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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1959, Az.: III ZR 65/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1959
Aktenzeichen
III ZR 65/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) - 23.01.1958

Prozessführer

der Firma R.-R. und Autobus-Gesellschaft R. & Co., W., W.str. ...,

Prozessgegner

das Land Hessen, vertreten durch seinen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr, letzterer vertreten durch den Regierungspräsidenten in W.,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 23. Januar 1958 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 29. August 1946 erteilte der Regierungspräsident in W. trotz des Widerspruchs der damaligen Reichsbahn der Klägerin die "vorläufige Genehmigung zur Beförderung von Beamten und Angestellten des Großhessischen Staatsministeriums im Berufsverkehr auf der Linie Wiesbaden-Hauptbahnhof und Frankfurt a.M. - Opernplatz". In der Genehmigungsurkunde wurde der Fahrplan (vier Fahrtenpaare) vorgeschrieben und weiter bemerkt, daß Beamte und Angestellte der Regierung Wiesbaden mit Dienstreiseaufträgen nach Frankfurt a.M. ebenfalls zu befördern seien, die Mitnahme anderer Personen aber nicht statthaft sei. Auf Vorstellungen der Klägerin hin wurde ihr jedoch alsbald auch unter bestimmten Voraussetzungen die Mitnahme anderer Personen gestattet. Unter dem 7. Mai 1948 erteilte der Regierungspräsident mit Zustimmung des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr - der zunächst nach Einsatz von Schnelltriebwagen auf der Eisenbahnstrecke Frankfurt - Wiesbaden die Stillegung des Omnibusverkehrs in Aussicht genommen, dann aber doch sein Einverständnis zur Aufrechterhaltung des Omnibuslinienverkehrs "bis auf weiteres" gegeben hatte - der Klägerin eine neue Genehmigung zum Linienverkehr auf die Dauer von sechs Monaten. In der Genehmigungsurkunde war bestimmt, daß berufstätige Personen bevorzugt zu befördern seien; ferner wurde die Zahl der Fahrten (vier Fahrtenpaare an allen Werktagen, an Sonntagen keine Fahrten) festgesetzt und u.a. bestimmt, daß die "mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde festgesetzten Fahrpreise" zu beachten seien.

2

In der Folgezeit (November und Dezember 1948) bat die Klägerin zunächst wiederholt um die Erlaubnis zu der - schon eigenmächtig vorgenommenen - Erhöhung der werktäglichen Fahrtenpaare auf sechs. Später (Schreiben vom 7. Dezember 1948 und 25. Januar 1949) beantragte sie die Verlängerung der Konsession auf fünf Jahre und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein Fahrtenpaar am Sonntag. Weiterhin bat sie unter dem 25. Juni 1949 um die Errichtung je einer weiteren Haltestelle in Wiesbaden und Frankfurt. Auf diese Anträge hin erhielt die Klägerin unter dem 2. Juni 1949 eine erneute Genehmigung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden auf "die Dauer von zwei Jahren, jederzeit widerruflich". Dabei wurden der Klägerin insgesamt werktags sechs Fahrtenpaare und sonntags ein Fahrtenpaar zugestanden; der Fahrpreis wurde auf 2,60 DM für die einfache Fahrt festgesetzt und die Einrichtung von je zwei Haltestellen in Wiesbaden und Frankfurt genehmigt, eine "Unterwegsbedienung" jedoch untersagt.

3

Mit weiteren Eingaben (vom 14. Dezember 1949, 18. März 1950 und 30. März 1950) bat die Klägerin alsdann, die - von ihr selbst bereits vorgenommene - Fahrplanerweiterung auf zunächst acht und später zehn werktägliche und zwei sonntägliche Fahrtenpaare sowie die Einrichtung einer weiteren Haltestelle in der Nähe des Frankfurter Hauptbahnhofs zu genehmigen. Unter dem 25. April 1950 lehnte der Regierungspräsident diesen Antrag jedoch ab und beschied die Klägerin dahin, daß es bei der bisher genehmigten Zahl von sechs Fahrten werktags und einer Fahrt sonntags sowie bei den zwei Haltestellen in Frankfurt (Festhalle und Opernplatz) verbleiben müsse. Der bereits erweiterte Fahrplan sei ab sofort wieder einzuschränken. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Bescheid des Hessischen Ministers für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft vom 13. Juli 1950). In dem anschließenden Verwaltungsstreitverfahren hatte die Klägerin in den ersten beiden Instanzen Erfolg; vom Bundesverwaltungsgericht wurde jedoch ihre Klage durch Urteil vom 30. November 1954 (BVerwG I C 94/53) abgewiesen.

4

Inzwischen hatte die Klägerin am 9. Februar 1951 gebeten, ihr die - Anfang Juli 1951 ablaufende - Konzession auf die Dauer von zehn Jahren zu erteilen, und zwar täglich für 13 Fahrtenpaare. Feiner hatte sie am 7. März 1951 beantragt, ihr eine Fahrpreisermäßigung auf 1,80 DM für die einfache Fahrt sowie 3,50 DM für die Hin- und Rückfahrt (bisher 2,60 und 4,50 DM) zu gestatten. Trotz wiederholter Erinnerungen erteilte der Regierungspräsident auf den Antrag vom 9. Februar 1951 hin immer nur kurzfristige Erlaubnisse, und zwar zuletzt am 2. Januar 1952 für die Zeit bis zum 31. März 1952. Eine weitere Verlängerung erübrigte sich, da am 19./21. Januar 1952 ein Rahmenvertrag zwischen der Deutschen Bundesbahn einerseits sowie der Klägerin und der seit 1949 ebenfalls auf der Strecke Frankfurt a.M. - Wiesbaden konzessionierten Firma A.-K. andererseits zustandegekommen war, der dem Betrieb der Klägerin eine andere rechtliche Grundlage gab. In diesem Vertrag hatte sich die Klägerin mit einer Übereignung der ihr erteilten Konzession auf die Deutsche Bundesbahn einverstanden erklärt, und sämtliche Vertragsteile waren dahin übereingekommen, daß nunmehr im Auftrag der Deutschen Bundesbahn die Klägerin und die Firma A.-K. die Omnibuslinie Frankfurt (Main) - Wiesbaden gemeinschaftlich betreiben sollten. Diese sollten vereinbarungsgemäß aus der Gesamtbruttoeinnähme - der Fahrpreis von 2,60 DM für die einfache Fahrt sollte vorerst beibehalten werden - 75 % zu gleichen Teilen erhalten, während der Bundesbahn ein Anteil von 25 % zufließen sollte, aus dem die gesamte Beförderungssteuer zu entrichten war.

5

Mit dem Betrieb des "A." (Inhaber: Hilmar E.) hatte es folgende Bewandtnis:

6

Unter dem 21. Mai 1949 hatte der "A." bei dem Regierungspräsidenten in Wiesbaden um die Genehmigung zur Eröffnung einer PKW-Linie auf der Strecke Frankfurt (Main) - Wiesbaden nachgesucht. Die Strecke sollte von zwei bis vier PKW in beiden Richtungen alle ein bis zwei Stunden von sieben Uhr - bis 24 Uhr befahren werden. Zu diesem Antrag wurde u.a. auch die Klägerin gehört. Diese widersprach der Genehmigungserteilung. Trotzdem wurde dem "A." mit Urkunde vom 18. Juni 1949 für zwei PKW eine vorläufige Genehmigung bis zum 20. Juli 1949 erteilt; dabei wurden der Fahrpreis für die einfache Fahrt auf 5 DM festgesetzt, die Haltestellen (je eine in Wiesbaden und Frankfurt, und zwar hier an der Südseite des Hauptbahnhofs) festgelegt und eine Unterwegsbedienung untersagt. Der "A." hatte inzwischen bereits am 1. Juni 1949 seinen Betrieb aufgenommen.

