Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1958, Az.: 3 StR 17/58
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen der Verbreitung von Schriften der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1958
- Aktenzeichen
- 3 StR 17/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10814
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 14.01.1958
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Oktober 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Kanter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Weber
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. Januar 1958 aufgehoben.
Der Angeklagte wird wegen Vergehens gegen die §§ 42, 47 BVerfGG zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Untersuchungshaft wird angerechnet.
Die Vollstreckung der Reststrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Es werden eingezogen:
316 Flugblätter der KPD "Geld gab ich für Papier, Geld gab ich für Kanonen",
33 Flugblätter der KPD "Erhard: Was steht zur Debatte?".
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte war seit 1932 und erneut seit Kriegsende Mitglied der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD). Am 1. September 1957 wurde er von einem angeblich Unbekannten gefragt, ob er bereit sei, in W. Flugblätter der KPD zu verteilen. Nachdem er zugesagt hatte, wurde ihm am 5. September 1957 nachts ein Paket mit zwei Flugschriften in mehreren hundert Exemplaren übergeben, von denen er alsbald einen Teil auf der Straße ausstreute. Dabei wurde er von der Polizei festgenommen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 93 StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und insgesamt 349 Exemplare der beiden Flugschriften eingezogen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie sind beide begründet; im Ergebnis hat aber nur das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg.
1) Revision des Angeklagten:
Die Revision des Angeklagten sucht im wesentlichen nur die Beweiswürdigung der Strafkammer unzulässig (§ 337 StPO) durch eine eigene zu ersetzen. Sie dringt aber mit der allgemeinen Sachrüge durch. Bei der Anwendung des § 93 StGB führt das Landgericht zwar zutreffend aus, daß sich die Verfassungsfeindlichkeit einer Druckschrift aus ihrem Inhalt selbst ergeben müsse (BGHSt 8, 245 [BGH 23.11.1955 - 6 StR 26/55] [247]). Tatsächlich läßt aber die rechtliche Würdigung diesen Grundsatz außer acht. Das Landgericht hält für entscheidend, daß die vom Angeklagten verbreiteten Schriften von der KPD herrühren, und daß deren Propaganda allgemein auf die Ablösung, der freiheitlich-demokratischen Ordnung der Bundesrepublik durch die sowjetzonale Gewaltherrschaft abzielt. Der Inhalt der beiden Flugblätter dagegen wird - richtig - dahin gekennzeichnet, daß die Bundesregierung und einzelne ihrer Mitglieder verächtlich gemacht und die Wirtschafts-, Finanz- und Wehrpolitik der Bundesregierung herabgewürdigt werde. Das Landgericht gibt nicht zu erkennen, in welchen Wendungen es Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung erblickt, und tatsächlich sind solche aus dem im Urteil vollständig wiedergegebenen Wortlaut der Schriften auch nicht zu gewinnen. Insbesondere fehlt, jeder empfehlende Hinweis auf die sog. DDR und ihr System; der Inhalt erschöpft sich in einer - allerdings grob verunglimpfenden - Kritik der Politik der Bundesregierung. Daß die KPD, wie allgemeinkundig ist, mit solcher Kritik nur ihr Ziel, die Ausdehnung der kommunistischen Herrschaft über ganz Deutschland, fördern will, genügt für den Tatbestand des § 3 StGB nicht. Diesen hat das Landgericht somit rechtsirrig als erfüllt angesehen.
2) Revision der Staatsanwaltschaft:
Aber auch die Nichtanwendung der §§ 42, 47 BVerfGG ist durch Rechtsirrtum beeinflußte. Das Landgericht meint in dem Verteilen von KPD-Flugblättern allein sei noch keine "illegale Fortführung der KPD oder einer Ersatzorganisation" zu erblicken. Es müsse zumindest hinzukommen, daß der Täter "dem illegalen Verband der KPD" als Mitglied angehöre, was beim Angeklagten nicht festgestellt werden könne. Damit verkennt das Landgericht Wesen und Zweck der Vorschriften. Die §§ 42, 47 BVerfGG stellen jeden vorsätzlichen Ungehorsam gegen ein nach Art. 21 Abs. 2 GG, § 46 BVerfGG ergangenes Urteil des Bundesverfassungsgerichts unter Strafe. Sie dienen damit vor allem der Sicherung des im Urteil kraft der Vorschrift des § 46 BVerfGG ausgesprochenen Gebots der Auflösung der verfassungswidrigen Partei, gegen das jeder verstößt, der den organisatorischen Zusammenhalt dieser Partei aufrecht erhält, darauf hinarbeitet oder in irgend einer Form die gesetzwidrige Wirksamkeit der verbotenen Partei fördert (vgl. Urteil des Senats 3 StR 8/58 vom 19. März 1958, MDR 58, 441). Dies trifft auf den Angeklagten zu. Er hat die von der verbotenen KPD weiterhin entfaltete Propaganda unterstützt und somit ihre gesetzwidrige Wirksamkeit gefordert.
Die Feststellungen des Landgerichts reichen auch zur inneren Tatseite aus, um eine Verurteilung nach §§ 42, 47 BVerfGG zu tragen. Der Angeklagte wußte, daß die KPD durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst worden ist. Sein Wille, die verbotene Partei durch die Verteilung ihrer Flugschriften zu unterstützen, ergibt sich insbesondere aus seiner Erklärung gegenüber dem Überbringer der Schriften, "vielleicht sei das die letzte Möglichkeit, die sie hätten". Der Senat kann daher gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hält er die gesetzlich niedrigste Strafe für angemessen; weder der Sachverhalt noch die Persönlichkeit des Angeklagten geben Anlaß, die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis zu überschreiten. Bei der Anrechnung der Untersuchungshaft und der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung kann es nach den aufrecht erhaltenen Feststellungen. Die Einziehung der Schriften rechtfertigt Inhalts aus §§ 98 Abs. 2, 86 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 97 StGB. Daß die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilt ist, hindert die Einziehung nicht (BGHSt 8, 299 [BGH 21.12.1955 - 6 StR 109/55]).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 473 Abs. 1 StPO. Da die Revision des Angeklagten im Ergebnis erfolglos geblieben ist, treffen ihn auch die Kosten seines Rechtsmittels.
Jagusch
Willms
Weber
Dr. Wiefels