Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1961, Az.: 4 StR 30/61
Gemeinschaftliche Begehung eines Diebstahls; Beschränkung auf geistige Mitwirkung; Voraussetzungen der Annahme von Mittäterschaft; Erfordernis eines "engen Verhältnisses zur Tat"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1961
- Aktenzeichen
- 4 StR 30/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 28.10.1960
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 16, 12 - 15
- MDR 1961, 702-703 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 374-377 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Jürgen Baumann)
- NJW 1961, 1541-1542 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Diebstahl u.a.
Amtlicher Leitsatz
Vereinbaren mehrere die Begehung eines Diebstahls derart, daß nur einer von ihnen ihn (körperlich) durchführen soll, weil dieser besser als die anderen dazu geeignet ist, so kann das Interesse dieser anderen an der Tat als Anzeichen dafür gewertet werden, daß sie die Tat als eigene fördern wollen.
In einem solchen Falle kann das für die Mittäterschaft wesentliche "enge Verhältnis zur Tat" durch fortwirkende ursächliche Zusagen ausreichend hergestellt werden, die bei der Vorbereitung der Tat gegeben worden sind.
Dies gilt auch dann, wenn eine weitere Einwirkung auf den, der die Tat (körperlich) allein durchführt, im Augenblick der Tatbegehung nicht mehr möglich ist.
Redaktioneller Leitsatz
Wird von mehreren Personen die Begehung eines Diebstahls in der Art vereinbart, daß nur einer von ihnen den Diebstahl (körperlich) ausführen soll, da ihm eine bessere Eignung von den anderen zugesprochen wird, kann das Interesse der anderen Beteiligten an der Tatbegehung als Indiz dafür gewertet werden, daß sie die Tat als eigene fördern wollten. Das für die Mittäterschaft wesentliche "enge Verhältnis zur Tat" kann in diesem Fall durch fortwirkende ursächliche Zusagen ausreichend hergestellt werden. Diese Zusagen müssen bei der Vorbereitung der Tat gegeben worden sein. Ist eine weitere Einwirkung auf denjenigen, der die Tat (körperlich) allein durchführt, im Augenblick der Tatbegehung nicht mehr möglich, gilt das vorgenannte ebenso.
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. März 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten K. und St. gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 28. Oktober 1960 werden verworfen.
Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Der Angeklagte K. ist ebenso wie der Angeklagte St. des gemeinschaftlichen Diebstahls und der Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht des Mitangeklagten S. für schuldig befunden. K. hat die Strafkammer deswegen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen Gefängnis, St. zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der gegen St. verhängten Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie sind unbegründet.
Der Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls hat das Landgericht folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
Beide kamen am 6. August 1960 gegen 21 Uhr in E. mit dem Mitangeklagten S. zu dem Entschluss, gemeinsam eine größere Autofahrt zu machen und zu diesem Zweck einen Kraftwagen zu entwenden, den sie, schon um nicht entdeckt zu werden, nach Benutzung unterwegs irgendwo stehen lassen wollten. Mit der Wegnahme des Fahrzeugs betrauten K. und St. den Mitangeklagten S.. Dieser machte sich auch auf die Suche nach einem Personenkraftwagen, während K. und St. an der "F." auf ihn warteten. Etwa gegen 22 bis 22.30 Uhr stieß S. an der Ecke der B.straße mit der G.straße auf den Opelwagen des Handelsvertreters V.. Er fuhr mit dem Wagen los und ließ an der "F." K. und St. zusteigen. S. und K. hatten kein Geld bei sich. Deshalb holte St., der Geld bei sich führte und davon für S. und K. vor der getroffenen Verabredung die Zeche mitbezahlt hatte, bei der Vorbeifahrt an seiner Wohnung noch 50 DM aus ihr heraus und beglich auf der Weiterfahrt 20 Liter getanktes Benzin. In O. ließen die Angeklagten und S. den unterwegs verunglückten Wagen stehen.
