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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1961, Az.: 1 StR 634/60

Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels; Betrug wegen Ausgabe eines Wechsels als Zahlungsmittel ohne zugrundeliegendes Handelsgeschäft; Voraussetzungen von Wechselreiterei und Scheckreiterei; Deutliche Feststellung des Tatzeitraumes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1961
Aktenzeichen
1 StR 634/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 01.09.1960

Verfahrensgegenstand

Betrug

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden (keine Strafaussetzung: § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB).

2

Seine Revision rügt Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel muß aus verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg haben.

3

Der Angeklagte betrieb seit 1952 den Handel mit tierischen Rohprodukten. Das Geschäft wurde gewerbepolizeilich auf den Namen seines Vaters Robert S. angemeldet. In Wirklichkeit aber führte Hans S. die Geschäfte allein. Diese ließen sich gut an. Bald nahm der Angeklagte auch den Großhandel in Wolle hinzu. Im Herbst 1954 kam er mit der Firma Albert K., Feinlederfabrik in Ke., in Geschäftsverbindung (wegen Albert K. vgl. auch S. 7 bis 10, 13 des Urteils BGH 1 StR 606/59 vom 22.3.1960 in der Strafsache ./. B. und N. - KLs 5/59 StA Weiden). K. befaßte sich mit der fabrikmäßigen Bearbeitung von Tierfellen. Die dabei frei werdende Wolle veräußerte er weiter, zum großen Teil an den Angeklagten. Dieser bezahlte die von K. bezogene Ware ausschließlich mit Wechseln. Schon bei Aufnahme der Geschäftsverbindung S.-K. wurde vereinbart, daß S. die Lieferungen weitgehend vorfinanzieren müsse. Denn K. konnte seine bedeutenden Rohfellimporte von zum Teil über 100.000 DM nicht allein finanzieren. Ihm fehlten fast ständig die Barmittel dazu.

4

Schon in den ersten Monaten der Zusammenarbeit der beiden war K. nicht in der Lage, die ihm von S. als Kaufpreisanzahlung überlassenen Wechsel durch Warenlieferung auch nur zur Hälfte abzudecken. Deshalb überließ K. dem Angeklagten für den durch Lieferung von Ware nicht abgedeckten Rest (Überhang) zur Einlösung der von K. an seine Banken oder Lieferfirmen weitergegebenen (und wieder auf S. zukommenden) Wechsel seinerseits Schecks in der notwendigen Höhe. Am Ende des Wollwirtschaftsjahres 1954/1955 (16.9.1954-15.9.1955) hatte der Angeklagte insgesamt für 370.000 DM Vorkasse in Form von Wechselakzepten gegeben, aber nur Waren im Wert von rund 220.000 DM ernalten. So wurde es zwischen S. und K. auch weiter gehandhabt. Jedoch bekam S. ab Januar 1956 zur Einlösung seiner Akzepte von K. nicht mehr Schecks, sondern Wechsel (S. 5/14 UA). Während der gesamten Geschäftsverbindung (Oktober 1954 bis Anfang Januar 1957) erhielt der Angeklagte von K. nur Wolle im Wert von rund 664.000 DM, während er an diesen Wechselakzepte in Höhe von 1.900.000 DM gab.

5

Als K. die Summen der umlaufenden Wechsel und Schecks über den Kopf wuchsen (vielleicht auch infolge energischer Kredit-Drosselungen des neuen Sparkassenleiters in Ke. gegenüber K., ab Herbst 1956), stellte er am 9. Januar 1957 Vergleichsantrag. Es wurde dann am 25. Februar 1957 das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma K. eröffnet, mit einer Überschuldung von weit über 1.000.000 DM. Der Angeklagte S. hatte an sich sparsam gelebt und keinerlei übermäßigen Aufwand getrieben. Er war jedoch schon Ende 1954 mit der Firma K. weitgehend auf Gedeih und Verderb verbunden (S. 24 UA) Durch K. Zusammenbruch war er nun gezwungen, seine an diese Firma gegebenen Papiere (Akzepte) selbst einzulösen, was ihm aber aus Mangel an Bar- und Kreditmitteln unmöglich, jedenfalls in Höhe von über 400.000 DM (S. 14 UA) nicht möglich war. Er mußte daher im Januar 1957 ebenfalls das Konkursverfahren anmelden, das dann auch im März 1957 eröffnet wurde. Die Unterdeckung betrug mehr als 400.000 DM.

