Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1960, Az.: IV ZR 172/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1960
- Aktenzeichen
- IV ZR 172/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 25.02.1960
- LG Köln
Rechtsgrundlage
- § 48 Abs. 2 EheG
Fundstellen
- MDR 1961, 124-125 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 661-662 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Bauhilfsarbeiters Paul Johannes W. in Bad G., K.straße ...,
Prozessgegner
Frau Martha W. geb. Go. in T., Ki.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Der der Scheidung widersprechende Ehegatte hat keine echte innere Bindung an die Ehe, wenn der religiöse Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe, dem er sich unterstellt sieht, ihn nicht um der Ehe und des Ehepartners willen an der Ehe festhalten läßt, sondern veranlaßt, die Trennung des Ehebandes auf einem Wege zu erstreben, den er mit seinen religiösen Pflichten für vereinbar hält.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25. Februar 1960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist am ... 1911 in der damals zu Deutschland gehörenden, im Jahre 1919 zu Polen gekommenen Stadt T. geboren. Er gehört dem deutschen Volkstum an und ist jetzt deutscher Staatsangehöriger. Die Beklagte ist am ... 1921 in der Stadt Gl. geboren, die 1919 bei Deutschland verblieb, und mit ihren Eltern im Jahre 1923 nach T. verzogen. Sie ist polnischer Volkszugehörigkeit. Beide Parteien gehören der römisch-katholischen Konfession an.
Am 5. März 1940 haben sie in T., das damals dem Deutschen Reich eingegliedert war, die Ehe geschlossen.
Der Kläger ist Metzgermeister und führte zur Zeit der Eheschließung das elterliche Metzgereigeschäft neben einer Gastwirtschaft. Alsbald nach der Heirat mußte er zum Wehrdienst einrücken, während die Beklagte in der Metzgerei tätig blieb. Die Parteien lebten dann nur zusammen, wenn der Kläger Urlaub hatte. Im Jahre 1944 fand der letzte eheliche Verkehr statt. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.
Im Mai 1945 geriet der Kläger in Kriegsgefangenschaft. Während eines großen Teils der Zeit der Gefangenschaft stand er in brieflicher Verbindung mit der Beklagten. Im Herbst 1948 wurde er nach München entlassen.
Der Kläger setzte sich mit der Beklagten wegen einer Zusammenführung der Familie in Deutschland in Verbindung. Zur Übersiedlung der Beklagten kam es jedoch nicht. Im Jahre 1949 wandte sich der Kläger einer anderen Frau zu. Er teilte das der Beklagten mit. Später forderte er sie erneut zur Rückkehr auf, zuletzt durch ein Schreiben einer Rechtsanwältin vom 12. Juli 1953. Die Beklagte äußerte Bedenken, bat jedoch wiederholt, ihr eine Zuzugsgenehmigung zu besorgen, da diese die Voraussetzung einer Ausreise aus Polen sei.
Im Jahre 1954 erhob der Kläger Klage auf Scheidung nach §48 EheG. Die Klage ist durch Urteil des Landgerichts in Bonn, das den Parteien an Verkündungs Statt am 18. und 22. Oktober 1955 zugestellt worden ist, abgewiesen worden. Es ist dadurch rechtskräftig geworden, daß der Kläger die von ihm eingelegte Berufung am 8. Mai 1956 zurückgenommen hat.
Bereits im Jahre 1954 hatte der inzwischen nach Bad G. verzogene Kläger eine Frau Sch. kennen gelernt, mit der er in geschlechtliche Beziehungen trat und seit 1955 zusammenlebt. Aus dieser Verbindung sind mehrere Kinder hervorgegangen, von denen ein am ... 1956 geborener Sohn fast blind geblieben ist.
Im Jahre 1958 hat der Kläger erneut Klage auf Scheidung erhoben, nachdem die Beklagte bereits seit dem Jahre 1957 mit ihm wegen einer Auflösung der Ehe durch das kirchliche Gericht korrespondiert hatte.
Der Kläger hat vorgetragen, die Ehe sei nach mehr als dreijähriger endgültiger Trennung der Parteien unheilbar zerrüttet. Die Zerrüttung sei auch von der Beklagten verschuldet, da sie es abgelehnt habe, beim Zusammenbruch mit seinen Verwandten nach Westdeutschland zu flüchten, und da sie auch später nichts unternommen habe, um dorthin zu dem Kläger zu gelangen. Die Beklagte habe sich ebenfalls von der Ehe gelöst, wie ihr Wunsch nach Auflösung der Ehe durch das kirchliche Gericht erkennen lasse. Ihm sei daran gelegen, die Mutter seiner unehelichen Kinder zu heiraten und seine Beziehungen zu diesen Personen zu ordnen.