7

Nachdem er dem "A." am 14. Juli 1949 für seine Betriebsstrecke einen weiteren PKW zugelassen hatte, verlängerte der Regierungspräsident die vorläufige Betriebsgenehmigung zunächst bis zum 15. August 1949 und erteilte alsdann am 30. Juli 1949 eine Genehmigung für drei PKW auf die Dauer von zwei Jahren. Mit Schreiben vom 5. Juli 1950 wies die Klägerin unter Beifügung einer entsprechenden Zeitungsanzeige den Regierungspräsidenten darauf hin, daß der "A." die Strecke Frankfurt (Main) - Wiesbaden demnächst auch mit Kleinbussen zu befahren und sowohl ihre, der Klägerin, als auch die Fahrpreise der Deutschen Bundesbahn zu unterbieten beabsichtige, und bat ihn, dem Autokurier den Verkehr mit Kleinbussen zu untersagen. Inzwischen hatte jedoch der "A." nicht nur in Wiesbaden eine weitere Haltestelle eingerichtet, sondern auch die Zahl der von ihm eingesetzten Fahrzeuge auf 16 PKW und zwei Kleinbusse erhöht und ferner die Fahrpreise auf 2,50 DM für die einfache Fahrt und 4,50 für die Hin- und Rückfahrt herabgesetzt. Der Regierungspräsident erteilte der Klägerin am 14. Juli 1950 den Bescheid, daß es sich bei den vom "A." neu eingestellten Fahrzeugen um solche mit nur acht Sitzen handele, so daß sie nach § 2 Ziff. 2 AV z. Personenbeförderungsgesetz als PKW anzusehen seien; es sei auch keine Vermehrung des Fahrzeugbestandes des "A." eingetreten, da lediglich zwei PKW durch neue Fahrzeuge ersetzt worden seien; eine rechtliche Möglichkeit zum Einschreiten gegen die von dem "A." vorgenommene Fahrpreisermäßigung bestehe nicht. Kurze Zeit später ersetzte der "A." sieben viersitzige PKW durch vier achtsitzige Kleinbusse und bat am 19. August 1950 den Regierungspräsidenten um entsprechende nachträgliche Genehmigung. Bevor über diesen Antrag entschieden werden konnte, hatte der "A." seine Fahrzeuge ständig vermehrt und zu jener Zeit außer einer Reihe von PKW insgesamt sieben Kleinbusse eingesetzt, von denen bis dahin nur zwei genehmigt waren, während für 16 PKW zu je sechs Sitzen eine Genehmigung vorläge (Bericht der Landesprüfstelle vom 17. November 1950).

8

Am 8. Dezember 1950 erstattete der Regierungspräsident auf Anweisung des Hessischen Ministers für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft gegen den "Autokurier" bei der Amtsanwaltschaft in Wiesbaden wegen des Einsatzes nicht genehmigter PKW im Überlandwagenverkehr Strafanzeige und forderte gleichzeitig den "A." auf, den Verkehr mit den nicht genehmigten Fahrzeugen sofort einzustellen. Daraufhin zog der "A." sämtliche vier- und fünfsitzigen PKW aus dem Verkehr und setzte dafür insgesamt sieben Kleinbusse ein. Dagegen wurden weder seitens des Ministers noch durch den Regierungspräsidenten weitere Einwendungen erhoben. Im März 1951 gab der Minister sein Einverständnis zur Übertragung der dem "A." erteilten Konzession auf die Deutsche Bundesbahn und genehmigte auf der Strecke Frankfurt (Main) - Wiesbaden den Einsatz von zehn achtsitzigen Kleinbussen.

9

Die Klägerin wirft den zuständigen Beamten des Regierungspräsidenten vor, ihre Amtspflichten, die ihnen ihr, der Klägerin, gegenüber obgelegen hätten, in schuldhafter Weise verletzt zu haben, indem sie den "Autokurier" zu ihrem, der Klägerin, Nachteil in nicht vertretbarer Weise begünstigt hätten, während sie selbst ohne sachlichen Grund eine ganz andere Behandlung erfahren habe und ihr bei der Entwicklung ihres Betriebes in einer nicht vertretbaren Weise Schwierigkeiten gemacht worden seien. Im einzelnen hat die Klägerin dazu vorgetragen: Der "A." hätte überhaupt keine Konzession erhalten dürfen, da diese für sie, Klägerin, einen unbilligen Wettbewerb bedeutet hätte. Die Genehmigungserteilung für den "Autokurier" sei nicht zuletzt darauf zurückzuführen, daß sich der damalige Sachbearbeiter Dr. S. beim Regierungspräsidenten in seiner für den "A." günstigen Entschließung durch das Versprechen einer geldlichen Beteiligung an den Einnahmen des "Autokurier" auf der Strecke Frankfurt a.M. - Wiesbaden habe bestimmen lassen. Soweit es sich um eine Vermehrung des Fahrzeugbestandes des "A." der von ihm eingesetzten Fahrtenpaare und um den Einsatz von Kleinbussen anstelle der vier - bis fünfsitzigen PKW gehandelt habe, hätte ihr, der Klägerin, die Gelegenheit geboten werden müssen, sich zu den entsprechenden Anträgen des "A.s" zu äußern, was aber nicht geschehen sei. Auch die Herabsetzung der Fahrpreise durch den "A." hätte der Regierungspräsident keineswegs hinnehmen dürfen, da es sich entgegen dessen Auffassung bei diesen Fahrpreisen nicht um Höchst -, sondern um Festpreise gehandelt habe. Daß man bei ihr, Klägerin, mit anderen Maßen als bei dem "A." gemessen habe, ergebe sich beispielsweise und besonders deutlich daraus, daß der Regierungspräsident die Herabsetzung der Fahrpreise durch den "A." zumindest stillschweigend hingenommen, ihr selbst dagegen auf ihren entsprechenden Antrag erwidert habe, daß er diesen dem Koordinierungsausschuß vorgelegt habe; danach aber habe sie, die Klägerin, in dieser Angelegenheit keinerlei Bescheid mehr erhalten. Es sei auch in keiner Weise sachlich gerechtfertigt gewesen, wenn ihr der Regierungspräsident eine Vermehrung ihrer Fahrtenpaare von werktäglich sechs auf zehn und die Einrichtung einer weiteren Haltestelle am Frankfurter Hauptbahnhof verweigert habe. Schließlich sei sie in ihrer Dispositionsfreiheit dadurch, ganz besonders behinderet worden, daß ihr der Regierungspräsident ab Sommer 1951 die Konzession stets nur auf kurze Zeit verlängert habe. Dies alles habe schließlich dazu geführt, daß sie am 21. Januar 1952 den Vertrag mit der Deutschen Bundesbahn habe schließen müssen, der für sie eine außerordentliche Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation mit sich gebracht habe. Der ihr hierdurch zugefügte und etwa noch weiter entstehende Schaden lasse sich noch nicht übersehen, so daß die Erhebung einer Leistungsklage noch nicht möglich sei.

10

Die Klägerin hat dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß

  1. A)

    der Firma Autokurier

    1. 1.

      die Konzession für eine PKW-Linie Wiesbaden-Frankfurt (Main) erteilt,

    2. 2.

      die laufende Erhöhung der Zahl der eingesetzten Fahrzeuge sowie

    3. 3.

      die Vermehrung der Fahrtenpaare und

    4. 4.

      der Einsatz von kleinen Omnibussen genehmigt,

    5. 5.

      die Erlaubnis zur Einrichtung weiterer Haltestellen, sowie

    6. 6.

      zur Herabsetzung der Fahrpreise erteilt,

  2. B)

    der Klägerin dagegen

    1. 1.

      die Vermehrung der Fahrtenpaare,

    2. 2.

      die Einrichtung weiterer Haltestellen und

    3. 3.

      die Herabsetzung der Fahrpreise verweigert sowie

    4. 4.

      der Antrag der Klägerin, ihre Konzession über den 1. Juli 1951 hinaus zu verlängern, trotz wiederholter Erinnerung nicht endgültig beschieden wurde.

11

Das Beklagte Land, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat Amtspflichtverletzungen seiner Beamten in Abrede gestellt und geltend gemacht: Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1954 sei rechtskräftig festgestellt worden, daß der Regierungspräsident den Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Erhöhung der Fahrtenpaare zu Recht abgelehnt habe. Auch sonst seien dessen Entschließungen durch rein sachliche Erwägungen bestimmt gewesen. Irgendwelche Bestechungen von Sachbearbeitern des Regierungspräsidenten durch den "A." seien nie vorgekommen und hätten sich demzufolge auch niemals zu dessen Bevorzugung und zu einer Benachteiligung der Klägerin auswirken können. Die Vereinbarung mit der Deutschen Bundesbahn habe im Januar 1952 die Klägerin entgegen ihrer jetzigen Darstellung völlig freiwillig getroffen; zudem habe sich durch diesen Vertrag die wirtschaftliche Lage der Klägerin letzten Endes nicht verschlechtert, sondern verbessert.

12

Das Landgericht hat die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß ihr die Einrichtung einer weiteren Haltestelle am Hauptbahnhof in Frankfurt (Main) versagt und ihr Antrag auf Verlängerung der Konzession über den 1. Juli 1951 hinaus nicht endgültig beschieden wurde. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

13

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihren Klageantrag wiederholt mit Ausnahme des Antrages auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des beklagten Landes wegen der Erlaubnis zur Einrichtung weiterer Haltestellen an die Firma "A.", während das beklagte Land die volle Abweisung der Klage erstrebt hat.