6

Hierbei handelt es sich um annähernd alle an K. nach dem 26.9.1956 [16.9.?] gegebenen Akzepte, die K. seinerseits weitergegeben hatte. Die "Abnehmer" der Firma S. erlitten bei deren Konkurs keinen Schaden (S. 27 UA).

7

Der gewandte, branchenkundige und in Wertpapiergeschäften erfahrene Angeklagte kannte die wirtschaftliche Lage und die beschränkten Wollausstoß-Möglichkeiten der Firma K. (S. 6, 7, 17, 24-26 UA). Auf Anregung K. und wegen der ihm von diesem gebotenen Vorteile marktgünstiger Preise sowie dessen Zusicherung, K. alleiniger Wollabnehmer zu werden, entschloß sich der Angeklagte spätestens Anfang Oktober 1955, K. und schließlich sich selbst auf unlautere, betrügerische Weise Kredit zu verschaffen.

8

Das Landgericht erblickt das fortgesetzte betrügerische Handeln des Angeklagten einmal in "Wechselreiterei" (Fall a; S. 7 bis 14 UA). Er wußte, wie die Strafkammer darlegt, ab Anfang Oktober 1955 aus der bisherigen Zusammenarbeit mit K. und dem Rücklauf seiner diesem gegebenen Akzepte, daß K. diese Wechsel zum wesentlichen Teil nicht zum Wareneinkauf, sondern unter der Vorspiegelung, es seien Warenwechsel, zur Kreditbeschaffung bei seinen Banken diskontieren ließ, wodurch diese Geldinstitute in ihrem Vermögen geschädigt wurden.

9

Der Angeklagte hatte zunächst, wie schon erwähnt, bei Fälligkeit seiner Wechsel für den durch Wolle-Lieferungen nicht ausgeglichenen Überschuß der sog. "Vorauszahlungen" von K. die zur Einlösung notwendigen Beträge durch Schecks empfangen. Ab Januar 1956 erhielt er statt dessen laufend im Tausch gegen die von ihm weiter an K. gegebenen Wechsel Akzepte K. im Gesamtbetrag von über 143.000 DM. S. gab diese Finanzwechsel an seine Bank oder seine Lieferanten weiter, die sie in der Annahme, es handele sich um Warenwechsel, ihm diskontierten oder gutschrieben, wobei er jeweils aber die Gutschrift betrage verfügte (Komplex b; S. 14-16 UA). Auch hierin hat das Landgericht einen Teilakt des fortgesetzten Betruges gesehen, einen weiteren in Folgendem:

10

Ab August 1956 ging K. zum Zweck zusätzlicher Kreditbeschaffung dazu über, einen Scheckring-Tausch aufzuziehen. Auch der Angeklagte beteiligte sich daran. Auf diese Weise konnte sich K. jeweils für die Laufzeit der Schecks einen ihm nicht zustehenden Kredit verschaffen. Der Angeklagte S., dem diese Umstände bekannt waren, handelte dabei in der Absicht, K., dessen sich ständig verschlechternde Wirtschaftslage er kannte, über Wasser zu halten und sich damit selbst vor Verlust seiner überhöhten Anzahlungen (Wechselhingaben) zu bewahren. Es handelte sich um Schocks im Gesamtbetrag von 515.000 DM (Fall c; S. 16-19 UA).

11

Der Angeklagte gab den äußeren Sachverhalt uneingeschränkt zu, bestritt jedoch, sich strafbar gemacht zu haben. Er vertrat u.a. die Auffassung, er habe K. bis zum Spätherbst 1956 nur spätere Wollkäufe (Lieferungen?) vorfinanziert (S. 20, 25 UA). Die Strafkammer ist dem nicht gefolgt.

12

II.

