Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1960, Az.: III ZR 147/59
Voraussetzungen für das Vorliegen eines triftigen Grundes für die nicht fristgerechte Geltendmachung eines Anspruchs; Rechtliche Konsequenzen der Versäumnis eines Rechtsanwalts einer fristgerechten Geltendmachung des an ihn rechtzeitig übergebenen Anspruchs innerhalb der 90 Tage-Frist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1960
- Aktenzeichen
- III ZR 147/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 22.06.1959
- LG Hannover
Rechtsgrundlage
- Art. 8 Abs. 6 Finanzvertrag i.d.F. v. 30. März 1955, BGBl II 301, 381
Fundstellen
- BGHZ 33, 353 - 360
- DB 1961, 468 (Kurzinformation)
- MDR 1961, 121 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 310-312 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs kann vorliegen, wenn der Anspruchsberechtigte die Sache rechtzeitig einem Rechtsanwalt übergeben, dieser jedoch - ohne Kenntnis und Zutun des Anspruchsberechtigten - die 90 Tage-Frist für die Anmeldung aus Unkenntnis oder Nachlässigkeit versäumt hat.
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1960
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Werber, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22. Juni 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Am 19. Dezember 1957 fuhr der Kaufmann Kurt H. mit einem Personenkraftwagen Mercedes der Klägerin auf der Bundesstraße 65. Ihm kam ein Wagen der britischen Luftstreitkräfte entgegen, der von einem britischen Soldaten - in Erfüllung dienstlicher Verrichtungen - gelenkt wurde. Kurz vor der Begegnung geriet der britische Wagen auf der mit Glatteis bedeckten Straße ins Schleudern, rutschte auf die (in seiner Fahrtrichtung) linke Straßenseite und stieß mit dem Wagen der Klägerin zusammen. Dieser wurde beschädigt.
Am 22. Dezember 1957 erteilte die Klägerin dem Rechtsanwalt Dr. D. in B. Vollmacht "zur Führung des Rechtsstreits Unfallsache H. gegen Royal Airforce". Rechtsanwalt Dr. D. wandte sich in dieser Sache am 29. April 1958 schriftlich an die Royal Airforce, Flughafen Bückeburg; sein Schreiben kam jedoch zurück mit dem Vermerk "Aufgelöst, unbekannt verzogen". Unter dem 5. Mai 1958 erbat Rechtsanwalt Dr. D. Einsicht in die den Unfall betreffenden Ermittlungsakten 5 Js 128/58 der Staatsanwaltschaft Bückeburg, die ihm gewährt wurde. Am 16. Mai 1958 fragte Rechtsanwalt Dr. D. bei der Feststellungsbehörde des Landkreises Schaumburg-Lippe an, an welche Stelle er sich in dieser Sache zu wenden habe. Er erhielt daraufhin Formblätter für die Anmeldung des Anspruchs und reichte diese am 16. Juni 1958 ausgefüllt zurück mit der Erklärung, daß die Rechnungen für die Instandsetzung des Wagens erst verspätet hätten beschafft werden können. Das Amt für Verteidigungslasten in Hannover lehnte den Anspruch mit Bescheid vom 6. Oktober 1958 - zugestellt am 7. Oktober 1958 - als verspätet ab.
Mit der vorliegenden Klage, die spätestens am 4. Dezember 1958 bei dem Landgericht eingegangen ist, fordert die Klägerin den Ersatz ihres Schadens, den sie mit 1.848,81 DM angegeben hat. Sie ist der Ansicht, da sie Rechtsanwalt Dr. D. rechtzeitig mit der Erledigung der Sache beauftragt habe, bedeute es für sie einen triftigen Grund im Sinne des Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages, daß ihr Rechtsanwalt die 90 Tage-Frist versäumt habe. Zur Begründung ihres Anspruches hat sie vorgetragen: Der Fahrer des britischen Kraftwagens sei schätzungsweise 60 bis 65 stdkm gefahren. Infolgedessen habe er den Kraftwagen auf dem Glatteis unmittelbar vor der Unfallstelle nicht in der Gewalt behalten können. Lediglich dadurch sei der Unfall verursacht worden. Der Fahrer ihres Mercedes-Wagens sei mit mäßiger Geschwindigkeit rechts gefahren. Für ihn sei der Unfall unabwendbar gewesen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.848,81 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1958 zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Meinung, die Klägerin habe die 90 Tage-Frist ohne triftigen Grund versäumt. Die Beklagte hat weiter die Behauptungen der Klägerin zum Unfallhergang sowie die Höhe des Schadens bestritten.
