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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1961, Az.: 4 StR 20/61

Nichtvorliegen eines Strafantrages ; Verletzung von Verfahrensrechten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1961
Aktenzeichen
4 StR 20/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 07.11.1960

Fundstellen

  • BGHSt 16, 58 - 63
  • MDR 1961, 864-865 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1412-1413 (Volltext mit amtl. LS) "Beleidigung des Erziehungsberechtigten"

Verfahrensgegenstand

Beleidigung

Amtlicher Leitsatz

Bei einem Kleinkind kann schon eine ganz vorübergehende Aufhebung oder wesentliche Beeinträchtigung des Erziehungsrechts (hier: in der Dauer von 10 Minuten) ein "Entziehen" sein.

Eine Aufhebung oder wesentliche Beeinträchtigung des Erziehungsrechts, die wegen der Kürze ihrer Dauer kein "Entziehen" i.S.v. § 235 StGB ist, enthält nicht ohne weiteres eine Beleidigung des Erziehungsberechtigten.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. April 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme,
Bundesrichter Martin,
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen,
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster/Westf. vom 7. November 1960 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ging am 12. Mai 1960 gegen 16.30 Uhr nach der Arbeit in angetrunkenem Zustande (etwa 2,0 Promille Blutalkoholgehalt) an einem Sandhaufen vorbei, auf dem drei Kinder spielten; unter ihnen befand sich die 4-jährige Liselotte. Nachdem er die beiden älteren Kinder (neun und zehn Jahre) vergeblich zum Mitkommen aufgefordert hatte, wandte er sich mit dem gleichen Vorschlag an Liselotte. Das Kind folgte ihm und ging mit ihm nach einer Wegstrecke von rund 350 m schließlich in ein Getreidefeld. Dort legten sich der Angeklagte und das Kind 10 bis 20 m vom Feldwege entfernt nieder. Da das Getreide etwa 60 cm hoch stand, konnten sie vom Feldwege aus nicht gesehen werden. Nach etwa 10 Minuten kam der inzwischen von dem Geschehen unterrichtete Vater des Kindes mit anderen Personen, die den Vorfall beobachtet hatten, herbei und veranlagte die Festnahme des Angeklagten.

2

Liselottes Eltern haben am 13. Mai 1960 bei der Polizei schriftlich "für alle Fälle" gegen den Angeklagten Strafantrag gestellt (HA 9 und 11).

3

Das Landgericht hatte dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt, er habe versucht, mit Liselotte unzüchtige Handlungen vorzunehmen (Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB). Trotz starken Verdachts in dieser Richtung konnte sich aber die Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht davon überzeugen, "daß der Angeklagte das Kind in der Absicht mitgenommen hat, zur Befriedigung seiner Geschlechtslust unzüchtige Handlungen an ihm vorzunehmen" (UA 11). Sie hat aber in dem Verhalten des Angeklagten eine Mißachtung der Erziehungsrechte von Liselottes Vater gesehen und ihn wegen Beleidigung des Vaters zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.

4

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechtes und des sachlichen Rechtes.

5

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

6

I.

Verfahrensvoraussetzung

7

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es fehle an dem zur Verurteilung wegen Beleidigung erforderlichen Strafantrage (§ 194 Satz 1 StGB); er erblickt darin - irrig - eine Verletzung des Verfahrensrechtes. Der Ausdruck "für alle Fälle" bedeute soviel wie "vorsorglich" oder "falls notwendig oder erforderlich", beziehe sich aber nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht auf "verschiedene rechtliche Wertungsmöglichkeiten". Offensichtlich hätten die Antragsteller nur an ein Sittlichkeitsverbrechen gedacht.

8

Das Revisionsgericht hat den Mangel einer Verfahrensvoraussetzung - hierunter zählt auch das Fehlen eines notwendigen Strafantrages - von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Prüfung ergibt, daß Verstöße in dieser Richtung nicht vorliegen. Der Senat hat bereits früher ausgesprochen (NJW 1951, 531 Nr. 21), daß der Wortlaut "für alle Fälle" das Begehren erkennen lasse, die Tat des Angeklagten solle schlechthin bestraft werden, gleichviel, wie sie sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen und der Hauptverhandlung tatsächlich und rechtlich darstellen werde.

9

II.

Sachrüge

10

Sie greift durch, weil der bisher festgestellte Sachverhalt den Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllt.

11

1.)

Die Strafkammer hat das Vorliegen einer Beleidigung des Vaters vor allem in folgenden Umständen gesehen:

12

Der Vater sei der verantwortliche Erzieher des Kindes gewesen. Ihm habe die Beaufsichtigung, der Schutz und die Betreuung seiner Tochter sowie die Bestimmung ihres Aufenthaltes oblegen. Diese Verrichtungen habe er auch ausgeübt; denn das Kind habe in unmittelbarer Nähe des Elternhauses gespielt, so daß er es jederzeit habe beeinflussen und schützen können. Der Angeklagte habe die Erzieherstellung des Vaters gröblich mißachtet, indem er das Kind ohne Wissen und gegen den Willen des Vaters aus dessen Einwirkungs- und Schutzbereich entfernt, mehrere hundert Meter abseits in ein einsam gelegenes Kornfeld geführt und sich dort mit dem Kinde bewußt so versteckt habe, daß beide nicht gesehen werden konnten. Damit habe er sich in krasser Weise über das Recht des Vaters, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, hinweggesetzt, dessen Erziehungswerk an dem Kinde gefährdet und für den Vater eine besorgniserregende Lage geschaffen. Hierdurch habe er das Ansehen des Vaters unmittelbar geschädigt. Mit den sittlichen Anschauungen besorgter und verantwortungsbewußter Eltern sei es nicht vereinbar, daß ein Mann unter solch verdächtigen Umständen ein vierjähriges Kind mit sich in ein Versteck nehme.