Verfahrensrügen:

13

Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung vom 22. August 1960 sieben Beweisanträge (a-g) auf Vernehmung von Zeugen gestellt (S. 1, 2 der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft). Sechs dieser Anträge wurden in der Hauptverhandlung abgelehnt. Über den Beweisantrag zu d ist zum Teil Beweis erhoben worden (S. 2-3 der Gegenerklärung; Bl. 141, 142 d.A.); auf die Vernehmung des Zeugen L., der unbekannt verzogen war, wurde vom Staatsanwalt und vom Angeklagten verzichtet. Sein Anwalt hatte zu diesem Zeitpunkt die Vertretung niedergelegt (Bl. 137 d.A.).

14

Der Beweisantrag zu c) war dahin gegangen:

daß die Wechsel, welche wertmäßig über die gelieferte Ware hinaus gegeben wurden, vom Angeklagten nur in der Absicht der Prolongation gegeben worden waren.

15

Hierfür war Albert K. als Zeuge benannt worden.

16

Die Begründung der Ablehnung dieses Beweisantrags (anscheinend wegen Ungeeignetheit des Beweismittels bzw. Unzulässigkeit der Beweiserhebung; § 244 Abs. 3 Satz 1, 2 StPO) ging dahin:

Es handele sich bei der Beweistatsache um einen inneren Vorgang beim Angeklagten, der von einem Zeugen nicht wahrgenommen werden könne.

17

Diese Ablehnung ist rechtlich nicht einwandfrei. Die Strafkammer wurde, wie die Begründung des Beschlusses erkennen läßt, dem Sinn des Beweisantrags nicht gerecht. Verneint war anscheinend, die im Beweiserbieten genannten Wechsel seien gemäß Vereinbarung zwischen dem Akzeptanten S. und dem Aussteller K. Prolongationswechsel gewesen. Für einen lediglich inneren Denkvorgang oder Vorbehalt (bei S.) einen Zeugen zu benennen, wäre sinnlos gewesen. Wäre es richtig, daß die von dem Angeklagten an K. gegebenen Wechsel in dem genannten Umfang Prolongationswechsel waren, gegen die die ursprünglichen Wechsel zurückgegeben wurden, so würde die rechtliche Beurteilung (jedenfalls zum Vorgang a des Gesamtkomplexes) möglicherweise eine andere, z.B. der Wechselüberhang im Verhältnis zu den Woll-Lieferungen für die betreffende Zeitspanne nicht so erheblich sein, wie ihn das Landgericht angenommen hat. Für solche Prolongationen bieten zwar die Urteilsfeststellungen keinen Anhalt (vgl. S. 4, 14 UA); auch die Einlassung des Angeklagten S. 20 UA erwähnt davon nichts. Es läßt sich jedoch von hier aus nicht sagen, zu welchen Feststellungen das Landgericht gelangt wäre, wenn es K. als Zeugen gehört hätte. Auf der fehlerhaften Ablehnung dieses Beweisantrags kann daher die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs, zumindest dem Schuldumfang nach, beruhen. Dies muß die Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen zur Folge haben. Es ist ohnehin nicht erklärlich, warum die Strafkammer nicht schon von sich aus Alfred K. zur Aufklärung des ganzen Fragenkreises als Zeugen gehört hat; mochte dieser auch nicht gerade als klassischer Zeuge erscheinen. Sie hat allerdings den "Zeugen Li." (S. 20 UA) vernommen, der möglicherweise K. Buchhalter war. Aus den Urteilsgründen geht jedoch nicht hervor, was dieser Zeuge bekundet hat und welche Funktionen er innehatte.

