Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1959, Az.: IV ZR 106/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 106/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Neustadt/Weinstr. - 10.10.1958
- LG Frankenthal
Rechtsgrundlagen
- § 150 BEG
- § 1 Abs. 2 Nr. 1 BundesvertriebenenG v. 14. August 1957 BGBl. I 1215
- § 160 Abs. 2 S. 2 BEG
- Art. 3 GG
- Art. 14 Bb GG
Fundstelle
- MDR 1960, 37 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Witwe und Erbin des am 23. März 1959 verstorbenen John H. F. (früher Hans Fr.), zuletzt wohnhaft in ...th Street, N., N., USA,
Prozessgegner
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau, Abteilung III Wg, Mainz, Neubrunnenplatz,
Amtlicher Leitsatz
Vertriebene im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG gehören nur dann zu den im §150 Abs. 1 BEG bezeichneten Entschädigungsberechtigten, wenn sie bei ihrem Verbleiben im Vertreibungsgebiet, also ohne die durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen bedingte Auswanderung, tatsächlich vertrieben worden wären.
§160 Abs. 2 Satz 2 BEG verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr. vom 10. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last. Gebühren und Auslagen werden im Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Erbin des am 23. März 1959 verstorbenen, im folgenden als Erblasser bezeichneten Kaufmanns John H. F. (früher Hans Fr.). Der Erblasser war Jude. Er war am ... 1895 in W. als österreichischer Staatsangehöriger geboren. Von 1934 bis 1938 war er selbständiger Vertreter mehrerer Großfirmen und verdiente jährlich durchschnittlich 10.000 bis 12.000 österreichische Schilling.
Der Erblasser wurde im Jahre 1939 wegen Devisenverbrechens verhaftet. Er war vom 13. Juni bis 2. August 1939 in Wien und sodann in Berlin in Haft. Hier verblieb er nach seiner Verurteilung durch das Landgericht Berlin bis zum 16. Januar 1941. Nach seiner Entlassung brachte er zunächst noch eine Zeit in Berlin zu und kehrte dann nach Wien zurück. Von dort aus wanderte er im Juni 1941 in die USA aus. Dort erhielt er am 22. Mai 1945 die amerikanische Staatsangehörigkeit.
Der Erblasser hat im Dezember 1955 beim Entschädigungsamt Berlin Schäden an Körper und Gesundheit, an Freiheit, an Vermögen, durch Zahlung von Sonderabgaben und im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen angemeldet. Nachdem dieser Antrag wegen Unzuständigkeit der angegangenen Entschädigungsbehörde abgelehnt worden war, stellte er den gleichen Antrag am 18. November 1956 beim Regierungsbezirksamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Neustadt a.d. Weinstraße. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 28. Februar 1957 mit der Begründung abgelehnt, daß in der Person des Erblassers als früherem österreichischen Staatsangehörigen weder die Voraussetzungen des §4 BEG noch die der §§156 bis 159 BEG erfüllt seien.
Er hat beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach den bei der Entschädigungsbehörde gestellten Anträgen auf Ersatzleistung für
- a)
Schaden an Körper und Gesundheit,
- b)
Schaden an Freiheit,
- c)
Schaden an Vermögen,
- d)
Schaden durch Zahlung von Geldstrafen und Kosten,
- e)
Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen
zu entscheiden.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Erblasser eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil insoweit zurückgewiesen, als der Erblasser Entschädigung für Schaden an Freiheit sowie an Körper und Gesundheit begehrt hatte.
Mit der von ihr eingelegten, vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die vom Erblasser im Berufungsrechtszuge gestellten Anträge, soweit sie durch das Berufungsurteil zurückgewiesen sind, mit der Maßgabe weiter, daß Zahlung der Rente nur bis zum 24. März 1959 begehrt wird.
Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Erblasser ist nach Verkündung des Berufungsurteils - am 23. März 1959 - verstorben. Auf Antrag seines Prozeßbevollmächtigten hat das Berufungsgericht vor Ablauf der Revisionsfrist durch Beschluß vom 3. April 1959 gemäß §246 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Verfahren ausgesetzt. Durch die Revisionsschrift vom 21. April 1959 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin für diese das Verfahren aufgenommen. Das beklagte Land hat die Rechtsnachfolge der Klägerin nicht bestritten. Danach ist das ausgesetzte Verfahren mit der Revisionseinlegung wirksam für die Klägerin aufgenommen.
II.
Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil der Werblasser, auch wenn man unterstelle, daß er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt und geschädigt worden sei, zu keiner Personengruppe gehöre, denen nach dem BEG Entschädigungsansprüche zustehen.
1.
Daß er nicht zu den Verfolgten gehört, auf die eine der im §4 BEG umschriebenen Voraussetzungen zutrifft, ist unter den Parteien unstreitig. Die Klägerin hat jedoch im Revisionsrechtszuge weiterhin den in den Vorinstanzen vom Erblasser eingenommenen Standpunkt vertreten, daß dieser als Vertriebener anzusehen und deshalb nach §150 Abs. 1 BEG entschädigungsberechtigt sei. Zwar sei der Erblasser kein Vertriebener im Sinne des §1 Abs. 1 BVFG, auf den im §150 Abs. 1 BEG verwiesen wird; denn er habe seinen früheren Wohnsitz in Österreich nicht durch eine Vertreibung um seiner deutschen Staats- oder Volkszugehörigkeit willen verloren. Wohl aber sei er Vertriebener im Sinne der Vorschrift des §1 Abs. 2 Ziff. 1 BVFG, nach welcher auch derjenige Vertriebener sei, der wegen der ihm drohenden oder wegen der bereits gegen ihn auf Grund seiner Rasse verübten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ein Vertreibungsgebiet im Sinne des §1 Abs. 1 BVFG verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen habe. Diese Voraussetzung treffe beim Erblasser zu, da Österreich als Vertreibungsgebiet in diesem Sinne anzusehen sei.
Das Berufungsgericht hat diese Rechtsansicht mit folgender Begründung abgelehnt: Grund und Zweck der Bestimmung des §1 Abs. 2 Ziff. 1 BVFG sei, die Anerkennung als Vertriebene solchen Personen nicht zu versagen, die nur deshalb nicht unter §1 Abs. 1 BVFG fielen, weil sie auf Grund nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen vor der allgemeinen Vertreibung ihre Heimat zwangsweise hätten verlassen müssen. Die Bestimmung des §1 Abs. 2 Ziff. 1 BVFG gelte deshalb nur für Verfolgte, die unter Abs. 1 gefallen wären, wenn sie nicht schon vor der Vertreibung der Deutschen ausgewandert wären. Sie gelte deshalb nur für solche Gebiete, aus denen der Verfolgte als Deutscher ohne Rücksicht auf seine Gegnerschaft zum Nationalsozialismus vertrieben worden wäre, wenn er nicht schon vorher auf Grund nationalsozialistischer Zwangsmaßnahmen ausgewandert wäre.
Dieser Auffassung des Berufungsgerichts ist zuzustimmen. Die Rechtsstellung als Vertriebene und die damit verbundenen Rechtsvorteile sollen denjenigen nicht versagt werden, die sie lediglich deshalb nicht erlangt haben, weil sie vor der Vertreibung unter dem Druck von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgewandert sind. Die Verfolgung soll mit anderen Worten kein Hinderungsgrund für die Erlangung dieser Rechtsstellung sein. Hätten sie diese Rechtsstellung aber auch ohne Verfolgung bzw. ohne die dadurch bedingte Emigration nicht erlangt, so besteht kein Grund, sie ihnen zukommen zu lassen. Daß §1 Abs. 2 Ziff. 1 BVFG und die darauf bezügliche Vorschrift des §150 Abs. 1 BEG nur diesen Sinn haben kann, ist die einhellige Meinung des Schrifttums (Blessin/Wilden §150 Anm. 12; van Dam/Loos §150 Anm. 4; Weber/Bode/Ehrenforth BVFG §1 Anm. 10). Im §68 Abs. 1 Satz 2 BErgG war ausdrücklich bestimmt, daß Vertriebene im Sinne des §1 Abs. 2 Ziff. 1 BVFG nur dann entschädigungsberechtigt seien, wenn sie - bei ihrem Verbleiben im Vertreibungsgebiet - von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wären. Diese Bestimmung ist im BEG lediglich deshalb fortgefallen, weil man darüber einig war, daß sie überflüssig sei, da derjenige nicht als Vertriebener angesehen werden könne, der ohne vorherige Emigration später nicht vertrieben worden wäre (vgl. Bundestagsdrucksache 1949, S. 173 sowie Becker/Huber/Küster BErgG §68 Anm. 5).
2.
Der Erblasser gehörte auch nicht zu der im §160 Abs. 1 BEG bezeichneten Personengruppe, da er beim Inkrafttreten des BEG (1. Oktober 1953) weder Staatenloser noch Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war. Zu diesem Zeitpunkt besaß er jedenfalls die Staatsangehörigkeit der USA, die er bereits am 22. Mai 1945 erworben hatte. Im Gebiet aer USA hatte er auch seit dem Jahre 1941 seinen Wohnsitz, so daß er seit dem 22. Mai 1945 auch nicht mehr Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention (Kap. I Art. 1 A und C) war.
Die Klägerin ist der Meinung, der Erblasser sei, auch wenn er am 1. Oktober 1953 weder Staatenloser noch Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen sei, nach §160 Abs. 2 Satz 1 BEG entschädigungsberechtigt gewesen, weil er nach der Verfolgung, nämlich am 22. Mai 1945, als Staatenloser eine neue Staatsangehörigkeit - die der USA - erworben habe. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Erblasser spätestens seit dem 27. April 1945 (wieder) das österreichische Staatsbürgerrecht gehabt habe. Diese Erwägung beruht auf der Anwendung und Auslegung des österreichischen Rechts, insbesondere des österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes vom 10. Juli 1945 (StGBl Nr. 59) und des österreichischen Staatsbürgergesetzes vom 10. Juli 1945 (StGBl Nr. 16), - beide abgedruckt bei Maßfeller, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht 2. Aufl., Ergänzungsband S. 180 ff -. Das Revisionsgericht ist deshalb an diese Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, weil sie gemäß den §§562, 549 ZPO nicht seiner Nachprüfung unterliegt. Der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt lediglich die auf Grund der deutschen Kollisionsnormen zu entscheidende Frage, nach welchem Recht die Staatsangehörigkeit zu beurteilen ist. Diese Frage hat das Berufungsgericht mit der Annahme, daß hierfür das Recht des Staates maßgebend sei, dessen Staatsangehörigkeit jeweils in Anspruch genommen oder verneint wird, richtig beantwortet. Ob eine Person die Staatsangehörigkeit eines bestimmten Staates besitzt, ist allein nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen (vgl. Nußbaum, Deutsches internationales Privatrecht 1932 S. 109).
Die Revision hat dazunoch geltend gemacht, daß der Erblasser beim Erlaß des österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes und des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 10. Juli 1945 bereits amerikanischer Staatsangehöriger gewesen sei. Durch ein österreichisches Gesetz aber habe der öffentlich-rechtliche Status eines amerikanischen Staatsangehörigen nicht verändert werden können. Dieses Vorbringen der Revision könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt beachtlich sein, daß die Verleihung des österreichischen Staatsbürgerrechts an den Erblasser zu einer Zeit, als dieser bereits die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben hatte, möglicherweise gegen einen allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts verstoßen haben würde, der gemäß Art. 25 GG Bestandteil des deutschen Bundesrechts wäre. Die Revision übersieht aber, daß der Erblasser sowohl nach §10 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit §15 des österreichischen Bundesbürgerschaftsgesetzes vom 30. Juli 1925 (BGBl. 285) - auszugsweise abgedruckt bei Maßfeller a.a.O. S. 174 -, von dessen Weitergeltung das Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz vom 10. Juli 1945 ausgeht, als auch nach §9 Abs. 1 Ziff. 1 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 10. Juli 1945 mit dem Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit seine österreichische Staatsbürgerschaft verlor, so daß auch nach österreichischem Recht eine österreichische Staatsangehörigkeit des Erblassers nur bis zu dem Zeitpunkt bestanden haben kann, in dem er die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben hat. Das österreichische Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz vom 10. Juli 1945 haben demnach den öffentlich-rechtlichen Status des Erblassers als eines amerikanischen Staatsangehörigen, sobald der Erblasser diesen erlangt hatte, unberührt gelassen. Schon aus diesem Grunde kann nicht davon gesprochen werden, daß das österreichische Recht, soweit es den Erblasser für die Zeit bis zum 22. Mai 1945 als österreichischen Bundesbürger und nicht als Staatenlosen behandelt, gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts verstoße.
War aber der Erblasser beim Erwerb der Staatsangehörigkeit der USA österreichischer Staatsbürger, so war er zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention; denn er konnte damals bereits den Schutz des seit dem 27. April 1945 wieder als selbständiger Staat bestehenden Landes Österreichs in Anspruch nehmen.
Im übrigen wäre der Erblasser, auch wenn er beim Erwerb der Staatsangehörigkeit der USA Staatenloser oder Flüchtling gewesen wäre, durch §160 Abs. 2 Satz 2 BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen. Diese Bestimmung weicht, wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8. Juli 1959 - IV ZR 65/59 - ausgesprochen hat, inhaltlich nicht von der des §71 BErgG ab. Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung RzW 1956, 33840 = LM Nr. 3 zu §303 ZPO ausgeführt, daß §71 BErgG nur auf solche vom Nationalsozialismus verfolgte Staatenlose angewendet werden kann, die den Schutz des Landes nicht in Anspruch nehmen können, dem sie angehört oder in dem sie früher gelebt haben, und die aus diesem Grunde hilfsbedürftig sind. In §160 Abs. 2 Satz 2 BEG ist lediglich klargestellt, daß diese Rechtsauffassung zutrifft (ebenso OLG Koblenz in RzW 1956, 90; vgl. auch Bundestagsdrucksache 1949, S. 176). Durch diese Bestimmung ist somit die Rechtsstellung des Erblassers und anderer früherer österreichischer Staatsbürger im Vergleich zu der, die sie auf Grund des BErgG hatten, nicht verschlechtert worden. Es kann also nicht davon gesprochen werden, daß sie gegen das Grundgesetz verstoße.