14

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des beklagten Landes die Klage im vollen Umfang abgewiesen.

15

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

16

Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die nach Auffassung der Klägerin einseitig zugunsten des "Autokurier" und zu ihrem Nachteil getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen der Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten in Wiesbaden weder als Einzelmaßnahmen noch als Teile eines angeblich planmäßigen und nicht vertretbaren Gesamtverhaltens den von den Klägerin geltend gemachten Klageanspruch zu rechtfertigen vermöchten.

17

Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision kann ein Erfolg nicht versagt bleiben.

18

Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Es kann nach Lage der Dinge davon ausgegangen werden, daß bei der Klageerhebung (7. Juni 1951) der der Klägerin aus den vermeintlichen Amtspflichtverletzungen angeblich entstandene Schaden in seiner Entwicklung noch nicht abgeschlossen und die Erhebung einer diesen ganzen Schaden umfassenden Leistungsklage noch nicht möglich war. Ob inzwischen die Voraussetzungen für eine Leistungsklage eingetreten sind, kann dahinstehen, da die Klägerin von der zulässigerweise erhobenen Feststellungsklage nicht zur Leistungsklage überzugehen braucht.

19

Zu dem Antrag A 1) (Konzession des "A."):

20

Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Es sei zwar richtig, daß das nach § 9 der Durchführungsverordnung vom 26. März 1935 zum Personenbeförderungsgesetz (DVO) notwendig gewesene Anhörungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Zwar sei die Klägerin gehört worden und habe Widerspruch erhoben. Jedoch hätte dem "A." nach § 13 DVO die Genehmigung erst erteilt werden dürfen, "wenn die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Beschwerden endgültig zurückgewiesen" gewesen seien. Tatsächlich aber habe der verstorbene Sachbearbeiter D. des Regierungspräsidenten dem "A." die Genehmigung bereits am 18. Juni 1949 erteilt, ohne über den Widerspruch der Klägerin zu befinden, d.h., ohne ihr einen mit Gründen versehenen und beschwerdefähigen Bescheid zuzustellen (§ 5 Abs. 4 DVO) und dessen Rechtskraft abzuwarten. Aus diesem objektiv rechtswidrigen Verhalten des Sachbearbeiters des Regierungspräsidenten könne die Klägerin jedoch nur dann etwas für sich herleiten, wenn diese sich zugleich als eine ihr gegenüber schuldhaft begangene Amtspflichtverletzung darstelle. Das sei aber nicht der Fall. Die Konzessionierung des "A." sei einem völlig anderen Verkehrsbedürfnis (Beförderung Nicht-Berufstätiger) als die der Klägerin zur Beförderung von Beamten und Angestellten im Berufsverkehr erteilte Genehmigung entsprungen. Trotzdem könne, wenn man rückblickend die Gesamtentwicklung der von der Klägerin und dem "A." auf der Strecke Frankfurt (Main) - Wiesbaden unterhaltenen Verkehrsbetriebe bis zum Abschluß ihres Rahmenvertrages mit der Bundesbahn überschaue, möglicherweise von einem gewissen Wettbewerbsverhältnis gesprochen werden. Den Sachbearbeitern des Regierungspräsidenten habe jedoch, selbst wenn sie sich durch Bestechungen zu einer unangebrachten Förderung des "A." hätten bestimmen lassen, keineswegs erkennbar sein können, daß sie durch die Konzessionierung des "A." zugleich in den Rechtskreis der Klägerin eingriffen. Infolgedessen könne man selbst dann, wenn man eine der Klägerin gegenüber objektiv rechtswidrig begangene Amtspflichtverletzung annehmen wollte, ein die Haftung des beklagten Landes auslösendes Verschulden keineswegs zweifelsfrei bejahen. Soweit die Klägerin allein aus der Tatsache der Konzessionierung des "A." etwas zur Begründung inres Schadensersatzanspruches für sich herzuleiten versuche, müsse ihr zu A 1) gestellter Antrag zudem schon daran scheitern, daß sie selbst anerkenne, daß ihr aus der Konzessionierung des "A." allein noch kein Schaden entstanden sei, sondern nur in Verbindung mit der Tatsache, daß dem "A." später weitere Fahrtenpaare und die Herabsetzung der Fahrpreise genehmigt worden seien.

21

Demgegenüber ist zu sagen: Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß dem "Autokurier" die beantragte Genehmigung gemäß § 13 DVO nicht vor endgültiger Zurückweisung der auf Grund des § 9 des Gesetzes erhobenen Beschwerde und damit auch nicht vor endgültiger Erledigung des von der Klägerin erhobenen Widerspruchs erteilt werden durfte und daß der Beamte, der dessen ungeachtet die Genehmigung erteilt hat, objektiv pflichtwidrig gehandelt hat, ist richtig. Zu der Frage, ob der Beamte damit eine ihm auch der Klägerin als "Dritten" im Sinne des § 839 BGB gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat, hat das Berufungsgericht nicht eindeutig Stellung genommen. Das Landgericht hat diese Frage verneint mit der Begründung, daß das Anhörungsverfahren - jedenfalls nach Erlaß des "Gewerbefreiheitsbefehls" der amerikanischen Besatzungsmacht - dem damit befaßten Beamten eine Amtspflicht unmittelbar nur im allgemeinen Interesse auferlege, so daß es sich hierbei nicht um eine einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht handele, wenn auch durch die Ausübung dieser Amtspflicht mittelbaren die Interessen Dritter eingegriffen werde. Dem kann jedoch nicht gefolgt, vielmehr müssen die durch eine Verletzung der Anhörungspflicht Betroffenen als "Dritte" im Sinne des § 839 BGB angesehen werden.

22

Ob eine Amtspflicht einem Beamten einem Dritten gegenüber obliegt, entscheidet sich wesentlich nach dem Zweck, dem die Amtspflicht dient, und in allen Fällen, in denen die Amtspflicht - wenn nicht allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse des Einzelnen wahrzunehmen, liegt sie dem Beamten einem Dritten gegenüber ob. Danach zählen zu den "Dritten" zwar nicht alle Personen, die durch die Maßnahme des Beamten irgendwie benachteiligt und deren Interessen durch die Amtshandlung irgendwie betroffen werden, jedoch alle diejenigen, deren Belange nach der Natur des Rechtsgeschäftes, d.h. seinem Zweck und seiner rechtlichen Bestimmung nach, durch dieses berührt werden (RGZ 138, 309, 313; 170, 129, 135; Urteile des erkennenden Senats in BGHZ 18, 110, 113; 20, 53, 56; sowie vom 28. Juni 1956 - III ZR 317/54 und vom 22. Mai 1958 - III ZR 99/56 S. 5). Nach diesen Grundsätzen muß bejaht werden, daß die Beamten, die für die Erteilung der Genehmigung für den "Autokurier" entgegen den Bestimmungen des § 13 DVO verantwortlich sind, eine ihnen der Klägerin als "Dritten" gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben.