18

Bezüglich des Beweisantrags zu d) - über das Wissen und Einverständnis von K. Rohfell-Lieferanten - hat das Landgericht zwar durch Vernehmung der Hamburger Kaufleute S. und F. (Mitinhaber oder Inhaber der Firmen K. & Sc. bzw. R.) Beweis erhoben (Bl. 136, 140-142 d.A.). Für das Beweisthema war aber, wie die Revision zutreffend rügt, auch Albert K. als Zeuge benannt worden (Bl. 131 d.A.). Insoweit fehlt es, entgegen § 344 Abs. 6 StPO, an einer Entscheidung der Strafkammer. Auf diesen Zeugen hat der Angeklagte nicht erkennbar verzichtet. Es kann von hier aus nicht als Verzicht gewertet werden, daß er am letzten Verhandlungstag, in dem er zudem ohne Verteidiger war, der Schließung der Beweisaufnahme durch den Vorsitzenden (Bl. 142 d.A.) nicht widersprach. - Bemerkt sei übrigens, daß dem Angeklagten nach §§ 140 Abs. 2, 141 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen (BGH LM Nr. 16 zu § 140 StPO und insbesondere die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung BGH 1 StR 132/60 vom 24.1.1961). Die Revision rügt diese Unterlassung allerdings nicht.

19

Der Angeklagte hatte weiter durch Benennung des Konkursverwalters, Rechtsanwalt P., und des Buchsachverständigen Eschenbach unter Beweis gestellt, daß die Firma K. weder Ende 1956 noch Anfang 1957 nachhaltig zahlungsunfähig und damit nicht konkursreif gewesen war; eine Befriedigung der Konkursgläubiger K. werde mit mindestens 80 % erfolgen und die der Konkursgläubiger des Angeklagten dann mit 100 %, so daß kein Schaden entstehe (Beweisantrag zu e). Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt: "Für die Tat des Angeklagten hat die Frage der Konkursreife der Firma K. keine Bedeutung, weil der Betrugsvorwurf darin liegt, daß Wechsel als Zahlungsmittel begeben wurden, denen ein Handelsgeschäft nicht zugrundelag".

20

Damit ist das Landgericht jedoch dem Vorbringen des Angeklagten und dem Sinn des Beweisantrages nicht ganz gerecht geworden. Der Beschwerdeführer hatte, soweit dies aus der knappen Wiedergabe S. 20 zu II UA ersichtlich ist, unter anderem geltend gemacht, er sei - bezüglich der Bonität der Firma K. - bis zuletzt, jedenfalls bis zum Spätherbst 1956, gutgläubig gewesen. Die Beweisbehauptungen, so unwahrscheinlich sie auch sein mochten, konnten immerhin für die Frage der Strafzumessung von Bedeutung sein. Denn es ist straferschwerend verwertet worden, daß gutgläubige Wechselankäufer anstelle ihrer hingegebenen Vermögenswerte von rund 400.000 DM zunächst annähernd wertlose Konkursforderungen gegen die Gesellschafter der Firma Robert S. erhalten haben, und daß diese Gläubiger erst nach Jahren und dann nur durch kostspielige und riskante Prozesse einen ins Gewicht fallenden Teil ihrer Konkursforderungen werden realisieren können (S. 26 UA).

21

Die Ablehnung des Beweisantrags zu a) ist nicht vorschriftsmäßig gerügt, da der Inhalt des Ablehnungsbeschlusses von der Revision nicht mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 3, 213, 214) [BGH 14.10.1952 - 2 StR 306/52]. Im wesentlichen gilt dies auch von dem Revisionsangriff gegen die Bescheidung des Beweisantrags zu g). Hier ist die Angabe der Ablehnungsgründe unvollständig (S. 1 bis 3 der Revisions-Rechtfertigung); vgl. zudem die im Urteil (S. 22 UA) wiedergegebenen Aussagen der Hamburger Kaufleute über die Einlösung oder den Rückkauf von Drei-Monatsakzepten K.. Die im Beweisantrag zu g) genannte "Prolongation bei Fellimporteuren" hatte übrigens, entgegen der Darstellung der Revision, mit den im Beweisthema zu c) erwähnten Prolongationen (zwischen K. und S.), soweit ersichtlich, nichts zu tun.

22

III.

A.

