Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1961, Az.: III ZR 204/59
Amtshaftung wegen unrechtmäßiger Pfändungsverfügungen; Verjährung eines Anspruchs aus Amtspflichtverletzung; Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung; Anspruch auf Herausgabe des durch Amtspflichtverletzung Erlangten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1961
- Aktenzeichen
- III ZR 204/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 25.09.1959
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1961, 302 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat eine arme Partei ein Armenrechtsgesuch eingereicht und dadurch eine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 203 BGB bewirkt, so endet diese Hemmung jedenfalls dann, wenn das Armenrechtsgesuch durch einen nicht mehr anfechtbaren und zutreffenden Beschluß zurückgewiesen ist.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. September 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Am 22. Mai 1953 hat das Amtsgericht Hamburg das Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Der Kläger führt seinen Vermögensverfall auf Pflichtverletzungen von Beamten des Finanzamtes Ha.-Nord auf Grund folgenden Sachverhalts zurück:
Am 5. August 1952 erließ das Finanzamt eine Pfändungsverfügung, mit der es mehrere Bankguthaben des Klägers wegen Steuerforderungen im Gesamtbeträge von 18.593,47 DM pfändete. Die "Ha.-Sparcasse von 1827" kündigte darauf den dem Kläger gewährten Kredit von 15.000,- DM zum 31. August 1952. Mit Schreiben vom 14. August 1952 hob das Finanzamt die Pfändungsverfügung wieder auf, erließ aber am 30. September 1952 eine neue Pfändungsverfügung wegen rückständiger Umsatzsteuer von 2.239,63 DM, die ebenfalls nach kurzer Zeit wieder aufgehoben wurde.
Der Kläger hält den Erlaß der Pfändungsverfügungen für pflichtwidrig und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.000,- DM nebst Zinsen zu verurteilen, sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet, sei, ihm auch den weiteren Schaden zu ersetzen, der durch Erlaß der Pfändungsverfügungen vom 5. August und 30. September 1952 entstanden sei und noch entstehen werde. Er hat zur Begründung zunächst vorgetragen, er habe die in den Pfändungsverfügungen angegebenen Steuerrückstände nicht mehr ganz geschuldet; seine Steuerschuld habe damals höchstens 3.000 DM betragen. Infolge der falschen Pfändungsverfügungen seien ihm Kredite gekündigt, weitere Kredite versagt, lohnende Aufträge entgangen, schließlich das Konkursverfahren eröffnet und sein Vermögensverfall eingetreten. Später hat er vorgetragen, er habe damals überhaupt keine Steuern mehr geschuldet und sogar rund 3.000 DM überzahlt gehabt. Im Berufungsrechtszug hat er den Zahlungsanspruch in erster Linie darauf gestützt, daß die Beklagte verpflichtet sei, trotz einer etwa eingetretenen Verjährung ihm das durch die Amtspflichtverletzungen auf seine Kosten Erlangte herauszugeben; er habe insgesamt 12.890,02 DM überzahlt. Die Beklagte setze ihr schuldhaft rechtswidriges Verhalten bis in die Gegenwart fort und habe noch 1958 weiter unrichtig vollstreckt.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere ausgeführt: Der Kläger sei schon vorher zahlungsunfähig gewesen; sein Vermögensverfall sei nicht mehr aufzuhalten gewesen und nicht auf die Pfändungsverfügungen des Finanzamtes zurückzuführen. Die erste Verfügung habe zwar eine Umsatzsteuerschuld von 5.561,85 DM zu Unrecht aufgeführt, aber der Kläger habe dafür andere erhebliche Steuerschulden gehabt. Alle Ansprüche des Klägers seien inzwischen verjährt oder verwirkt. Für die angeblichen Rückforderungs- oder Bereicherungsansprüche sei der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen; mindestens liege in der Geltendmachung eine Klagänderung, deren Zulassung sie widerspreche.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Ansprüche verjährt seien. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er den Klageanspruch weiter verfolgt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung dieses Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die Zahlungsklage für unzulässig gehalten, soweit der Kläger sie "auf Bereicherung stützt", im übrigen hat es die Einrede der Verjährung für begründet und die Ansprüche für verwirkt erklärt.
Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind im Ergebnis unbegründet.
