Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1961, Az.: 3 StR 4/61
Strafrelevanz der Aufforderung zur Aufhebung des KPD-Verbotes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1961
- Aktenzeichen
- 3 StR 4/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11765
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 06.09.1960
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen die §§ 42, 47 BVerfGG
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. März 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Weber,
Bundesrichter Dr. Hengsberger,
Bundesrichter Wirtzfeld,
Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. September 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat am 16. Oktober 1959 im Bundeshaus während einer Sitzung des Bundestags von der Zuhörertribüne aus etwa 130 Stück eines von ihm selbst hergestellten handgeschriebenen Flugblattes in den Plenarsaal geworfen und dabei, an die Worte eines Abgeordneten anknüpfend, ausgerufen: "Das gehört auch nicht zur Sache, aber zur Demokratie!" Das Flugblatt hatte folgenden Wortlaut:
"An alle demokratisch gesinnte Bundestagsabgeordnete
Entspannung in aller Welt. Setzt auch Ihr euch für Entspannung in der Bundesrepublik ein. Fordert: Amnestie für alle politische Gefangene, und Aufhebung des KPD Verbots. Es lebe die Demokratie!
Ein Wähler dieses Bundestages."
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen die §§ 42, 47 BVerfGG zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung von Flugblättern und zu ihrer Herstellung benutzten Gegenständen angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts durch Anwendung der §§ 42, 47 BVerfGG. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Es trifft zu, was die Revision vorbringt, dass weder das Bekenntnis zur marxistisch-leninistischen Lehre noch das öffentliche Eintreten für sie verboten und strafbar ist. Auch verstösst nicht jeder, der die Aufhebung des Verbots der KPD verlangt, gegen die §§ 42, 47 BVerfGG.
Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 ist vielmehr u.a. derjenige strafbar, der die gesetzwidrige Wirksamkeit der verbotenen KPD oder einer Ersatzorganisation fördert (BGHSt 12, 174 [BGH 11.12.1958 - 3 StR 35/58]; NJW 60, 1772; 3 StR 8/58 vom 19.3.1958; 3 StR 17/58 vom 22.10.1958; 3 StR 1/59 vom 16.9.1959; 3 StR 34/60 vom 15.12.1960 u.a.). Dass dies der Angeklagte getan hat, stellt das Landgericht ausdrücklich fest. Seine Überzeugung davon gründet es auf eine Reihe von Tatsachen: Der Angeklagte sei alter und überzeugter Kommunist, opfer- und einsatzbereit und bis zum Parteiverbot in der Parteiarbeit tätig gewesen, habe nach dem Verbot wiederholt Reisen in die Sowjetzone unternommen und die Sendungen des "Freiheitssenders 904" abgehört, sich über die Aktionen der verbotenen KPD ständig auf dem laufenden gehalten und also ihre Forderung nach Wiederzulassung ebenso gekannt wie ihr Streben, hierfür Sympathie in der Bevölkerung zu wecken. Die Art der Durchführung seiner Aktion lasse erkennen, dass es ihm darum zu tun war, in besonderer Weise Aufsehen zu erregen, worauf auch das propagandistische Appell in seinem Flugblatt hindeute. Aus alledem schliesst das Landgericht, der Angeklagte habe nicht nur seine persönliche Auffassung kundtun, sondern für die verbotene KPD werben und ihre Bestrebungen fördern wollen. Dieser Schluss ist re3 StR 1/59 vom 16.9.1959; 3 StR 34/60 vom 15.12.1960 u.a.). Dass dies der Angeklagte getan hat, stellt das Landgericht ausdrücklich fest. Seine Überzeugung davon gründet es auf eine Reihe von Tatsachen: Der Angeklagte sei alter und überzeugter Kommunist, opfer- und einsatzbereit und bis zum Parteiverbot in der Parteiarbeit tätig gewesen, habe nach dem Verbot wiederholt Reisen in die Sowjetzone unternommen und die Sendungen des "Freiheitssenders 904" abgehört, sich über die Aktionen der verbotenen KPD ständig auf dem laufenden gehalten und also ihre Forderung nach Wiederzulassung ebenso gekannt wie ihr Streben, hierfür Sympathie in der Bevölkerung zu wecken. Die Art der Durchführung seiner Aktion lasse erkennen, dass es ihm darum zu tun war, in besonderer Weise Aufsehen zu erregen, worauf auch das propagandistische Appell in seinem Flugblatt hindeute. Aus alledem schliesst das Landgericht, der Angeklagte habe nicht nur seine persönliche Auffassung kundtun, sondern für die verbotene KPD werben und ihre Bestrebungen fördern wollen. Dieser Schluss ist 3 StR 34/60 vom 15.12.1960 u.a.). Dass dies der Angeklagte getan hat, stellt das Landgericht ausdrücklich fest. Seine Überzeugung davon gründet es auf eine Reihe von Tatsachen: Der Angeklagte sei alter und überzeugter Kommunist, opfer- und einsatzbereit und bis zum Parteiverbot in der Parteiarbeit tätig gewesen, habe nach dem Verbot wiederholt Reisen in die Sowjetzone unternommen und die Sendungen des "Freiheitssenders 904" abgehört, sich über die Aktionen der verbotenen KPD ständig auf dem laufenden gehalten und also ihre Forderung nach Wiederzulassung ebenso gekannt wie ihr Streben, hierfür Sympathie in der Bevölkerung zu wecken. Die Art der Durchführung seiner Aktion lasse erkennen, dass es ihm darum zu tun war, in besonderer Weise Aufsehen zu erregen, worauf auch das propagandistische Appell in seinem Flugblatt hindeute. Aus alledem schliesst das Landgericht, der Angeklagte habe nicht nur seine persönliche Auffassung kundtun, sondern für die verbotene KPD werben und ihre Bestrebungen fördern wollen. Dieser Schluss ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Fehl geht die Ansicht der Revision, die §§ 42, 47 BVerfGG setzten einen äusserlich erkennbaren Zusammenhang zwischen dem Täter und der verbotenen Partei oder Organisation voraus. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (z.B. 3 StR 1/59 vom 16.9.1959) in gegenteiligem Sinn entschieden. Daran ist festzuhalten. Durch die §§ 42, 47 BVerfGG wird der Ungehorsam sowohl gegen das im Urteil des Bundesverfassungsgerichts enthaltene Gebot der Auflösung wie gegen das Verbot der Schaffung von Ersatzorganisationen unter Strafe gestellt (BGHSt 7, 104, 107) [BGH 07.01.1955 - 6 StR 280/54]. Es liegt auf der Hand, dass solcher Ungehorsam nicht nur von demjenigen geübt wird, der sich selbst der verbotenen Organisation eingliedert, sondern auch von dem, der von aussen her darauf hinwirkt, dass sie erhalten und tätig bleibt, etwa dadurch, dass er sie durch Zuwendung von Geld, durch Herstellung oder Verbreitung ihres Propagandamaterials oder durch eigene Propaganda (BGH 3 StR 34/60 vom 15.12.1960) willentlich unterstützt.
Hiernach ist die Revision des Angeklagten unbegründet und zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
Weber
Dr. Hengsberger
Wirtzfeld
Faller