23

Die Klägerin gehörte angesichts dessen, daß sie einen konzessionierten Ommibuslinienverkehr im Verkehrsgebiet des von dem "A." beantragten Unternehmens betrieb, zu den gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 DVO anzuhörenden Stellen. Diese Anhörung dient nicht nur ausschließlich den Zwecken der Allgemeinheit, sie soll den Anhörungsstellen - zumindest den im Verkehrsgebiet des beantragten Unternehmens bereits vorhandenen öffentlichen Verkehrsunternehmen, deren Belange durch die Zulassung eines weiteren Unternehmens zumindest berührt werden können - auch Gelegenheit geben, zur Wahrung ihrer eigenen Interessen zu einem Genehmigungsantrag Stellung zu nehmen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Wenn mangelndes Bedürfnis, das gemäß § 9 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 4. Dezember 1937 - PBefG - zur Versagung der Genehmigung führen mußte, nach der Grundsätzen der amerikanischen Militärregierung zur Gewerbefreiheit (Hess.GVBl 1949, 6) und nach Inkrafttreten des Art. 12 GG auch nicht mehr als Versagungsgrund anerkannt werden kann (s. BVerwGE 1, 92 = NJW 1954, 1054; vgl. auch jetzt § 9 Abs. 2 PBefG i.d.F. vom 12. September 1955 - BGBl I, 573), so war und ist die Genehmigung doch u.a. dann zu versagen, wenn das beantragte Unternehmen "den Interessen des öffentlichen Verkehrs" zuwiderläuft (§ 9 Abs. 1 PBefG). Das ist u.a. gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 DVO dann der Fall, "wenn es bereits vorhandenen Verkehrsunternehmen einen unbilligen Wettbewerb bereitet oder ihrer dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden Ausgestaltung vorgreift". Den anzuhörenden Stellen ist dementsprechend ausdrücklich ein Widerspruchsrecht eingeräumt, und über den Widerspruch muß durch eine begründete und allen Beteiligten zuzustellende Entscheidung befunden werden (§ 9 Abs. 3 DVO), an die sich nach allgemeinen Grundsätzen ein Verwaltungsstreitverfahren anschließen kann. Schon diese Ausgestaltung des Verfahrens, die für die Anhörungsstellen eigene Rechtsmittel vorsieht, zeigt, daß das Anhörungsverfahren auch den Interessen der Anhörungsstellen dient, denen eine Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Belange im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für neue Verkehrsunternehmungen gegeben sein soll, wenn auch nur mit Rücksicht auf die "Interessen des öffentlichen Verkehrs", d.h. auf die Interessen, die die Allgemeinheit an einem geordneten Verkehrswesen hat (vgl. das oben erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1954 S. 11). Daraus aber folgt, daß die Pflicht zur Beachtung der hier interessierenden Verfahrensvorschriften den damit befaßten Beamten auch als eine den Anhörungsstellen gegenüber bestehende Amtspflicht obliegt. Im vorliegenden Fall stellt mithin die Nichtbeachtung der Bestimmungen der §§ 9, 13 DVO die Verletzung einer der Klägerin gegenüber bestehenden Amtspflicht dar.

24

Die Gründe, mit denen das Berufungsgericht ein Verschulden der beteiligten Beamten verneint hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es ist anerkannten Rechts, daß sich das Verschulden im Rahmen des § 839 BGB nur auf die Verletzung der Amtspflicht bezieht und die Voraussehbarkeit eines aus der Pflichtverletzung entstehenden Schadens zur Annahme eines Verschuldens nicht erforderlich ist (BG JW 1907, 8284; BGH VersR 1956, 96 u.a.). Im vorliegenden Fall muß mithin ein Verschulden der beteiligten Beamten bejaht werden, wenn sie sich entweder bewußt über die hier in Rede stehenden Bestimmungen hinweggesetzt haben, oder wenn sie zumindest bei Anwendung der von einem pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten in ihrer Stellung zu erfordernden Sorgfalt ihr Verhalten als einen Verstoß gegen ihre Amtspflichten erkennen mußten. Darauf, ob sie erkennen mußten, daß sie durch die Konzessionierung des "A." zugleich in den Rechtskreis der Klägerin eingriffen, kommt es im Gegensatz zur Annahme des Berufungsgerichts nicht entscheidend an. Ganz abgesehen davon mußte naturgemäß und auch für die Beamten des Regierungspräsidenten erkennbar durch die Genehmigung des Betriebes des "A." der "Rechtskreis" der Klägerin berührt werden, zumal diese zumindest seit der Genehmigung vom 7. Mai 1948 nicht mehr ausschließlich auf die Personenbeförderung im Rahmen des Berufsverkehrs angewiesen war, wenn ihr auch die bevorzugte Beförderung berufstätiger Personen weiterhin zur Pflicht gemacht wurde. Diese Verpflichtung wurde aber auch dem "A." in gleicher Weise auferlegt (vgl. Genehmigungsurkunde vom 30. Juli 1949).

25

Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Entstehung eines Schadens allein aus der Tatsache der Konzesaionierung des "A." verneint, sind bedenklich. Denn wenn auch ein Schaden für die Klägerin erst eingetreten sein sollte, nachdem dem "A." später weitere Fahrtenpaare genehmigt und die Fahrpreise herabgesetzt worden waren, so würde doch auch in diesem Falle die Ursächlichkeit der Konzessionierung für diese - angeblichen - Schäden der Klägerin nicht ohne weiteres entfallen. Es kann mithin unter der Voraussetzung, daß die Konzessionierung des "A." eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin darstellte, eine Schadensersatzpflicht im Blick auf die hier interessierenden Schäden zu bejahen sein, selbst wenn die Genehmigung weiterer Fahrtenpaare und die "Genehmigung" der Fahrpreisherabsetzung für sich allein betrachtet nicht als schuldhaft amtspflichtwidrige Maßnahmen gewertet werden könnten.

26

Zum Antrag A 2): (Genehmigung der Erhöhung der Zahl der vom "A." eingesetzten Fahrzeuge)

27

Hierzu heißt es in den Gründen des Berufungsurteils: Insoweit habe es gemäß § 9 DVO i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 PBefG vor Erteilung der Genehmigung der Durchführung des Anhörungsverfahrens bedurft, das hier unterblieben sei. Ob die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigungsbehörde nach der Ersten Anordnung zum Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 6. Dezember 1937 (RVkBl B S. 150) auf die Durchführung eines förmlichen Anhörungsverfahrens verzichten könne, nämlich gegenüber "größeren Unternehmen mit erprobter Zuverlässigkeit", könne dahinstehen. Denn mangels entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte könne nicht angenommen werden, daß der Klägerin dadurch, daß dem "A." die Erhöhung der Zahl der von ihn eingesetzten Fahrzeuge genehmigt worden sei, ein Schaden entstanden sein könne. Denn so lange mit dem Einsatz weiterer Fahrzeuge nicht auch zugleich eine Erhöhung der Zahl der täglich, auf einer Strecke tatsächlich Fahrenden d.h. zugleich eine Erhöhung der dort verkehrenden Fahrtenpaare verbunden sei, könne, wenn ihr Fassungsvermögen sich gleich bliebe, nur bei Vorliegen besonderer Umstände von erhöhten Verdienstmöglichkeiten des Begünstigten und einem etwaigen Verdienstentgang des die gleiche Strecke befahrenden zweiten Unternehmers gesprochen werden. Im übrigen aber habe sich die Klägerin im Anschluß an die dem "A." am 1. Juni 1950 erteilte Genehmigung lediglich mit einer Reklamation bei dem Regierungspräsidenten begnügt, hätte aber Beschwerde bei der nächsthöheren Stelle, d.h. bei dem Ministerium erheben müssen; dieser Teil des Schadenersatzanspruchs müsse deshalb schon an der Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB scheitern.

28

Mit den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Berufungsgerichts kann jedoch eine für den Erlaß eines Feststellungsurteils ausreichende Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens nicht ohne weiteres verneint werden. Wenn dem "A." laut Genehmigungsurkunde vom 30. Juli 1949 der Einsatz von drei PKW genehmigt war, ein Jahr später, im Juli 1950, aber tatsächlich 16 Fahrzeuge eingesetzt waren, dann spricht allein schon diese Tatsache dafür, daß vom "A." nunmehr eine weitaus größere Zahl von Fahrgästen tatsächlich befördert wurde, als mit dem Einsatz von drei Fahrzeugen unter Beachtung des genehmigten Fahrplanes hätten befördert werden können. Durch die Zulassung weiterer Fahrzeuge wurde dem "A." auch die Möglichkeit gegeben, zu den einzelnen Abfahrtzeiten jeweils mehr als ein Fahrzeug verkehren zu lassen, eine Möglichkeit, von der der "A." auch - zumindest nach der unter Beweis gestellten Darstellung der Klägerin (vgl. S. 44 der Berufungsbegründungsschrift) weitgehend Gebrauch gemacht hat (s. auch den Bericht der Landesprüfstelle Hessen vom 17. November 1950 und die Ministerialverfügung vom 20. November 1950). Um sich mit diesem Vorbringen der Klägerin auseinanderzusetzen, hätte sonach die Entstehung eines Schadens der Klägerin aus der Genehmigung des Einsatzes weiterer Fahrzeuge für den "A." nicht verneint werden dürfen.

