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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1960, Az.: 3 StR 34/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1960
Aktenzeichen
3 StR 34/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14374
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 21.03.1960

Verfahrensgegenstand

Staatsgefährdung

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. Dezember 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Weber, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 21. März 1960 werden auf ihre Kosten verworfen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Angeklagten haben sich als alte Kommunisten nach dem Zusammenbruch bis zum Verbot für die KPD betätigt, H. als Stadtrat, Parteisekretär und zuletzt in einem Landesvorstand, S. als Stadtrat, Ortsgruppenleiter und zuletzt als hauptamtlicher Parteiangestellter. Beide waren 1956 als Kardidaten der KPD für den Landtag von Baden-Württemberg aufgestellt. Wie das Landgericht feststellt, sind sie auch jetzt noch überzeugte Anhänger der kommunistischen Lehre.

2

Im Februar 1959 entwarf H. ein Flugblatt "Um was geht es in Berlin?", das er in einer Auflage von 3000 Stück verteilen wollte. Darin befaßt er sich unter anderem mit Noten der Sowjetunion zur Berlinfrage. Er tritt für die sowjetische Absicht ein, wie er sie darstellt, West-Berlin zu einer sogenannten freien, unbesetzten Stadt mit offenem Zugang von Ost und West unter Garantie durch die vier Mächte zu machen. Der Bundesregierung wirft er vor, hochmütig und arrogant alle "Entspannungsvorschlage" abgelehnt zu haben. Statt Vorschläge zur friedlichen Lösung der deutschen Frage zu unterbreiten, beschleunige sie die Atomrüstung, spreche sie lauter denn je von Revision der deutschen Ostgrenze und erstrebe sie "Befreiung" statt Wiedervereinigung. Die Sowjetunion könne die Berlinfrage durch Übertragung ihrer Besatzungsbefugnisse an die SBZ einseitig lösen. Der Angeklagte fordert Verhandlungen zur Erarbeitung von Gegenvorschlägen. Weiter befaßt er sich mit der Note der Sowjetunion, die den Entwurf eines Friedensvertrages mit Deutschland enthält, und tritt ein für das Verbot atomarer Aufrüstung und des Anschlusses an einen Militärpakt. Er verlangt die Entlassung aller, wie er sagt, "faschistischen" Offiziere der Bundeswehr. Die Bundesrepublik habe vor allem militärisch eine gefährliche Entwicklung genommen. Auch im übrigen stellt die Schrift die Tatsachen und Zusammenhänge in kommunistischem Licht dar.

3

Der Angeklagte Sturm, dem das Manuskript "aus der Seele sprach", bot sich an, den Druck zu besorgen. Er erteilte einen Druckauftrag. Weil der Drucker wegen des Inhalts Bedenken bekam, unterblieb der Druck.

4

Das Landgericht hat H. gemäß § 93 StGB und S. wegen versuchter Vervielfältigung einer verfassungsfeindlichen Schrift (§§ 939 43 StGB) zu Gefängnisstrafen unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Angeklagten rügen die Verletzung von Verfahrens Vorschriften und des sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft rügt, die Angeklagten hätten auch wegen Verstosses gegen die §§ 47, 42 BVerfGG verurteilt werden müssen. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg, die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.

5

1.

Die Angeklagten rügen Verletzung der Absätze 2 und 3 des § 244 StPO. Für die Verfassungsfeindlichkeit der Schrift sei es wesentlich, ob tatsächlich sowjetische Bestrebungen zur Eingliederung von West-Berlin in die SBZ bestehen. Schon auf Grund der Aufklärungspflicht habe das Landgericht daher die beiden sowjetischen Noten zur Berlinfrage zum Gegenstand der Verhandlung machen müssen. Der dahin gehende Hilfsbeweisantrag der Verteidigung habe daher nicht abgelehnt werden dürfen. Diese Rüge ist unbegründet. Durch die Verlesung der Noten hätte klargestellt werden können, dass ihr Text, wie im Hilfsbeweisantrag behauptet worden war, kein Anhaltspunkte dafür enthält, dass West-Berlin dem Ostblock eingegliedert werden solle. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag aber mit der Begründung abgelehnt, es sei selbstverständlich, dass diplomatische Noten eine solche Zielsetzung nicht ausdrücken. Ein solcher allgemeiner Erfahrungssatz läßt sich zwar nicht aufstellen. Das Landgericht hat die Verfassungsfeindlichkeit der Schrift aber überhaupt nicht auf den Inhalt der Noten gestützt, sondern nur auf den Inhalt der Schrift des Angeklagten, ergänzt durch allgemeinkundige Tatsachen. Die Behauptung der Revision, die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages bewirke eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses, trifft also nicht zu. Es könnte sich höchstens fragen, ob das Landgericht bei Einbeziehung der beiden Noten zu einem abweichenden Ergebnis gelangt wäre. Das ist nach dem festgestellten Gesamtinhalt der Schrift jedoch ausgeschlossen.

6

2.

