Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1961, Az.: III ZR 40/60
Ausübung eines öffentlichen Amtes in Form der Dienstaufsicht des Staates über die freien Notare als Amtspflicht gegenüber dem einzelnen Rechtsuchenden; Zweck von Amtspflichten; Pflicht des Staates zum Schadensersatz bei Schädigung eines Bürgers durch einen Beaufsichtigten; Zweck der Ausübung der Dienststrafgewalt; Pflicht zur Durchführung eines Amtsenthebungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1961
- Aktenzeichen
- III ZR 40/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11850
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 23.12.1959
- LG Braunschweig
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- § 16 RNotO
- § 38 Abs. 2 RNotO
Fundstellen
- BGHZ 35, 44 - 53
- DB 1961, 877 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1961, 436-440
- DÖV 1962, 152-153 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1961, 577-578 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1347-1349 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 14, 207 - 212
Amtlicher Leitsatz
Die allgemeine Dienst auf sieht der Justizverwaltung über Notare erzeugt regelmäßig keine Amtspflichten gegenüber den Rechtsuchenden.
Sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars und die Art seiner Wirtschaftsführung die Belange der Rechtsuchenden gefährden, dann hat die Aufsichtsbehörde die ihr allen Rechtsuchenden gegenüber obliegende Amtspflicht, ein Verfahren zur Amtsenthebung des Notars einzuleiten.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla, Dr. Pfretzschner und Schäfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Dezember 1959 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger übergab im Sommer 1956 dem Notar Sc. in Sch. ein Sparbuch zur Ablösung von Hypotheken. Der Notar hob einen Betrag von 4.368,92 DM ab und verbrauchte ihn für sich. Er wurde wegen dieser und weiterer ähnlicher Taten durch die Strafkammer des Landgerichts Braunschweig im Jahre 1957 rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat Schwieder, der seit 1929 als Anwalt zugelassen und im Jahre 1931 zum Notar bestellt worden war, in der Zeit von 1950 bis 1956 in 40 Fällen rund 219.200 DM veruntreut; der zuletzt ungedeckte Fehlbetrag machte 115.245,23 DM aus.
Der Kläger verlangt Erstattung seines Schadens vom Lande Niedersachsen wegen Verletzung der Aufsichtspflicht und hat dazu insbesondere vorgetragen: Sch. habe schon bald nach seiner Ernennung zum Notar wiederholt Anlaß zu Beanstandungen und Maßnahmen der Dienstaufsicht gegeben. Insbesondere sei schon im Juli 1939 festgestellt worden, daß Sch. im Sommer 1938 im Falle K. einen ihm übergebenen Betrag von 3.000 RM nicht bestimmungsgemäß aufgezeichnet und die Bearbeitung der Sache auch sonst ordnungswidrig behandelt gehabt habe. Der Reichsminister der Justiz hätte im Jahre 1940 nur mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Einberufung des Notars zum Wehrdienst von der Fortführung eines Dienststrafverfahrens abgesehen, aber um "erneuten Bericht zu gegebener Zeit" gebeten. Die Aufsichtsbehörden hätten nichts weiter veranlaßt, deshalb auch eine weitere Veruntreuung von 16.000 RM zum Nachteil eines gewissen R. aus dem Sommer 1939 nicht aufgedeckt und nach dem Kriege Sch. wieder als Notar zugelassen. Die Justizverwaltung habe zwar 1947 und 1955 Geschäftsprüfungen bei Sch. vorgenommen, aber die Prüfungsbeamten nicht auf die früheren Vorgänge hingewiesen, so daß die Prüfer die seit 1950 begonnenen Unterschlagungen des Notars nicht entdeckt hätten. Sch. hätte auf jeden Fall viel eingehender überwacht werden müssen. Im Jahre 1956 habe die auf eine bestimmte Beschwerde angeordnete Sonderprüfung sofort die umfangreichen Verfehlungen aufgedeckt. Das alles seien schwere Verletzungen der allen Rechtsuchenden gegenüber obliegenden Amtspflichten gewesen.
