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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1960, Az.: IV ZR 157/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1960
Aktenzeichen
IV ZR 157/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Köln - 17.03.1960
Landgericht in Köln - 30.01.1959

Prozessführer

des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,

Prozessgegner

Frau Margaret Le. verw. L., M./E. W. R.,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 17. März 1960 aufgehoben.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts in Köln vom 30. Januar 1959 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die in T.-Sch. (S.) geborene Klägerin ist jüdischer Herkunft. Sie heiratete im Jahre 1927 den ungarischen Rechtsanwalt Dr. L. und folgte ihm nach Budapest. Durch die Eheschließung verlor sie die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit und erwarb die ungarische. Nach dem Tode ihres Ehemannes im April 1935 kehrte die Klägerin aus Budapest nach T. zurück und war seitdem als Kassiererin im Textilgeschäft ihres Vaters tätig. Nach der Besetzung und Eingliederung des Sudetenlandes in das Deutsche Reich begab sich die Klägerin zunächst nach Prag. Von dort flüchtete sie, um der Deportation zu entgehen, im Juli 1942 nach Budapest. Hier wurde sie nach dem Einmarsch der deutschen Truppen zunächst in einem Judenhaus und später in einem Ghetto untergebracht. Im August 1945 kehrte die Klägerin nach Prag zurück. Von dort wanderte sie im Jahre 1947 nach England aus. Seit dem Jahre 1953 besitzt die Klägerin die britische Staatsangehörigkeit. Sie ist als Vertriebene anerkannt.

2

Die Klägerin hat für den erlittenen Freiheitsschaden eine Entschädigung erhalten. Die Gewährung einer Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen hat der Regierungspräsident durch den Bescheid vom 11. Juli 1958 abgelehnt, weil die Klägerin nicht vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sei. Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

3

das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung von 10.000 DM zu zahlen.

4

Das Landgericht hat das beklagte Land durch das Urteil vom 30. Januar 1959 nach dem Klageantrag verurteilt, Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos.

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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.

6

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision des beklagten Landes ist begründet.

8

Der Klägerin steht ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht zu.

9

1.

Die Vorinstanzen gehen davon aus, daß die Klägerin nicht nach §4 BEG anspruchsberechtigt sei, da keiner der Voraussetzungen, von denen die Anspruchsberechtigung abhänge, im Falle der Klägerin gegeben sei. Gegen diese Auffassung bestehen keine rechtlichen Bedenken.

10

2.

Das. Berufungsgericht ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Meinung, daß der Klägerin der geltend, gemachte Anspruch nach §154 BEG zustehe. Es nimmt zunächst an, daß die Klägerin Vertriebene nach §150 BEG sei, da sie im Jahre 1947 im Zuge der allgemeinen Vertreibung nach England ausgewandert sei und daher die Voraussetzungen der Vorschrift des §1 Abs. 1 BVFG erfülle. Auch die besonderen Voraussetzungen, von denen der Entschädigungsanspruch wegen Berufsschadens gemäß §154 Abs. 1 Satz 2 BEG abhängt, sieht das Berufungsgericht als erfüllt an. Denn die Klägerin sei, so führt das Berufungsgericht aus, vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert. Diese Anspruchsvoraussetzung ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts dadurch erfüllt, daß die Klägerin im Jahre 1942 von Prag nach Budapest geflüchtet ist. Ungarn sei für die Klägerin "Ausland" im Sinne der gesetzlichen Regelung gewesen. Zwar habe sie im Jahre 1927 durch die Eheschließung mit dem ungarischen Rechtsanwalt Dr. Lacko die ungarische Staatsangehörigkeit erworben. Diese Staatsangehörigkeit habe sie jedoch wieder aufgegeben und ihre ursprüngliche tschechoslowakische Staatsangehörigkeit wieder erworben, als sie im Jahre 1935 nach dem Tode ihres Ehemannes in ihren Heimatort T. im Sudetenland zurückgekehrt sei, um im Geschäft ihres Vaters tätig zu sein. Für die Feststellung, ob ein Land als "Ausland" im Sinne des §154 Abs. 1 Satz 2 BEG anzusehen sei, sei es ohne Belang, ob dieses Land zu den Vertreibungsgebieten zähle oder nicht. Möge es auch nicht möglich sein, eine verfolgungsbedingte Auswanderung von einem Vertreibungsgebiet in ein anderes Vertreibungsgebiet schon einer Vertreibung im Sinne des §1 Abs. 1 BVFG gleichzustellen so erfülle eine derartige Auswanderung doch den Tatbestand des §154 Abs. 1 Satz 2 BEG. Denn diese Bestimmung verlange nicht, daß die Auswanderung zugleich als Vertreibung im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG gelten müsse.

11

3.

Die gegen diese rechtliche Auffassung gerichteten Angriffe der Revision sind begründet. Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin annimmt, daß das Berufungsgericht seine Feststellung, sie habe nach ihrer Rückkehr aus Ungarn erneut die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft erworben, ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften getroffen hat, und wenn man davon ausgeht, daß die Flucht der Klägerin von Prag nach Budapest eine Auswanderung in das Ausland im Sinne des §154 Abs. 1 Satz 2 BEG gewesen ist, kann die Klage keinen Erfolg haben. Soweit es sich um die Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit und an Freiheit handelt, ist es nach den §§150 ff BEG gleichgültig, nach welchem der in §1 BVFG umschriebenen Tatbestände der Verfolgte zu den Vertriebenen zu rechnen ist. Ansprüche auf Entschädigung wegen der Entrichtung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen stehen aber nur solchen Verfolgten zu, die aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind. Durch diese Fassung des Schadenstatbestandes wird zugleich festgelegt, welcher Personenkreis Entschädigung verlangen kann. Aus §154 BEG folgt daher, daß die Klägerin die von ihr erstrebte Entschädigung nur beanspruchen kann, wenn sie zu den Vertriebenen nach §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG gehört. Ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen steht der Klägerin daher insbesondere dann nicht zu, wenn sie Vertriebene als Umsiedlerin oder als Aussiedlerin im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BVFG ist. Es kommt also darauf an, ob die Klägerin dem Kreise der Vertriebenen nach §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG zuzurechnen ist.

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Die Anwendung der Vorschrift scheitert im vorliegenden Falle daran, daß die Klägerin von der Kollektivverfolgung der Deutschen in ihrer Heimat nicht ergriffen worden wäre, wenn sie sich nicht im Jahre 1942 nach Ungarn begeben hätte. Nach der Vorschrift des §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG zählen diejenigen deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen zu den Vertriebenen, die das Vertreibungsgebiet vor der allgemeinen Vertreibung verlassen haben, weil Verfolgungsmaßnahmen gegen sie verübt wurden oder ihnen drohten. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung gehören sie daher nur dann zu den Vertriebenen, wenn sie beim Verbleiben in ihrer Heimat von den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erfaßt worden wären (Werber/Bode/Ehrenforth, Bundesvertriebenengesetz, Anm. 10 zu §1; Blessin/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl. Anm. 12 zu §150; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, Anm. 4 zu §150). Auf dieser im Schrifttum allgemein gebilligten Meinung beruht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 = RzW 1960, 35, in der zum Ausdruck gebracht worden ist, daß Vertriebene im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG nur dann zu den in §150 Abs. 1 BEG bezeichneten Entschädigungsberechtigten gehörten, wenn sie bei ihrem Verbleiben im Vertreibungsgebiet, also ohne die durch NS-Maßnahmen bedingte Auswanderung, tatsächlich vertrieben worden wären. Ebensowenig fallen nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1959 - IV ZR 72/59 = RzW 1960, 85, an der ungeachtet der Kritik von Stranz - RzW 1960, 219 - in der Entscheidung vom 13. Juli 1960 - IV ZR 64/60 - ausdrücklich festgehalten worden ist, diejenigen Verfolgten unter die genannte Vorschrift, die vor der Vertreibungszeit verstorben sind, gleichgültig ob der Tod sie noch im Vertreibungsgebiet oder erst nach ihrer Auswanderung im Aufnahmeland getroffen hat.

13

4.

Die Anwendung dieses Grundsatzes auf den im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt, daß die Klägerin nicht nach den §§150, 154 BEG anspruchsberechtigt ist. Nach diesen Feststellungen ist die Klägerin bereits im August 1945 von Budapest nach Prag zurückgekehrt. Sie wurde von der dann folgenden allgemeinen Ausweisung der Deutschen nicht betroffen, wie sich schon daraus ergibt, daß sie erst im Jahre 1947 nach England ausgewandert ist. Daß die Klägerin auf Grund eines eigenen schlusses ihre Heimat verlassen hat, folgt aus ihrer Erklärung in der Klageschrift vom 3. September 1958. Danach gelang es ihr, erst im Jahre 1947 eine Einreisebewilligung nach England zu erreichen, wo sich ihre Schwester aufhielt. Für die vom Berufungsgericht ohne eigene Prüfung übernommene Annahme des Landgerichts (Bl. 6 der Entscheidungsgründe des Urteils des Berufungsgerichts), daß die Klägerin im Jahre 1947 im Zuge der allgemeinen Vertreibung nach England ausgewandert sei, ergibt der Sachverhalt nichts.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§91 ZPO, 225 Abs. 1 BEG.

Ascher Wüstenberg Maaß Wilden Dr. Graf