Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1961, Az.: IV ZR 295/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.04.1961
- Aktenzeichen
- IV ZR 295/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 09.12.1959
- LG Karlsruhe
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1961, 669 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Frau Dr. Martha S. in N., St. B. Hospital ...rd Avenue and ... Street, Bronx N.Y.,
Prozessgegner
das Land Ba. vertreten durch das Justizministerium Ba. in St.-N, K.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Von dem Erwerbseinkommen der Verfolgten, das zur Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage mit dem Einkommen eines entsprechenden Beamten zu vergleichen ist, dürfen vor der Durchführung des Vergleichs nur Aufwendungen abgesetzt werden, mit denen das Einkommen eines Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist, die aber der Verfolgte bei der Eigenart seines Berufs notwendig machen muß, um aus seiner Berufsausübung Einkünfte zu erzielen.
- b)
Eine Erhöhung des Zuschlags zum Vergleichseinkommen um mehr als 20 % kommt in Betracht, wenn die Aufwendungen, die für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung nötig sind, nicht nur geringfügig über 20 % des durchschnittlichen Einkommens eines vergleichbaren Beamten hinausgehen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 15. Dezember 1891 geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Sie war in Wuppertal-Elberfeld freiberuflich als Kinderärztin sowie ferner als leitende Ärztin des Säuglings- und Mutterheims "Augustinus-Stift" tätig und erteilte außerdem an der dortigen Städt. Frauenschule und einem dieser Schule angeschlossenen sozialpädagogischen Lehrgang Unterricht. Diese Lehrtätigkeit wurde mit dem 31. März 1933 beendet. Durch Beschluß der Kassenärztlichen Vereinigung Wuppertal vom 23. Mai 1933 wurde der Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 1933 wegen ihrer Abstammung die Zulassung als Kassenärztin entzogen. Mit dem 30. September 1933 gab die Klägerin ihre Praxis und ihre Tätigkeit im Augustinus-Stift auf. Sie verzog nach Heidelberg. Von dort wanderte sie am 17. Oktober 1939 in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Seit dem 20. Februar 1942 ist die Klägerin beim "St. Barnabas Hospital for Chronic Diseases" in New York als Ärztin angestellt.
Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihr wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Kapitalentschädigung von 17.205 DM zuerkannt.
Die Klägerin verlangt eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Sie hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie weitere 22.795 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 3.805 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie über die ihr bereits zugesprochenen Beträge hinaus 18.990 DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Die Entschädigungsbehörde ist davon ausgegangen, daß die Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden sei, und das Landgericht und das Oberlandesgericht haben ihrer Entscheidung ohne nähere Begründung gleichfalls diese Annahme zugrunde gelegt. Dagegen sind von keiner Seite Beanstandungen erhoben worden. Für den Revisionsrechtszug ist davon auszugehen, daß die Klägerin vor der Verfolgung aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nur vorübergehend das höhere oder jedenfalls kein geringeres Einkommen als aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit bezog, so daß die bei selbständiger Erwerbstätigkeit anwendbaren Vorschriften maßgebend sind (§113 Abs. 2, 3 BEG).
2.
Die Einstufung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes begegnet keinen Bedenken.
Unangreifbar sind die Vorinstanzen ferner davon ausgegangen, daß der Entschädigungszeitraum wegen der Verdrängung der Klägerin aus ihrer Berufstätigkeit am 1. Oktober 1933 beginnt, und daß der Klägerin der in §76 Abs. 3 BEG vorgesehene Versorgungszuschlag zusteht.
3.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin seit dem 1. Januar 1946 aus ihrer nach der Verfolgung aufgenommenen Erwerbstätigkeit nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe (§75 Abs. 1, 2 BEG, §12 3.DV-BEG). Die dafür gegebene Begründung rechtfertigt jedoch diese Entscheidung nicht.
