheiden aus der Firma zu verlangen.

13

Diese Feststellungen sind von der Revision nicht angegriffen worden.

14

2.)

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es sei für die Klägerin unzumutbar gewesen, das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen. Nachdem sie seit Januar 1957 ihre Absicht kundgetan habe, nur noch mit dem Beklagten allein weiterarbeiten zu wollen, habe sie im Juli 1957 feststellen müssen, daß eine Alleininhaberschaft des Beklagten erst nach weiteren wahrscheinlich schwierigen Verhandlungen, wenn nicht gar Prozessen, zu erreichen sein werde, bei denen sie nicht mit einer willigen Unterstützung durch den Beklagten gegen seinen Vater werde rechnen können. Die Klägerin habe aber Wert darauf legen müssen, in ihrer Generalagentur schnellstens wieder klare Verhältnisse zu schaffen. Schon während der bisherigen Geltungsdauer des Vertrages vom 8. Februar 1957 seien ihr unstreitig zahlreiche Kündigungen von Versicherten aus dem Bezirk K. zugegangen. Ein längeres Abwarten hätte mit Sicherheit eine weitere Beunruhigung des Kundenkreises und Verluste der Klägerin zur Folge gehabt. Das sei der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch des Grundsatzes von Treu und Glauben, nicht mehr zuzumuten gewesen. Es stehe nicht entgegen, daß die Firma P. & M. seit Jahrzehnten erfolgreich mit der Klägerin zusammengearbeitet habe. Der Vertrag vom 8. Februar 1957 habe die Vertragsbeziehungen auf eine ganz neue Grundlage gestellt; nur diese könne für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit herangezogen werden (BU S. 22).

15

II.

1.)

Wie der erkennende Senat schon mehrfach zum Ausdruck gebracht hat (Urteile vom 28. April 1960 VII ZR 218/59, vom 13. Juni 1960 VII ZR 243/59, vom 21. November 1960 VII ZR 235/59 und vom 22. Dezember 1960 VII ZR 253/59), kann das Revisionsgericht eine tatrichterliche Entscheidung, durch die das Bestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes bejaht oder verneint worden ist, nur beschränkt nachprüfen. Die Wertung der Einzelheiten des Falles durch den Tatrichter ist für das Revisionsgericht bindend; es kann den einzelnen von diesem festgestellten Vorfällen kein größeres oder geringeres Gewicht beimessen, als er es für richtig gehalten hat. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig angewandt oder ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht oder nicht vollständig gewürdigt hat, ferner ob Erfahrungssätze verletzt sind, schließlich ob Verfahrensverstöße vorliegen.

16

2.)

Eine Nachprüfung des Berufungsurteils unter diesen Gesichtspunkten ergibt, daß die Revision keinen Erfolg haben kann.

17

a)

Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, dieses habe nicht alle Umstände des Falles, insbesondere nicht die langjährigen erfolgreichen Geschäftsbeziehungen der Parteien, gewürdigt.

18

Das Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, daß die Firma P. & M. seit Jahrzehnten mit der Klägerin zusammengearbeitet habe, stehe der Berechtigung der fristlosen Kündigung nicht entgegen; durch den Vertrag vom 8. Februar 1957 seien die Vertragsbeziehungen der Parteien auf eine ganz neue Grundlage gestellt worden, nur diese könne für die Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit herangezogen werden.

19

Das Berufungsgericht wertet hiernach die Sachlage dahin, daß das von der Klägerin verfolgte und vom Beklagten erkannte und gebilligte Bestreben, es nur noch mit ihm allein, nicht mehr mit seinem Vater und seinem Bruder zu tun haben, von derart entscheidender Bedeutung war, daß der Klägerin eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ungeachtet der langen Dauer der Geschäftsbeziehungen der Parteien nicht zuzumuten gewesen sei, weil das von ihr erstrebte Ziel in absehbarer Zeit nicht habe erreicht werden können. Diese Beurteilung des Sachverhalts ist vertretbar, läßt auch keinen Rechtsirrtum erkennen und ist daher für das Revisionsgericht bindend.

20

b)

Die Revision trägt dem vom Berufungsgericht beurteilten Verhalten des Beklagten nicht genügend Rechnung wenn sie sich darauf beruft, der Beklagte habe in § 14 des Vertrages keine Verpflichtung übernommen, das Ausscheiden von Albert und Erwin M. herbeizuführen. Die Klägerin kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gehabt haben, auch ohne daß der Beklagte die bezeichnete Verpflichtung übernommen hätte. Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung, ob der Klägerin die Fortsetzung des Vertretervertrages zuzumuten ist, ersichtlich davon ausgegangen, daß die Entfernung Albert und Erwin M. für sie Voraussetzung für den Abschluß eines Vertrages mit dem Beklagten war und daß der Beklagte das gewußt und gebilligt hat. Dann aber bedurfte es nicht der Übernahme einer ausdrücklichen Verpflichtung durch den Beklagten, um sein von der Klägerin beanstandetes Verhalten in dieser Frage im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als Vertrags- oder treuwidrig anzusehen.

21

c)

Auch der Bruder des Beklagten Erwin M. war ungeachtet seiner schriftlich erklärten Bereitschaft vom 4. Februar 1957 bis zur fristlosen Kündigung durch die Klägerin aus der Firma noch nicht ausgeschieden. Dem mißt Kundenkreises hinzunehmen. Das Berufungsgericht konnte es für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten ferner als wesentlich ansehen, daß dieser in der Besprechung vom 17. Juli 1957 entgegen seiner früheren Haltung das Ausscheiden seines Vaters als unzumutbar bezeichnet und damit zum Ausdruck gebracht hat, er wolle an der für die Klägerin wesentlichen Grundlage des Vertrages vom 8. Februar 1957 nicht mehr festhalten.

22

Unter diesen Umständen brauchte die Klägerin nicht auf den in der Besprechung vom 17. Juli 1957 gemachten Vorschlag des Beklagten, sich mit der Gründung einer neuen Gesellschaft durch Albert und Erwin W. einverstanden zu erklären, einzugehen. Eine derartige Lösung hätte für sie eine Preisgabe der früher getroffenen Wettbewerbsabreden bedeutet. Es läßt sich daher nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen des Beklagten und seine daraus gezogenen Schlüsse nicht ausdrücklich gewürdigt und damit für die Zumutungsfrage als unerheblich angesehen hat.

23

3.)

Da die Klägerin das Vertragsverhältnis sonach mit Recht fristlos gekündigt hat, weil Albert und Erwin M. nicht aus der Firma ausgeschieden sind, und das Berufungsgericht diesen Kündigungsgrund ausdrücklich als für sich allein ausreichend angesehen hat, bedarf es keines Eingehens auf den von ihm erörterten weiteren Kündigungsgrund, der aus dem Schreiben des Beklagten vom 30. April 1957 hergeleitet wird.

24

III.

Die Revision des Beklagten ist hiernach unbegründet; sie ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Winkelmann
Erbel
Meyer
Dr. Vogt
Finke