Das Land hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere vorgetragen: Eine Schadensersatzpflicht bestehe schon deshalb nicht, weil die Aufsichtspflicht der Justizverwaltung bei Notaren keine Amtspflicht sei, die gegenüber den einzelnen Rechtsuchenden bestehe. Im übrigen hätten die Justizbehörden die Aufsichtspflicht ausreichend ausgeübt und die nach ihrem Ermessen sachgemäß erscheinenden Maßnahmen ergriffen. Ein Anlaß zu weiteren Maßnahmen habe nicht bestanden. Eine Durchsicht aller Akten auf unerledigte Fristen aus der Vorkriegszeit und eine häufigere Prüfung nach 1947 seien infolge der damaligen Zeitverhältnisse und des Mangels an geeignetem Personal unmöglich gewesen. Sch. habe seine Verfehlungen sorgfältig getarnt, da keine Urkunde die Verpflichtung zu Zahlungen an den Notar habe erkennen lassen und er in die Bücher nur die abgewickelten Geldgeschäfte verspätet eingetragen habe. Die bei den üblichen Prüfungen zulässigen Stichproben hätten nur durch Zufall zur Aufdeckung führen können, da sich die 40 Fälle von Veruntreuungen auf eine große Zahl von Notariatsgeschäften vieler Jahre verteilten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Pflicht der Justizverwaltung zur Beaufsichtigung der Notare keine Amtspflicht sei, die den Behörden gegenüber den einzelnen Rechtsuchenden obliege. Das Berufungsgericht hat - unter Berücksichtigung einer inzwischen angezeigten Abtretung - das Land verurteilt, an den Zessionar des Klägers 4.368,92 DM nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen richtet sich die Revision des Landes, mit der dieses die Abweisung der Klage begehrt. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Dienstaufsicht des Staates über die freien Notare sei Ausübung eines öffentlichen Amtes, begründe aber im allgemeinen keine Amtspflicht gegenüber dem einzelnen Rechtsuchenden. Die aus der Dienstaufsicht sich ergebenden Pflichten würden jedoch mindestens dann Amtspflichten auch gegenüber den Rechtsuchenden, wenn für den Aufsichtspflichtigen begründeter Anlaß zu der Annahme bestehe oder bei sorgfältiger Prüfung bestehen müsse, daß der Notar seiner Persönlichkeit nach nicht mehr zur Ausübung seines Amtes geeignet sei; in einem solchen Falle könne die Dienstaufsicht ihrem tieferen Zweck und ihrer besonderen Natur nach nicht mehr allein dem staatlichen Interesse dienen, sondern auch dem Schütze des Einzelnen, der im Vertrauen auf die öffentliche Bestallung den Notar in Anspruch nehme.
Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, weil Schwieder seiner Persönlichkeit nach nicht untadelig und nicht vertrauenswürdig gewesen sei:
Er sei im Jahre 1931 im Alter von 46 Jahren zum Notar ernannt worden. Bei der ersten Notariatsprüfung im Jahre 1933 seien die Aktenführung und die Behandlung der Stempelabgaben beanstandet worden. 1935 habe der Oberlandesgerichtspräsident in Braunschweig gegen den Notar eine Ordnungsstrafe von 150 RM festgesetzt, weil die Behandlung der Stempelabgaben erneut Unregelmäßigkeiten ergeben habe. Eine Notariatsprüfung auf dem Gebiete des Kostenwesens und des Stempelansatzes im Jahre 1938 habe wiederum zu Beanstandungen Anlaß gegeben. Die Bemängelungen der Notariatsprüfung 1939 habe Sch. so säumig erledigt, daß der Landgerichtspräsident ihm eine Mißbilligung ausgesprochen habe.
Im Herbst 1939 sei im Falle K. auf dessen Beschwerde festgestellt, daß der Notar einen Betrag von 3.000 RM zu getreuen Händen erhalten, aber im Verwahrungs- und Massebuch nicht eingetragen gehabt habe; Erinnerungen der Beteiligten habe er verspätet und unrichtig beschieden, doch sei seine Behauptung unwiderlegt geblieben, er habe das Geld in einem Geheimfach seines Schreibtisches verschlossen gehalten gehabt. Landgerichtspräsident und Oberlandesgerichtspräsident hätten daraufhin die Einleitung eines förmlichen Dienststrafverfahrens mit dem Ziele der Entfernung aus dem Amt empfohlen. Der Reichsminister der Justiz habe jedoch im März 1940 entschieden, zunächst abzuwarten, wie sich Schwieder während des Krieges als Soldat bewährte, und zu gegebener Zeit erneut zu berichten.
