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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1960, Az.: VI ZR 23/60

Ansprüche aus einem Verkehrsunfall; Verletzung des Vorfahrtsrechts; Minderung von Schadensersatzansprüchen aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens; Anforderungen an die Annahme des Vorliegens einer überhöhten Geschwindigkeit; Anforderungen an die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses i. S. des § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG); Abwägung von verschiedenen Schadensverursachungsbeiträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1960
Aktenzeichen
VI ZR 23/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 12355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 25.11.1959
LG Köln

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 624
  • MDR 1961, 131-132 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 266-267 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Vertrauensgrundsatz, den der Beschluß der Vereinigten Grossen Senate des BGH v. 12. Juli 1954 - BGHZ 14, 232 = BGHSt 7, 118 - zugunsten des auf einer bevorrechtigten Straße fahrenden Kraftfahrers aufgestellt hat, gilt auch für den Kraftfahrer, dem das Vorfahrtsrecht deshalb zusteht, weil er von rechts kommt. Er kann grundsätzlich darauf vertrauen, daß von links kommende wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten.

Auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer, wie § 7 Abs. 2 StVG ihn im Auge hat, darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß das Vorfahrtsrecht, das ihm zusteht, weil er von rechts kommt, von wartepflichtigen Verkehrsteilnehmern beachtet wird. Kann er an einer Straßenkreuzung in die von rechts einmündende Straße rechtzeitig und weit genug hineinsehen und nähert sich von dort kein Fahrzeug, demgegenüber er wartepflichtig wäre, so braucht die Tatsache, daß die Sicht in die von links einmündende Straße versperrt ist, ihn noch nicht zu einer Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zu veranlassen.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Dr., Bode, Dr. Hauß und H. Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25. November 1959 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger fuhr am 31. August 1956 gegen 8.50 Uhr mit seiner Kraftdroschke (Ford 1,2 l) durch die Poststraße in Köln in Richtung Neumarkt. Zur gleichen Zeit kam der Beklagte mit seinem Wagen - gleichfalls ein Ford 1,2 l - aus der von links einmündenden Straße Kleiner Griechenmarkt und bog nach links in die Peterstraße ein, die sieh an dieser Kreuzung als Verlängerung der Poststraße an diese anschließt. Die beiden Fahrzeuge stiessen auf der rechten Fahrbahn der Peterstraße etwa an der Stelle zusammen, an der die Peterstraße in die Kreuzung einmündet. Dabei prallte der Wagen des Beklagten mit seiner Vorderfront gegen die linke Seite der Kraftdroschke des Klägers. Der Kläger wurde erheblich, die in seinem Wagen mitfahrende Frau Maria B. leicht verletzt. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden.

2

Der Kläger wirft dem Beklagten vor, er habe sein - des Klägers - Vorfahrtsrecht verletzt. Er hat vorgetragen: Er sei mit einer Geschwindigkeit von nicht ganz 40 km/st über die Kreuzung gefahren. Der Beklagte sei so plötzlich aufgetaucht, daß er - der Kläger - den Unfall nicht habe vermeiden können.

3

Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten 22.398 DM als Ersatz seines Schadens (Verdienstausfall, entgangener Gewinn, Instandsetzungskosten) und 10.000 DM Schmerzensgeld, insgesamt also 32.398 DM verlangt. Bei der Berechnung dieses Betrages ist berücksichtigt, daß die Berufsgenossenschaft aus Anlaß des Unfalles 1.363,20 DM an den Kläger gezahlt hat.

4

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Den Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, denn er sei viel zu schnell gefahren. Dagegen habe seine - des Beklagten - Geschwindigkeit bei der Einfahrt in die Kreuzung nur 20 bis 30 km/at betragen.

5

Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klageansprüche in vollem Umfange dem Grunde nach bejaht, soweit sie nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.

6

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte an der unbeschilderten Straßenkreuzung schuldhaft das Vorfahrtsrecht des von rechts kommenden Klägers verletzt hat (§ 13 Abs. 1 StVO) und deshalb nach § 823 BGB verpflichtet ist, den Schaden des Klägers zu ersetzen. In diesem Punkte ist das Berufungsurteil rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision hat hiergegen keine Bedenken erhoben.

8

Sie wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint und davon abgesehen hat, die Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 17 StVG zu mindern. Aber auch in dieser Frage hält das Berufungsurteil, jedenfalls im Ergebnis, einer rechtlichen Prüfung stand.

9

1.

Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß der Kläger schneller als mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st gefahren ist. Es ist der Ansicht, daß diese Geschwindigkeit auf der gerade verlaufenden Post- und Peterstraße nicht überhöht war (§ 9 Abs. 1 StVO). Der Kläger konnte, wie unstreitig ist, in die von rechts einmündende Agrippastraße rechtzeitig und weit genug hineinsehen. Da sich von dort kein Fahrzeug näherte, brauchte er seine Geschwindigkeit nicht mit Rücksicht auf das Vorfahrtsr echt eines anderen Verkehrsteilnehmers zu ermässigen. Daß die Sicht nach links in die von dort einmündende Straße Kleiner Griechenmarkt versperrt war, verpflichtete den Kläger gleichfalls nicht, seine Geschwindigkeit bei der Annäherung an die Kreuzung herabzusetzen. Der Vertrauensgrundsatz, den der Beschluß der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1954 - BGHZ 14, 232 = BGHSt 7, 118 zugunsten des auf einer bevorrechtigten Straße fahrenden Kraftfahrers aufgestellt hat, gilt auch für den Kraftfahrers dem das Vorfahrtsrecht deshalb zusteht, weil er von rechts kommt. Der Kläger konnte daher darauf vertrauen, daß von links kommende wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachteten.

10

a)

Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem Mitverschulden des Klägers den § 254 BGB angeführt hat. Freilich ist in Fällen, in denen der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist, nicht § 254 BGB, sondern die Sonderbestimmung des § 17 StVG anzuwenden. Diese Vorschrift regelt den Schadensausgleich zwischen den am Unfall beteiligten Kraftfahrzeughaltern aber nach den gleichen Gesichtspunkten, die auch nach der allgemeinen Bestimmung des § 254 BGB für die Abwägung der Schadensursachen maßgebend sind, so daß die sachliche Entscheidung durch den von der Revision gerügten Mangel nicht berührt wird. Im übrigen hat das Berufungsgericht den § 17 StVG aber auch ausdrücklich erwähnt und berücksichtigt.

11

b)

Von einer Vernehmung des Erich N. darüber, mit welcher Geschwindigkeit der Kläger in die Kreuzung gefahren ist, konnte das Berufungsgericht absehen, ohne gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen. Das Landgericht hat zu dieser Frage die am Ort des Gerichts wohnenden Zeugen - den Kraftfahrer Hermann K. und die Frau Maria B. vernommen und hinsichtlich des auswärts wohnenden Zeugen Erich N., der im Strafverfahren durch einen beauftragten Richter vernommen worden war, die Niederschrift über diese Vernehmung im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Das ist ersichtlich im Einverständnis der Parteien geschehen, die beide den Erich N. zum Beweise für ihre Behauptungen als Zeugen benannt hatten. Durch diese Einverständniserklärung war der Beklagte nicht gehindert, im Berufungsrechtszug zu beantragen, daß N. vor dem Oberlandesgericht als Zeuge vernommen wurde (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1960 - VI ZR 55/59 - NJW 1960, 862 Nr. 4). Einen solchen Antrag hat er aber nicht gestellt. In der Berufungserwiderung, auf die die Revision sich bezieht, hat der Beklagte ganz allgemein sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne deutlich zu machen, daß er mit der urkundenbeweislichen Verwertung der Niederschrift über die Vernehmung des Erich N. nicht mehr einverstanden sei, sondern jetzt die Vernehmung des Zeugen durch das Prozeßgericht wünsche. Bei dieser Sachlage ist das vom Berufungsgericht gehandhabte Verfahren nicht zu beanstanden.

12

c)

Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil zu der Frage, ob den Kläger eine Mitschuld an dem Unfall trifft, keinen Rechtsfehler erkennen.