Die Tatfeststellungen tragen die Verurteilung wegen Herstellens bzw. versuchten Vervielfältigens einer verfassungsfeindlichen Schrift. Das Manuskript war zur Vervielfältigung bestimmt und daher eine "Schrift" im Sinne des § 93 StGB (BGH NJW 1960, 492). Das Landgericht verkennt auch nicht, dass § 93 StGB nur solche Schriften ergreift, deren Inhalt die verfassungsfeindliche Zielsetzung im ganzen oder wenigstens in Ansatzpunkten erkennen läßt, nötigenfalls ergänzt durch allgemeinkundige Tatsachen (BGHSt 8, 245 [BGH 23.11.1955 - 6 StR 26/55];  12, 174) [BGH 11.12.1958 - 3 StR 35/58]. Das Landgericht führt allerdings aus, im kommunistischen Wörterbuch bedeute der Begriff "Koexistenz" Machtübernahme mit allen Mitteln. Dem ist in dieser Form nicht beizutreten. Das Landgericht will damit aber offensichtlich nur die allgemeinkundige Tatsache aussprechen, dass das Ziel des Kommunismus die ständige Ausbreitung seiner Herrschaft geblieben ist, dass er überall und jederzeit planmäßig und zähe auf dieses Ziel hinarbeitet, jede politische oder wirtschaftliche Schwierigkeit ausnutzt, um seine Herrschaft auszudehnen, und Konfliktslagen geradezu herbeiführt. Die Schrift tritt dafür ein, West-Berlin, entsprechend dem Verlangen der Sowjetunion, zu einer sogenannten "freien" Stadt ohne westliche Besatzungstruppen mit freiem Zugang von Ost und West zu machen. Daraus folgert das Landgericht, dass West-Berlin in eine Lage gebracht werden soll, in der es dem kommunistischen System schließlich anheimfallen würde, d.h. in welcher der erste Schritt zur Ausdehnung der SED-Herrschaft auf West-Berlin getan wäre. Diese Beurteilung des Inhalts der Schrift ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hiernach dient die Schrift verfassungsfeindlichen Bestrebungen, Sie ist darauf gerichtet, den Bestand des Landes West-Berlin zu beeinträchtigen und es einem Regime zu unterwerfen, das die Verfassungsgrundsätze des § 88 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 StGB ablehnt und im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 6 StGB eine Gewalt- und Willkürherrschaft ist.

7

Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Landgerichts, West-Berlin sei ein Teil der Bundesrepublik. Auch gilt das Grundgesetz in West-Berlin nicht in vollem Umfang. § 93 StGB gilt aber zum Schutz der Berliner Verfassung auch im Lande West-Berlin (Art. I des Berliner Gesetzes zur Übernahme des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. Oktober 1952 -Gesetz- und Verordnungsblatt 1952, 994 -, Art. 6 StÄG vom 30. August 1951, Art. I des Berliner Gesetzes zur Übernahme des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 10. August 1953 -Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1955, 758 -, Art. 2 Z. 11, Art. 9 des 3. StÄG vom 4. August 1953).

8

Die Revisionen der Angeklagten waren hiernach zu verwerfen.

9

3.

Die Erwägungen, aus denen das Landgericht Verurteilung nach den §§ 47, 42 BVerfGG ablehnt, sind, wie die Staatsanwaltschaft mit Recht vorträgt, nicht frei von Rechtsirrtum. Die §§ 47, 42 BVerfGG stellen den vorsätzlichen Ungehorsam gegen ein nach Art. 21 Abs. 2 GG, § 46 BVerfGG ergangenes Urteil des Bundesverfassungsgerichts unter Strafe. Gegen das Gebot der Auflösung einer verbotenen Partei verstößt, wer den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Partei, aber auch, wer auf andere Weise die gesetzwidrige Wirksamkeit der verbotenen Partei fördert. Die Strafvorschrift deckt sich mit dem für andere verfassungsfeindliche Vereinigungen geltenden Ungehorsamstatbestand des § 129 a StGB, der ausdrücklich "jede sonstige Unterstützung" der Vereinigung unter Strafe stellt ( BGH 3 StR 8/58 vom 19. März 1958; 3 StR 24/60 vom 25. Juli 1960). Die Förderung der gesetzwidrigen Wirksamkeit der verbotenen KPD kann auch in Unterstützung der von ihr weiterhin entfalteten Propaganda liegen ( BGH 3 StR 17/58 vom 22. Oktober 1958). Aber auch derjenige unterstützt jedenfalls dem äusseren Tatbestand nach die verbotene Partei, der für ihre politischen Ziele von sich aus eine Propaganda entfaltet, wie sie in aller Regel von der Partei selbst gemacht wird. Entscheidend für die Strafbarkeit ist dann, ob der Täter die verbotene Partei in ihrer Wirksamkeit unterstützen will, also vorsätzlich handelt, wobei bedingter Vorsatz genügt. Diese rechtlichen Gesichtspunkte wird das Landgericht noch berücksichtigen müssen. Die Schrift tritt für Ziele ein, die die illegale KPD bekanntermaßen verfolgt: im Ergebnis Ausdehnung des kommunistischen Regimes auf West-Berlin und die Bundesrepublik auf dem Wege über den Abzug der Westmächte aus Westberlin und einer angeblichen "Konföderation" zwischen Bundesrepublik und SBZ. Auch in der Einseitigkeit der Darstellung, Beurteilung und Ausdrucksweise unterscheidet sich die Schrift nicht von beliebigen anderen kommunistischen Agitationsschriften. Zur inneren Tatseite ist gemäß den bisherigen Urteilsfeststellungen zu beachten, dass die Angeklagten alte Kommunisten sind, die sich bis zum Verbot für die KPD beruflich eingesetzt haben. Nach wie vor sind sie tatkräftige Anhänger der kommunistischen Lehre und Ziele. Die Annahme, dass sie die Tätigkeit der illegalen KPD kennen und dass die Schrift den politischen Zielen der verbotenen KPD dienen sollte, drängt sich bei dieser Sachlage nahezu auf.

Jagusch
Weber
Dr. Mannzen
Dr. Hengsberger
Wirtzfeld