Die Justizverwaltung hätte noch 1940 die Ermittlungen fortführen müssen; das hätte zur Aufdeckung einer Unterschlagung im Falle R. in Höhe von 16.000 RM geführt, obwohl auch hier die Notariatsurkunde keinen Anhalt für den Empfang von Mandantengeldern ergeben habe. Weiter habe die Justizverwaltung die Pflicht gehabt, die früheren Vorgänge nach dem Kriege wieder aufzugreifen und durch nachhaltige Aufsichtsmaßnahmen eine Wiederholung zu vermeiden. Das sei nicht geschehen. Die beiden Prüfungen 1947 und 1955 seien nur als übliche Routineprüfungen ohne besondere Hinweise für die Prüfer durchgeführt worden, obwohl 1947 wiederum in einem Falle eine ungenaue Verbuchung eines zur Auszahlung empfangenen Betrages von rund 2.000 RM festgestellt worden sei.
Es sei eine schuldhafte Pflichtverletzung der beteiligten Beamten, daß sie die Vorgänge aus 1939 nicht wieder aufgegriffen und zum Anlaß für besondere Maßnahmen genommen hätten. Gewiß habe die Justizverwaltung in den ersten Jahren nach dem Kriege es sich infolge Personalmangels nicht leisten können, abgelegte Akten ohne besonderen Anlaß nach unerledigten Vorgängen durchzusehen, aber die fraglichen Akten seien wiederholt im Geschäftsgang gewesen, so daß die Sachbearbeiter von dem nicht abgeschlossenen Verfahren Kenntnis hätten nehmen können. Eine anderweite Ersatzmöglichkeit bestehe für den Kläger nicht.
II.
Der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils ist richtig: Das Land haftet nach § 839 BGB und Art. 34 GG dem Kläger für den entstandenen Schaden nur, wenn die beteiligten Justizbeamten die ihnen einem Dritten, hier also dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt haben; die Betätigung der Dienstaufsicht ist dabei Ausübung eines den Justizbeamten anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG.
Richtig sind auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Behörden bei Ausübung der staatlichen Aufsicht regelmäßig keine Amtspflichten erfüllen, die ihnen einer bestimmten dritten Person gegenüber obliegen. Alle Amtspflichten bestehen zunächst im Interesse der Allgemeinheit und des Staates. Dient eine Amtspflicht lediglich dem Schütze der öffentlichen Ordnung, dem allgemeinen Interesse des Gemeinwesens an einer ordnungsmäßigen, sauberen Amtsführung, der Wahrung innerdienstlicher Belange oder der Aufrechterhaltung einer wohl funktionierenden geordneten Verwaltung, dann kommt Dritten gegenüber eine Haftung für Verletzung derartiger Amtspflichten auch dann nicht in Betracht, wenn die amtliche Tätigkeit sie betroffen, insbesondere ihre Interessen beeinträchtigt hat. Eine Haftung besteht nur dann, wenn die verletzte Amtspflicht dem Beamten gerade bestimmten Dritten gegenüber obgelegen hat. Das wiederum und der Kreis der geschützten Personen oder Personengruppen bestimmen sich nach dem Zweck, dem die Amtspflicht dient. Dieser Zweck ergibt sich aus den Bestimmungen, die die Amtspflicht begründen und umreißen, sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts. Es genügt, wenn die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und der Verfolgung öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen Einzelner wahr zunehmen, selbst wenn der Betroffene keinen Rechtsanspruch auf Vornahme der Amtshandlung hat (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 40 ff; ferner: BGHZ 32, 145).