Durch die Urteilsaufhebung erhält das Landgericht Gelegenheit, sich auch mit dem übrigen Revisionsvorbringen auseinander zu setzen und außerdem, soweit möglich, deutlichere Feststellungen über die Geschäftsgebarung und die jeweiligen Vereinbarungen zwischen S. und K. zu treffen. Die in die Urteilsgründe aufgenommenen Wechsel-Aufstellungen (z.B. S. 9-14) allein geben kein hinreichend klares Bild. Nach den Urteilsdarlegungen könnte es den Anschein haben, als wenn der Angeklagte seinem Partner K. ständig sozusagen ins Blaue hinein ein Akzept nach dem anderen übersandte oder überließ. Anderseits ist festgestellt, daß K. für den durch Woll-Lieferungen nicht abgedeckten Rest zur Einlösung der (von K.) weitergegebenen Akzepte dem Angeklagten in der ersten Zeit Schecks in der notwendigen Höhe gegeben hat (S. 4, 14 UA). Dann muß doch wohl jeweils zwischen K. und S. festgestellt worden sein, für welche Woll-Lieferungen Warenwechsel gegeben waren und in welcher Höhe die S.-Wechsel als Gefälligkeitsakzepte zu gelten hatten, für die dann K. bei Fälligkeit dem Angeklagten Schecks zur Einlösung zur Verfügung stellte. Darüber fehlt es im Urteil an Angaben. - Es könnte auch, jedenfalls für die Komplexe a) und b), zumindest für die innere Tatseite des dem Angeklagten vorgeworfenen Betruges von Bedeutung sein, ob und welche Forderungen S. durch seinen Konkursverwalter im K. schen Konkursverfahren angemeldet hat.

23

B.

Zu den bisherigen Feststellungen und Darlegungen des Landgerichts ist, unter dem Vorbehalt von Ergänzungen des Sachverhalts (vgl. vorstehend zu II und III A dieses Urteils) zu bemerken:

24

1.

Den Komplex a (S. 7 ff UA) bezeichnet das Landgericht in der Überschrift dieses Urteilsabschnitts als "Wechselreiterei". Um eine solche dürfte es sich jedoch nach den bisherigen Feststellungen nicht handeln (zu diesem Begriff vgl. Obermüller, NJW 1958, 655; Dempewolf NJW 1959, 229 ff; Baumbach-Hefermehl, 6. Aufl. Einl. 53 und Bem. 11 B zu Art. 17 WG). Nur der Angeklagte S. gab im damaligen Zeitraum an K. Akzepte, dieser aber keine Gegenwechsel an ihn. Daß K. dem Angeklagten für den durch Wollieferungen (K. an S.) nicht abgedeckten Wechsel-Überhang seinerseits Schecks in der notwendigen Höhe überließ, damit S. diese Wechsel bei Fälligkeit einlösen konnte (S. 4, 25 UA), ist in dieser Hinsicht nicht ohne weiteres typisch (vgl. auch Dempewolf NJW 1959, 230 zu Nr. 4, Satz 1 und 2). Von Reitwechseln ist im Urteil (von jener Überschrift S. 7 UA abgesehen) in den Ausführungen zu diesem Vorgang denn auch weiter keine Rede; wohl dagegen bezüglich der Austauschwechsel (Fall b, S. 15 UA). Es kommt indes auf die - vielleicht versehentlich - unterlaufene Kennzeichnung der Vorgänge zu a) als Wechselreiterei nicht an. Entscheidend ist, daß die Strafkammer in dem Verhalten von S. einen (mit K. gemeinschaftlich begangenen) Betrug (§ 263 StGB) gesehen hat. Segen diese Würdigung bestehen zum äußeren Tatbestand keine wesentlichen Bedenken. Nach den bisherigen Feststellungen dienten die vom Angeklagten akzeptierten und K. gegebenen Wechsel diesem zu großem Teil nicht zum Einkauf von Rohfellen, sondern zur Kreditbeschaffung bei Banken und Sparkassen. Diese Papiere waren also, da ihnen keine Warenforderungen zugrunde lagen, für die Kreditinstitute minderwertig, so daß es insoweit zum Schuldvorwurf auf die Bonität der Wechselschuldner (S. und K.) nicht einmal ankam (BGH 1 StR 188/59 vom 9. Juni 1959 S. 3, 4). Die Banken wurden durch K. darüber getäuscht, daß es keine Nundenwechsel, sondern Finanzierungswechsel waren. Der bloße Umstand, daß die Wechsel (Aufstellung S. 9 bis 13 UA), mit der einzigen Ausnahme des Papiers über 5.326,31 DM [oder; 52.326,31: S. 13 unten UA] durchweg auf gerade Beträge, meist über 5.000 und 10.000 DM lauteten, ließ - nach der ersichtlichen Annahme des Tatrichters - ihren wahren Charakter nicht erkennen.

