Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1961, Az.: III ZR 32/60
Amtshaftungsanspruch gegen die damalige Reichsrechtsanwaltskammer auf Grund einer Amtspflichtverletzung des Kammerpräsidenten; Erwirken eines Schutzhaftbefehls bei einem Gauleiter durch einen Kammerpräsidenten in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Nationalsozialisten; Rechtsnachfolge oder Funktionsnachfolge der im Jahre 1942 bestehenden Anwaltskammer; Regelung der Rechtsnachfolge der nicht mehr bestehenden öffentlichen Rechtsträger; Allgemeines Klageverbot gem. § 3 Abs. 2 Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1961
- Aktenzeichen
- III ZR 32/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 26.11.1959
Rechtsgrundlagen
- Art. 131 WV
- § 839 BGB
- § 46 RAO 1936
- § 49 RAO 1936
- § 54 RAO 1936
- § 41 BayRAO 1946
- § 60 BRAO
- § 3 Abs. 1 Nr. 3 AKG 1957
- Art. 135 Abs. 2 GG
- § 8 Abs. 2 BEG 1956
- Art. 14 GG
- Art. 131 Abs. 3 GG
- § 3 Abs. 2 AKG
- Art. 135 Abs. 5 GG
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hussla, Gähtgens und Schäfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. November 1959 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer nach seiner Darstellung im Jahre 1942 von dem damaligen Präsidenten der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München, dem Rechtsanwalt Justizrat Dr. Mö., begangenen Amtspflichtverletzung in Anspruch.
Er behauptet: Mö. habe in seiner Eigenschaft als Kammerpräsident deshalb, weil er - der Kläger - als Gegner des Nationalsozialismus in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Verteidiger und Prozeßbevollmächtigter in gerichtlichen Verfahren gegen Nationalsozialisten vorgegangen sei, gegen ihn beim Gauleiter in München einen Schutzhaftbefehl erwirkt, der am 13. Januar 1942 zu seiner Verhaftung durch die. GeStaPo geführt habe. Mö. sei sich bei seinem Vorgehen dessen bewußt gewesen, daß er für ihn die Gefahr der Verbringung in ein Konzentrationslager und damit nach Sachlage eine unmittelbare Lebensgefahr heraufbeschwören werde, habe dies aber in Kauf genommen. Um dem zu entgehen, habe er - der Kläger - auf Vorschlag Mö. und des GeStaPo-Beamten G. auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet. Mit Rücksicht darauf sei er dann auch alsbald aus der Haft entlassen worden. Aber die Aufgabe seines Anwaltsberufs habe bis Kriegsende einen Verdienstausfall von rund 250.000 RM mit sich gebracht, Hierfür sei die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der bis 1945 auf Grund der Reichsrechtsanwaltsordnung von 1936 bestehenden Anwaltskammer in München ebenso verantwortlich, wie für den durch die Freiheitsentziehung entstandenen Gesundheitsschaden, wofür er ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld beanspruche. Vorläufig mache er einen - nicht weiter substantiierten -Teilbetrag geltend.
Der Kläger hat daher mit der Mitte 1958 erhobenen Klage beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten, insbesondere ihre Verantwortlichkeit für Amtspflichtverletzungen der Organe der im Jahre 1942 bestehenden Anwaltskammer in Abrede gestellt und im Übrigen die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben; auch das Oberlandesgericht sah den Klageanspruch als verjährt an. Mit der Revision erstrebt der Kläger, der seine Ansprüche als nicht verjährt bezeichnet, die Aufhebung beider Urteile und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klage als unbegründet abzuweisen sei, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Verantwortlichkeit der Beklagten kann nur in Erwägung gezogen werden, wenn dem Kläger wegen des behaupteten Verhaltens des Dr. Mö. nach Art. 131 WV i.V.m. § 839 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen die damalige Reichsrechtsanwaltskammer erwachsen war. Diese Kammer war nach § 46 RAO 1936 (RGBl I. 107) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Noack, Komm, zur Rechtsanwaltsordnung, 1937, § 46 Anm. 2). Die für den Bezirk eines Oberlandesgerichts gebildeten Rechtsanwaltskammern waren keine juristischen Personen, sondern lediglich Dienststellen der Reichsrechtsanwaltskammer (§§ 49, 54 RAO 1936). Mit dem Zusammenbruch des nationasozialistischen Staates hörte entweder die Reichsrechtsanwaltskammer einschließlich ihrer Dienststellen, mag sie auch durch Hoheitsakt nicht ausdrücklich aufgelöste worden sein, zu bestehen auf (so Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. § 28 VII 1; Amtliche Begründung zum Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung, Drucksache des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode 1953, 1014 S. 120; KG WM 1957, 1470) oder sie wurde zumindest doch, auch soweit sie zum Zwecke der Liquidation fortbestand (vgl. BGH MDR 1958, 756 Nr. 18), handlungsunfähig (Entscheidung des Senats vom 23. Juni 1951 - III ZR 339/51). In Bayern wurde ihr zudem die Rechtsgrundlage dadurch entzogen, daß Arte 11 der Übergangsbestimmungen der BayRAO 1946 (BayBS III 45) nicht nur die Reichsrechtsanwaltsordnung, sondern auch die Satzung der Reichsrechtsanwaltskammer aufhob. Die Beklagte wurde durch § 41 BayRAO 1946 als Zwangszusammenschluß der im Oberlandesgerichtsbezirk München zugelassenen Rechtsanwälte begründet und ist nunmehr durch die §§ 60 ff BRAO getragen. Sie ist seit ihrer Gründung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Aus dieser geschichtlichen Entwicklung ergibt sich, daß die Beklagte mit der ehemaligen Reichsrechtsanwaltskammer nicht personengleich ist. Sie könnte daher allenfalls als Rechts- oder Funktionsnachfolgerin der Reichsrechtsanwaltskammer in Anspruch genommen werden.
Dem steht aber derzeit das Allg. Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (BGBl I 1747) - AKG - entgegen. Dieses Gesetz hat die Ansprüche gegen das Deutsche Reich, das ehemalige Land Preussen und das Unternehmen Reichsautobahnen geregelt, einer künftigen gesetzlichen Ordnung aber u.a. in seinem § 3 Abs. 1 Nr. 3 alle Ansprüche gegen sonstige "nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger" vorbehalten. Unter nicht mehr bestehenden öffentlichen Rechtsträgern im Sinne dieser Bestimmung sind nicht nur die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates im Rechtssinne aufgelösten oder untergegangenen, sondern entsprechend dem Sprachgebrauch des Art. 135 Abs. 2 GG auch im Rechtssinne etwa fortbestehende, aber durch den Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates handlungsunfähig gewordene juristische Personen des öffentlichen Rechts zu verstehen (vgl. Döll, Allg. Kriegsfolgengesetz 1958, § 3 Anm. 4; Féaux de la Croix, Kriegsfolgenschlußgesetzgebung, Allg. Kriegsfolgengesetz, § 3 Anm. 33). Unter § 3 Abs. 1 Nr. 3 AKG fällt daher auch der dem Kläger allenfalls erwachsene Amtshaftungsanspruch gegen die Reichsrechtsanwaltskammer. Die vorbehaltene gesetzliche Regelung steht noch aus. Insbesondere ist sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht enthalten. Auch § 8 Abs. 2 BEG i.d.F. vom 29. Juni 1956 (BGBl I S. 562) bedeutet keine gesetzliche Regelung im Sinne des § 3 Abs. 1 AKG; denn dort ist nur bestimmt, daß Ansprüche der vorliegenden Art jedenfalls in der Höhe, in der der Verletzte nach dem Bundesentschädigungsgesetz keine Entschädigung erhält, von diesem Gesetz unberührt bleiben.
§ 3 Abs. 2 AKG bestimmt, daß auf Grund der in Abs. 1 festgelegten Tatbestände, also auch auf Grund der Ansprüche der Nr. 3 dieses Absatzes, bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen Regelung weder der Bund noch andere öffentliche Rechtsträger verklagt werden können. Unter anderen öffentlichen Rechtsträgern sind in Anlehnung an Art. 135 Abs. 5 GG gerade auch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten zu verstehen, deren Haftung, wie die der Beklagten, unter dem Gesichtspunkt der Rechts- oder Funktionsnachfolge in Betracht kommen könnte. Auf Grund dieses besonderen Klageverbots (Klagestops) ist die vorliegende Leistungsklage, was von Amts wegen zu berücksichtigen ist, derzeit unzulässig (vgl. Rosenberg, a.a.O. § 85 II 2 a; Stein-Jonas-Schönke ZPO, 18. Aufl. II 6 vor § 253; Féaux de la Croux a.a.O., § 3 Anm. 36 f). Statthaft wäre zur Zeit, wie der erkennende Senat in LM AKG § 3 Nr. 2 und in BGHZ 29, 28 ausführte, allenfalls eine Feststellungsklage des Inhalts, daß der eingeklagte Anspruch gegen die Beklagte entstanden sei. Eine Feststellungsklage liegt aber nicht vor. Gewiß müsste ein zeitlich uneingeschränkter Klagestop vor allem im Hinblick auf Art. 14 GG erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Als vorübergehende Maßnahme ist er aber vertretbar (LM AKG § 3 Nr. 2 und Entscheidung vom 23. März 1959 - III ZR 212/59:; vgl. zur Sperrvorschrift des Art. 131 Abs. 3 GGBGHZ 1, 274[BGH 15.03.1951 - III ZR 153/50]). Bislang dauert der durch § 3 Abs. 2 AKG begründete Klagestop noch nicht so lange an, daß er als unerträglich bezeichnet werden müsste. Die Schwierigkeiten der Regelung der Rechts- und Funktionsnachfolge in der Vielzahl und Vielgestalt der Fälle, ferner die auch nach dem Grundgesetz durchaus berücksichtigungswerte Notwendigkeit, die finanziellen Auswirkungen der Klagemöglichkeiten zu prüfen (vgl. BVerfGE 3, 4 [BVerfG 12.05.1953 - 1 BVR 205/52]), lassen den Klagestop auch derzeit noch als angängig erscheinen, zumal sich der Gesetzgeber, wie etwa Art. 8, 9 des Ges, über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Februar 1961 (BGBl I 77) und die §§ 6 ff des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes vom 23. Februar 1961 (BGBl I 119) zeigen, der Regelung des Fragenkomplexes immerhin schon zugewandt hat. Auch daraus, daß es vielleicht nahe gelegen hätte, bei der Neugestaltung der Rechtsanwaltsordnung die in § 3 AKG vorbehaltene gesetzliche Regelung mit einzubeziehen, können keine durchgreifenden