13

2.

Das Berufungsgericht hat auch die Betriebsgefahr der Kraftdroschke nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt, sondern angenommen, § 17 StVG sei nicht anzuwenden, weil der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis (§ 7 Abs. 2 StVG) gewesen sei. Es hat nicht verkannt, daß es Aufgabe des Klägers war, den Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG zu führen und ist daher hier davon ausgegangen, daß der Kläger möglicherweise schneller als mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st gefahren ist. Andererseits stellt es aber auf Grund der Beweisaufnahme ausdrücklich fest, daß die Geschwindigkeit des Klägers jedenfalls nicht höher als 60 km/st war. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger durch eine Geschwindigkeit von höchstens 60 km/st nicht die nach den Umständen des Falles gebotene äußerste Sorgfalt verletzt. Es hat ausgeführt: Diese Geschwindigkeit sei im Stadtverkehr nicht schon allgemein übersetzt. Zur Zeit des Unfalles habe für das Fahren innerhalb geschlossener Ortschaften keine absolute Geschwindigkeitsbegrenzung bestanden. Wenn die Höchstgeschwindigkeit heute kraft Gesetzes 50 km/st betrage, so ergebe sich daraus, daß der Gesetzgeber eine solche Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften für angemessen halte. Wenn diese als angemessen anerkannte Geschwindigkeit damals, als die absolute Begrenzung noch nicht gegolten habe, um 10 km/st überschritten worden sei, so liege darin noch keine Verletzung der nach den Umständen gebotenen äußersten Sorgfalt. Auch wenn man die besondere Verkehrs- und Straßenlage an der Straßenkreuzung berücksichtigt, sei eine Geschwindigkeit von 60 km/st nicht übersetzt.

14

Demgegenüber ist die Revision der Auffassung, diese Geschwindigkeit sei schon deshalb zu hoch, weil ein besonders umsichtiger und aufmerksamer Fahrer, wie § 7 Abs. 2 StVG ihn voraussetze, sich an unübersichtlichen Kreuzungen und Straßeneinmündungen auf Vorfahrtsverletzungen durch wartepflichtige Verkehrsteilnehmer einrichte. Sie meint, der oben angeführte Beschluß der Vereinigten Großen Senate vom 12. Juli 1954 über den Vertrauensgrundsatz gegenüber nicht sichtbaren wartepflichtigen Verkehrsteilnehmern gelte nur bei Prüfung der Frage, ob der Fahrer die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 276 BGB beobachtet habe, nicht aber, wenn es sich wie hier um die strengere Anforderungen handele, die § 7 Abs. 2 StVG an den Kraftfahrer stelle. Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Selbst umsichtige und besonders verantwortungsbewußte Kraftfahrer setzen die Geschwindigkeit auf Vorfahrtsstraßen nicht durchweg soweit herab, daß sie in der Lage sind, vor einem Fahrzeug zu halten, das überraschend aus einer Seitenstraße kommt. Nun ist die Peterstraße, durch die der Kläger gefahren ist, zwar keine bevorrechtigte Straße. Aber auch auf ihr kann zugunsten des von rechts kommenden und deshalb vorfahrtsberechtigten Kraftfahrers nichts anderes gelten, wenn er nach rechts weite Sicht hat und sich von dort kein Fahrzeug nähert, demgegenüber er wartepflichtig wäre. Auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer, wie § 7 Abs. 2 StVG ihn im Auge hat, kann in dieser Lage darauf vertrauen, daß von links kommende wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten. Hält er eine für die sonstigen Verkehrsverhältnisse angemessene Geschwindigkeit ein, so braucht die Tatsache, daß die Sicht in eine von links einmündende Straße versperrt ist, ihn noch nicht zu einer Herabsetzung dieser Geschwindigkeit zu veranlassen.

15

Eine andere Frage ist, ob von einem besonders sorgfältigen Kraftfahrer nicht schon vor Einführung der Geschwindigkeitsbegrenzung für den Stadtbezirk erwartet werden konnte, daß er aus allgemeiner Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer gerade im großstädtischen Verkehr und auf einer nicht sehr breiten Altstadtstraße - die Poststraße ist 5, 40 m, die Peterstraße 5 m breit - eine maßvolle Geschwindigkeit einhielt und unter Verhältnissen, wie sie hier bestanden, langsamer als mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st fuhr. Es ist nicht erforderlich, diese Frage im vorliegenden Falle zu entscheiden, denn selbst wenn man entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und mit der Revision davon ausgeht, daß der Unfall für den Kläger kein unabwendbares Ereignis war und die Betriebsgefahr der Kraftdroschke daher bei der Abwägung der Unfallursachen nach § 17 StVG zu berücksichtigen ist, so rechtfertigt jedenfalls die weitere Erwägung, aus der das Berufungsgericht dem Kläger den vollen Schaden zuerkennt, die getroffene Entscheidung.

16

3.

Das Berufungsgerichte hat in dieser Hilfsbegründung seiner Entscheidung nach § 17 StVG geprüft, ob der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Es hat ausgeführt: Der Beklagte sei mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/st in die Kreuzung eingebogen, obwohl er ein aus der Poststraße kommendes vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug erst im letzten Augenblick habe wahrnehmen können. Er habe in diese unübersichtliche Kreuzung nur mit Schrittgeschwindigkeit einfahren dürfen, denn nur so habe er rechtzeitig anhalten können, wenn sich von rechts aus der Poststraße ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug genähert habe. Gegenüber dieser grobfahrlässigen Verletzung des Vorfahrtsrechts trete die Betriebsgefahr der Kraftdroschke des Klägers als Unfallursache so sehr zurück, daß es gerechtfertigt sei, dem Beklagten den vollen Schaden aufzubürden.

17

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände davon ausgehen müssen, daß der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st gefahren sei, denn nach § 7 Abs. 2 StVG sei zu vermuten, daß er diese Geschwindigkeit eingehalten habe. Das ist jedoch nicht richtig. Allerdings war bei Prüfung der Frage, ob der Unfall für den Kläger unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war, davon auszugehen, daß die Kraftdroschke des Klägers eine Geschwindigkeit von 60 km/st hatte, denn hier oblag es dem Kläger, sich nach § 7 Abs. 2 StVG zu entlasten. Die Beweislastregelung dieser Gesetzesbestimmung gilt aber nicht, wenn im Rahmen des § 17 StVG zu prüfen ist, wieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei dieser Schadensabwägung dürfen, wie der Bundesgerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat, nur solche für den Unfall ursächlichen Umstände in die Waagschale geworfen werden, die tatsächlich bewiesen sind (Urteile des BGH vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 162/55 - VRS 12, 17 Nr. 9 = VersR 1956, 732, vom 7. Mai 1957 - VI ZR 122/56 - VersR 1957, 518, vom 28. Mai 1957 - VI ZR 136/56 - VersR 1957, 528 und vom 9. Januar 1958 - VI ZR 9/58 - DAR 1959, 104 - VRS 16, 179). Bewiesen ist aber im vorliegenden Falle nur, daß die Kraftdroschke des Klägers eine Geschwindigkeit von 50 km/st hatte. Das Berufungsgericht hält eine höhere Geschwindigkeit bis zu 60 km/st zwar für möglich, hat aber auf Grund der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Kläger tatsächlich schneller als mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st gefahren ist. In einem solchen Falle kann bei der Schadensverteilung nach § 17 StVG nur die Betriebsgefahr eines Personenkraftwagens berücksichtigt werden, der mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st fährt.

18

Die Abwägungsgründe des Berufungsurteils enthalten entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler. Daher ist die Verteilung des Schadens, zu der das Berufungsgericht auf Grund rechtsirrtumsfreier Erwägungen gekommen ist, für das Revisionsgericht bindend.

19

4.

Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

20

Die Kosten der Revision hat nach § 97 ZPO der Beklagte zu tragen.

Engels
Dr. K. E. Meyer
Dr. Bode
Dr. Hauß
H. Meyer