I.
(Die Feststellungsklage)
1.
Mit dem zweiten Teil seines Klageantrages erstrebt der Kläger die. Feststellung, daß die Beklagte den Schaden zu ersetzen habe, der ihm über den Betrag des Zahlungsanspruchs hinaus durch die Pfändungsverfügungen vom 5. August und 30. September 1952 entstanden sei oder noch entstehen werde. Dieser Antrag betrifft einen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG.
Nach diesen Bestimmungen hat der Dienstherr den Schaden zu ersetzen, der einem anderen dadurch entsteht, daß ein Amtsträger die dem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt. Nach der Verjährung dieses Schadensersatzanspruches bleibt nach § 852 Abs. 2 BGB die Verpflichtung zur Herausgabe, desjenigen, was der Ersatzpflichtige auf Kosten des Verletzten durch die Amtspflichtverletzung erlangt hat. Der Kläger hat im zweiten Rechtszug diesen Anspruch aus § 852 Abs. 2 BGB geltend gemacht, da das Landgericht seine Ansprüche für verjährt erklärt hatte, aber nur hinsichtlich des Zahlungsanspruchs, nicht auch als Teil des Feststellungsanspruches erhoben, der weiterhin die Feststellung einer vollen Schadensersatzpflicht betrifft.
Das Oberlandesgericht hält diesen Anspruch für verjährt. Nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt ein Amtshaftungsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.
a)
Das Berufungsgericht hat insoweit zunächst die Ausführungen des Landgerichts als zutreffend bezeichnet, die dahin gingen: Die Verjährungsfrist habe mit Eröffnung des. Konkursverfahrens, also am 22. Mai 1953 begonnen, weil der Kläger damit eine allgemeine Kenntnis von den wesentlichen oder möglichen Schäden erlangt und auch die Umstände erkannt habe, die die Amtspflichtverletzung begründeten. Denn er habe die beiden Pfändungsverfügungen gekannt, sie zugleich als unrichtig angegriffen und auch ersehen, wie weit sie zum Konkursverfahren mitgewirkt hätten. Die Verjährung sei also mit Ablauf des 22. Mai 1956 beendet gewesen. Bis dahin habe der Kläger keine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung vorgenommen, da insbesondere die Klage erst hinterher eingereicht und zugestellt wurde.
Diese Beurteilung zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers und wird von der Revision nicht angegriffen. Insbesondere genügte die Einreichung des Armenrechtsgesuches im Jahre 1954 zur Unterbrechung der Verjährung nicht, weil die Verjährung nach §§ 208 ff BGB nur durch Begründung der Rechtshängigkeit unterbrochen wird. Allerdings war dem Armenrechtsgesuch eine Klageschrift beigefügt, die aber nach dem Anschreiben nur zur Begründung des Armenrechtsgesuches dienen und noch nicht als eingereicht gelten sollte. Erst unter dem 4. Juni 1956 erklärte der Kläger, daß die im Jahre 1954 überreichte Klage nunmehr erhoben werde; damals war die Verjährung bereits eingetreten.
b)
Das Berufungsgericht hat weiter den Vortrag des Klägers als unerheblich bezeichnet, die Verjährung sei schon deshalb nicht eingetreten, weil die Beklagte ihr "rechtswidriges Verhalten bis in die Gegenwart fortgesetzt habe", da der Kläger seinen Schadensersatzanspruch lediglich auf die Pfändungsverfügungen aus dem Jahre 1952 gestützt habe. Derartige spätere Maßnahmen könnten weitere und neue Pflichtverletzungen enthalten, doch seien diese nicht Gegenstand der Klage.
Das ist richtig und wird ebenfalls von der Revision nicht beanstandet. Zwar kann man auch im Zivilrecht ein länger andauerndes, zusammenhängendes unerlaubtes Vorgehen bei natürlicher Betrachtung als einheitliche unerlaubte Handlung werten, doch hat der Kläger für einen solchen Zusammenhang keine Tatsachen vorgetragen, so daß es einer Entscheidung nicht bedarf, wann in solchen Fällen die Verjährungsfrist beginnt.
c)
Die Revision wendet sich aber dagegen, daß das Berufungsgericht eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB trotz der Armut des. Klägers abgelehnt hat.
Nach § 203 BGB ist der Lauf einer Verjährung vorübergehend gehemmt, solange der Berechtigte innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt verhindert ist.
Diese Sechsmonatsfrist begann hier am 22. November 1955. Bis dahin hatte der Prozeß folgenden Verlauf, genommen: Am 8. Oktober 1954 legte der Kläger durch seinen Anwalt ein Armutszeugnis und eine Klageschrift mit dem Bemerken vor, daß er beabsichtige, die anliegende Klage einzureichen, und dafür das Armenrecht erbitte. Das Landgericht hörte den Gegner, stellte Erhebungen an und versagte durch Beschluß vom 26. Oktober 1955 das Armenrecht. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde durch Beschluß vom 24. November 1955 als unbegründet zurück; die Zustellung erfolgte Mitte Dezember 1955. Erst unter dem 4. Juni 1956 erklärte der Anwalt, daß die mit Antrag vom 6. Oktober 1954 "überreichte Klage vom gleichen Tage nunmehr erhoben werde", und bat um Terminsanberaumung. Die Gerichtskasse forderte daraufhin einen Kostenvorschuß vom Kläger in Höhe von 125,10 DM an, den dieser zunächst nicht zahlte. Unter dem 10. September 1958 erhob der Anwalt des Klägers Gegenvorstellungen gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Versagung des Armenrechts, die das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 18. September 1958 verwarf. Am 4. November 1958 ging der angeforderte Kostenvorschuß ein. Nunmehr beraumte das Landgericht am 7. November 1958 Verhandlungstermin auf den 19. Dezember 1958 an und stellte Ladungen zu.
Das Berufungsgericht hat dazu folgendes bemerkt: Die Armut könne eine Verhinderung durch höhere Gewalt bedeuten, wenn der Berechtigte alles erforderliche getan habe, um das Armenrecht zu erlangen; aber eine solche Hemmung wirke nicht auf unabsehbare Zeit, weil auch Ansprüche armer Parteien irgendwann verjähren müßten. Allerdings könne eine unrichtige Versagung des Armenrechts wiederum höhere Gewalt sein. Das liege hier aber nicht vor, weil das Armenrechtsgesuch mangels hinreichender Erfolgsaussicht zutreffend zurückgewiesen worden sei.
Dagegen wendet sich die Revision mit der Begründung, die Erfolgsaussichten des Armenrechtsgesuches müßten für die Hemmung der Verjährung ohne Einfluß sein; zur Hemmung genüge die rechtzeitige Einreichung eines formell ordnungsmäßig begründeten Armenrechtsgesuches.
Der Senat stimmt dem Berufungsgericht zu. Das Reichsgericht hatte für die Anwendung des § 203 BGB folgendes ausgeführt: Die unrichtige Behandlung eines Armenrechtsgesuches, die verzögerte Entscheidung oder die Versagung des Armenrechts könnten ein Fall höherer Gewalt sein, aber - da jedes mitwirkende Verschulden der Annahme einer höheren Gewalt entgegensteht - immer nur unter der Voraussetzung, daß der Betroffene ein sachgemäß begründetes, ordnungsgemäßes Armenrechtsgesuch rechtzeitig eingereicht, erforderlichenfalls auf die drohende Verjährung hingewiesen, alle nicht ganz aussichtslosen Rechtsbehelfe ergriffen und auch sonst alle ihm zu Gebote stehenden Mittel erschöpft habe (vgl. RGZ 126, 58/61; 139, 270/273; 151, 129/138; 163, 9/14). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, geht weiter dahin: Die Armut als solche ist bei einem Deutschen für sich allein kein Fall höherer Gewalt, denn er hat trotz seiner Armut vielfältige Möglichkeiten, seine Rechte im Prozeß durchzusetzen, notfalls unter Erwirkung des Armenrechts. Höhere Gewalt ist es nur, wenn Behörden oder Gerichte ihre Entscheidungen auf Anträge oder sonstige Maßnahmen zur Erlangung des Armenrechts ungebührlich verzögern, unrichtig oder überhaupt nicht treffen. Eine Hemmung der Verjährung tritt in solchen Fällen in dem Augenblick ein, in dem der Kläger bei sachgemäßer Behandlung eine richtige Entscheidung über sein rechtzeitig und formell ordnungsmäßig angebrachtes Armenrechtsgesuch erwarten durfte (BGH III ZR 129/55 vom 9. Mai 1957; BGHZ 17, 199). Diese letzte Entscheidung bemerkt bereits, daß die Hemmung so lange fortdauert, bis die Entscheidung des Gerichts vorliegt. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob auch eine unrichtige Versagung des Armenrechts stets das die Hemmung begründende Hindernis beseitigt. Auf jeden Fall endet die Hemmung mit Erlaß einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung, die unter richtiger Würdigung des vorgetragenen Sach- und Streitstandes das Armenrechtsgesuch endgültig abgelehnt hat. Sie beseitigt zwar nicht die Armut der Partei, aber diese Armut stellt für sich allein gerade keine höhere Gewalt im Sinne des § 203 BGB dar. Eine solche Entscheidung bewirkt den Abschluß des Verfahrens, das einer armen Partei zur Durchsetzung ihrer Rechte gewährt wird. Nach Erlaß dieser Entscheidung muß die Verjährungsfrist wieder zu laufen beginnen, weil sonst, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, Ansprüche armer Parteien niemals verjähren könnten. Das wäre eine mit den Grundsätzen unserer Rechtsordnung unvereinbare Besserstellung der armen Partei und eine Schlechterstellung der Schuldner armer Gläubiger.
Es müssen hier die gleichen Grundsätze Anwendung finden, die die Rechtsprechung bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff ZPO entwickelt hat. Diese Wiedereinsetzung wird ebenfalls gewährt, wenn eine Partei durch höhere Gewalt, nämlich durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert war, bestimmte prozessuale Fristen einzuhalten. Hier findet sich die gleiche Interessenlage wie bei dem Ablauf einer Verjährungsfrist, weil die arme Partei ebenfalls verhindert ist, innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte Prozeßhandlung vorzunehmen. Bei der Wiedereinsetzung hat die Rechtsprechung wiederholt erklärt, daß der eine höhere Gewalt begründende und die Wiedereinsetzung ermöglichende Umstand nicht die Armut schlechthin sei und daß dieses Hindernis endgültig wegfalle, wenn das Armenrecht wegen mangelnder Erfolgsaussicht richtig versagt worden ist (vgl. RGZ 141, 399; BGHZ 4, 55; BGH LM ZPO § 233 Nr. 24; § 234 Nr. 5-7 und 14). Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Betroffenen dann noch eine kurze Überlegungszeit zu gewähren ist, denn im vorliegenden Fall hätte der Kläger auch diese Frist verstreichen lassen.
d)
Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die Ausführung des Berufungsgerichts, daß das Oberlandesgericht im Jahre 1955 die Beschwerde gegen die Versagung des Armenrechts mit Recht zurückgewiesen habe. Eine hinreichende Erfolgsaussicht habe für die Klage bei dem damaligen Parteivortrag im Rahmen der summarischen Prüfung eines Armenrechtsgesuches verneint werden müssen. - Der Kläger hatte seine Klage bis dahin damit begründet, die Pfändungsverfügungen seien rechtswidrig gewesen, weil er die darin angegebenen. Beträge nicht geschuldet habe. Die erste Pfändungsverfügung hatte insbesondere folgende Steuerrückstände angegeben: Soforthilfeabgabe 1950-1952 mit 8.847,- DM, Umsatzsteuer 1950-1952 mit 7.836,01 DM, Säumniszuschläge mit 1.828,- DM und einige weitere kleinere Posten; die zweite Pfändungsverfügung erging wegen Umsatzsteuer aus dem Jahre 1952 mit 2.092,29 DM nebst 129,20 DM Säumniszuschlägen. Zunächst hatte der Kläger behauptet, seine Steuerschulden hätten damals höchstens 3.000 DM betragen, später trug er vor, er habe sogar 3.800 DM zu viel bezahlt. Dabei hatten die Parteien insbesondere darüber gestritten, ob die in der ersten Pfändungsverfügung angegebene Umsatzsteuer bereits bezahlt und die Soforthilfeabgabe durch Zahlungen auf Umstellungsgrundschulden getilgt gewesen sei. Beide Parteien hatten umfangreiche Kontoauszüge eingereicht und das Landgericht hatte Zeugen gehört; das Finanzamt hatte alsbald zugegeben, daß die Umsatzsteuer für 1950 mit 5.561,85 DM gezahlt gewesen und irrigerweise eingesetzt worden sei, doch habe der Kläger dafür wieder andere Steuern geschuldet, insgesamt über 20.000 DM. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damals wie folgt begründet: Bei Erlaß der ersten Pfändungsverfügung vom 5. August 1952 habe nach den Ermittlungen eine fällige Steuerschuld des Klägers von etwa 9-11.000 DM bestanden. Die Beklagte hätte zwar am 2. Juli 1952 und am 14. August 1952 eine Stundung versprochen, doch habe der Kläger die dafür vorgesehenen Ratenzahlungen nicht geleistet. Das Finanzamt habe daher vollstrecken dürfen. Insbesondere habe der Kläger am 5. August 1952 die Soforthilfeabgabe mit über 8.000 DM noch geschuldet. Zwar habe die Möglichkeit bestanden, daß das Finanzamt die seit 1. April 1949 entrichteten Zinsen und Tilgungsbeträge auf Umstellungsgrundschulden unter gewissen Voraussetzungen auf die Abgabe anrechnete. Doch hätte der Kläger für diese Entscheidung des Finanzamtes innerhalb bestimmter Fristen eine Bestätigung der grundbuchverwaltenden Stelle, hier der Sparkasse, dem Finanzamt vorlegen müssen (§ 24 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 - WiGBl 1949, 205; § 3 der VO vom 29. Dezember 1950 - BGBl 1951 I 51). Unstreitig habe der Kläger diese Bescheinigung bis dahin nicht beigebracht gehabt, so daß die Schuld damals noch bestanden habe und vollstreckbar gewesen sei.
Die Revision hat diese Darlegungen im einzelnen nicht angegriffen. Sie zeigen im Ergebnis auch keinen Rechtsfehler, Allerdings war es eine Amtspflichtverletzung, daß das Finanzamt eine Pfändungsverfügung noch wegen der bereits getilgten Umsatzsteuerschuld erließ. Es war aber nicht geklärt, ob die Beamten des Finanzamtes ein Verschulden traf und ob nicht der Kläger die unrichtige Verbuchung seiner Zahlung verschuldet hatte. Jedenfalls schuldete der Kläger damals rund 10.000 DM Steuern, derentwegen das Finanzamt sofort vollstrecken durfte. Bei dieser Sachlage konnte das Oberlandesgericht im Armenrechtsverfahren ohne weiteres davon ausgehen, daß der vorliegende Fehler für den weiteren Verlauf der Ereignisse ohne Bedeutung, also für den späteren Schaden nicht ursächlich war, wenn überhaupt die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Klägers mit dem Erlaß dieser Pfändungsbeschlüsse zusammenhingen.
Damit erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als richtig, soweit das Oberlandesgericht den mit dem Feststellungsantrag verfolgten Schadensersatzanspruch des Klägers als verjährt angesehen hat. Das führt insoweit zur Abweisung der Klage, so daß es keines Eingehens darauf bedarf, ob dieser Anspruch des Klägers auch verwirkt ist.
II.
(Der Zahlungsanspruch)
Der Kläger macht neben dem soeben behandelten Feststellungsanspruch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.000 DM geltend. Er stützt diesen Anspruch auf die Vorschriften über Amtspflichtverletzungen, aber in erster Linie jetzt auf § 852 Abs. 2 BGB, wonach der Verpflichtete trotz der Verjährung das durch die Amtspflichtverletzung Erlangte nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben hat. Das Berufungsgericht hält die auf diese Bestimmungen gestützte Klage aus zwei Gründen für unzulässig, nämlich einmal, weil der Klageantrag der nötigen Bestimmtheit entbehre und zum anderen, weil es sich um eine nicht sachdienliche Klageänderung handele.