Die Vorschriften, die die allgemeine Dienstaufsicht über die Notare regeln und die mithin die rechtliche Natur der hier in Rede stehenden Amtsgeschäfte entscheidend bestimmen, besagten folgendes:
In Niedersachsen galt in der hier maßgeblichen Zeit noch die Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937 (RGBl I 191; abgekürzt: RNotO). Die allgemeinen Bestimmungen (§§ 65-67 RNotO) klärten, welchen Behörden die Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare oblag und in welchem Umfang die Notare verpflichtet waren, Aufsichtsmaßnahmen zu dulden sowie dabei mitzuwirken. Die Dienstordnung wiederum bestimmte in §§ 43, 44, in welchen Abständen Prüfungen stattfinden sollten und daß sie sich auf die gesamte Amtsführung des Notars erstreckten, also auch auf die Einrichtung der Geschäftsstelle, die Führung und Aufbewahrung der Bücher und Akten sowie auf die vorgeschriebene Verwahrung von Wertgegenständen. Eine vom Reichsminister der Justiz erlassene Allgemeinverfügung über die Angelegenheiten der Notare vom 14. Juni 1937 (DJ 914) regelte unter C weitere Einzelheiten, insbesondere die Tätigkeit der Aufsichtsbehörden und die Verteilung der Aufgaben zwischen dem Landgerichtspräsidenten und dem Oberlandesgerichtspräsidenten. Zur Dienstaufsicht gehörte ferner die Bestimmung des § 16 RNotO, wonach die Aufsichtsbehörde über Beschwerden zu entscheiden hat, in denen behauptet wird, ein Notar verweigere ohne ausreichenden Grund seine Amtstätigkeit. Wesentliche und wichtige Besonderheiten fanden sich endlich in den Bestimmungen über die Amtsenthebung im Verwaltungswege: Nach § 38 Nr. 6 RNotO war der Notar seines Amtes zu entheben, wenn seine Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Belange der Rechtsuchenden gefährden. Die neue Bundesnotarordnung enthält die gleiche Bestimmung, aber genauer dahin gefaßt, daß die Amtsenthebung des Notars zu erfolgen hat, "wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden" (vgl. § 50 der Bundesnotarordnung i.d.F. vom 24. Februar 1961 - BGBl I 97). Daneben unterlagen die Notare einem Dienststrafrecht derart, daß gegen Notare, die schuldhaft die ihnen obliegenden Amtspflichten verletzten, in entsprechender Anwendung der für Richter geltenden Vorschriften Dienststrafen verhängt werden konnten (§§ 68 ff RNotO).
Unter Beachtung der oben entwickelten Grundsätze über den Kreis der durch die Amtshaftungsbestimmungen geschützten Personen ergibt sich aus diesen die staatliche Aufsicht über Notare regelnden Bestimmungen folgendes:
Die Dienstaufsichtsgewalt gewährt der Justizverwaltung gewisse Befugnisse gegenüber den Notaren und erzeugt Pflichten der Notare gegenüber den Aufsichtsbehörden, obwohl der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 RNotO, § 1 BNotO) sonst bei seiner Amtsausübung keinen sachlichen Weisungen der Justizverwaltung unterliegt. Der Staat benutzt ersichtlich seine Dienstaufsichtsgewalt, um die ordnungsmäßige Ausübung dieses öffentlichen Amtes im Interesse der Rechtspflege, also im allgemeinen Interesse zu sichern. Dabei erfüllt die Dienstaufsicht insbesondere bei den regelmäßigen Prüfungen zunächst nur eine Art Beobachtungsfunktion, die Material oder Anhaltspunkte zur Entscheidung liefern soll, ob Maßnahmen allgemeiner Art oder ob gegenüber einem Notar Einzelentscheidungen erforderlich werden. Insoweit dient die Dienstaufsichtsgewalt also der Vorbereitung für Maßnahmen der Dienststrafgewalt oder zur Entscheidung darüber, ob von der Möglichkeit einer Amtsenthebung im Verwaltungswege Gebrauch gemacht werden soll. Nach der Art dieser Tätigkeit, also der Natur der Amtsgeschäfte fehlen diesen Betätigungen der Dienstaufsicht zunächst nähere Verbindungen zu einzelnen Rechtsuchenden, weil sich Folgerungen nur für einen ganz unbestimmten und so großen Kreis von Personen ergeben können, daß ihre Interessen noch dem Interesse der Allgemeinheit gleichzusetzen sind. Man sieht es an dem Fall des Klägers, der bei Ausübung der allgemeinen Dienstaufsicht im Jahre 1939 wahrscheinlich den Notar Sch. überhaupt nicht persönlich kannte und ihn erst etwa 15 Jahre später als Notar in Anspruch nahm.
Der Staat hat sich ähnliche Möglichkeiten zur Beobachtung und Überwachung in Form einer Aufsicht bei zahlreichen Berufen, insbesondere auch bei anderen freien Berufen vorbehalten. Alle diese Beobachtungen, Überwachungen und Prüfungen kraft der allgemeinen Staatsaufsichtsgewalt sind zunächst nur Betätigungen im allgemeinen staatlichen Interesse. Der Staat ist in diesen Fällen einer Aufsicht nicht allen denjenigen zum Schadensersatz verpflichtet, die durch den Beaufsichtigten geschädigt worden sind, aber bei einer eingehenderen Ausübung der Staatsaufsicht möglicherweise vor Schaden bewahrt worden wären.