13

2.)

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß ein Täter durch sein Verhalten auch einen anderen als den zunächst Betroffenen beleidigen kann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die einen unmittelbaren Angriff auf die Ehre des Dritten deutlich erkennen lassen, und dem Täter dies bewußt ist. Hierbei hat es sich regelmäßig um Fälle gehandelt, in denen der Täter an oder mit einem Kinde, dessen Eltern er zumeist kannte, unzüchtige Handlungen vornahm, wobei er durch die besondere Gestaltung der Tatumstände gleichzeitig das Ansehen der Eltern mißachtete (BGH NJW 1951, 531 Nr. 21; BGHSt 7, 129 [BGH 16.12.1954 - 3 StR 384/54]; BGH 4 StR 767/53 vom 18. März 1954, 5 StR 359/58 vom 10. Oktober 1958 sowie weitere unveröffentlichte Entscheidungen).

14

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Strafkammer hat ausgeführt, daß eine Vornahme geschlechtsbezogener Handlungen oder auch nur die Absicht des Angeklagten, mit dem Kinde solche Handlungen vorzunehmen, nicht nachzuweisen sind. Die rechtliche Würdigung des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens muß deshalb davon ausgehen, daß er, der selbst Vater dreier Kinder ist, einen lauteren Beweggrund für sein Handeln hatte, etwa den Wunsch nach Spiel oder Unterhaltung. Auch die Tatsache, daß er dies im Zustande der Angetrunkenheit tat, die ihn "ein wenig enthemmt" hatte (UA 9), könnte möglicherweise eher für diese Annahme als gegen sie sprechen.

15

3.)

Auch ohne die Vornahme geschlechtsbezogener Handlungen oder eine hierauf zielende Absicht kann eine Beleidigung des Erziehungsberechtigten vorliegen, wenn ein Täter in dessen Gegenwart das Erziehungsrecht mißachtet (vgl. OLG Koblenz NJW 1955, 602 [OLG Koblenz 25.11.1954 - Ss 369/54] Nr. 22), weil dann eine unmittelbare Beziehung zwischen Täter und Beleidigtem besteht und die Tat sich gegen diesen als Herabsetzung seiner Geltung auswirkt.

16

Hier waren indes die Erziehungsberechtigten nicht zugegen noch kannte der Angeklagte bei der Tatausführung überhaupt das Kind oder dessen Eltern, Er konnte deshalb nicht ohne weiteres wissen, ob und inwieweit der Erziehungsberechtigte sich seines minderjährigen Kindes annahm und ob er - der Beschwerdeführer - diesen durch seine Handlungsweise "kränkte und in Besorgnis setzte". Die gegenteilige Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe "in dem Wissen gehandelt, daß er durch sein Verhalten den verantwortlichen Erziehungsberechtigten, hier den Vater, mißachtete" (UA 8), ist formelhaft und läßt ohne nähere Erläuterung nicht erkennen, ob sie mit der Lebenserfahrung vereinbar ist. Wie der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in dem o.a. Urteil 5 StR 359/58 zutreffend ausgeführt hat, denkt ein Täter, der den Erziehungsberechtigten nicht kennt, in aller Kegel nicht daran, daß er mit seinem Verhalten auch eine Mißachtung der Eltern, des Vormundes oder der sonst erziehungsberechtigten Personen zum Ausdruck bringt. Umstände, die vorliegend eine abweichende Auffassung rechtfertigen, sind nicht festgestellt. Die Urteilsausführung, "der Angeklagte wußte damals, daß die von ihm mitgenommene vierjährige Liselotte Sloot bei ihrem Spiel auf der Straße unter der Obhut und Aufsicht ihrer erziehungsberechtigten Eltern stand und er das Kind ohne und gegen deren Willen aus ihrem Aufsichts- und Einwirkungsbereich entführte" (UA 4), ist ebenfalls nur eine formelhafte Wendung und findet in dem sonst geschilderten Sachverhalt keine Stütze. Sie kann hier für sich allein nicht als eine für den inneren Tatbestand einer Beleidigung ausreichende Feststellung angesehen werden.

17

Es bedarf daher in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, ob der von dem Angeklagten vorgenommene Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern überhaupt Ausdruck einer Mißachtung sein konnte.

18

III.

Für die neue Hauptverhandlung sei auf folgendes hingewiesen:

19

1.)