Der Kläger hat beantragt, seine Ehe mit der Beklagten nach §48 EheG zu scheiden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall der Scheidung, den Kläger für schuldig zu erklären.
Sie hat ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe in Abrede gestellt und behauptet, lediglich die politischen Verhältnisse hätten ihre Ausreise aus Polen nach Deutschland, zu der sie stets bereit gewesen sei, verhindert, zumal der Kläger die erforderlichen Unterlagen nicht besorgt habe. Sie halte an der Ehe fest und wolle mit dem Kläger zusammenleben. Sie bedürfe der Unterhaltsleistung durch ihn, da sie krank und nicht mehr in der Lage sei, den ausreichenden Lebensunterhalt selbst zu erwerben. Ihr Unterhalt bedürfe gegenüber anderen Unterhaltsverpflichtungen des Klägers eines gesicherten Vorranges.
Das Landgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Kläger für schuldig erklärt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Bereits in dem Vorprozeß hat der Kläger beantragt, seine Ehe mit der Beklagten nach §48 EheG zu scheiden. Daß er damals in erster Linie eine Scheidung aus dem Verschulden der Beklagten erstrebt habe, wie es in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils heißt, trifft nicht zu; diesen für die verfahrensrechtliche Behandlung der vorliegenden Klage unter Umständen erheblichen Irrtum hat das Revisionsgericht von Amts wegen richtigzustellen.
Die in dem Vorprozeß erhobene Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden, weil die Zeit, in der die häusliche Gemeinschaft der Parteien im Sinne des §48 Abs. 1 EheG aufgehoben gewesen sei, weniger als drei Jahre betragen habe, sowie ferner deshalb, weil die Ehe zwar zerrüttet, die Zerrüttung aber vom Kläger verschuldet und der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung auch beachtlich sei (§48 Abs. 2 EheG). Darüber, ob die Zerrüttung der Ehe damals bereits unheilbar war, hat sich das Gericht des Vorprozesses nicht eindeutig geäußert.
Das Berufungsgericht hat nicht untersucht, in welchem Umfang die Vorschrift des §616 ZPOüberhaupt eine nochmalige Prüfung des Sachverhalts auf Grund der neuen auf §48 EheG gestützten Scheidungsklage zuläßt. Im Ergebnis ist das jedoch nicht zu beanstanden.
a)
Was die dreijährige Heimtrennung betrifft, so ist nach dem Abschluß des Vorprozesses eine neue Tatsachenlage eingetreten, da nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nunmehr die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben ist.
b)
Eine neue Tatsachenlage ist auch, soweit die Unheilbarkeit der Ehezerrüttung in Frage steht, gegeben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger durch sein gesamtes Verhalten die endgültige Abkehr von der Beklagten zu erkennen gegeben habe, obwohl er durch das im Vorprozeß ergangene Urteil auf die Rechte der Beklagten als Ehefrau hingewiesen worden sei. Die Ehe der Parteien ist mithin jetzt unheilbar zerrüttet, während die Zerrüttung zur Zeit des Vorprozesses vielleicht noch nicht als unheilbar bezeichnet werden konnte.
c)
Daraus ergibt sich weiter, daß auch die Frage der Schuld an der jedenfalls nunmehr unheilbaren Zerrüttung der Ehe und die Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, unter Berücksichtigung aller Tatsachen zu prüfen ist, auch derjenigen, die in dem Vorprozeß vorgebracht worden sind oder vorgebracht werden konnten; §616 ZPO steht dem unter diesen Umständen nicht entgegen (BGHZ 32, 179, 185) [BGH 13.04.1960 - IV ZR 259/59].
2.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten gegen die Scheidung sind in dem angefochtenen Urteil rechtlich einwandfrei festgestellt.