25

Wie das Landgericht weiter feststellt, verfügten die so getäuschten Banken über ihr Vermögen, indem sie die von K. angebotenen, minderwertigen, nicht rediskontfähigen Wechsel diskontierten und die entsprechenden Beträge dessen Konto gutschrieben, worüber dieser dann seinerseits verfügte (S. 7, 8 UA). - Nach der Aufstellung S. 9 UA wurde Übrigens ein Teil der Schätzakzepte von K. der Sparkasse K. zum Diskont eingereicht. Soweit dem Senat bekannt, hatte deren Verwaltungsrat K. im Oktober 1955 ein Handelswechselobligo bis 1.300.000 DM eingeräumt (S. 9 des schon erwähnten Urteils des Senats 1 StR 606/59 vom 22.3.1960). Für einen Akzeptkredit dieser Sparkasse zugunsten K. (wegen dieses Begriffs vgl. Baumbach-Hefermehl, Einl. 55) ist einstweilen nichts ersichtlich. Jedoch mag der Tatrichter zu der Frage, ob und inwieweit K. die Organe der Sparkasse K. getauscht und dieses Kreditinstitut geschädigt oder dessen Vermögen gefährdet hat, diese Organe den Sparkassenprüfer und K. hören. Gegebenenfalls wäre zu prüfen, ob unter Umständen im Zusammenhang mit diesen Wechseln dem Angeklagten nur ein versuchter Betrug zur Last fiele, der in dem fortgesetzten vollendeten Betrug - sofern dieser vorlag - aufginge.

26

Zur inneren Tatseite stellt das Landgericht fest, daß dem Angeklagten bewußt war, K. werde ihm auf keinen Fall für die gesamten Wechsel, sondern allenfalls für die Hälfte ihres Werts Wolle liefern können. Weiter war dem Angeklagten aus dem Rücklauf der Wechsel bekannt, daß sie K. - unter anderem - bei Banken zur Kreditbeschaffung verwendete und dabei pflichtwidrig verschwieg, daß ihnen keine Warengeschäfte zugrunde lagen. "Mit diesem Vorsatz", wie die Strafkammer in äußerst knapper Formulierung sagt, übergab der Angeklagte die Akzepte an K. (S. 9 UA). Das Landgericht erwähnt in diesem Zusammenhang allerdings nicht ausdrücklich, daß der Angeklagte auch erkannte oder, den Erfolg billigend in Kauf nahm, daß die Banken in der genannten Art und Weise durch K. Verhalten geschädigt wurden; im Fall b) (Austauschwechsel) wird dagegen der bedingte Vorsatz des Angeklagten, die Empfänger "seiner Reitwechsel" zu schädigen festgestellt (S. 15 UA). Die Strafkammer hat Gelegenheit, die fragliche Unstimmigkeit zu klären. Immerhin führt sie hierzu (S. 14 UA) noch aus: Der Umstand, daß der Angeklagte die Wechsel, d.h. seine an K. gegebenen Akzepte (bis auf den schon erwähnten Rest von über 400.000 DM) später einlöste, sei "lediglich als Wiedergutmachung des entstandenen Schadens bzw. als Beendigung der Vermögensgefährdung zu werten". Die Darlegungen S. 27 UA über ernsthafte Gefährdung der gutgläubigen Wechselankäufer (d.h. der Hamburger Lieferanten K.) beziehen sich dagegen wohl auf die Austauschwechsel im Fall b). Doch mag das Landgericht auch diesen Punkt näher erläutern, zweckmäßig nach Anhörung eines besonders erfahrenen, branchekundigen Sachverständigen, z.B. eines beeidigten Wirtschaftsprüfers, insoweit und zum gesamten Sachverhalt.