Die Strafkammer wird erneut prüfen müssen, ob der Tatbestand des Muntbruchs (§ 235 StGB) erfüllt ist.

20

a)

Eine Entziehung des Kindes ist dann gegeben, wenn das Erziehungsrecht der Eltern auf eine gewisse Zeit tatsächlich unwirksam gemacht oder doch so wesentlich beeinträchtigt wird, daß es nicht ausgeübt werden kann (BGHSt 1, 199, 200) [BGH 05.06.1951 - 1 StR 202/51]. Welche Zeitdauer hierfür notwendig ist, ist im wesentlichen Tatfrage und vom Tatrichter unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalles und des Zweckes der Strafvorschrift zu entscheiden (RG JW 1955, 3108 Nr. 18; BGHSt 10, 376, 378 [BGH 13.09.1957 - 1 StR 269/57]; BGH 1 StR 553/60 vom 20. Dezember 1960).

21

Von Bedeutung ist dabei auch der Grad der Fürsorgebedürftigkeit des Kindes (geringes Alter, Krankheit o.ä.). Wird ein Kleinkind der Obhut seiner Eltern entzogen, so wird ein wesentlich geringerer Zeitraum für die Vollendung des Tatbestandes genügen als bei der Entziehung eines älteren Kindes oder gar eines der Volljährigkeit nahestehenden Jugendlichen (vgl. BayObLG Gerichtssaal 97, 188 = JW 1928, 3054 Nr. 1).

22

Bei den in der Rechtsprechung erörterten Fällen handelt es sich, soweit diese das Alter der minderjährigen Personen erkennen lassen, meist um Jugendliche in vorgerückterem Alter (z.B. RGSt 18, 273; RG JW 1938, 1388 Nr. 3; BGHSt 1, 199); die Entscheidung BGHSt 10, 376 betraf einen besonders gestalteten Sachverhalt. Die Auffassung, daß in diesen Fällen die Entziehung auf einen Zustand von gewisser Dauer gerichtet sein müsse (RGSt 18, 273, 277) und die nur vorübergehende Trennung des Minderjährigen vom Erziehungsberechtigten nicht genüge (RG GA 60, 82: 13-jähriges Dienstmädchen), ist deshalb für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

23

Ob das Kind, als der Täter sich ihm näherte, gerade tatsächlich von seinen Eltern beaufsichtigt war, ist unerheblich (RG JW 1935, 3108 Nr. 18).

24

b)

Für die Frage, ob der Täter die Entziehung durch List ausgeführt hat, wird die Strafkammer davon ausgehen müssen, daß hierfür ein geflissentliches Verbergen der verfolgten Absicht genügt (BGHSt 1, 199, 201) [BGH 05.06.1951 - 1 StR 202/51]. Dieses Mittel kann gegen die Eltern, gegen dritte Personen oder auch gegen den Minderjährigen selbst eingesetzt werden (RGSt 15, 340, 342; BGH 1 StR 553/60 vom 20. Dezember 1960). Das Tatbestandsmerkmal der List könnte im vorliegenden Fall unbedenklich als erfüllt angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer bei dem Kind bewußt dessen Glauben an die wohlmeinende Fürsorge eines erwachsenen Menschen aus - genutzt und in ihm die falsche Vorstellung erweckt hätte, die Aufforderung zum Mitkommen widerspreche nicht dem Willen der Eltern.

25

2.)

Der Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) ist - wie unter II dargelegt - nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht erfüllt.

26

Eine Anwendung dieser Strafvorschrift käme nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte bewußt die Ehre der Eltern oder des Kindes angegriffen hätte. Bis jetzt ist lediglich dargetan, daß er das Erziehungsrecht der Eltern verletzt hat. Die Tatsache, daß diese Tatbestände (§ 185 und § 235 StGB) zwei verschiedene Rechtsgüter schützen, die sich nicht notwendig auch nur teilweise überdecken, schließt es aus, der Vorschrift des § 165 StGB eine lückenfüllende Aufgabe zuzuteilen und einen Täter schon dann wegen Beleidigung zu bestrafen, wenn ein Tatbestandsmerkmal des Muntbruchs nicht nachweisbar erfüllt ist. Dadurch würde über die durch § 235 StGB gestellte Begrenzung der Strafbarkeit einer Kindesentziehung hinaus schon ein dahinter zurückbleibender Eingriff in das Erziehungsrecht unter Strafe gestellt. Solange nicht besondere Umstände vorliegen, die - unabhängig von einer Verwirklichung des Muntbruchtatbestandes oder über sie hinausgehend - einen Angriff auf die Ehre der Eltern oder des Kindes durch Kundgabe von Mißachtung darstellen, muß eine Verurteilung wegen Beleidigung unterbleiben.

27

Sollte die Strafkammer den Angeklagten wiederum wegen Beleidigung verurteilen, so wird sie beachten müssen, daß der Vater und die Mutter Inhaber der elterlichen Gewalt sind (§§ 1626, 1627 BGB); beide Eltern haben Strafantrag gestellt (HA 9 R und 11).

28

3.)

Die Aufhebung des angefochtenen Urteils erfaßt auch die diesem zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

Rotberg
Krumme
Martin
Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg