Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.1961, Az.: VII ZB 2/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1961
- Aktenzeichen
- VII ZB 2/61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 13774
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 16.12.1960 - AZ: 84 T 241/60
- nachfolgend
- BGH - 18.05.1961 - AZ: VII ZB 5/61
Verfahrensgegenstand
Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener Urkunden
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. Januar 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 1960 (84 T 241/60) wird als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für die weitere Beschwerde wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller betreibt die Ersetzung der Urschriften zweier Verträge vom 13. und 16. Dezember 1935.
Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil es sich hier nicht um gerichtliche oder notarielle Urkunden handele, bei denen allein nach der Verordnung vom 18. Juni 1942 (RGBl I 395) eine Ersetzung der Urschrift zulässig ist.
Das Landgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Das Kammergericht möchte die weitere Beschwerde des Antragstellers verwerfen, weil es sie nach § 6 Abs. 4 der genannten Verordnung für nicht statthaft hält. Es sieht sich daran aber gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 15. Mai 1959 (RPfleger 1959 S. 353), worin die Auffassung vertreten ist, der in § 6 Abs. 4 der genannten Verordnung bestimmte Ausschluß eines weiteren Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts gelte nur für Beschlüsse, welche die Ersetzung der Urschrift einer Urkunde anordnen.
Das Kammergericht hat die Sache daher nach § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
1)
Die Voraussetzungen der Vorlegung sind gegeben. Da es sich nach der Behauptung des Antragstellers um notarielle Urkunden handeln soll, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 6 Abs. 3 Satz 1 der genannten Verordnung). Das Kammergericht würde auch durch die von ihm beabsichtigte Entscheidung von dem obengenannten Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) abweichen.
Daß zur Entscheidung über die weitere Beschwerde im vorliegenden Fall auf die vom Kammergericht aufgeworfene Rechtsfrage in Wirklichkeit nicht eingegangen zu werden braucht (siehe unten), macht die Vorlegung nicht unzulässig. Es genügt, daß das vorlegende Oberlandesgericht die strittige Rechtsfrage als entscheidungserheblich angesehen hat (BGHZ 7, 339, 341 [BGH 23.10.1952 - V ZB 18/51]; Beschluß des erkennenden Senats vom 30. Juni 1960 WM 1960, 973).
2)
Da die Vorlegung zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof in der Sache selbst zu entscheiden (§ 28 Abs. 3 FGG). Bei dieser Entscheidung ist er nicht an die Auffassung des Kammergerichts über die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, deretwegen das Kammergericht vorgelegt hat, gebunden (BGH WM 1960, 973; RGZ 108, 356, 359).
Im vorliegenden Fall ist die weitere Beschwerde des Antragstellers schon deshalb unzulässig, weil sie nicht der Form des § 29 FGG genügt. Der Antragsteller hat sie durch ein von ihm selbst unterzeichnetes Schreiben eingelegt. Er konnte sie aber wirksam nur einlegen durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts oder des Kammergerichts (§ 29 Abs. 4, § 21 Abs. 2 FGG).
Schon aus diesem Grunde muß die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen werden, ohne daß es noch darauf ankommt, ob sie statthaft ist.
Die Frage der Statthaftigkeit mag logisch der Frage vorgeordnet sein, ob eine Beschwerde in rechter Form eingelegt ist. Das hindert aber nicht, die Verwerfung als unzulässig nur auf den Formmangel zu stutzen und die Frage der Statthaftigkeit offen zu lassen. Zwar mag die Rechtskraftwirkung einer so begründeten Verwerfung enger sein als bei einer Verwerfung wegen fehlender Statthaftigkeit der Beschwerde; jedoch ist der Antragsteller dadurch nicht beschwert.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für die weitere Beschwerde wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Der Geschäftswert ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Heimann-Trosien
Erbel
Meyer
Dr. Vogt