Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1952, Az.: 1 StR 296/51
Nichtabführen der von den Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuer an das Finanzamt; Voraussetzungen für eine vorsätzliche Steuerordnungswidrigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 296/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 11.12.1950
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 2, 183 - 188
- JZ 1952, 376 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Steuerordnungswidrigkeit
Prozessgegner
Kaufmann Friedrich G 1 ... aus Ka., geboren am ... in Be.,
Amtlicher Leitsatz
Ein Arbeitgeber, der die von seinen Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuerbeträge nicht an das Finanzamt abführt, kann damit den Tatbestand einer Steuerordnungswidrigkeit im Sinne des § 413 Abs. 1 Nr. 1 AO verwirklichen.
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. März 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 11. Dezember 1950 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der Gl. und Sa. Baugesellschaft m.b.H. in Pf. Von Dezember 1949 ab meldete die Gesellschaft zwar dem Finanzamt, wie bis dahin auch, regelmässig die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge für ihre etwa 200 Arbeiter, kam aber ihrer Pflicht zu deren Abführung nicht mehr nach, die sie bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt hatte, wenn auch von November 1948 an nicht mehr pünktlich. Sie schuldet daher dem Finanzamt für die Zelt von Dezember 1949 bis Juni 1950 an fälliger Lohn- und Kirchenlohnsteuer und an Arbeitnehmeranteilen für das Notopfer Berlin insgesamt den Betrag von 13.047,76 DM. Spätestens vom Januar 1950 an wusste der Angeklagte auf Grund von Mitteilungen seines Prokuristen, dass die einbehaltenen Lohnsteuerbeträge nicht mehr abgeführt wurden. Auch nach diesem Zeitpunkt gingen bei der Gesellschaft noch Zahlungen ein, die ausgereicht hätten, den Rückstand zu tilgen. Sie wurden aber wegen der zunehmenden finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft mit Wissen des Angeklagten nicht dafür verwendet. Die Kürzung der Arbeitslöhne auf eine Summe von der die - angeführten Steuern hätten abgeführt werden können, wurde vom Angeklagten nicht in Erwägung gezogen, weil in diesem Falle mit der Abwanderung der gesuchten Spezialarbeiter zu, anderen Firmen gerechnet wurde und das vermieden werden sollte. Im Juli 1950 würde über die Gesellschaft das Vergleichsverfahren, am 8. September 1950 der Anschlusskonkurs eröffnet.
In diesem Sachverhalt hat das Landgericht die Merkmale einer vorsätzlichen Steuerordnungswidrigkeit im Sinne des § 413 Abs. 1 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 30 (1) Satz 1 LStDV gefunden und den Angeklagten deswegen verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.
Nach § 413 Abs. 1 Nr. 1 AO begeht eine Steuerordnungswidrigkeit, wer, ohne den Tatbestand eines anderen Steuervergehens zu erfüllen, als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen einem Steuergesetz vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in dem festgestellten Sachverhalt die Merkmale einer solchen Steuerordnungswidrigkeit gefunden. Zwar hat es seine Annahme, dass der Angeklagte den Tatbestand keines anderen Steuervergehens verwirklicht habe, nicht näher begründet. Die Feststellungen sind aber so vollständig, dass sie diese Annahme tragen. Nach der Sachlage kommen als Tatbestände eines anderen Steuervergehens nur Steuerhinterziehung (§ 396 AO) und Steuergefährdung (§ 402 AO) in Betracht. Steuerhinterziehung scheidet jedoch aus, weil es nach den Feststellungen an der zum Begriff der Steuerhinterziehung gehörenden Steuerunehrlichkeit fehlt (RGSt Bd. 60 S. 182 und S. 307, 309; Bd. S. 81, 83). Denn der Angeklagte meldete dem Finanzamt die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge regelmässig und richtig an. Es fehlt auch, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden kann, an Verschleierungen sonstiger Art. etwa in Bezug auf Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit. Die auf Fahrlässigkeit beruhende Steuergefährdung des § 402 AO setzt ebenfalls ein Handeln oder Unterlassen voraus, durch das die Steuerbehörde vom wahren Sachverhalt abgelenkt oder hierüber in Unkenntnis gehalten wird. Auch daran fehlt es nach den Darlegungen des Landgerichts.
Durch sein Verhalten hat der Angeklagte folgende Steuergesetze verletzt: § 38 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom 27. Februar 1939 (RGBl 1939 S. 297) in der Fassung des Gesetzes vom 10. August 1949 (WiGBl S. 266) und des Gesetzes vom 29. April 1950 (BGBl 1950 S 95) in Verbindung mit den §§ 30 Abs. Satz 1 und Abs. 3, 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) vom 16. Juni 1949 (WiGBl S. 157) und der VO zur Änderung der LStDV vom 7. Juni 1950 (BGBl 1950 S. 193) sowie des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" vom 11. April 1949 (WiGBl S 64) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Dezember 1949 (BGBl 1949 S. 35). Nach § 38 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Diese Verpflichtung wiederholt § 30 Abs. 1 LStDV und ergänzt sie für den Fall, dass die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des Tollen vereinbarten Arbeitslohns nicht ausreichen, in Abs. 3 dahin, dass er dann die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren "Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 LStDV hat er die einbehaltenen Beträge, wie sie hier in Betracht kamen, spätestens am 10. Tage nach Ablauf eines jeden Kalendermonats in einem Betrage an die Kasse des Finanzamts abzuführen. Für die Abgabe "Notopfer Berlin" gilt Entsprechendes (§§ 4, 5 und 6 des Ges. Notopfer Berlin). Der Angeklagte war Geschäftsführer und damit gesetzlicher Vertreter der GmbH. Er war deshalb zur Erfüllung der angeführten steuerlichen Vorschriften verpflichtet (§ 35 GmbH-Ges, § 103 AO). Dadurch dass er die Lohnsteuerbeträge zwar einbehielt, die Einbehaltung auch in der vorgeschriebenen Weise anmeldete, die einbehaltenen Beträge aber in der vom Landgericht festgestellten Höhe nicht abführte, handelte er den angeführten Steuergesetzen vorsätzlich zuwider.
Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auf § 413 Abs. 3 Satz 2 AO, wonach die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar ist. Diese Vorschrift ist allerdings nicht schon deshalb unanwendbar, weil der Angeklagte nicht nur einen, sondern mehrere "Zahlungstermine" versäumt hat, auch nicht deshalb, weil der Angeklagte die einbehaltenen Beträge nicht etwa nur verspätet, sondern überhaupt nicht abgeführt hat, wie das Landgericht, ohne allerdings die Frage zu entscheiden, für möglich hält. Ihm ist aber darin zur stimmen, dass sich das Verhalten des Angeklagten nicht in der "Versäumung eines Zahlungstermins" erschöpft und dass deshalb § 413 Abs. 3 Satz 2 AO nicht eingreift. Die Vorschrift hat ersichtlich nur diejenigen Fälle im Auge, in denen jemand eine von ihm geschuldete Steuer nicht pünktlich zahlt. Dem Angeklagten wird jedoch nicht vorgeworfen, eine von ihm persönlich oder von der von ihm vertretenen GmbH geschuldete Steuer nicht pünktlich gezahlt zu haben, er führte vielmehr seinen Arbeitnehmern geschuldete und von ihnen durch Einbehaltung bei der Lohnzahlung entrichtete Steuerbeträge nicht an das Finanzamt weiter. Mit Recht hebt das Landgericht hervor, dieser Tatbestand, der die bestimmungswidrige Verwendung von Geldbeträgen umfasse, die weder ihm noch der GmbH wirtschaftlich gehörten, weise einen an die Untreue (§ 266 StGB) anklingenden weit stärkeren Unrechtsgehalt auf, er der blossen Nichtzahlung oder verspäteten Zahlung einer vom Handelnden aus seinem Vermögen geschuldeten Steuer eigen ist. Die Nichtabführung oder verspätete Abführung der einbehaltenen Beträge bedeutet darum wegen der damit verbundenen Verletzung treuhänderischer Pflichten, die dem Arbeitgeber bei der Entrichtung der Lohnsteuer von den Steuergesetzen auferlegt sind, nicht nur die Versäumung eines Zahlungstermins, die nach § 413 Abs. 3 Satz 2 nur dann nicht als Ordnungswidrigkeit strafbar ist, wenn sie "für sich allein" vorliegt.
Diese Auslegung des § 413 Abs. 3 Satz 2 AO wird bestätigt durch die ausdrückliche Regelung, die das Gesetz für den Fall der Verletzung vergleichbarer Pflichten getroffen hat, die den Arbeitgebern im Bereiche der Sozialversicherung auferlegt sind. Nach den §§ 530, 1492 RVO kann mit einer Ordnungsstrafe in Geld bestraft werden, wer seiner Pflicht zuwider Versicherungspflichtige nicht anmeldet oder wer die Meldung Versicherungspflichtiger in anderer Weise verletzt. Demgegenüber ist nach den §§ 533, 1492 EVO grundsätzlich mit Gefängnis ein Arbeitgeber zu bestrafen, der Beitragsteile, die er den Beschäftigten einbehalten oder Ton ihnen erhalten hat, der berechtigten Kasse vorsätzlich vorenthält. Hier hat der Gesetzgeber also den erhöhten Unrechtsgehalt, der in der bestimmungswidrigen Verwendung treuhänderisch einbehaltener Beitragsteile liegt, sogar zum Anlass genommen, einen besonderen Straftatbestand zu bilden und eine höhere Strafe anzudrohen als bei der Verletzung von Pflichten, die die Erfüllung der Pflicht zur Abführung einbehaltener Beitragsteile nur vorbereiten und sichern sollen. Um so weniger kann angenommen werden, der Gesetzgeber habe die damit vergleichbare Nichtabführung oder verspätete Abführung einbehaltener Lohnsteuerbeträge durch § 413 Abs. 3 Satz 2 AO privilegieren, dagegen die Verletzung derjenigen Pflichten, die die Abführung der einbehaltenen Beträge nur vorbereiten und sichern sollen, als Ordnungswidrigkeit nach § 413 AO bestrafen wollen.
Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre abweichende Auffassung auf die in der Entscheidung RGSt Bd. 61 S. 81 aufgestellten Grundsätze. Diese betreffen nicht den hier gegebenen Sachverhalt. Soweit sich das RG in dieser Entscheidung überhaupt mit dem Tatbestand der Steuerordnungswidrigkeit (damals § 377 AO) befasst, bemängelt es, dass die Frage nach dem Vorliegen einer Steuergefährdung nicht ausreichend geprüft worden sei, und spricht dann aus, dass eine Steuerordnungswidrigkeit nicht schon dann bejaht werden könne, wenn nur der äussere Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuergefährdung gegeben sei. Die vom Beschwerdeführer begangene Steuerordnungswidrigkeit liegt aber, wie ausgeführt, nicht in der Verwirklichung des äusseren Tatbestandes der Steuerhinterziehung oder der Steuergefährdung.
Das Landgericht hat nach alledem den Angeklagten zu Recht wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verurteilt. Seine Revision muss deshalb verworfen werden.
Dr. Peetz
Mantel
Dr. Geier
Jagusch