Ebenso dient die Ausübung der Dienststrafgewalt in erster Linie der Erhaltung einer sauberen, reibungslosen und gesetzmäßigen Verwaltung, wenn auch die Reflexwirkung einer Dienststrafmaßnahme häufig den Rechtsuchenden zugute kommt. Deshalb steht es stets im Ermessen des Dienstvorgesetzten, ob und wie er von seiner Dienststrafgewalt Gebrauch machen, insbesondere ob er ein förmliches Dienststrafverfahren einleiten will. Im Dienststrafverfahren wiederum entstehen zwar Dienstpflichten gegenüber dem Beschuldigten, nicht aber gegenüber den geschädigten Auftraggebern des Notars.
Als Ergebnis ist sonach festzuhalten, daß die allgemeine Dienstaufsicht über die Notare grundsätzlich keine Amtspflichten der mit der Dienstaufsicht betrauten Stellen gegenüber bestimmten Personen begründet.
Jedoch können aus einer solchen, grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse begründeten allgemeinen Aufsichtspflicht im Einzelfall Amtspflichten gegenüber dem Einzelnen erwachsen. Hierzu ist auf folgende Beispiele aus der Rechtsprechung hinzuweisen: Wenn sich etwa ein Bürger unmittelbar an die Aufsichtsbehörde wendet, dann hat diese ihm gegenüber bereits Amtspflichten, insbesondere die Pflicht, Eingaben sachgemäß zu bearbeiten und zu bescheiden (RGZ 145, 204/213; BGHZ 15, 305). Soweit das Gesetz die Anhörung eines Beteiligten durch die Aufsichtsbehörde vorschreibt, bestehen auch ihm gegenüber Amtspflichten (BGH III ZR 65/58 vom 15. Juni 1959). Die Bankaufsichtsbehörde hat dann, wenn ein Genehmigungsverfahren durch einen förmlichen Antrag eingeleitet wird, jedenfalls dem Antragsteller gegenüber gewisse Amtspflichten (BGH - VersR 1960, 979). Die Kommunalaufsicht des Staates begründet den Gemeinden gegenüber Amtspflichten zur sachgemäßen Ausübung der Aufsicht, weil dadurch auch die Interessen der Gemeinden gefördert oder geschützt werden sollen (RGZ 118, 97/99). Aus dem Recht der Bundesregierung, die Ausführung der Bundesgesetze zu beaufsichtigen, soweit sie den Ländern obliegt, kann sich unter Umständen eine dem betroffenen Bürger gegenüber obliegende Amtspflicht zum Einschreiten ergeben, so etwa, wenn durch die Untätigkeit der Landesstraßenbehörden der Bund fremdes Eigentum für eine Bundesstraße benutzt, ohne daß Jahrzehnte hindurch die Entschädigung geregelt wird (LM GG Art. 34 Nr. 27). Alle diese Entscheidungen bestätigen, daß aus der regelmäßig im allgemeinen staatlichen Interesse bestehenden Staatsaufsicht infolge der Besonderheiten des Einzelfalles doch Amtspflichten erwachsen können, die dem Beamten einem einzelnen Dritten gegenüber obliegen. Die Abgrenzung kann nicht nach dem Maß der aufzuwendenden Sorgfalt oder der Größe einer Gefahr geschehen, worauf letzten Endes das Berufungsgericht abstellen will, sondern entscheidend muß sein, ob die in Frage stehenden Amtsgeschäfte nach ihrer Natur nunmehr auch dem Interesse der einzelnen Bürger zu dienen bestimmt sind. Der Bundesgerichtshof hat bereits früher darauf abgestellt, ob die Erledigung des Amtsgeschäfts, das immer irgendwie der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient, eine so große und unbestimmte Zahl von Personen betrifft, daß diese der Allgemeinheit gleichzusetzen sind, oder ob die Verknüpfung der Amtshandlung mit den Interessen einzelner Betroffener oder eines bestimmten Personenkreises nach der Natur des Amtsgeschäfts bereits so stark ist, daß die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit des Gemeinwesens nicht mehr überwiegt oder der Amtshandlung nicht mehr das entscheidende Gepräge gibt (BGH NJW 1959, 574).