Das Landgericht hat die Klage wegen Fristversäumnis abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und den Klageanspruch - unter Abweisung der weitergehenden Klage - zu 7/10 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision bittet die Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage vollen Umfangs abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht stellt als unstreitig fest, daß die 90 Tage-Frist für die Geltendmachung des Anspruchs (Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages) infolge eines Verschuldens des Rechtsanwalts Dr. D. - ob aus Unkenntnis oder aus Nachlässigkeit bleibt dahingestellt - versäumt worden ist. In dem Verschulden des Rechtsanwalts sieht das Berufungsgericht einen "triftigen Grund", der die Klägerin an fristgerechter Geltendmachung gehindert habe. Denn - so führt das Berufungsurteil in kritischer Würdigung der bisher veröffentlichten Entscheidungen und des Schrifttums sowie unter Hinweis auf den als rechtsähnlich angesehenen Tatbestand des § 15 Satz 2 StVG aus - ein triftiger Grund liege dann vor, wenn der Anspruchsberechtigte die Versäumung der Frist nicht zu vertreten habe, weil er alles ihm Zumutbare zur Wahrung der Frist unternommen habe. Das treffe hinsichtlich der Klägerin zu. Sie habe durch die rechtzeitige Beauftragung eines Rechtsanwalts alle ihr zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um die rechtzeitige Anmeldung bei dem Amt für Verteidigungslasten sicherzustellen. Möglicherweise träfe sie ein eigenes Verschulden, wenn sie statt eines Rechtsanwalts eine andere Person mit der Wahrung ihrer Rechte beauftragt hätte. Für ein fremdes Verschulden, für eine Unkenntnis ihres Rechtsanwalts und eine dadurch verschuldete Versäumung der Frist habe die Klägerin jedoch nicht einzustehen.
2.
Demgegenüber meint die Revision, es könne nicht darauf ankommen, ob die Klägerin oder ihren Rechtsanwalt ein Verschulden hinsichtlich der Unkenntnis der Ausschlußfrist treffe. Die Ansicht des Berufungsgerichts führe notwendig dahin, daß ein Anspruchsberechtigter, der einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte betraue, sich dadurch von der Einhaltung der Frist überhaupt befreie. Da ein solches Ergebnis mit Sicherheit nicht gewollt sei, müsse der allgemeine Verfahrensgrundsatz zur Anwendung kommen, daß eine durch den beauftragten Rechtsanwalt verursachte Fristversäumnis nur dann zur Nachsichtgewährung führen könne, wenn das Verhalten des Bevollmächtigten entschuldbar war. Das Verschulden von Rechtsanwalt Dr. D. stehe jedoch hier fest. Schließlich habe das Berufungsgericht aber auch ein eigenes Verschulden der Klägerin zu unrecht verneint. Die Klägerin habe offensichtlich 4 Monate lang keinerlei Nachricht über den Fortgang der Sache erhalten. Spätestens nach einigen Wochen habe sie bei Rechtsanwalt Dr. D. nachfragen und auf sofortige Schritte drängen, notfalls sich selbst um die Absendung der Anmeldung kümmern müssen.
II.
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis der Nachprüfung stand.
1.
Was ein "triftiger" Grund im Sinne von Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages ist, sagt die Bestimmung selbst oder eine sie ergänzende Vorschrift nicht. Lediglich als ein Beispiel ("insbesondere") für einen triftigen Grund wird die mangelnde Kenntnis des Anspruchsberechtigten, gegen wen sich der Anspruch richtet, angeführt. Die Erläuterungen des Bundesfinanzministers zum Entschädigungsrecht der Stationierungsschäden (Runderlaß vom 25. Juni 1957 - MinBlFin. S. 695 ff -) geben - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine bindende Auslegung des Finanzvertrages, sondern lediglich Richtlinien für die mit der Handhabung des Verfahrens betrauten Dienststellen.