Der Kläger berühmt sich jetzt eines Gesamtanspruchs in Höhe von 12.890,02 DM. In einer Aufstellung im Schriftsatz vom 15. Mai 1959 hat er diese Gesamtforderung in acht Posten aufgeteilt. Auf gerichtliche Aufforderungen hat er erklärt, daß sich sein Zahlungsanspruch "vornehmlich auf die Posten 2, 5, 6, 7 und 8, hilfsweise auch auf die übrigen Posten stütze", wobei er für jeden dieser Posten einen ziffermäßigen Teilbetrag angab, die zusammen den Betrag von 2.000 DM ausmachen.
Das Berufungsgericht hat diese Aufteilung für unzureichend und deshalb die Klage wegen mangelnder Bestimmtheit für unzulässig (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gehalten. Das bedarf keiner Erörterung, weil die Abweisung der Klage insoweit aus prozessualen Gründen schon aus den weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts richtig ist.
Das Berufungegericht hat nämlich weiter ausgeführt, daß der "auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Klaganspruch" unzulässig sei, weil es sich insoweit um eine Klagänderung handele, die nicht zugelassen werde, weil sie nicht sachdienlich sei. Denn der Kläger habe zunächst Ersatz des Schadens verlangt, der aus dem ungerechtfertigten Erlaß der Pfändungsverfügung wegen Steuerforderung entstanden sei, die nicht mehr bestanden hätte. Jetzt verlange er die Rückforderung von 12.890,02 DM auf Grund von Vorgängen, die mit der Pfändungsverfügung vom 5. August 1952 nichts zu tun hätten.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a)
Ungenau ist allerdings, daß das Berufungsgericht mehrfach davon spricht, der Kläger mache jetzt Ansprüche "aus ungerechtfertigter Bereicherung" geltend. Denn der Anspruch aus § 852 Abs. 2 BGB, um den es sich hier handelt, ist weiterhin ein Anspruch aus unerlaubter Handlung und nicht aus Bereicherung, also hier ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung, der nur der Art und Höhe nach begrenzt ist. Für einen einfachen Bereicherungsanspruch mit dem Ziele, überzahlte Steuern zurückzuverlangen, wäre der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten auch nicht gegeben.
Nach § 852 Abs. 2 BGB kann der Verletzte trotz Vollendung der Verjährung von dem Ersatzpflichtigen Herausgabe dessen verlangen, was dieser durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten erlangt hat, allerdings nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung handelt es sich dabei um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung; denn das Gesetz spricht von der "begangenen unerlaubten Handlung", dem danach bereits vorhandenen "Ersatzpflichtigen" und dem "durch die unerlaubte Handlung Erlangten". Die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung umgrenzen nur den Anspruch nach Inhalt und Umfang (BGB - RGRK 11. Aufl. 1960, § 852 Anm. 17). Deshalb ist diese Beschränkung eines ursprünglich unbegrenzt erhobenen Amtshaftungsanspruches gemäß § 852 Abs. 2 BGB mit Rücksicht auf die eingetretene Verjährung keine Klagänderung, solange der Entstehungsgrund des zugrundeliegenden Amtshaftungsanspruchs unverändert bleibt (RGZ 71, 358).
Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis nicht verkannt; es führt gerade aus, eine Klageänderung liege deshalb vor, weil die zugrundeliegenden Vorgänge andere seien. Dabei ist der Ausgangspunkt richtig: Es ist eine Klagänderung, wenn der Kläger zunächst Ansprüche aus einer bestimmten pflichtwidrigen Amtshandlung und dann aus einer anderen Pflichtverletzung geltend macht (BGH III ZR 155/53 vom 14. Februar 1955).