Die Zerrüttung sei, so heißt es dort, von dem Kläger gänzlich verschuldet. Er habe eingeräumt, daß während des Krieges und später die Verhältnisse zwischen den Parteien so gewesen seien, wie es in einer guten Ehe üblich sei. Der Beklagten sei kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie beim Zusammenbruch nicht mit den Verwandten des Klägers nach Westdeutschland geflüchtet, sondern in T. geblieben sei, und der Kläger habe auch nicht dargetan, daß der Beklagten ihr dortiges weiteres Verbleiben nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft als Mitverschulden vorzuwerfen sei. Der Grund für die Ehezerrüttung könne nur darin gesehen werden, daß der Kläger sich anderen Frauen zugewendet und es darüber versäumt habe, die Zusammenführung der Parteien zu betreiben.
Bedenken könnten nur daraus hergeleitet werden, daß das Berufungsgericht die Zerrüttung der Ehe allein auf das schuldhafte Verhalten des Klägers zurückgeführt hat. Unverkennbar hat die durch die politischen Verhältnisse verursachte langdauernde Trennung der Parteien erheblich zu der Zerrüttung beigetragen, und auch gegenüber solchen objektiven Umständen muß das Verschulden der Eheleute, das die Zerrüttung gefördert hat, abgewogen werden. Den Auswirkungen der zwangsweisen Trennung kann jedoch gegenüber dem schuldhaften Verhalten des Ehegatten, der sich von der Ehe abgewendet hat, nur die geringere Bedeutung beigemessen werden, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat (so in dem FamRZ 1960, 393, 394 veröffentlichten Urteil). Jedenfalls hat der Kläger also die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet.
3.
Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, daß der Aufrechterhaltung der Ehe die sittliche Rechtfertigung nicht fehle.
a)
Soweit das Berufungsgericht das auf seine Feststellung gründet, die Ehe sei auf gesunden Grundlagen aufgebaut gewesen, und die Beklagte habe nach der Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft die Zusammenführung gewünscht aus dem Gefühl der mit der Ehe begründeten Lebensgemeinschaft und der durch die gegenseitige Zuneigung bestimmten Zusammengehörigkeit, ist dagegen nichts einzuwenden.
Unzutreffend ist insbesondere die Auffassung der Revision, die Tatsache, daß der Kläger mit einer anderen Frau eine Verbindung eingegangen sei, aus der mehrere Kinder hervorgegangen seien, rechtfertige eine andere Beurteilung, per den unehelichen Kindern nach Art. 6 Abs. 5 GG durch die Gesetzgebung zu gewährende Schutz kann nicht darin bestehen, daß die Ehe des Vaters dieser im Ehebruch erzeugten Kinder aufgelöst wird, um ihm die Eheschließung mit deren Mutter zu ermöglichen, und auch die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schute der staatlichen Ordnung stehen, gestattet es nicht, eine wirkliche Ehe gegenüber einer Lebensgemeinschaft, die unter Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten zustande gekommen ist, hintanzusetzen.
b)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der zulässige Widerspruch des beklagten Ehegatten gegen die Scheidung im allgemeinen nicht zu beachten, wenn auch dieser Ehegatte eine echte innere Bindung an die Ehe verloren hat und es ihm an einer wirklichen Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlt (BGHZ 18, 13, 20[BGH 18.06.1955 - IV ZR 71/55]; 32, 179, 188 [BGH 13.04.1960 - IV ZR 259/59]; LM EheG §48 Abs. 2 Nr. 29).