Im Bereich der Dienstaufsicht über die Notare wird eine Beziehung von Amtsgeschäften zu bestimmten. Dritten unzweifelhaft einmal im Rahmen der Bestimmung des § 16 RNotO hergestellt, die die Pflicht der Aufsichtsbehörde normiert, auf Beschwerde Betroffener gegen die Verweigerung einer Amtstätigkeit des Notars einzuschreiten, die Berechtigung der Weigerung zu prüfen und das Erforderliche zu veranlassen. Hier ist der Rechtsuchende durch seine förmliche, die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde auslösende Beschwerde so eng mit der Amtstätigkeit verbunden, daß daraus Amtspflichten ihm gegenüber entstehen.
Das gleiche hat zu gelten, wenn jemand sich mit Beschwerden anderer Art, mit bestimmten Anträgen, Gesuchen usw. an die Dienstaufsichtsbehörde gewandt hat. Hier wird ebenfalls die Amtspflicht gegenüber den einzelnen Antragstellern begründet, ihre Beschwerden und Beanstandungen auf ihre Berechtigung zu prüfen und sie sachgerecht zu bescheiden.
Ganz eindeutig stellt endlich die für den vorliegenden Fall besonders bedeutsame Bestimmung über die Amtsenthebung in § 38 Nr. 6 RNotO auf die Interessen der Rechtsuchenden ab. Danach ist ein Notar seines Amtes zu entheben, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Belange der Rechtsuchenden gefährden. Der Schutz der Rechtsuchenden ist mithin der ausgesprochene Zweck dieser Bestimmung. Deshalb ist die Pflicht der Aufsichtsorgane, bei ungünstiger Wirtschaftslage oder schlechter Wirtschaftsführung des Notars ihn gegebenenfalls seines Amtes zu entheben, eine Amtspflicht, die ihnen mindestens auch den Recht suchenden gegenüber obliegt.
Nach § 38 Abs. 2 RNotO geschieht diese Amtsenthebung in einem förmlich geregelten Verfahren: Der Notar ist zu hören; es sind Ermittlungen anzustellen, und nach Abschluß der Ermittlungen ist dem Notar zu eröffnen, aus welchen Gründen seine Amtsenthebung in Aussicht genommen ist. Der Notar kann innerhalb einer bestimmten Frist das Dienststrafgericht zur Entscheidung darüber anrufen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Amtsenthebung gegeben sind. Die Amtsenthebung selbst erfolgt nach Abschluß des Verfahrens durch die oberste Dienstaufsichtsbehörde. Dieses gesamte Enthebungsverfahren dient notwenigerweise demselben Zweck, nämlich dem Schütze der Rechtsuchenden, und erzeugt damit durchweg Pflichten ihnen gegenüber.
Dem einzelnen Rechtsuchenden gegenüber besteht die Amtspflicht, dieses Enthebungsverfahren einzuleiten und sachgemäß durchzuführen zunächst dann, wenn die Voraussetzungen des § 38 Nr. 6 RNotO bereits feststehen, wenn also der Aufsichtsbehörde Tatsachen positiv bekannt sind oder eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars und die Art seiner Wirtschaftsführung die Belange der Rechtsuchenden gefährden. Die Amtspflicht zum Einschreiten besteht ferner Dritten gegenüber auch dann, wenn ein. Verdacht von einer gewissen Stärke dafür besteht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Notars gemäß § 38 Abs. 2 RNotO gegeben sind. Es ist Tatfrage, wann ein solcher Verdacht von ausreichender Stärke anzunehmen ist, mithin die Annahme einer Gefährdung der Belange der Rechtsuchenden naheliegt. Im Strafverfahren spricht man von einem Verdacht, wenn auf Grund des vorliegenden Tatsachenmaterials eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß es zu einer Verurteilung kommen werde; diese Wahrscheinlichkeit kann nach der Überzeugungskraft, dem Wert und der Geschlossenheit der vorliegenden Beweisumstände verschieden stark sein (vgl. Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO § 112, 8 ff). In Fällen der hier interessierenden Art muß ein zur Einleitung des Enthebungsverfahrens ausreichender Verdacht dann bejaht werden, wenn die belastenden Umstände so stark sind, daß der Träger der Dienstaufsicht bei pflichtmäßiger Würdigung eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür bejahen muß, daß das Verfahren mit einer Amtsenthebung des Notars enden werde. In diesem Augenblick beginnt die allen Rechtsuchenden gegenüber bestehende Amtspflicht der Aufsichtsbehörde zum Einschreiten. Es müssen also zureichende tatsächliche belastende Anhaltspunkte vorliegen. Mangels gesetzlicher Einschränkungen ist es nicht nötig, daß "hinreichender Verdacht" oder gar "dringender Verdacht" besteht, sondern es genügt jeder nicht ganz unbedeutende Verdacht, also eine durch bestimmte und nachprüfbare Tatsachen belegte Kenntnis solcher belastender Umstände, die voraussichtlich zur Amtsenthebung führen werden.