29

Auch die Voraussetzungen des § 839 Abs. 3 BGB sind nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht meint, daß die Klägerin sich mit der von ihr bei dem Regierungspräsidenten angebrachten "Reklamation" nicht habe begnügen dürfen, weil sie nach ihren eigenen Vorstellungen davon ausgegangen sei, daß nach den angeblichen Bestechungen Dr. S. und D.s sie von diesen als den zuständigen Sachbearbeitern des Regierungspräsidenten keine ihrem Antrag Rechnung tragenden Entscheidungen zu erwarten gehabt habe. Es ist aber nicht ersichtlich, worauf das Berufungsgericht die Annahme, damals habe die Klägerin bereits um die - angeblichen - Bestechungen gewußt, stützt, und die Revision weist dazu mit Recht darauf hin, daß der "Fall Dr. S." von der Klägerin im Schriftsatz vom 2. Juni 1955 und die - angebliche - Bestechung des Regierungsrates D. erst in der Berufungsbegründung der Klägerin vorgetragen worden ist. Das Berufungsgericht konnte deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Klägerin nach ihren eigenen Vorstellungen bereits in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt keine sachgerechte Entscheidung des Regierungspräsidenten zu erwarten gehabt habe und deshalb habe Beschwerde beim Minister erheben müssen. Im Blick auf die Bestimmung des § 839 Abs. 3 ist die Dienstaufsichtsbeschwerde zwar immer, aber doch nur dann ein gebotenes Rechtsmittel, wenn die Annahme einer Amtspflichtverletzung dringlich naheliegt (RG JW 1927, 14128; BGHZ 28, 104, 106). Daß dies hier in dem entscheidenden Zeitpunkt der Fall gewesen sei, ist nach dem Gesagten bisher nicht ausreichend begründet. Auf die von der Revision behandelte und verneinte Frage, ob bei Einlegung eines Rechtsmittels der Schaden überhaupt vermieden worden wäre, braucht deshalb nicht mehr weiter eingegangen zu werden. Bemerkt sei lediglich, daß für den Ursachenzusammenhang zwischen Nichteinlegung eines Rechtsmittels und Schaden ebenso wie für das Verschulden der Klägerin hinsichtlich der Nichteinlegung des Rechtsmittels das beklagte Land beweispflichtig ist.

30

Zu dem Antrag A 3): (Genehmigung der Erhöhung der Fahrtenpaare für den "A.")

31

Das Berufungsurteil sagt dazu: Die Genehmigungspflicht ergebe sich zu diesem Punkt aus §§ 24, 17 PBefG und die Notwendigkeit eines vor Erteilung der Genehmigung durchzuführenden Anhörungsverfahrens aus § 9 DVO i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 PBefG. Aus der Nichtdurchführung des Anhörungsverfahrens könne die Klägerin aber für ihren Schadensersatzanspruch nichts herleiten.

32

Die Begründung, die das Berufungsgericht hierfür im einzelnen gibt, kann die getroffene Entscheidung jedoch nicht tragen:

33

Das Berufungsgericht meint zunächst, daß sich die Klägerin offenbar nicht durch die Tatsache der dem "A." erteilten Genehmigung (der Erhöhung der Fahrtenpaare) selbst, sondern nur dadurch geschädigt fühle, daß diese Genehmigung zu einer weitgehenden Übereinstimmung der beiderseitigen Fahrpläne und damit für sie zu einem "unbilligen Wettbewerb" des "A." geführt habe. In diesem Zusammenhang aber übersehe die Klägerin, daß sie nach der ihr erteilten Genehmigung ein völlig anderes Verkehrsbedürfnis als der "A." zu befriedigen gehabt habe, daß ihr nämlich im Gegensatz zu diesem in erster Linie die Beförderung von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes und später jedenfalls die bevorzugte Beförderung Berufstätiger, dem "A." dagegen diejenige aller sonstigen Personen obgelegen habe, bezüglich derer die Klägerin zu dem "A." überhaupt nicht in Wettbewerb habe treten dürfen.

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Diese Ausführungen enthalten einmal einen Widerspruch zu früheren Ausführungen des Berufungsgerichts: Zum Antrag A 1) hat das Berufungsgericht u.a. gesagt, daß der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen "aus der Konzessionierung des "A." allein noch kein Schaden entstanden sei, sondern nur in Verbindung mit der Tatsache, daß dem "A." später weitere Fahrtenpaare und die Herabsetzung ihrer Fahrpreise genehmigt werden sei" (S. 18 des Berufungsurteils), Damit aber müssen die hier zu dem Antrag A 3) gemachten Ausführungen, aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich, daß sie sich offenbar durch die Tatsache der dem "A." erteilten Genehmigung (zur Erhöhung der Fahrtenpaare) nicht geschädigt fühle, als nicht vereinbar erscheinen. Hinzu kommt: Es ist bereits oben zu dem Antrag A 1) darauf hingewiesen worden, daß es nicht richtig ist, daß die Klägerin "ein völlig anderes Verkehrsbedürfnis" als der "A." zu befriedigen gehabt habe. Im Gegenteil war beiden unternehmen in gleicher Weise die bevorzugte Beförderung berufstätiger Personen zur Pflicht gemacht. Die Klägerin unterlag mithin hinsichtlich der zu befördernden Personen keinen weitergehenden Beschränkungen als der "A.", wenn praktisch auch angesichts der verschiedenen Fahrpreise der Kundenkreis der Klägerin zum großen Teil ein anderer gewesen sein mag als der des "A." und die Klägerin tatsächlich mehr dem Berufsverkehr als der "A." gedient haben mag. Jedenfalls ist es aber nicht so, wie das Berufungsgericht meint, daß dem "A." vorwiegend die Beförderung derjenigen Personen obgelegen habe, bezüglich derer die Klägerin zu ihm überhaupt nicht habe in Wettbewerb treten dürfen.

35

Auch der weiter vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, daß die Entstehung eines Schadens für die Klägerin aus der Erhöhung der Fahrtenpaare des "A." nicht "als nach der Natur der Dinge naheliegend unterstellt werden" könne, kann nicht beigepflichtet werden. Im Gegenteil liegt nach der allgemeinen Erfahrung die Annahme sehr nahe, daß bei einem häufigeren Verkehr der Wagen des "A.", und zwar insbesondere zu Zeiten, in denen die Klägerin mit ihren Fahrzeugen nicht fahren durfte, mancher Fahrgast sich trotz des höheren Fahrpreises zu einer Benutzung der Wagen des "A." des günstigeren Fahrplanes wegen hat bestimmen lassen. Die Auffassung, daß eine teilweise Abwanderung von Fahrgästen zum "A." erst zu einem Zeitpunkt erfolgt sein könne, als im Juli 1950 der "A." die Fahrpreise der Klägerin nicht nur erreicht, sondern sogar noch unterboten habe, ist demnach bisher vom Berufungsgericht nicht ausreichend begründet.

36

Schließlich kann auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der - nach Meinung des Berufungsgerichts allenfalls erst nach der Fahrpreisermäßigung des "Autokurier" eingetretene - Schaden der Klägerin durch Abwanderung von Fahrgästen zum "A." allein auf das eigene passive Verhalten der Klägerin zurückzuführen sei, nicht als zutreffend anerkannt werden. Das Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß die Klägerin erstmals am 7. März 1951 ihrerseits einen Antrag auf Genehmigung einer Fahrpreisermäßigung gestellt habe. Auch wenn das zutrifft, so kann damit allein doch nicht auf ein "passives Verhalten" der Klägerin gegenüber der Erhöhung der Fahrtenpaare für den "A." geschlossen werden. Die Klägerin hatte - wenn auch im Ergebnis erfolglos - unstreitig wiederholt schriftlich Anträge auf Genehmigung einer Erweiterung ihres eigenen Fahrplanes gestellt (insbesondere Anträge vom 25. Januar 1949, 14. Dezember 1949, 9. Februar 1951) und hatte zudem - worauf die Revision mit Recht verweist - unter Beweis gestellt, daß sie sich außerdem durch laufende mündliche Vorstellungen um eine Erweiterung ihrer Konzession bemüht habe (vgl. S. 7 des Schriftsatzes vom 13. Februar 1952). Der Vorwurf eigenen passiven Verhaltens der Klägerin ist mithin bisher ebenfalls nicht ausreichend begründet.

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Zu dem Antrag A 4): (Einsatz von Kleinbussen durch den "A.")