Diese Feststellungen würdigt die Strafkammer rechtlich als gemeinschaftlichen Diebstahl mit folgender Begründung:
Körperlich hätten K. und St. bei der Wegnahme des Fahrzeugs durch S. in rechtwidriger Zueignungsabsicht zwar nicht mitgewirkt. Aber den Willen dazu hätten auch sie gehabt und die Entwendung S. überlassen, "da sie zu wenig Erfahrung hatten und außerdem nicht fahren konnten". Für ihren Täterwillen spreche ihr erhebliches Interesse am Erfolg des Diebstahls, denn es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, die Fahrt zu dritt zu machen. "Im Rahmen ihrer gemeinsamen Planung als einer eigenen Tat" habe es mithin gelegen, daß sie - K. und St. - "den Tatbeitrag des Angeklagten S. als eine Ergänzung ihres eigenen Tuns ansahen". Das habe genügt. Mit ihrer geistigen Einwirkung hätten sie S. Täterwillen gefördert. "Wenn sie nicht dabei gewesen wären, hätte der Angeklagte S. allein die Tat nicht ausgeführt. Darüber waren sie sich im klaren. S. Täterwillen wurde auch durch das Bewußtsein gestärkt, daß der Angeklagte St. Geld hatte, das eine derartige Autotour ermöglichte."
Diese Darlegungen sind - jedenfalls im Ergebnis - rechtsbedenkenfrei. Zu Unrecht bemängeln die Revisionen, daß die Angeklagten als Mittäter des S. verurteilt worden sind.
Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft ist zunächst die Feststellung, daß der Angeklagte die Tat als eigene will. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die innere Einstellung jedes Beteiligten zur Tat auf Grund aller Umstände wertend zu ermitteln, die von seiner Vorstellung umfaßt waren (vgl. BGHSt 8, 390, 391, 393, 396).
Dies hat das Landgericht getan und ist dabei ohne erkennbaren Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß das eigene Interesse beider Angeklagten am Erfolg des Diebstahls, nämlich der Wunsch, den von S. zu stehlenden Wagen mit diesem gemeinsam zu benutzen, ihre Einwirkung auf S., die Entwendung des Kraftwagens durchzuführen, nicht bloß als Förderung des Tuns des S. erscheinen läßt, sondern als eine Ergänzung des Tatanteils des S.. Diese das eigene Interesse der Angeklagten an der Tat als Anzeichen für ihren Täterwillen benutzende zutreffende rechtliche Wertung entspricht den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen S. hatte den fremden Wagen auf Grund seiner gemeinsamen Planung mit den beiden Angeklagten von vornherein für sich und diese zu gleichgeordneter gemeinsamer Benutzung entwendet, nicht dagegen etwa derart, daß er die Verfügungsmacht über das Fahrzeug zunächst sich allein sichern und zeitlich anschließend erst einen Teil der gewonnenen Verfügungsmacht den Angeklagten einräumen wollte, Das entsprach auch dem Willen der Angeklagten. Ihr Verhalten konnte deshalb nicht als Anstiftung zu einer nur von S. zu begehenden Tat aufgefaßt werden, an die sich von den Angeklagten vor der Entwendung zugesagte Verwertungshandlungen anschließen sollten. Aus diesem Grunde scheidet auch die Annahme einer der Tat des S. zeitlich folgenden Hehlerei der beiden Angeklagten aus. Denn die Hehlerei setzt eine strafbare Vortat voraus, durch die die Sache nur von dem Vortäter erlangt ist.
Der Tatbeitrag beider Angeklagten genügte angesichts deren festgestelltem eigenen Interesse seiner Art nach für die Annahme von Mittäterschaft. Beide hatten jenes enge Verhältnis zur Tat S., das bezeichnend für die Mittäterschaft ist.
Die Bestrafung als Mittäter eines Diebstahls setzt nicht die eigenhändige Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals des Diebstahls durch jeden Mittäter vor aus. Es genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs eine geistige Mitwirkung, auch eine Vorbereitungshandlung in der Weise, daß der Mittäter dem ausführenden Tatgetnossen durch einen vor der Ausführung gegebenen Rat zur Seite steht oder in irgendeinem Zeitpunkt in sonstiger Weise dessen Willen zur Entwendung stärkt, wenn er nur zur Zeit dieser geistigen Einwirkung den ganzen Erfolg der Straftat als eigenen mitverursachen will (vgl. BGHSt 11, 268, 271, 272) [BGH 23.01.1958 - 4 StR 613/57].