a)
Entgegen der Auffassung der Revision ist es allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Einkommen der Klägerin, die seit dem Jahre 1942 in einem Krankenhaus als Ärztin angestellt ist, als nachhaltig angesehen hat. Die Nachhaltigkeit des Einkommens ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Klägerin sich in einer kündbaren Stellung befindet, zumal von der Möglichkeit der Kündigung ihr gegenüber über 1 1/2 Jahrzehnte kein Gebrauch gemacht worden ist. Da offenbar erwartet werden durfte, daß die Klägerin, die zur Zeit der Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem Krankenhaus 50 Jahre alt war, bei einer normalen Entwicklung der Verhältnisse ihre Stellung bis zu der Zeit behalten würde, in der Ärzte allgemein wegen ihres Alters ihre Berufstätigkeit aufzugeben pflegen, ist die Nachhaltigkeit der Lebensgrundlage der Klägerin nicht in Frage zu stellen. Entscheidend ist allein, ob und von welchem Zeitpunkt an diese Lebensgrundlage ausreichend war, und dafür kommt es darauf an, von wann an die Einkünfte, die die Klägerin auf Grund ihrer Anstellung in dem Krankenhaus erzielte, ihr eine Lebensführung einschließlich einer angemessenen Alters- und Hinterbliebenenvorsorge ermöglichten, wie sie Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in der Regel haben.
b)
Das von der Klägerin erzielte Einkommen ist mithin entsprechend dem §12 3.DV-BEG dem Einkommen eines vergleichbaren deutschen Beamten gegenüberzustellen.
Das Berufungsgericht hat es ohne nähere Prüfung abgelehnt, von diesen Einkünften vorher diejenigen Beträge abzusetzen, die die Klägerin für das Halten eines Kraftwagens, für Zeitschriften, Fachliteratur, Fachverbände und Fachversammlungen sowie für Repräsentation aufwenden mußte und die von ihrer Steuerbehörde als abzugsfähig anerkannt ist. Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind zu einem Teil begründet.
Wenn die Feststellung, ob der Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, durch einen Vergleich seiner Einkünfte mit dem Einkommen eines ihm entsprechenden deutschen Beamten getroffen wird, so können von seinen Einkünften weder Einkommensteuern noch solche Unkosten abgesetzt werden, wie sie auch ein Beamter aus seinem Diensteinkommen bestreiten muß. Darauf, wie derartige Unkosten bei der Besteuerung des Einkommens nach dem in dem einen oder dem anderen Land geltenden Steuerrecht berücksichtigt werden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Aufwendungen für Fachliteratur und berufliche Fortbildung sowie ähnliche Ausgaben müssen deshalb regelmäßig außer Ansatz bleiben. Auch ein Abzug wegen der Repräsentationskosten, die der Klägerin durch geschäftliche Besprechungen oder Einladungen, die mit ihrem Beruf verbunden sind, entstehen, kommt nicht in Betracht, da auch ein vergleichbarer deutscher Beamter in gewissem Umfang derartige Aufwendungen haben kann. Solche Ausgaben sind auch dann nicht abzusetzen, wenn sie unter den Verhältnissen, unter denen der Verfolgte im Ausland leben muß, höher sind, als sie normalerweise einem deutschen Beamten erwachsen. Die sonst erforderlichen vergleichenden Ermittlungen und Bewertungen könnten von den Entschädigungsorganen nur unter erheblichen Schwierigkeiten und mit fragwürdigen Ergebnissen durchgeführt werden und müßten die gesamte Abwicklung der Entschädigung ungebührlich verzögern; solche sich aus den Verhältnissen des Aufnahmelandes oder sonstigen Umständen ergebende Besonderheiten sind deshalb nach dem Sinn der entschädigungsrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Abwicklung der Entschädigung im Rahmen des Vertretbaren so einfach wie möglich abwickeln soll, außer Betracht zu lassen.
Dagegen kann es berechtigt sein, von dem Bruttoeinkommen Aufwendungen abzusetzen, mit denen das Einkommen eines Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist, die aber der Verfolgte bei der Eigenart seines Berufes notwendig machen muß, um aus seiner Berufsausübung Einkünfte zu erzielen. Hier kommen nicht nur Aufwendungen in Frage, die der selbständige Gewerbetreibende in seinem Unternehmen machen muß, um überhaupt Einkünfte in diesem Unternehmen zu erzielen. Dasselbe gilt auch für freiberuflich Tätige. Auch bei einem unselbständig Erwerbstätigen kann es angebracht sein, gewisse Beträge von seinem Einkommen abzusetzen, denn auch ihm können unvermeidliche Aufwendungen für seinen Beruf erwachsen, die zur Erzielung eines Einkommens notwendig sind und die in dieser Art ein Beamter nicht hat. So könnten die von der Klägerin für den Betrieb eines Kraftwagens aufgewendeten Beträge zu einem entsprechenden Teil abzugsfähig sein, sofern die Klägerin sich nicht nur nach ihrem eigenen Ermessen des Kraftwagens zur Fahrt von und zu der Arbeitsstelle oder zur Erleichterung ihrer Berufsarbeit bediente, sondern es zu ihren beruflichen Verpflichtungen gehörte, mit einem eigenen Kraftfahrzeug für das Krankenhaus die erforderlichen Außenbesuche zu machen, ohne daß sie für die ihr dabei entstehenden Unkosten Ersatz erhielt. Erforderlich wäre es, daß die Klägerin auf Grund des Anstellungsvertrages oder mindestens einer stillschweigenden Vereinbarung gehalten wäre, mit einem auf ihre Kosten betriebenen Kraftwagen eine in ihren Aufgabenbereich als angestellte Ärztin fallende Berufstätigkeit auszuüben, oder daß ihre Bereitschaft dazu die Voraussetzung dafür bildete, daß sie die Stelle als Ärztin bei dem Krankenhaus erhielt oder darin belassen wurde.
Über die dahingehenden Behauptungen der Klägerin bedarf es näherer Feststellungen, so daß das angefochtene Urteil schon aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben kann.
c)
Bei der Umrechnung des von der Klägerin in den Vereinigten Staaten erzielten Einkommens in die deutsche Währung nach §12 Abs. 3 3.DV-BEG konnte das Berufungsgericht noch nicht die Grundsätze berücksichtigen, die in der neueren Rechtsprechung des Senats ausgesprochen oder deutlicher als bisher herausgestellt sind.
Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15. Februar 1961 IV ZR 231/60 ausgeführt hat, ist die Umrechnung für jedes einzelne Jahr nach der maßgebenden Kaufkraftrichtzahl vorzunehmen, in dem diese um mindestens 10 % zum Nachteil der Verfolgten von dem amtlichen Devisenkurs abweicht, und für jedes andere Jahr nach dem amtlichen Devisenkurs. Von der Feststellung eines Gesamtzeitraums, für den zu prüfen wäre, ob eine solche Abweichung vorliegt, ist dagegen abzusehen.
Bei der Ermittlung der Kaufkraftrichtzahlen für die in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommen ist zwar, wie es das Berufungsgericht getan hat, von den Mittelwerten zwischen dem deutschen und dem ausländischen Wägungsschema, die das Statistische Bundesamt veröffentlicht hat, auszugehen. Da jedoch bei diesen allgemeinen Kaufkraftziffern eine Reihe von Ausgabenposten unberücksichtigt geblieben sind, die gerade den Haushalt der meist in vorgerücktem Alter stehenden Verfolgten belasten, bedürfen sie für das Entschädigungsrecht einer dementsprechenden Korrektur. Das hat der Senat in dem RzW 1961, 121 Nr. 18 veröffentlichten Urteil erneut eingehend dargelegt. In diesem Urteil sind die Ausgabenposten angegeben, die bei der Ermittlung der für das Entschädigungsrecht maßgebenden Kaufkraftziffern vorzugsweise bei der Durchführung des Preisvergleichs mitberücksichtigt werden müssen. Auf die Ausführungen der angegebenen Entscheidung zu dieser Frage ist in vollem Umfang zu verweisen.
Diesen Umständen hat das Berufungsgericht nicht die genügende Bedeutung beigemessen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die gebotene Korrektur zu Kaufkraftziffern führt, bei deren Verwendung sich die Annahme, die Klägerin habe am 31. Dezember 1945 eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht, nicht aufrechterhalten läßt. Auch aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, welche Kaufkraftzahlen für das Entschädigungsrecht in Betracht kommen, und alsdann die Umrechnung des Einkommens der Klägerin für die einzelnen Jahre je nachdem, ob diese Zahlen zu Ungunsten der Verfolgten von dem amtlichen Devisenkurs um mehr als 10 % abweichen oder nicht, nach der Kaufkraft oder dem Devisenkurs vorzunehmen haben.
d)
Das auf diese Weise umgerechnete Einkommen ist alsdann mit dem Einkommen eines entsprechenden Beamten, wie es sich aus der Anlage 1 zur 3. DV-BEG ergibt, zu vergleichen.
Dem Vergleichseinkommen ist, wenn die Vorsorge des Verfolgten für sein Alter und seine Hinterbliebenen nicht hinreichend sichergestellt ist, nach §12 Abs. 2 3.DV-BEG ein Zuschlag hinzuzurechnen, der bei vorgerücktem Alter des Verfolgten auch über 20 % hinaus erhöht werden kann. Die ausreichende Lebensgrundlage ist nach §75 Abs. 2 BEG erst erreicht, wenn dem Verfolgten eine angemessene Alters- und Hinterbliebenenvorsorge ermöglicht ist. Danach muß sich die Auslegung des §12 Abs. 2 3. DV-BEG richten. Die Höhe der Beträge, die ein Verfolgter, seit er wieder ein Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit bezieht, für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge aufwenden muß, ist deshalb maßgebend dafür, ob und gegebenenfalls zu welchem Prozentsatz das Vergleichseinkommen um mehr als 20 % zu erhöhen ist. Eine solche weitere Erhöhung kommt in Betracht, wenn die Aufwendungen, die für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge nötig sind, nicht nur geringfügig über 20 % des durchschnittlichen Einkommens eines vergleichbaren Beamten hinausgehen.
Dabei muß beachtet werden, daß die Beiträge für entsprechende Versicherungen erfahrungsgemäß bereits dann verhältnismäßig hoch sind, wenn der Versicherungsnehmer zu der Zeit, in der er die Versicherung eingeht, in mittleren Lebensjahren steht. Infolgedessen ist möglicherweise eine Erhöhung des Zuschlags zum Vergleichseinkommen über 20 % hinaus schon dann angebracht, wenn der Verfolgte, als seine Erwerbstätigkeit ihm nach der Verfolgung wieder ein regelmäßiges Einkommen erbrachte und er an den Abschluß einer Alters- und Hinterbliebenenversicherung denken konnte, in mittleren Lebensjahren stand. Der in §12 Abs. 2 3. DV-BEG gebrauchte Begriff des vorgerückten Alters ist in solchen den Zwecken des Gesetzes entsprechenden Weise zu verwenden; er ist also nicht notwendig auf Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, zu beschränken (so van Dam/Loos BEG §75 Anm. 9).
Das Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung auch klären müssen, ob bei der Klägerin wegen der fehlenden Alters- und Hinterbliebenenvorsorge eine Erhöhung des Zuschlags zum Vergleichseinkommen um mehr als 20 % geboten ist.
4.
Sollte sich ergeben, daß der Entschädigungszeitraum über den 31. Dezember 1945 hinaus andauert, so wird das Berufungsgericht schließlich prüfen müssen, ob der Klägerin für die Zeit vom 1. April 1933 bis zum 30. September 1933 mit Recht eine Entschädigung wegen Beschränkung in einer selbständigen Erwerbstätigkeit zuerkannt worden ist. Für diesen Zeitraum kommt keine Entschädigung in Frage, wenn der Klägerin, die bis zum 30. September 1933 noch ihre Stellung als leitende Ärztin des Säuglings- und Mutterheims "Augustinus-Stift" beibehielt, aus ihrer beruflichen Tätigkeit noch Einkünfte verblieben, die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage boten (§37 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 3.DV-BEG, Urteil des Senats RzW 1959, 401 Nr. 45). Andererseits ist die Kapitalentschädigung für den Beschränkungszeitraum nur unter den Voraussetzungen des §76 Abs. 2 Satz 3 BEG im Verhältnis der Einkommensminderung zu dem vor der Verfolgung erzielten Einkommen festzusetzen. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Kapitalentschädigung für den Beschränkungszeitraum nach Maßgabe des §76 Abs. 2 Satz 1, 2 BEG zu errechnen; Ende des Entschädigungszeitraums im Sinne des §76 Abs. 2 Satz 2 BEG ist der Zeitpunkt, in dem die Beschränkung ihr Ende gefunden hat und in die Verdrängung übergegangen ist (Urteil RzW 1961, 121 Nr. 18).