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Hierzu wird im Berufungsurteil ausgeführt: Eine nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 PBefG genehmigungspflichtige Erweiterung bzw. wesentliche Änderung des Betriebes sei nach dem RdErl d. RVM vom 28. Oktober 1936 (abgedruckt bei Oppelt, Das Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. S. 49) nicht als vorliegend anzusehen, wenn das neu eingestellte Fahrzeug eine größere Anzahl Sitzplätze aufweise als das bisherige. Die Klägerin sei zwar der Auffassung, daß in dem hier interessierenden Zusammenhang entscheidend einmal auf den Grad des Komforts und zum anderen auf die Höhe der erzielbaren Fahrpreise abzustellen sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob diese Betrachtungsweise der Klägerin objektiv zutreffend sei. Für die Entscheidung dieses Teils des Rechtsstreits sei vielmehr wesentlich, ob die zuständigen Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten, wenn sie eine abweichende Ansicht vertraten, damit die Grenzen der von ihnen pflichtmäßig anzustellenden Erwägungen verlassen und sich damit einer schuldhaften Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hätten. Das sei zu verneinen. Zur Begründung verweist das Berufungsgericht auf das Schreiben des Hessischen Ministers für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft vom 10. Juli 1950, in dem es heiße, "daß die neuerdings von der Industrie herausgebrachten Kleinomnibusse infolge ihrer beschränkten Sitzplatzzahl nach dem Personenbeförderungsgesetz als Personenkraftwagen gelten ...", und auf den Runderlaß des Bundesverkehrsministers vom 13. Februar 1952 (abgedruckt bei Oppelt a.a.O. S. 50), der in diesem Zusammenhang in seinem Abs. 2 von "aufgetretenen Zweifelsfragen" spreche. Danach sei, so meint das Berufungsgericht, in dem Zeitpunkt, in dem die hier in Frage stehende Genehmigung dem "A." erteilt wurde, die Notwendigkeit eines Anhörungsverfahrens zumindest zweifelhaft gewesen und habe die Auffassung der zuständigen Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten sogar der eigenen Auffassung des Hessischen Fachministers entsprochen, so daß dem die Genehmigung erteilenden Beamten des Regierungspräsidenten der Vorwurf schuldhafter Amtspflichtverletzung nicht gemacht werden könne.

39

Mit dieser Begründung allein kann jedoch ein mangelndes Verschulden der Beamten noch nicht begründet werden. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zutreffend auf den weiteren und vom Berufungsgericht nicht wiedergegebenen Inhalt des ministeriellen Schreibens vom 10. Juli 1950 hin, in dem es wörtlich heißt: "Mit Erstaunen habe ich jedoch festgestellt, daß die Zahl der eingesetzten Fahrzeuge ständig erweitert und nunmehr auch ein Kleinomnibus auf der Strecke eingesetzt wird, der sogar mit einem Fahrpreis, der unter dem der bestehenden Verkehrsmittel liegt, die Linie befährt. Wenngleich die neuerdings von der Industrie herausgebrachten Kleinomnibusse ... als Personenkraftwagen gelten, so durfte im Hinblick auf die [im vorhergehenden Absatz des Schreibens erörterten] Voraussetzungen, unter denen diese Schnellinie eingerichtet wurde, deren Genehmigung nicht erfolgen, zumal hiermit ein Abgehen von dem ursprünglichen Tarif von 5 DM ... verbunden war. Durch diese Erweiterung hat die Linie entgegen dem ursprünglichen Einrichtungszweck und den hiermit verbundenen Voraussetzungen den Charakter einer weiteren Omnibuslinie erhalten, die unter den gegebenen Umständen keinesfalls gerechtfertigt war". Mit der Begründung, die Beamten des Regierungspräsidenten hätten der Meinung sein dürfen, daß - ganz allgemein - die Ersetzung eines PKW durch einen Kleinomnibus nicht genehmigungspflichtig sei, hätte sonach ein Verschulden dieser Beamten hinsichtlich der Zulassung der Kleinomnibusse nicht verneint werden dürfen. Es hätte geprüft werden müssen, ob nicht, wie in dem ministeriellen Schreiben im einzelnen dargelegt, die besonderen Voraussetzungen, unter denen, und der besondere Zweck, zu dem die Konzession für den "A." erteilt war, eine Zulassung von Kleinbussen - zumindest ohne Anhörungsverfahren - verboten und die Beamten des Regierungspräsidenten insoweit ein Verschulden trifft. Ganz abgesehen davon hätte mit Rücksicht auf die Behauptungen der Klägerin über angebliche Bestechungen des zuständigen Sachbearbeiters D. geprüft werden müssen, ob dieser tatsächlich die hier interessierenden rechtlichen Erwägungen angestellt oder ob er nicht ohne Rücksicht auf derartige Erwägungen aus sachfremden, eigennützigen Gründen den Einsatz der Kleinbusse genehmigt hat.

40

Wenn das Berufungsgericht schließlich auch in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 839 Abs. III BGB gegen die Klägerin zur Anwendung bringt, so ist demgegenüber zu beanstanden, daß das Berufungsgericht insoweit zur frage des - von dem beklagten Land zu beweisenden - Verschuldens der Klägerin und des Ursachenzusammenhangs zwischen der Nichteinlegung eines Rechtsmittels und dem Schaden jegliche Erörterung vermissen läßt.

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Zu dem Antrag A 5): (Duldung der Herabsetzung der Fahrpreise des "A.")

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Dazu führt das Berufungsgericht aus: Nach §§ 17, 24 PBefG seien Beförderungspreise genehmigungspflichtig. Daraus folgere die Klägerin, daß nicht nur die bei Eröffnung des Unternehmens festzusetzenden Preise, sondern auch deren nachträgliche Veränderungen in jedem Fall, mithin auch bei einer Herabsetzung genehmigungspflichtig seien, was auch in der Genehmigungsurkunde für den "A." selbst zum Ausdruck gekommen sei. Der Argumentation der Klägerin könne jedoch nicht gefolgt werden. Schon die dem "A." gemachte Auflage, auf die die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung hingewiesen habe, daß nämlich die festgesetzten Fahrpreise zu beachten und eine Preistafel und der Fahrplan im Innern des Fahrzeugs anzubringen seien, lasse vermuten, daß es der Genehmigungsbehörde entscheidend und ausschließlich um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Beisenden zu tun gewesen sei, die aber lediglich auf die Gewißheit hätten gerichtet sein können, kein höheres als das amtlich genehmigte Beförderungsentgelt bezahlen zu müssen. Daß die Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten auch tatsächlich davon ausgegangen seien, daß es sich bei den festgesetzten Fahrpreisen um Höchstpreise handele, ergebe eindeutig das Schreiben an die Klägerin vom 14. Juli 1950, in dem ausdrücklich davon die Rede sei, es sei keine rechtliche Möglichkeit gegeben, gegen den "A." vorzugehen, wenn dieser die als Höchstpreise geltenden Fahrpreise herabsetze. Im übrigen habe der Regierungspräsident in der der Klägerin selbst am 31. Juli 1951 erteilten einstweiligen Erlaubnis die ihr genehmigten Fahrpreise ausdrücklich als "Höchstpreise" bezeichnet. Jedenfalls sei zu jener Zeit die Auffassung, es handele sich um Hochst- und nicht um Festpreise, zum mindesten vertretbar gewesen. Denn erst durch die Verordnung vom 16. Juni 1952 [über Fahrpreise für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen und im Linienverkehr mit Landfahrzeugen] (BundesAnz Nr. 118; abgedruckt bei Oppelt a.a.O. S. 156) sei festgestellt worden, daß die Beförderungsentgelte im Linienverkehr mit Landfahrzeugen "nunmehr" den Charakter von Festpreisen hätten. Es könne daher dem Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten kein Vorwurf gemacht werden, wenn er bis dahin sowohl dem "A." wie auch der Klägerin selbst gegenüber einen anderen Standpunkt vertreten habe.

43

Auch gegen diese Ausführungen bestehen Bedenken. Zur Entscheidung der Frage, ob wirklich die Sachbearbeiter ohne Verschulden davon ausgehen konnten, daß eine Herabsetzung der Fahrpreise keiner Genehmigung bedürfe, wäre noch folgendes zu berücksichtigen gewesen: Die Fassung des § 17 PBefG gibt für die Meinung, daß eine eigenmächtige Herabsetzung der Fahrpreise zulässig sei und einer Genehmigung nicht bedürfe, keinen Anhalt. Vielmehr spricht die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 PBefG, daß die festgesetzten Beförderungspreise gleichmäßig anzuwenden seien, eher für das Gegenteil. Berücksichtigt man weiter den mit der gesetzlichen Regelung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen zu Lande und mit der in dem Personenbeförderungsgesetz erfolgten Normierung weitgehender Genehmigungserfordernisse verfolgten Zweck, dann muß eine Auffassung, eine Herabsetzung der genehmigten Fahrpreise könne jederzeit eigenmächtig durch den Unternehmer erfolgen, als abwegig bezeichnet werden. Dazu ist besonders auf die Bestimmung des § 9 Abs. 1 PBefG zu verweisen, wonach eine Genehmigung nicht erteilt werden darf, wenn das Unternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs zuwiderläuft, was gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 DVO insbesondere u.a. dann der Fall ist, wenn es bereits vorhandenen Verkehrsunternehmen einen "unbilligen Wettbewerb" bereitet. Wenn aber ein "unbilliger Wettbewerb" der Verkehrsunternehmen vermieden werden soll, dann muß selbstverständlich auch die Festsetzung der Fahrpreise in vollem Umfang der Genehmigung unterliegen. Hier kommt hinzu, daß der Hessische Minister für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft in seinem - zu dem Antrag zu A 4) erwähnter, und teilweise wieder gegebenen - Schreiben vom 10. Juli 1950 darauf hingewiesen hatte, daß die Festsetzung der Einzelfahrpreise von 5 DM für den "Autokurier" "einen gewissen Schutz für die bestehenden Verkehrsunternehmen bieten sollte". Auch dieses Schreiben mußte Bedenken gegen die - von den Sachbearbeitern des Regierungspräsidenten wenige Tage später in dem Schreiben an die Klägerin vom 14. Juli 1950 vertretene - Auffassung aufkommen lassen, daß die genehmigten Fahrpreise lediglich Höchstpreise seien und vom Unternehmer beliebig herabgesetzt werden könnten.

