Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1961, Az.: 1 StR 59/61
Strafbarkeit wegen Betruges, wegen Untreue und wegen Unterschlagung ; Voraussetzungen für die Verjährung der Strafverfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1961
- Aktenzeichen
- 1 StR 59/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 12.10.1960
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. März 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Oktober 1960
- 1.
aufgehoben, soweit er im Fall 33 (Gräfin von K. Weinkellerei) verurteilt wurde; das Verfahren wird insoweit eingestellt; die ausscheidbaren Kosten werden der Staatskasse auferlegt;
- 2.
mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit er in den Fällen 7 und 10 (F. und V.) verurteilt worden ist,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in 34 Fällen, wegen Untreue in 3 Fällen und wegen Unterschlagung zu (richtig: einer Gesamtstrafe von) drei Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Außerdem hat sie ihm für drei Jahre untersagt, den Beruf eines selbständigen Kaufmanns auszuüben.
Seine Revision ficht das Urteil nur in folgendem Umfang an:
1.
Sie wendet zu den Fällen 31, 33, 46 a und 49 Verjährung ein.
Der Einwand kann für die Fälle 31 (Kü.) und 49 (P.) auf sich beruhen. Der Angeklagte ist insoweit freigesprochen worden, im Falle P. sogar wegen erwiesener Unschuld. Er ist also keinesfalls beschwert (BGHSt 13, 75, 77) [BGH 26.03.1959 - 2 StR 566/58].
Zum Fall 46 a (L. Zeitung) ist der Einwand unbegründet. Der Angeklagte beging die Tat im Jahre 1951; die gerichtliche Voruntersuchung wurde zu diesem Fall am 18. Juni 1955, das Hauptverfahren am 24. Mai 1960 eröffnet, die Verjährung somit jeweils unterbrochen (§ 67 Abs. 2, §§ 68, 263 StGB).
Dagegen ist der Fall 33 (Gräfin von K.-Weinkellerei) in der Tat verjährt. Der Angeklagte beging diesen Betrug im Jahre 1949. Die Durchsuchungsbefehle des Amtsgerichts Forms Gs 745/52 vom 23. September 1952 und des Amtsgerichts Lampertheim 8 Gs 576/52 vom 30. September 1952 bezogen sich nicht auf den Fall. Erst durch die Durchsuchungen auf Grund der Beschlüsse wurden unter einer Reihe von Akten auch Unterlagen des Angeklagten über eine Weinlieferung der Gräfin von K. Weinkellerei an ihn sichergestellt, nach deren "oberflächlicher Sichtung" die Kriminalpolizei den Verdacht schöpfte, er könne sich auch insoweit des Betrugs schuldig gemacht haben. Die Staatsanwaltschaft griff indessen den Verdacht zunächst nur zu einzelnen genau bezeichneten Fällen auf und verfolgte ihn so begrenzt durch einen Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung weiter. Auf den Fall Gräfin von K. Weinkellerei erstreckte er sich nicht. Dementsprechend bezieht sich die antragsgemäß am 18. Juli 1953 eröffnete (erste) gerichtliche Voruntersuchung 4 Js 964/52 nicht auf ihn.
Gleiches gilt von früheren richterlichen Handlungen in dem - später mit 4 Js 964/52 verbundenen - Verfahren 4 Js 755/52. Dieses betrifft allein den Fall 4 (S.).
Erst auf Grund des Durchsuchungsbefehls des Amtsgerichts Worms Gs 141/55 vom 14. April 1955 stellte die Polizei beim Angeklagten weitere Unterlagen sicher, die so starken Verdacht noch anderer strafbarer Handlungen gegen ihn begründeten, daß sie am 20. April 1955 zahlreiche Strafanzeigen vorlegte, darunter auch im Falle Gräfin von K. Weinkellerei. Aus diesem Grunde wies das Landgericht Mainz durch den Beschluß 2 Qs 56/55 vom 4. Mai 1955 die Beschwerde des Angeklagten gegen einen - wegen anderer Straftaten gegen ihn erlassenen - Haftbefehl des Amtsgerichts Worms vom 7. April 1955 zurück. Auch die Staatsanwaltschaft ging jetzt dem Verdacht nach. Auf ihren Antrag wurde am 18. Juni 1955 die (zweite) Voruntersuchung gegen den Angeklagten eröffnet, ausdrücklich auch wegen des Falles der Gräfin von K. Weinkellerei. Diese richterlichen Handlungen konnten die Verjährung jedoch nicht unterbrechen. Diese war spätestens mit Ablauf des Jahres 1954 eingetreten. Hiernach ist das Verfahren im Falle 33 einzustellen. Die Kosten trägt insoweit, die Staatskasse. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen ihm selbst zur Last, da die Tat eine grobe Unredlichkeit enthält (§ 476 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 2 Abs. 2 UHaftEntschG; BGHSt 13, 75, 79) [BGH 26.03.1959 - 2 StR 566/58].
2.