27

Das Landgericht hat nun im Rahmen des Abschnitts a) noch ausgeführt: "Soweit K. einen Teil dieser Wechsel doch seinen Lieferanten zur Bezahlung von Warengeschäften weitergab, liegt in der Person des Angeklagten ein im Fortsetzungszusammenhangs des vollendeten Betrugs aufgehender Einzelfall des versuchten gemeinschaftlichen Betrugs vor, da er bei der Hingabe jedes einzelnen Papieres damit rechnete und es billigte, daß es unter Vorspiegelung eines zugrunde liegenden Warengeschäfts zwischen Aussteller und Akzeptanten einer Bank zum Zwecke der Kreditbeschaffung eingereicht werden würde, zumal keiner dieser Lieferanten Kenntnis vom Gefälligkeits- bzw. Kreditbeschaffungscharakter der ihnen indossierten Schätzakzepte hatte." (S. 8, 9 UA).

28

Durch die Annahme bloß versuchten Betrugs wurde der Angeklagte nicht beschwert sein. Es sei jedoch bemerkt, daß auch insoweit teilweise vollendeter Betrug vorliegen könnte. Denn die Wechsel, soweit sie Finanzwechsel waren wurden durch die genannte Verwendung nicht zu Warenwechseln (BGH 1 StR 229/60 vom 2. August 1960 S. 4). Dem Angeklagten wird es wohl bekannt gewesen sein, daß K. Lieferanten die von ihm erhaltenen S.akzepte wieder ihren Banken zum Diskont weiterreichten.

29

2.

Zum Komplex b) hat das Landgericht, wie schon erwähnt, einen mit dem Monat Januar 1956 einsetzenden Akzepttausch zwischen S. und K. für erwiesen erachtet (S. 14, 15 UA). Der Tatrichter legt im einzelnen dar, daß der Angeklagte die im Tausch von K. erhaltenen Wechsel an seine Bankverbindung zum Diskont oder an seine Lieferanten weitergab und dabei verschwieg, daß es sich nicht um Waren-, sondern um Tauschwechsel handelte; ferner, daß die so getäuschten Empfänger die Wechsel ihm gutschrieben und daß S. über die Gutschriften im Geschäftsgang wieder verfügte. Der Angeklagte erkannte die Vermögensnachteile, die der Bank oder den Lieferanten erwuchsen und nahm diese Folgen billigend in Kauf, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Mit "seinen Reitwechseln" (S. 15 UA) sind wohl die von K. erhaltenen Akzepte gemeint.

30

Um den typischen Fall von Wechselreiterei scheint es sich allerdings auch hierbei nicht gehandelt zu haben. Denn dieser wird im allgemeinen dann angenommen, wenn zwei zahlungsschwache Personen, die auf normale Weise keinen Kredit mehr bekommen, sich zusammen tun und auf einander Wechsel ziehen. Dies zu dem Zweck, sich aus dem Verkauf der Wechsel Geld zu beschaffen, ohne daß sie - von dem gegenseitigen Wechselziehen abgesehen - in Handelsbeziehungen zueinander stehen. S. und K. dagegen standen, wie schon erwähnt, seit langem in geschäftlichen Beziehungen zueinander. Es wird nun im Wirtschaftsleben als vertretbar angesehen, daß zwei solvente Firmen vorübergehend und in begrenztem Umfang ihre Wechsel (Akzepte) austauschen (vgl. Peter Wechsel- und Scheckrecht, 2, Aufl. 1960 S. 63), dies aber unter der Voraussetzung, daß die Partner ihre Akzepte bei Fälligkeit durch eigene Mittel und nicht mit Hilfe von Reitwechseln einlösen (vgl. Kix und Kollecker: Die Wechselreiterei 1957 S. 8). Im vorliegenden Fall aber waren S. und K. - nach den bisherigen Feststellungen - damals für die Wechselschulden "nicht gut" (S. 8, 15 UA). Auch erstreckte sich hier der Wechseltausch - sofern es einer war - über sechs Monate und auf Beträge von mehr als 140.000 DM (S. 15, 16 UA). Wem das Geschäfts- und Wohnnaus gehörte, wird aus den Feststellungen (S. 3, 23, 24 UA) nicht recht deutlich.