Die Briefe der Beklagten, in denen sie sich mit der Möglichkeit einer kirchlichen Trennung der Ehe befaßt, erwecken Zweifel daran, ob bei der Beklagten noch eine solche innere Bindung besteht. Von einer Bindung an die Ehe würde nicht mehr gesprochen werden können, wenn der religiöse Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe, dem die Beklagte sich unterstellt sah, ihr nicht Veranlassung gegeben haben sollte, an der Ehe selbst festzuhalten, sondern wenn ihr Bestreben, möglicherweise sogar unter Anwendung nicht einwandfreier Mittel, dahin gegangen wäre, daß das zwischen ihr und dem Kläger bestehende Eheband auf eine Weise aufgelöst würde, die sie mit ihren religiösen Pflichten glaubte vereinbaren zu können. Dann stand bei ihr nicht die eheliche Bindung, sondern die Erfüllung eines religiösen Gebotes im Vordergrund, dem sie äußerlich Genüge tun wollte, dem sie aber nicht die Verpflichtung entnahm und in dem sie nicht die Kraft dafür suchte, die Ehe mit allen Schwierigkeiten und Nöten bis ans Ende durchzutragen. Eine solche Einstellung würde nicht als ein Festhalten an der Ehe um der Ehe willen und als eine Verteidigung der in der Ehe verwurzelten personalen Würde anerkannt werden können (BGHZ 18, 13, 20) [BGH 18.06.1955 - IV ZR 71/55], und sie würde deshalb nicht zugunsten der Aufrechterhaltung der Ehe ins Gewicht fallen. Soweit die Beklagte sich bei einer Scheidung allein dadurch in ihrem Gewissen belastet fühlen würde, daß die an sich von ihr selbst gewünschte Trennung der Ehe nicht auch von ihrer Kirche als berechtigt bezeichnet wird, würde das bei der nach §48 Abs. 2 Satz 2 EheG vorzunehmenden Bewertung unberücksichtigt bleiben müssen. Dem staatlichen Eherecht obliegt der Schutz der als grundsätzlich unauflöslich anerkannten Ehe und der in dieser ihren Lebensinhalt findenden Ehepartner, nicht aber der Schutz einer sich als religiös verstehenden Auffassung, die im Grunde nicht die Bindung an die Ehe selbst einschließt oder bewirkt.
Das Berufungsgericht ist bei der Würdigung der in Rede stehenden Briefe der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, aus ihnen lasse sich nicht der Schluß ziehen, daß die Beklagte ihre eheliche Gesinnung verloren habe und innerlich nicht mehr zur Ehe stehe. Nach dem Gesamtbild der Lebensgemeinschaft der Parteien beruhe das Festhalten der Beklagten an der Ehe in einer echten Verwurzelung mit der einmal begründeten Lebensgemeinschaft zwischen ihr und dem Kläger und in ihrer religiösen Überzeugung von der Unlösbarkeit der mit der Eheschließung eingegangenen Bindung.
Die Beurteilung der Briefe der Beklagten, wie sie in dem angefochtenen Urteil vorgenommen worden ist, läßt jedoch nicht erkennen, ob das Berufungsgericht sich darüber klar gewesen ist, daß das Gefühl der Verpflichtung gegenüber dem religiösen Gebot der Unauflöslichkeit der Ehe dann keine echte Bindung an die Ehe selbst enthält, wenn der Ehegatte sich bemüht, diesem Gebot auf einem Wege zu entgehen, den er mit den Religionsgesetzen für vereinbar hält. Das Berufungsgericht hat sich gerade mit denjenigen Äußerungen der Beklagten nicht auseinandergesetzt, die darauf hindeuten könnten, daß ihr allein an einer kirchlich sanktionierten Trennung der Ehe, nicht aber an der Ehe selbst gelegen war. Das ist wegen der dem möglicherweise zugrunde liegenden irrigen Beurteilung der materiellen Rechtslage auch ohne eine dahingehende Rüge der Revision zu berücksichtigen.
In dem Brief vom 16. Mai 1957 unterrichtet die Beklagte den Kläger darüber, auf welchem Wege nach der ihr erteilten Information die kirchliche Trennung erreicht werden könne, und dieser Brief beginnt damit, sie sei im Laufe der Zeit zu der Ansicht gekommen, daß es besser wäre, die gemeinsame Sache auf irgendeine Weise ins Reine zu bringen. In dem Brief vom 23. Oktober 1957 legt die Beklagte dem Kläger nahe, eidesstattliche Versicherungen zweier Zeugen darüber beizubringen, daß er vor der kirchlichen Trauung erklärt habe, nicht mit der Beklagten zusammenleben zu wollen. Der Brief schließt: "Wenn die Scheidung im Kirchengericht ausgesprochen wird ..., können wir zum erfolgreichen Ende weiterschreiten". Vor allem der Brief vom 6. April 1958 könnte dafür sprechen, daß die Beklagte selbst die Auflösung der Ehe auf dem von ihr für erforderlich gehaltenen kirchlichen Wege mit Nachdruck betrieb. Sie schreibt:
"Deine Nachricht vom 12.1.58 hat mich bestürzt. Es wundert mich sehr, daß Du keine Zeugen finden kannst. Du brauchst diese aber nicht unter Fremden zu suchen, wenn Du die Eigenen hast. Bei Deinem großen Verwandten- und Bekanntenkreis wird sich bestimmt jemand finden, der Dir Aufklärung darüber gibt, was das heißt, "der Zweck heiligt das Mittel"! Also kannst Du diese Zeugen auch stellen ohne etw. späteren Gewissensbissen. Denn kannst Du es anders mit Deinem Gewissen vereinbaren und mich damit vertrösten, daß ich auf eine Erleichterung von Rom warten soll! Du der Du im Glück schwelgst und mich ins Unglück stießest! Du kennst meine katholische Einstellung und ich glaube, Du bist nach alledm auch moralisch verpflichtet, mich von diesen Fesseln zu befreien. Ich habe ja in meinem jungen Leben soviel aufgeben müssen, so daß ich langsam zum Alter schreitend wenigstens einerseits zur Ruhe kommen möchte. Seelisch bin ich schon ein Wrack und kann deshalb auch nicht mehr arbeiten. Ich glaube, Du wirst das gut verstehen. In der Annahme, daß Du für meine Situation doch ein wenig Verständnis hast und einen Ausweg findest."