Diese allen Rechtsuchenden gegenüber bestehende Amtspflicht wird verletzt, wenn die Dienstaufsichtsbehörde die Einleitung eines Enthebungsverfahrens unterläßt, obwohl bei Ausübung der Dienst auf sieht oder sonstwie Umstände zutage getreten sind, die bei pflichtgemäßer Würdigung Anlaß zur Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens hätten abgeben müssen. Die Aufsichtsorgane verstoßen aber nicht gegen eine bestimmten Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht, wenn infolge unzureichender Handhabung der allgemeinen Dienstaufsicht Tatsachen, die einen zur Einleitung eines Enthebungsverfahrens genügenden Verdacht begründen würden, der Dienstaufsichtsbehörde unbekannt bleiben. Hat also die Handhabung der allgemeinen Dienstaufsicht - sei es beispielsweise, daß die Prüfungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgenommen oder daß sie unsorgfältig durchgeführt werden - nicht zur Aufdeckung der bereits vorhandenen Verdachtstatsachen geführt, also etwa eine tatsächlich begangene Unterschlagung, Veruntreuung oder sonstige Straftat, eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Notars nicht ergeben, dann ist nur die allgemeine Amtspflicht verletzt, deren Mißachtung noch nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
III.
Bei dieser Rechtslage muß das Berufungsurteil aufgehoben werden, weil das Oberlandesgericht in der nicht gehörigen Ausübung der allgemeinen Dienstaufsicht die Verletzung einer dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflicht seitens der Dienstaufsichtsbehörde unter Voraussetzungen angenommen hat, unter denen nach den vorstehenden Ausführungen eine Amtspflichtverletzung einem bestimmten Dritten gegenüber noch nicht angenommen werden kann.
Das Berufungsgericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß, wird darüber zu befinden haben, ob die Aufsichtsorgane die oben beschriebene Pflicht zur Einleitung und Durchführung eines Enthebungsverfahrens schuldhaft verletzt haben und ob dadurch dem Kläger ein Schaden entstanden ist.
Das Oberlandesgericht wird daher erneut zu prüfen haben, wie die Lage nach 1945 war, ob insbesondere das Ergebnis der Notariatsprüfungen nach 1945 in Verbindung mit dem aus den Akten ersichtlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Vorkriegszeit genügend Anhaltspunkte dafür ergeben hatte, um nunmehr ein Enthebungsverfahren einzuleiten. Denn das Ergebnis der früheren Ermittlungen lag der Behörde vor; wenn es zusammen mit dem Ergebnis der weiteren Prüfungen zur Einleitung eines Enthebungsverfahrens ausgereicht hätte, die Aufsichtsbeamten das aber nicht erkannt hätten, würde schon eine Verletzung der dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten zu bejahen sein. Dabei darf jedoch nicht der Fall Reszmeier berücksichtigt werden, weil er bis dahin noch nicht aufgedeckt worden war. Auch im Falle K. hatten die Ermittlungen bis dahin den Tatbestand einer Unterschlagung nicht ergeben.
Bejaht das Berufungsgericht schuldhafte Versäumnisse bei der so umrissenen Pflicht zur Einleitung und Durchführung des Enthebungsverfahrens, dann ist für die Frage des Ursachenzusammenhangs - wie das Berufungsgericht bereits richtig ausgeführt hat - wieder darauf abzustellen, wie nach Auffassung der jetzt entscheidenden Richter die Aufsichtsbehörden damals richtig hätten entscheiden müssen und ob bei deren richtigem Vorgehen der Schaden des Klägers nicht eingetreten wäre (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 50).
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Dr. Pfretzschner
Schäfer