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß hier eine Klagänderung vorliegt. Denn zunächst hatte der Kläger Ansprüche daraus hergeleitet, daß die Finanzverwaltung am 5. August und 30. September 1952 zwei Pfändungsbeschlüsse wegen Steuerforderungen erlassen hatte, die nicht mehr beständen hätten; das habe zur Kündigung seines Kredites, zum Vermögensverfall und schließlich zur Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen geführt. Nachdem das Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen hatte, hat der Kläger erstmals in der Berufungsbegründung sich auf § 852 Abs. 2 BGB berufen und dazu vorgetragen, er habe, bereits rund 13.000 DM deshalb zu beanspruchen, weil das Finanzamt Zahlungen oder Abtretungen nicht berücksichtigt, Vollstreckungserlöse nicht abgeschrieben und Säumniszuschläge zu Unrecht berechnet habe. Das ist ein anderer Entstehungstatbestand für den Amtshaftungsanspruch. Denn dieselbe Klagegrundlage hätte nur dann vorgelegen, wenn der Kläger behauptet hätte, daß die Finanzbehörde die Pfändungsbeschlüsse vom 5. August und 30. September 1952 zu Unrecht vollstreckt und dadurch etwas auf Kosten des Klägers erlangt hätte, was der Kläger nunmehr trotz der Verjährung zurückverlange. Der Vortrag des Klägers ergibt diesen Zusammenhang mit den früheren Pfändungsbeschlüssen nicht; er bringt vielmehr für seinen jetzigen Zahlungsanspruch andere Entstehungstatsachen. Darin liegt eine Klagänderung.
Vergebens trägt die Revision dagegen vor, der Kläger habe als Klagegrund für seine Gesamtforderung von rund 13.000 DM stets eine von der Beklagten begangene unerlaubte Handlung angegeben und diese Forderung jetzt nur höher beziffert; er habe die fahrlässig fehlerhafte Behandlung seiner Steuerangelegenheiten eingehend in allen Rechtszügen dargelegt. Der Kläger kann vor den ordentlichen Gerichten immer nur Überzahlungen aus dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung zurückverlangen (vgl. § 242 RAbgO). Trotzdem bleibt es eine Klagänderung, wenn der Kläger eine andere Amtspflichtverletzung als Entstehungsgrund einführt. Der Vortrag des Klägers über die Versäumnisse der Finanzverwaltung diente im ersten Rechtszug nur zur Begründung dafür, daß die Beklagte pflichtwidrig die beiden im Feststellungsantrag erwähnten Pfändungsbeschlüsse erlassen und zugestellt habe; jetzt trägt er die unrichtige Behandlung seiner Steuerangelegenheiten zur Begründung dafür vor, daß inzwischen ein Anspruch für ihn in Höhe von 13.000 DM entstanden sei.
b)
Das Berufungsgericht hat die Klagänderung nicht zugelassen, nachdem die Beklagte widersprochen hatte, und hat dazu folgendes ausgeführt: Die Zulassung würde nicht zur endgültigen Bereinigung des Streitstoffes zwischen den Parteien führen. Nach dem bisherigen Vortrag des Klägers könnte nur bei wenigen Einzelposten von geringem Wert eine Amtspflichtverletzung des Finanzamtes gegeben sein. Alle übrigen Überzahlungen oder Fehlbuchungen müsse der Kläger vor dem Finanzgericht geltend machen. Die Klagänderung sei daher nicht sachdienlich.
Die Revision hält diese Erwägungen ebenfalls für fehlerhaft, weil der Kläger ohne Kenntnis der inneren Verhältnisse der Finanzbehörde für die Schlüssigkeit nicht mehr vortragen könne, für Amtspflichtverletzungen stets die ordentlichen Gerichte zuständig seien und es auf die Höhe der Beträge nicht ankommen könne. Das alles greift nicht durch. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zeigen keinen Rechtsfehler. Gerade wenn der Kläger eine Amtspflichtverletzung nicht näher begründen kann, muß er die Rückforderung seiner angeblichen Überzahlungen vor dem Finanzgericht durchsetzen. Nachdem der Kläger im ersten Rechtszuge Schadensersatz deshalb verlangt hatte, weil die Finanzverwaltung durch zwei ganz bestimmte fehlerhafte Pfändungsbeschlüsse seinen Vermögensverfall und seinen Konkurs verschuldet habe, diesen Rechtsstreit bis zum Herbst 1958 wenig sachlich gefördert, ja zeitweise sogar verschleppt hatte, erscheint es in der Tat nicht fehlerhaft, es als nicht sachgemäß zu bezeichnen, wenn der Kläger nun im Berufungsrechtszug versuchte, an Stelle des früheren entscheidungsreifen Streitgegenstandes dem Gericht ganz andere und wesentlich kompliziertere Vorgänge zur Entscheidung zu unterbreiten.
Die Entscheidung zeigt also auch insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers.
Die Revision muß daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Gähtgens