In Rechtsprechung und Schrifttum hat sich bisher eine einheitliche Meinung nicht gebildet. Einigkeit scheint darüber zu bestehen, daß ein triftiger Grund wenigstens in solchen Fällen vorliege, in denen entsprechendenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO zu gewähren wäre (vgl. hierzu Haupt und Gräfe NJW 60, 457, 460; Wussow, Truppenvertrag und Finanzvertrag 1958, S. 76 und NJW 1960, 1137) - in diese Richtung deutet auch die Formulierung in den angeführten Erläuterungen des Bundesfinanzministers -; dagegen ist streitig, ob § 233 ZPO die Grenze bildet oder ob ein triftiger Grund auch über diesen Rahmen hinaus anerkannt werden könne (so OLG Düsseldorf NJW 1958, 1242 [OLG Düsseldorf 30.01.1958 - 1 U 247/57]; Landgericht Wiesbaden NJW 1958, 553; Palandt-Dankelmann BGB 19. Aufl. zu Art. 8 Abs. 6 Anm. 2; Rieger NJW 1957, 1133) und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Richtung dies statthaft sei.
In der Tat wird die Verhinderung durch Naturereignisse und unabwendbare Zufälle, die die Handlungsfreiheit des Anspruchsberechtigten aufhebt, immer als ein triftiger Grund zu gelten haben. Andererseits ist es nicht unbedenklich, in § 233 ZPO die Grenzen der Auslegung zu sehen. Denn Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages knüpft an die Versäumung der Frist nicht lediglich einen verfahrensrechtlichen Nachteil, sondern eine materielle Rechtsfolge, den Verlust des Anspruchs; die Vorschrift regelt also weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch eine Nachsichtgewährung. Wenn es aber um die Beseitigung oder Hintanhaltung einer materiellen Rechtsfolge geht, kann mit Recht bezweifelt werden, ob eine entsprechende Anwendung des § 233 ZPO, der - unbeschadet des materiellen Rechtsbestandes - allein prozessuale Nachteile zu beseitigen bestimmt ist, dem gesetzgeberischen Willen gerecht wird. Darüber hinaus besagt § 233 ZPO zu der hier interessierenden Frage der Anrechenbarkeit eines Verschuldens von Bevollmächtigten nichts; ob und inwieweit gegenüber einer Versäumung, die in dem Verschulden eines Bevollmächtigten ihren Grund hat, die Wiedereinsetzung gewährt werden kann, ergibt sich nicht aus dem Begriff des "unabwendbaren Zufalls" (§ 233 ZPO), sondern aus der ausdrücklichen Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO, wonach eine Versäumung, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unverschuldete nicht angesehen wird. Wieweit dem ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde liegt, kann im Hinblick auf die abweichende Behandlung im Strafprozeß, wo eine dem § 232 Abs. 2 ZPO entsprechende Bestimmung fehlt (vgl. Schwarz StPO 21. Aufl. zu § 44 Anm. 4 D; KMR StPO 3. Aufl. zu § 44 Anm. 3 e), zweifelhaft sein, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, weil es hier nicht um die Beseitigung eines prozessualen, sondern um die Vermeidung eines materiellen Nachteils geht.
In dem der früheren Rechtssprache geläufigen, in der heutigen Gesetzessprache ungebräuchlich gewordenen Ausdruck "triftig" verbindet sich mit dem ursprünglichen Sinn "sachlich zutreffend"die allgemeinere Bedeutung "gewichtig, bedeutsam", zu dem nunmehr eigentlichen Wortsinn, wobei - im Einzelfall meist nicht scharf ausgeprägt - ein bald mehr, bald weniger hervortretender Nebensinn von "berechtigt, begründet, richtig, einwandfrei" hinzutreten kann (Gebrüder Grimm, Deutsches Wörterbuch 1952, 11. Band 1. Abt. II. Teil Sp. 505). Von diesem Sinn ist mangels jeden anderen Anhalts für die Auslegung auszugehen. Erwägt man weiter, daß dem Anspruchsberechtigten der Verlust seines Rechtes aus einem bestimmten Rechtsverhältnis droht, dann wäre "triftig" ein Grund, der im Hinblick auf das bestehende Rechtsverhältnis gewichtig genug ist, die Folge des Rechtsverlustes hintanzuhalten. Es wäre hiernach zu eng, das Kriterium allein darin zu sehen, ob der Anspruchsberechtigte die Fristversäumung zu vertreten hat, wobei überdies fraglich werden müßte, ob die Grundsätze eines materiellen oder eines prozessualen Verschuldens anzuwenden wären. Ähnlich wie in Fällen des "wichtigen Grundes" (§§ 626, 723 BGB) muß vielmehr die Gesamtheit aller für das Schuldverhältnis bedeutsamen Umstände - ohne Beschränkung auf die Frage eines Verschuldens - ins Auge gefaßt werden. Gegenüber dem ersichtlichen Interesse der Streitkräfte und der Bundesrepublik, rasch eine Schadensanmeldung zu erhalten, um in den notwendigen Ermittlungen nicht behindert zu werden (BVerfG NJW 1959, 1627; BGH NJW 1960, 481), müssen die Gründe, die im Einzelfall die Fristversäumung veranlaßt haben, abgewogen werden. Denn bereits das Beispiel eines triftigen Grundes in Art. 8 Abs. 6 Finanzvertrag (Unkenntnis des Anspruchsgegners) macht deutlich, daß auch das Interesse des Anspruchsberechtigten hinreichend zu berücksichtigen, d.h. die Sache auch von seinem Standpunkt aus zu betrachten ist.