Bedenken gegen die gegenwärtige Zulässigkeit des Klagestops abgeleitet werden. Der Klagestop hält den grundgesetzlichen Anforderungen derzeit noch stand. Die Wirksamkeit des Klageverbots kann auch nicht mit der Begründung in Zweifel gezogen werden, daß die Klage schon seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, also seit dem 24. Mai 1949, demnach schon eine nicht mehr vertretbar lange Zeit hindurch, unmöglich sei, weil Art. 135 Abs. 5 GG die Regelung der Rechtsnachfolge nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger der künftigen Bundesgesetzgebung vorbehalten habe. Diese Verfassungsbestimmung betrifft allerdings auch die Regelung der Verbindlichkeiten früherer öffentlicher Rechtsträger (vgl. BGHZ 4, 266, 277[BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50]; Bonner Kommentar zum Grundgesetz Anm. II 6 zu Art. 135; Hamann, Das Grundgesetz, Anm. 13 zu Art. 135). Der Mangel der in Art. 135 Abs. 5 GG vorbehaltenen gesetzlichen Regelung machte und macht es dem Anspruchsberechtigten schwer, die Voraussetzungen festzustellen, unter denen die Haftung einer Nachfolgeorganisation für Ansprüche gegen frühere öffentlich-rechtliche Rechtsträger angenommen werden kann (vgl. BGHZ 4, 266, 277[BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50] und 8, 169 ff); insbesondere muß in Fällen der vorliegenden Art zweifelhaft sein, ob unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge auch eine Haftung für Handlungen angenommen werden kann, die, wie nach der Darstellung des Klägers das Verhalten Mößmers, typisch nationalsozialistische Unrechtstaten waren und nur in diesem nationalsozialistischen oder in einem entsprechenden Staate begangen werden konnten (vgl. BGHZ 8, 169, 181) [BGH 01.12.1952 - III ZR 114/52]. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß der Vorbehalt des Art. 135 Abs. 5 GG ein Klageverbot zum Inhalt hat oder auch nur einem solchen Verbot gleichkommt. Dieses Verbot ist erst durch § 3 Abs. 2 AKG begründet worden.
Da somit die Klage derzeit nicht statthaft ist, muß sie ohne Sachprüfung als unzulässig abgewiesen werden. Insbesondere ist es nicht angängig, unter Berufung auf die Prozeßökonomie die Klage ungeachtet ihrer derzeitigen Unzulässigkeit endgültig als sachlich nicht gerechtfertigt abzuweisen. Rosenberg hält es a.a.O. § 89 IV 1 für nicht angängig, eine Klage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet abzuweisen oder die Zulässigkeit der Klage offen zu lassen und sie als unbegründet abzuweisen; er bezieht sich insoweit auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts. Ob dieser Grundsatz auch dann Geltung beanspruchen kann, wenn der Zulässigkeit einer Klage eine vorübergehender Klagestop entgegensteht, bedarf hier keiner weiteren Erörterung; denn im gegenwärtigen Fall wäre die Sachabweisung mit dem Zweck des Klageverbots aus § 3 Abs. 2 AKG unvereinbar. Dieses Verbot hat den Sinn, daß der vorgesehenem gesetzlichen Regelung nicht vorgegriffen werden soll. Ein solcher Vorgriff - und zwar zum Nachteil des Klägers - läge aber unter Umständen in der Sachabweisung deshalb, weil das vorbehaltene Gesetz die Verantwortlichkeit der Beklagten ergeben, zugleich aber möglicherweise bestimmen könnte, daß es bei rechtskräftigen (auch klageabweisenden) gerichtlichen Sachentscheidungen sein Bewenden habe.
Die Revision muß also mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß die Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen wird.
Hiernach erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf, daß die Klage insofern nicht ordnungsgemäß, nämlich der Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend, erhoben und daher unzulässig ist, als der Kläger einen Teilbetrag für zwei Ansprüche (Ersatz des Vermögensschadens, Schmerzensgeld) begehrte, ohne entweder für beide Einzelansprüche die Teilbeträge anzugeben, die zusammen den Klagebetrag ausmachen, oder die einzelnen Ansprüche in das Verhältnis von Haupt- und Hilfsanspruch zu bringen (LM ZPO § 253 Nr. 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
BR Dr. Beyer ist erkrankt und deshalb verhindert, zu unterschreiben. Dr. Geiger
Dr. Hußla
Gäthgens
Schäfer