Der Inhalt der Schreiben der Beklagten erforderte eine Prüfung, ob die Beklagte den Kläger hatte bestimmen wollen, eidesstattliche Versicherungen von Zeugen, unter Umständen sogar unrichtige, vorzulegen, mittels derer die Nichtigerklärung der Ehe durch das kirchliche Gericht erreicht werden sollte, und ob es der Beklagten dabei wesentlich darum zu tun war, auf diese Weise äußerlich den religiösen Geboten, wie sie sie verstand, nachzukommen, ohne daß es ihr noch um die Aufrechterhaltung der Ehe selbst ging. Bei dieser Prüfung wären auch die anderen schriftlichen Äußerungen der Beklagten und ihr gesamtes sonstiges Verhalten zu berücksichtigen; zu den hier angeführten Stellen wäre besonders Stellung zu nehmen. Würde sich ergeben, daß auch die Beklagte die Bindung an ihre Ehe und ihren Ehegatten unter dem Eindruck des fortgesetzten ehewidrigen Verhaltens des Klägers und der durch ihn geschaffenen Verhältnisse nicht nur vorübergehend, sondern endgültig verloren hat, und daß sie der Auflösung der Ehe beipflichten würde, sobald die für sie verbindlichen religiösen Gesetze nach ihrer Meinung eine solche Auflösung zulassen, so würde kaum davon gesprochen werden können, daß bei ihr noch eine echte Bereitschaft, die Lebensgemeinschaft mit dem Kläger fortzusetzen, vorhanden sei. Das würde insbesondere mit Rücksicht auf die jahrzehntelange, durch die politischen Verhältnisse begünstigte Trennung der Parteien gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen. Auch bei einer derartigen Trennung verdient der Ehegatte, der sie nicht verschuldet hat und sich weiterhin an die Ehe gebunden weiß, den vollen Schutz des Gesetzes, den dieses der Ehe und damit dem ehetreuen Partner gewährt; das hat der Senat in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen. Daran ist festzuhalten. Doch muß der der Scheidung widersprechende Ehegatte, mag auch seine eheliche Gesinnung durch das ihm von dem anderen Ehegatten zugefügte Unrecht beeinträchtigt sein, im letzten Grunde wegen seiner. Gebundenheit an die Ehe und den Ehegatten die Aufrechterhaltung der Ehe begehren.
Im übrigen sind aber auch dann, wenn es dem widersprechenden Ehegatten an der rechten Einstellung gegenüber der Ehe fehlt, bei der Prüfung der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, alle anderen Umstände, die dafür von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. So kann es auch dann eine Rolle spielen, ob der an der Zerrüttung der Ehe nicht oder minder schuldige Ehegatte auf die wirtschaftliche Versorgung durch den anderen angewiesen ist und diese durch eine Scheidung gefährdet würde, und ob er wegen der für ihn bestehenden Notwendigkeit, unter einer fremden Staatsgewalt zu leben, eines Rückhalts an dem Ehegatten bedarf. Dafür wiederum kann die Größe der Schwierigkeiten von Bedeutung sein, die für ihn nach seiner Herkunft, seinen familiären Bindungen und seiner wirtschaftlichen Stellung bestanden Haben, um sich in die an seinem Heimatort bestehenden neuen politischen Verhältnisse hineinzufinden.
Damit der Sachverhalt in allen diesen Richtungen nochmals geprüft werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.