2.
Einer weiteren Entwicklung des Begriffs bedarf es für die Entscheidung der vorliegenden Sache nicht. Denn für die Frage, ob das Verschulden eines Bevollmächtigten ein triftiger Grund ist, kann an den eingangs angeführten Erläuterungen des Bundesministers der Finanzen nicht vorbeigegangen werden.
Dort heißt es unter Nr. 10:
"Ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs wird auch dann vorliegen, wenn der Anspruchsberechtigte durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle daran gehindert war, den Antrag fristgerecht einzureichen. Als unabwendbarer Zufall kann es auch angesehen werden, wenn die Frist nur infolge des Verschuldens eines Bevollmächtigten versäumt worden ist. Die nicht fristgerechte Geltendmachung ist weiter dann als entschuldigt anzusehen, wenn der Antrag innerhalb der Frist statt bei der zuständigen deutschen Behörde bei der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte eingereicht worden ist".
Die beklagte Bundesrepublik, die an der Sinngebung und Formulierung des Vertrages mitgewirkt hat, hat durch diese Erläuterungen des federführenden Ministeriums den mit der Handhabung des Verfahrens betrauten Dienststellen Richtlinien für die Anwendung des Finanzvertrages gegeben. Was sie hierin selbst als einen triftigen Grund bezeichnet hat, muß sie als einen solchen für das Schuldverhältnis im Rahmen ihrer Prozeßstandschaft gegen sich gelten lassen.
Danach kann es als unabwendbar - d.h. als triftiger Grund - angesehen werden, wenn die Frist nur infolge des Verschuldens eines Bevollmächtigten versäumt worden ist. Der Beklagten ist zuzugeben, daß die Erläuterungen ein Verschulden des Bevollmächtigten nicht unbedingt als einen triftigen Grund ansehen, vielmehr die Formulierung ("kann") nur die Möglichkeit hierzu begründen. Es ist auch aus der Natur des Schuldverhältnisses durchaus berechtigt, Unterschiede zu machen. Wer einen in Rechtsdingen Unerfahrenen beauftragt, seine Rechte in einem ersichtlich schwierigen Verfahren wahrzunehmen, darf sich nicht wundern, wenn der. Bevollmächtigte versagt, und muß sich diesen Verstoß gegen sein eigenes Interesse und das erkennbare Interesse der anderen Seite im Rahmen des Schuldverhältnisses entgegenhalten lassen. Grundsätzlich anders liegt es bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts; denn dieser ist der berufene Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAO). Der Senat hat wiederholt ausgeführt, daß ein Geschädigter - im Hinblick auf die ungewöhnlichen Fristen und sonstige etwa im Verfahren zu erwartende Schwierigkeiten - richtig handelt, wenn er von vornherein einen Rechtsanwalt zuzieht (Urteil vom 26. September 1960 - III ZR 119/59; vgl. auch BGHZ 30, 154). Damit, daß ein Rechtsanwalt eine gesetzliche Frist - sei es aus Unkenntnis oder aus Nachlässigkeit - versäumen werde, braucht nicht gerechnet zu werden. Wer seine Sache einem Rechtsanwalt übergibt, darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß der richtige Weg gegangen wird. Wenn also das Verschulden eines Bevollmächtigten - nach den Erläuterungen des Bundesfinanzministers - als ein triftiger Grund angesehen werden "kann", so muß dies in der Regel - sonst hätte der Hinweis keinen Sinn - dann geschehen, wenn der Bevollmächtigte ein Rechtsanwalt war. Ob Fälle eines groben anwaltlichen Verschuldens denkbar sind, in denen die Rücksicht auf das Schuldverhältnis es gebietet, dem Geschädigten diesen Schutz, sich auf ein Verschulden seines Anwalts berufen zu dürfen, zu versagen, kann hier dahingestellt bleiben, weil die tatsächlichen Feststellungen keinen Anhalt in dieser Richtung ergeben.