Im Falle 3 (D.) erhebt die Revision eine Aufklärungsrüge, jedoch nicht in vorschriftsmäßiger Form, da sie die Beweismittel teils gar nicht, teils unzureichend bezeichnet, die das Landgericht zu der vermißten Aufklärung über die Betrugsabsicht des Beschwerdeführers hätten veranlassen sollen (BGHSt 2, 186 [BGH 11.03.1952 - 1 StR 296/51]). Übrigens hat er den festgestellten Sachverhalt eingeräumt und auch zugegeben, bei der Bestellung sich seines Zahlungsunvermögens bewußt gewesen zu sein.
3.
Bei den Firmen Josef F. & Co GmbH in E. und Lucia W. in A. (Fälle 7 und 10) hatte Frau Ki., damals Inhaberin eines Modesalons, Waren bestellt und sich für ihre Kreditwürdigkeit auf den Beschwerdeführer berufen. Dieser beantwortete eine Anfrage der Firmen bewußt wahrheitswidrig, um sie zur Lieferung an Frau Ki. zu veranlassen. Er hatte das mit dieser vorher verabredet.
Die Strafkammer hat ihn wegen Betrugs als Mittäter verurteilt. Zur Begründung führt sie an, er habe nicht bloß Frau Ki. helfen wollen, sondern ein erhebliches eigenes Interesse an den Warenlieferungen gehabt, weil Frau Ki. diese möglicherweise als Einlage in die "Kommanditgesellschaft L. & Co" habe einbringen sollen, an der er als persönlich haftender Gesellschafter und Frau Ki. als Kommanditistin sich zu beteiligen verpflichtet hatten. Wie die Revision mit Recht beanstandet, hat das Landgericht dabei übersehen, daß diese Gesellschaft nach den Feststellungen an anderer Urteilsstelle bereits längere Zeit vor Erteilung der Auskünfte aufgelöst war. Wegen dieses sachlichen Widerspruchs muß das Urteil in den beiden Fällen mit den Feststellungen aufgehoben werden. Die Strafkammer wird jedoch prüfen müssen, ob der Angeklagte deswegen als Mittäter anzusehen ist, weil er die Täuschung fast ganz allein ausgeführt hat, falls sie nicht etwa das Verfahren insoweit einstellt (z.B. nach § 154 Abs. 2 StPO).
4.
Im Falle La. trägt es die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betruges, daß er dieser Frau 10.000 DM Bargeld als gewinnbringende stille Einlage in die von ihm gegründete Einzelfirma "Dr. Karl He." ablistete, während es sich um ein gänzlich substanzloses Unternehmen handelte, das - wie auch andere Firmengründungen des Angeklagten - "nur auf dem Papier stand". An diesem Kern der Sache geht die Revision vorbei. Die Verurteilung wegen des Wechselbetrugs greift sie selbst nicht an. Sie ist rechtlich einwandfrei. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 2, 186 [BGH 11.03.1952 - 1 StR 296/51]).
5.
Wegen der Aneignung des ihm zur Beschaffung von Öfen für einen Kinosaal ausgehändigten Geldes (Fälle 25 und II, 2) will der Angeklagte nicht der Untreue, sondern des Betrugs schuldig sein. Er übersieht dabei, daß die Strafkammer seine betrügerische Absicht nicht hat feststellen können.
6.
Auch im Falle II, 1 hat es die Strafkammer entgegen der Ansicht der Revision zutreffend als Untreue angesehen, daß der Beschwerdeführer als Kassierer eines Kinos den Erlös von Eintrittskarten nicht ordnungsmäßig abrechnete und zum Teil für sich behielt. Die Pflicht, die Vermögensinteressen seines Dienstherrn wahrzunehmen, gehörte hier zum wesentlichen Inhalt seines Arbeitsverhältnisses.
7.
Im Falle 14 (Ka.) hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Durch einen auf diesen Fall allein bezüglichen Verfahrensfehler kann er nicht beschwert sein.
8.
Das Berufsverbot fällt mit der Aufhebung der Gesamtstrafe. Das Landgericht wird darüber erneut zu befinden haben. Unbegründet ist jedoch die Beanstandung der Revision, der Angeklagte habe gar nicht den Beruf des selbständigen Kaufmanns ausgeübt, weil keine der von ihm gegründeten Firmen ins Handelsregister eingetragen wurde, auch keine Handelstätigkeit entfaltete; denn er trat jedenfalls als Kaufmann auf und beging als solcher zahlreiche Betrügereien.
9.
Die Strafzumessungsgründe will die Revision bloß durch ihre eigenen Erwägungen ersetzt wissen. Das ist unzulässig.
10.
Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe das Straffreiheitsgesetz 1954 zu Unrecht nicht angewendet (§§ 1, 11 StFG 1954).
Von dem bereits zu 1) behandelten Fall 33 abgesehen, besteht das - von Amts wegen zu beachtende (BGHSt 8, 269) - Verfahrenshindernis der Verjährung nicht. Einen sachlichen Rechtsfehler hat der Senat bei der Nachprüfung des Urteils, die in dem von der Revision angefochtenen Umfange auf die allgemeine Sachrüge hin geboten ist - außer in den zu 3) erwähnten Fällen -, ebenfalls nicht gefunden. Mithin ist die Revision im übrigen zu verwerfen.
Die Bundesrichter Dr. Peetz und Fischer sind in Urlaub und deshalb am Unterschreiben verhindert. Dr. Geier
Scharpenseel
Hübner