Das war hier bei beiden Angeklagten der Fall. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, daß die geistige Einwirkung beider Angeklagten nicht unerhebliche Zeit vor jenem Zeitpunkt begonnen hatte, in dem S. den Diebstahl ausführte. Abgesehen davon, daß dies nach der Schilderung des Tathergangs im angefochtenen Urteil eine Zufälligkeit war, weil S. auch schon früher, unter Umständen wenige Minuten, nachdem er beide Angeklagte verlassen hatte, Gelegenheit zur Wegnahme eines geeigneten Wagens hätte finden können, stand S. bei der Entwendung noch unter dem sein Tun fördernden Einfluß beider, wie verabredet, auf seine Rückkehr wartenden Angeklagten, von denen der eine - St. - über die für die beabsichtigte gemeinsame Fahrt erforderlichen Geldmittel verfügte, so daß S. den fremden Wagen nicht weggenommen hätte, wenn nicht beide Angeklagte ihre Teilnahme an der vorgesehenen Fahrt zugesagt gehabt hätten. Rechtlich belanglos ist auch, daß beide Angeklagte, während S. den Wagen entwendete, sich offensichtlich nicht in so unmittelbarer Nähe des Tatorts befanden, daß sie den Tatablauf durch mehr als ihre nachwirkende Willensbeeinflussung, zu der auch ihre Erklärung zu warten zu rechnen ist, beherrscht hätten. Nachdem S. sie verlassen hatte, konnten sie sein Tun nicht mehr lenken. Die Ausführung der Tat war, soweit es sich um den Tatort, die Tatzeit und den Tatgegenstand handelte, ihrer weiteren Mitwirkung entzogen. Wenn sie nach alledem auch die volle Tatherrschaft zur Zeit der Entwendung durch S. nicht mehr hatten, so ist dies rechtlich doch bedeutungslos. Die Tatherrschaft gibt nur einen Anhaltspunkt dafür ab, ob Mittäterschaft vorliegt (BGHSt 8, 393 [BGH 10.01.1956 - 5 StR 529/55], 396). Das "enge Verhältnis zur Tat" ist in einem Falle fortwirkender ursächlicher Einwirkung durch maßgebende Zusagen, wie sie hier bei der Vorbereitung der Tat gegeben worden sind, ausreichend hergestellt.
2.
Auch die in Tatmehrheit mit dem gemeinschaftlichen Diebstahl erfolgte Verurteilung der Angeklagten K. und St. wegen Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht des S. hat rechtlichen Bestand. Rechtsbedenkenfrei geht die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit dahin, beide Angeklagten hätten S. Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht durch Rat und Tat geleistet, indem sie, nachdem S. unter Beschädigung des gestohlenen Wagens einen Leitpfosten und ein Hinweisschild auf der Bundesautobahn umgerissen hatte, sich bei gemeinsamer Beratung mit S. für die Flucht von Unfallort entschieden und mit S. den Wagen zur gemeinsamen Weiterfahrt durch Zurechtbiegen der Karosserie wieder notdürftig fahrbereit zu machen versuchten. In der Schilderung des Sachverhalts heißt es, worauf die Revision des Angeklagten K. hinweist, allerdings, S. und die beiden Angeklagten hätten den Wagen wieder fahrbereit gemacht. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils konnte der Wagen dagegen weiter benutzt werden. Damit war er notdürftig fahrbereit. Der Versuch der Revision, mit ihrem Hinweis in Zweifel zu zieheng daß die Hauptverhandlung sichere Anhaltspunkte dafür erbracht habe, wie die beiden Angeklagten sich an der Unfallflucht S. beteiligten, geht fehl. Offensichtlich handelt es sich innerhalb der rechtlichen Würdigung um eine ungenaue Ausdrucksweise und um keinen Widerspruch. Ebenfalls zu Unrecht beanstandet die Revision des Angeklagten St., die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Verkehrsunfallflucht seien zu allgemein gehalten. Es braucht nicht aufgeführt zu werden, was der eine und was der andere Angeklagte und was S. zum Zurechtbiegen der Karosserie beigetragen hat.
Da auch im übrigen kein Rechtsfehler zum Nachteil beider Angeklagten aus dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, ist die Revision beider Angeklagten zu verwerfen.
Krumme
Bundesrichter Dr. Sauer ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg
Flitner
Börtzler