3.
Zu Unrecht meint die Revision demgegenüber, diese Auffassung führe zu dem Ergebnis, daß jeder Anspruchsberechtigte, der einen Rechtsanwalt zuzieht, sich dadurch von der 90 Tage-Frist befreie. Die Frist bleibt vielmehr - auch für einen anwaltlich vertretenen Anspruchsberechtigten - insoweit von Bedeutung, als ihm die Versäumung der Frist selbst zur Last fällt, indem er etwa den Rechtsanwalt zu spät aufsucht oder unrichtig oder unvollständig informiert. Dies entfällt jedoch im vorliegenden Fall. Denn wenn die Klägerin - wie das Berufungsurteil feststellt - ihrem Rechtsanwalt bereits am dritten Tage nach dem Unfall Vollmacht zur Führung des Rechtsstreits "Unfallsache H. gegen Royal Airforce wegen Verkehrsunfall" erteilte, so ergibt sich daraus, daß Rechtsanwalt Dr. D. nicht nur rechtzeitig, sondern auch über die wesentlichen Umstände der Sache unterrichtet worden war. Die Berufung auf einen triftigen Grund wäre der Klägerin möglicherweise verwehrt, wenn sie Anlaß gehabt hätte, an der Rechtskenntnis oder Zuverlässigkeit des von ihr gewählten Rechtsanwalts zu zweifeln; aber auch hierfür gibt der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.
Auch der weitere Einwand der Revision, die Klägerin habe - nachdem sie einige Wochen nichts von Rechtsanwalt Dr. D. gehört habe - nachfragen und gegebenenfalls auf sofortige Schritte drängen müssen, ist unbegründet. Solange die Klägerin keinen Anlaß zu Mißtrauen hatte - hierüber ist nichts vorgetragen worden - konnte sie nach der Beauftragung eines Rechtsanwalts grundsätzlich davon ausgehen, daß die Angelegenheit den richtigen Weg gelten werde. Wenn die Revision - unter Hinweis auf Palandt-Dankelmann (a.a.O.) - ausführt, der Anspruchsberechtigte müsse sich um die Anmeldefrist kümmern, so ist dem hier entgegenzuhalten, daß die Klägerin, nachdem sie die Sache einem Rechtsanwalt übergeben hatte, mit Recht glauben konnte, es werde allen etwaigen Fristen oder Förmlichkeiten Genüge getan, der Sache werde die gebotene Sorgfalt zugewandt werden. Allgemein läßt sich nicht sagen, daß eine Partei nach der in eigenen Angelegenheiten gebotenen Sorgfalt gehalten sei, sich - wie die Revision meint - spätestens nach einigen Wochen bei ihrem Anwalt zu erkundigen; dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Klägerin wußte hier, daß an dem Unfall ein Fahrzeug der britischen Streitkräfte beteiligt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet war. Sie konnte danach zugrundelegen, daß die Einleitung und Erledigung der Angelegenheit eine geraume Zeit beanspruchen werde. Selbst wenn sie einige Monate keine Nachricht erhielt, brauchte sie darin noch keinen Anlaß zum Mißtrauen zu finden, das eine Rückfrage bei ihrem auswärts wohnenden Rechtsanwalt hätte geboten erscheinen lassen.
4.