31

Die Darlegungen S. 14, 15 UA bezüglich des Akzepttauschs werden jedenfalls etwas verdunkelt durch die Ausführungen S. 25 UA. Hier heißt es, daß die Firma K., wie der Angeklagte spätestens ab Mitte September 1955 erkannt habe, zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes fast völlig auf unlautere Geldbeschaffung angewiesen war. Zur Begründung für diese Überzeugung des Landgerichts wird als zusätzlicher Gesichtspunkt angeführt: "Hinzu kommt, daß S. ab Januar 1956 von Kastner zur Einlösung seiner fälligen Akzepte nicht einmal mehr Schecks, sondern teilweise auch Eigenakzepte des K. erhalten hat, mittels derer er die erforderlichen Geldmittel durch Diskontierung beschaffen sollte und mußte". Danach scheint S. in dieser Zeit von K. nicht nur Akzepte, sondern auch Schecks erhalten zu haben ("teilweise auch Eigenakzepte"). Auch sollten diese Akzepte K. anscheinend dazu dienen, es S. zu ermöglichen, seine vorher an K. gegebenen Wechsel (Akzepte) bei Fälligkeit zu bezahlen. Dies würde zwar einen Betrug von S. gegenüber seinem Kreditinstitut oder seinen Lieferanten nicht ausschließen. Von Wechselreiterei durch Akzepttausch könnte aber auch insoweit nicht ohne weiteres gesprochen werden. Das Landgericht hat Gelegenheit, auch dies aufzuklären, und insofern ebenfalls den Sachverständigen zu hören.

32

3.

Zu dem dritten Teil-Geschehen (Abschnitt c: Scheckreiterei; S. 16 ff UA) erübrigen sich besondere Bemerkungen. Den Sinn der K. gewährten Hilfeleistung, den das Landgericht auf S. 21 des Urteils als nicht erkennbar bezeichnet, hat es S. 17 UA selbst gedeutet: vorübergehende Kreditverschaffung.

33

4.

Zur Mittäterschaft enthält das Urteil keine sehr deutlichen Ausführungen. Nach S. 26 zu III DA ist das Landgericht von teilweise gemeinschaftlichem Handeln K. und des Angeklagten ausgegangen.

34

5.

Der Zeitpunkt, von dem ab das Landgericht ein betrügerisches Handeln des Beschwerdeführers S. annimmt, schwankt in den Urteilsausführungen etwas. Einmal wird spätestens Anfang Oktober, ein anderes Mal spätestens der 16. September 1955 als Stichtag genannt (S. 6, 7; 25, 26 und S. 27 oben UA). Das Datum "16.5.1955" (S. 25 UA Mitte) ist möglicherweise ein Schreibfehler. Das Landgericht mag auch insoweit deutlichere Feststellungen treffen. Der Tatrichter konnte zwar zur Gewinnung und Bestärkung seiner Überzeugung (§ 261 StPO) für die anscheinend ab Mitte September 1955 angenommene Schlechtgläubigkeit des Angeklagten auch spätere Ereignisse (Januar 1956 und August 1956) heranziehen. Die Revision weist aber in diesem Zusammenhang auf die Urteilswendung S. 25 UA hin, wo es unter anderem heißt: "Allein diese Tatsache [K.-Akzepte ab Januar 1956] und noch mehr der ab August 1956 einsetzende Scheckaustausch mußten und haben dem Angeklagten auch die Gewißheit verschafft ...". Der Verteidigung ist zuzugeben, daß diese Ausführungen mehrdeutig sind. Genauere Feststellungen sind auch wegen § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB erforderlich.

35

6.

Soweit bekannt, gibt es ein sogen. "Wollwirtschaftsjahr" oder eine "Wollsaison". Doch mag der Tatrichter auch zu diesem Punkt nähere Feststellungen treffen, gegebenenfalls durch Befragung Sachverständiger, z.B. von Vereinigung des Wollhandels in Bremen (Rembertistr. 32).

36

IV.

Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. Geier
Seibert
Willms
Hübner
Fischer