44

Worauf das Berufungsgericht seine Auffassung gründet, erst durch die Verordnung vom 16. Juni 1952 sei festgestellt worden, daß die Beförderungsentgelte "nunmehr" den Charakter von Festpreisen hätten, ist nicht ersichtlich. Wenn das Berufungsgericht schließlich meint, dem Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten könne kein Vorwurf gemacht werden, wenn er bis dahin sowohl dem "A." wie auch der Klägerin selbst gegenüber den Standpunkt vertreten habe, es handele sich bei den festgesetzten Preisen um Höchstpreise, so übersieht es, daß er der Klägerin gegenüber "bis dahin" (d.h. bis zum Erlaß der Verordnung vom 16. Juni 1952) diese Auffassung nicht vertreten hat. Denn den Antrag der Klägerin vom 7. März 1951, ihr eine Herabsetzung der Fahrpreise zu genehmigen, hat er dem "Koordinierungsausschuß für den Personenverkehr im Regierungsbezirk Wiesbaden" zur Stellungnahme zugeleitet, was nur auf Grund der Auffassung, daß der Antrag einer Genehmigung bedürfe, geschehen konnte.

45

Wenn das Berufungsgericht hier ebenfalls die Bestimmung des § 839 Abs. 3 BGB gegen die Klägerin anwendet, so fehlt dabei zumindest auch eine Stellungnahme zur Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen der der Klägerin zur Last gelegten Unterlassung und dem Schaden. Nach Lage der Dinge liegt es nahe, daß selbst dann, wenn die Klägerin rechtzeitig von einem Rechtsmittel Gebrauch gemacht haben würde, der Schaden doch nicht in vollem Umfang hätte vermieden werden kennen und in der Zeit bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel bereits in bestimmtem Umfang ein Schaden eingetreten war.

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Zu dem Antrag B 1): (Der Klägerin eine Vermehrung der Fahrtenpaare verweigert)

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Hierzu kommt das Berufungsgericht zu folgendem Ergebnis: Aus der in den Gründen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1954 enthaltenen Feststellung, ein Ermessensfehler der beklagten Behörde sei nicht erkennbar, sei auf die rechtskräftige und die ordentlichen Gerichte bindende Feststellung der Rechtmäßigkeit des in seiner Rechtsgültigkeit von der Klägerin angezweifelten Verwaltungsaktes zu schließen.

48

Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, daß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für das vorliegende Verfahren keine Rechtskraftwirkung zukomme. Bestenfalls aber könne sich die Rechtskraft auf den Antrag der Klägerin vom 18. März 1950 beziehen. Die Klägerin habe aber bereits am 14. Dezember 1949 und 9. Februar 1951 weitere Antrags gestellt gehabt.

49

Hiermit kann die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben: Der erkennende Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß nicht nur eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, durch die ein Verwaltungsakt als nicht rechtmäßig aufgehoben wird, im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung den Zivilrichter bindet, sondern daß diese bindende Wirkung auch einer solchen rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zukommt, die nach sachlicher Prüfung die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bejaht und deshalb aus sachlichen Gründen etwa die Anfechtungsklage abweist (BGHZ 15, 17, 19; Urt. v. 8. Mai 1958 III ZR 3/57 u.a.). Hier hatte die Klägerin gegen die ihren Antrag vom 18. März 1950 auf Vermehrung der Fahrtenpaare ablehnenden Entscheidungen des Regierungspräsidenten und des Ministers Verwaltungsklage erhoben. Diese Klage hat das Bundesverwaltungsgericht aus sachlichen Gründen abgewiesen mit der Begründung, daß ein Ermessensfehler der beklagten Behörde nicht erkennbar sei. Dementsprechend müssen auch die Zivilgerichte bei ihren Entscheidungen davon ausgehen, daß die Ablehnung des Antrages der Klägerin vom 18. März 1950 rechtmäßig war und mithin eine - objektive - Amtspflichtverletzung nicht darstellt. Wenn die Klägerin geltend macht, daß die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sich nicht auf die Anträge vom 14. Dezember 1949 und 9. Februar 1951 beziehe, so ist das zwar richtig, kann der Revision aber nicht zum Erfolg verhelfen: Der Antrag vom 14. Dezember 1949 war durch den Antrag vom 18. März 1950 überholt und ihm kam neben diesem keine Bedeutung mehr zu. Daraus, daß die Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten dem Antrag vom 9. Februar 1951 nicht stattgaben, kann die Klägerin deswegen nichts herleiten, weil den Beamten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie diesem - erneuten - Antrag auf Vermehrung der Fahrtenpaare nicht stattgaben, so lange über den früheren Antrag der Klägerin, der in die gleiche Richtung ging, noch nicht rechtskräftig entschieden war.

50

Zu dem Antrag B 2): (Der Klägerin die Einrichtung weiterer Haltestellen verweigert)

51

Hierzu heißt es im Berufungsurteil: Der Auffassung des Landgerichts, der Regierungspräsident habe insoweit mit zweierlei Maß gemessen, als er dem "Autokurier" am 30. Juli 1949 in Frankfurt (Main) die Einrichtung einer Haltestelle an der Hauptbahnhof-Südseite genehmigt, den Antrag der Klägerin vom 18. März 1950 auf Einrichtung einer weiteren Haltestelle in der Nähe des Frankfuter Hauptbahrhofs jedoch abgelehnt habe, könne nicht gefolgt werden. Wenn der Regierungspräsident eine einzige Haltestelle am Frankfurter Hauptbahnhof als der Bundesbahn noch zumutbar angesehen habe, so sei damit in keiner Weise gesagt, daß er deshalb auch die Einrichtung einer zweiten Haltestelle als der Bundesbahn gegenüber noch vertretbar hätte bezeichnen müssen. Die dieser Entscheidung zugrunde gelegene Auslegung sei jedenfalls streng sachlich, und die Tatsache, daß er die Einrichtung einer zweiten Haltestelle am Frankfurter Hauptbahnhof abgelehnt habe, reiche in keiner Weise aus, den von der Klägerin erhobenen Vorwurf des Ermessensmißbrauchs zu rechtfertigen und ihm zu Recht einen schuldhaften Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zur Last zu legen. Die Verschiedenheit der Situation, wie sie im Zeitpunkt des Antrages des "Autokurier" und dem des Antrages der Klägerin bestanden hätte, rechtfertige sehr wohl voneinander abweichende Entscheidungen, aus denen jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer tatsächlicher Momente noch keineswegs der Schluß auf schuldhafte Amtspflichtverletzung gezogen werden könne.

52

Demgegenüber macht die Revision u.a. geltend, daß der Sachverhalt zumindest dann eine andere Beurteilung erfordere, wenn der "A." tatsächlich Vorteile durch Bestechungen erreicht habe.

53

In der Tat hätte die Frage einer schuldhaften Amtspflichtverletzung auch in dem vorliegenden Zusammenhang eine vorherige Beweiserhebung über die von der Klägerin behaupteten Bestechungen der Sachbearbeiter der Klägerin zugunsten des "A." erfordert, da, wenn sich die in diese Richtung gehenden Behauptungen der Klägerin als zutreffend erweisen sollten, eine andere Beurteilung der Frage, als das Berufungsgericht sie bisher vorgenommen hat, zumindest geboten sein kann.

54

Zu dem Antrag B 3): (Der Klägerin eine Herabsetzung der Fahrpreise verweigert)

55

Hierzu wird im Berufungsurteil ausgeführt: Aus den eigenen Erwägungen der Klägerin (Bl. 42, 43 der Berufungsbegründung) ergebe sich, daß sie selbst der Meinung sei, daß das ihr gegenüber beobachtete Verfahren für sich allein betrachtet zwar möglicherweise zu irgendwelchen Beanstandungen keine Veranlassung geben könne, wohl aber das dem "A." gegenüber angewandte. Sie erstrebe mithin letztlich mit ihrem Antrag zu B 3) das gleiche, was sie bereits mit ihrem Antrag zu A 5) erstrebe, so daß ihrem Antrag zu B 3) ein selbständiges Rechtsschutzinteresse nicht zuerkannt werden könne. Im übrigen könne der Ansicht, der Regierungspräsident sei bei unveränderter Sach- und Rechtslage unterschiedlich verfahren, aus tatsächlichen Gründen nicht beigetreten werden. Die Klägerin übersehe, daß nach Juli 1950, d.h. nachdem der "A." mit stillschweigender Billigung des Regierungspräsidenten die Fahrpreisermäßigungen vorgenommen gehabt habe, die Frage nach der Rechtsnatur der Tarife Gegenstand eingehender Erörterungen zuständiger Stellen gewesen sei, woraus sich für den Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten eine Unsicherheit in der rechtlichen Beurteilung von Fahrpreisermäßigungen ergeben habe. Angesichts dessen könne dem Beamten der Vorwurf schuldhafter Amtspflichtverletzung nicht gemacht werden, wenn er in der für ihn nunmehr völlig neuen Situation den Antrag der Klägerin dem Koordinierungsausschuß zugeleitet habe, um dessen Entscheidung abzuwarten. Wenn die rechtliche Situation zweifelhaft geworden sei, so könne entgegen der Meinung der Klägerin von einem bei dem "A." und der Klägerin völlig gleichgelagerten Sachverhalt nicht mehr gesprochen werden, womit die wesentlichste Voraussetzung eines möglichen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz entfalle.

56

Ob sich, wie das Berufungsgericht meint, das Vorbringen der Klägerin zu dem hier behandelten Antrag mit dem Antrag selbst nicht deckt, mag dahinstehen. Nach der Antragsfassung wird jedenfalls mit dem Antrag zu A 5) etwas anderes begehrt als mit dem zu B 3), und der durch die Duldung der Fahrpreisermäßigung des "A.s" angeblich entstandene Schaden braucht sich auch keinesfalls mit dem durch die Nichtgenehmigung der Fahrpreisermäßigung für die Klägerin angeblich entstandenen Schaden zu decken. Da das Berufungsurteil jedoch ohnehin - wie unten dargelegt wird - in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, wird die Klägerin Gelegenheit haben, ihr Vorbringen insoweit klarzustellen, so daß jetzt zur Frage des Rechtsschutzinteresses für den Antrag zu B 3) nach nicht abschließend Stellung genommen zu werden braucht.

57

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Sache selbst stehen insofern in einem Widerspruch zu dem Antrag zu A 5), als dort gesagt ist, daß den Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten kein Schuldvorwurf treffe, wenn er bis zum Erlaß der Verordnung vom 16. Juni 1952 die festgesetzten Fahrpreise als Höchstpreise angesehen habe und dementsprechend verfahren sei, während nunmehr gesagt wird, daß sich für den Sachbearbeiter bereits im Herbst 1950 eine Unsicherheit in der rechtlichen Beurteilung der Fahrpreisermäßigungen ergeben habe. Im übrigen geben die Ausführungen des Berufungsgerichts zu folgenden Bemerkungen Anlaß: Selbst wenn die unterschiedliche Behandlung der Klägerin und des "A." in der Frage der Genehmigung (Duldung) der Fahrpreisermäßigungen darauf beruhen sollte, daß der Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten Zweifel an der bisherigen Rechtsauffassung, daß es sich um Höchstpreise handele, bekommen und geglaubt habe, zu dem Antrag der Klägerin auf Fahrpreisherabsetzung ein Anhörungsverfahren durchführen zu müssen, dann hätte doch geprüft werden müsseil, ob nicht - insbesondere angesichts dessen, daß nach der gesetzlichen Regelung u.a. auch ein unbilliger Wettbewerb unter den Verkehrsunternehmen vermieden werden soll - im Interesse einer gleichen Behandlung der die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen auf der Strecke Frankfurt a.M. - Wiesbaden betreibenden Unternehmen Maßnahmen hinsichtlich der Preisgestaltung des "A." angebracht gewesen wären. In diesem Zusammenhang werden ebenfalls die Behauptungen der Klägerin über angebliche Bestechungen des Sachbearbeiters des Regierungspräsidenten von Bedeutung, da sie, wenn sie zutreffend sein sollten, die Annahme nahelegen, daß sachfremde Gründe zu der bevorzugten Behandlung des "A." geführt haben.

58

Zu dem Antrag B 4): (Antrag der Klägerin auf Konzessionsverlängerung nicht endgültig beschieden)

59

Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Die Klägerin sei wiederholt so verfahren, daß sie zunächst ihre Dispositionen getroffen und tatsächliche Verhältnisse geschaffen habe, um für diese alsdann erst nachträglich die Genehmigung durch den Regierungspräsidenten zu erreichen. Sie habe durch ihr Verhalten eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie selbst jeweils mit einer positiven Bescheidung ihrer Anträge gerechnet und den Genehmigungen keine größere Bedeutung als die einer reinen Formsache beigemessen habe. Unter diesen Umständen hätte sie im einzelnen darlegen müssen, inwiefern sie ihre auf Konzessionsverlängerung gerichteten Anträge anders beurteile.

60

Hierbei ist jedoch nicht ausreichend beachtet: Soweit die Klägerin selbst vor Stellung entsprechender Anträge bereits "tatsächliche Verhältnisse" geschaffen hatte, bezog sich dies lediglich auf die Ausgestaltung und den Umfang des Betriebes. Hier aber geht es um die Genehmigung für den Betrieb als solchen, und erfahrungsgemäß fehlt es einem Unternehmen von der Art, wie es die Klägerin betrieb an einer ausreichend sicheren Grundlage für seine Planungen und Dispositionen, wenn die Erlaubnis für den Betrieb statt für einen nach Jahren bemessenen Zeitraum (beantragt war eine Konzession für 10 Jahre) lediglich jeweils für einige Monate erteilt wird.

61

Ob und inwieweit die in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen gerechtfertigt sind, braucht im übrigen nicht abschließend entschieden zu werden, da die Klägerin ohnehin Gelegenheit haben wird, bei der erneuten Verhandlung der Sache vor dem Berufungsgericht ihr Vorbringen zu ergänzen und ggf. weitere Beweise anzutreten.

62

Schließlich hat das Berufungsgericht noch dargelegt, daß ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auch dann nicht anerkannt werden könne, wenn man die zuvor erörterten Einzelmaßnahmen der Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten in ihrer Häufung und Gesamtheit betrachte. Auch danach könne im Gegensatz zur Meinung der Klägerin von einem planmäßigen und auf Schädigung der Klägerin gerichteten Verhalten der Bediensteten des Regierungspräsidenten nicht gesprochen werden.

63

Hierzu bedarf es keiner abschließenden Stellungnahme. Da nach erneuter Verhandlung der Sache vor dem Berufungsgericht die hier interessierenden Maßnahmen möglicherweise eine andere Beurteilung als bisher erfahren müssen, wird das Berufungsgericht ohnehin die Vorgänge nicht nur in ihrer Vereinzelung, sondern auch in ihrem Gesamtzusammenhang einer erneuten Würdigung zu unterziehen haben.

64

Das Ergebnis geht nach alledem dahin, daß das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten wenden kann. Auch kann die vom Berufungsgericht ausgesprochene volle Abweisung der Klage auf Grund des bisher festgestellten Sachverhältnisses nicht mit anderen Gründen gerechtfertigt werden. Das Berufungsurteil mußte deshalb aufgehoben und die Sache - da auch eine anderslautende Entscheidung nach den bis jetzt getroffenen Feststellungen noch nicht getroffen werden kann - zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache mußte in vollem Umfang erfolgen, da der Klageanspruch als einheitlicher aufgefaßt werden muß, bei dem die einzelnen Punkte des Antrages nicht selbständige Anträge darstellen, sondern offensichtlich nur zur Abgrenzung des Sachverhalts dienen sollen, aus dem der - einheitliche - Klageanspruch hergeleitet wird. Es erschien dem erkennenden Senat angebracht, von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen und die Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts vorzunehmen.

65

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens muß ebenfalls dem Berufungsgericht vorbehalten bleiben.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Hußla