Schließlich ist das berechtigte Interesse der Streitkräfte und der Bundesrepublik an baldiger Aufklärung durch die Fristversäumung im vorliegenden Fall nicht berührt worden. Denn die britische Militärpolizei vom Flugplatz Achum war bereits am Unfalltage an der Unfallstelle. Der britische Fahrer wurde am 9. Januar 1958 zu Protokoll der Militärpolizei vernommen. Auf das Ersuchen vom 17. Februar 1958 wurden die Ermittlungsakten den britischen Dienststellen zugeleitet; am 19. März 1958 kamen die Akten mit dem Vermerk zurück, daß der britische Fahrer mit einem strengen Verweis bestraft worden sei.
Das Berufungsgericht konnte daher nach der Sachlage ohne Rechtsirrtum annehmen, daß ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung vorliegt.
III.
1.
Bei seiner Sachentscheidung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Fahrer des Wagens der britischen Streitkräfte sich in Erfüllung dienstlicher Verrichtungen - wie durch eine Bescheinigung der Streitkräfte vom 18. Juli 1958 gemäß § 3 des Anhangs A des Finanzvertrages bestätigt worden ist - auf einer Dienstfahrt befand. Das Berufungsgericht hat den Anspruch demgemäß zunächst unter dem Gesichtspunkt des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG und Art. 8 Abs. 4 des Finanzvertrages geprüft, ihn jedoch nach diesen Bestimmungen nicht als begründet befunden, weil ein Verschulden des britischen Fahrers nicht festgestellt werden könne. Hiergegen trägt die Revision nichts vor; ein Rechtsfehler ist nicht zu ersehen.
2.
Die Revision bietet jedoch um eine Nachprüfung des Urteils, soweit die Beklagte aus § 7 StVG unter Anwendung des § 17 StVG verurteilt worden ist. Insoweit ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Amtshaftung und die Gefährdungshaftung nebeneinander stehen können und die Körperschaft auch als Halter des Kraftfahrzeuges in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Dienstwagen auf einer Dienstfahrt in einen Verkehrsunfall verwickelt wird (BGHZ 29, 38, 44) [BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56]. Zur Begründung des Anspruchs führt das Berufungsurteil aus:
Die Beklagte könne sich nicht nach § 7 Abs. 2 StVG entlasten, da nicht bewiesen werden könne, daß der britische Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet habe. Nach dem Hergang des Unfalls bleibe die Möglichkeit bestehen, daß der britische Fahrer schneller als mit der von ihm angegebenen Geschwindigkeit (25 std/km) gefahren sei und es auch sonst an der gebotenen Sorgfalt habe fehlen lassen. Bei größerer Aufmerksamkeit habe er möglicherweise noch rechtzeitig die Vereisung der Fahrbahn erkennen und bei geringerer Geschwindigkeit den Unfall vermeiden können.
Diese Ausführungen des Berufungsurteils liegen vornehmlich auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung, das dem Tatrichter vorbehalten ist. Sie lassen im übrigen einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler nicht ersehen.
3.
Da aber auch die Klägerin nicht nachweisen könne, daß der Fahrer ihres Kraftwagens jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet habe, hat das Berufungsgericht einen Schadensausgleich gemäß § 17 StVG vorgenommen. Es hat dabei, weil ein Verschulden auf keiner Seite festgestellt worden ist, die von beiden Kraftfahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr zutreffend berücksichtigt (BGHZ 20, 259) und hierzu ausgeführt:
Die Betriebsgefahr des britischen Kraftwagens, der auf vereister Straße ins Schleudern geraten und nicht mehr in der Hand des Fahrers war, sei sehr groß und erheblich größer als die von dem Kraftwagen der Klägerin ausgehende gewesen, wenngleich auch diese nicht gering gewesen sei, da der Wagen immerhin wenigstens eine Geschwindigkeit von etwa 40 std/km gehabt habe. Bei Berücksichtigung dieser Umstände sei es angemessen, daß die Beklagte 7/10 des Schadens ersetze, die Klägerin aber 3/10 selbst trage.
Diese Abwägung, der die Revision nichts Sachliches entgegenhält, geht von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten aus und berücksichtigt die für den Ausgleich wesentlichen Umstände; sie ist daher für das Revisionsgericht verbindlich (LM zu § 17 StVG Nr. 9, Anm. von Hauss).
IV.
Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet und muß zurückgewiesen werden. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels werden der Beklagten gemäß § 97 ZPO auf erlegt.
Dr. Weber
Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler