Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1960, Az.: 2 StR 374/60
Tatbestandsvoraussetzung der Willensübereinstimmung zwischen Geber und Empfänger im Rahmen der Bestechlichkeit; Tatbestandsverwirklichung der Bestechlichkeit allein durch Vorliegen der Absicht des Gebers zur Offenbarung des Sinns der Vorteilsgewährung gegenüber dem Amtsträger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1960
- Aktenzeichen
- 2 StR 374/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 03.12.1959
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 15, 184 - 185
- MDR 1961, 163 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 468 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Aktive Bestechung
Amtlicher Leitsatz
Wird dem Beamten ein Vorteil "gewährt", so ist Willensübereinstimmung zwischen Geber und Empfänger darüber erforderlich, daß der Vorteil - unmittelbar oder mittelbar - dem Beamten zufließen soll. Im übrigen genügt der Wille des Gebers, daß der Empfänger den Sinn der Vorteilshingabe verstehen, insbesondere den Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der gewünschten pflichtwidrigen Amtshandlung erfassen soll; ob der Beamte diesen Willen erkennt, ist ohne Belang.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Oktober 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Dr. Dotterweich, Scharpenseel, Kirchhof als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 3. Dezember 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen aktiver Bestechung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.)
Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Strafkammer hat in zureichender und rechtsirrtumsfreier Weise dargelegt, daß der Angeklagte in den drei Fällen der Verurteilung durch Geschenke oder Bewirtungen nicht nur "allgemein Wohlwollen" der Beamten hat gewinnen, sondern von ihnen bestimmte, ihm günstige, nach unsachlichen Gesichtspunkten zu treffende Entscheidungen hat erreichen wollen. Das gilt auch für den Fall Dr. Bi., in dem der Angeklagte die Übergabe des Päckchens mit Süßigkeiten an Dr. Bi. mit dem Ansinnen verbunden hat, ihm, dem Angeklagten, den Bericht der Oberfinanzdirektion St. zur Überbringung an das Finanzministerium in B. auszuhändigen, wobei er sich bewußt war, daß er dem Zeugen als Entgelt für das Geschenk ein pflichtwidriges Verhalten zumutete.
Was den Angeklagten zu der Annahme veranlaßt hat, die "drei hohen Beamten einer Handlung für fähig zu halten, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält", ist weder für den äußeren noch für den inneren Tatbestand des § 333 StGB von Bedeutung und bedurfte deshalb entgegen der Ansicht der Revision keiner Erörterung.
2.)
Zu gewissen Bedenken gibt allein die Bemerkung der Strafkammer Anlaß, bei Beamten mit Ermessensspielraum liege eine Pflichtwidrigkeit bereits dann vor, wenn sie sich durch die Annahme von Vorteilen ihre Ermessensfreiheit trüben ließen. Dieser Satz könnte, für sich betrachtet, so verstanden werden, als ob die Strafkammer jeweils schon in der Annahme des Vorteils durch den Beamten die pflichtwidrige Amtshandlung gesehen hätte, auf die sich die Vorschriften der §§ 332, 333 StGB beziehen. Das wäre unwichtig, weil erst die durch den erhaltenen Vorteil beeinflußte Maßnahme jene pflichtwidrige Amtshandlung bildet. In Wirklichkeit sieht jedoch das Landgericht, wie seine weiteren Ausführungen deutlich ergeben, den für die Strafbarkeit entscheidenden Vorwurf darin, daß der Angeklagte die zuständigen Sachbearbeiter durch Geschenke und Bewirtungen hat bestimmen wollen, ihr Ermessen zu seinen Gunsten nach unsachlichen Gesichtspunkten auszuüben. Die Verurteilung des Angeklagten beruht somit im Ergebnis auf rechtlich zutreffenden Erwägungen.
3.)
Ob die drei Beamten bei Annahme der ihnen gewährten Vorteile die Absicht des Angeklagten erkannt haben, sie zu pflichtwidrigen Handlungen zu bestimmen, ist für die Verurteilung wegen aktiver Bestechung unerheblich. In § 333 StGB ist das "Schwähren" neben dem "Anbieten" und "Versprechen" von Geschenken oder anderen Vorteilen in gleicher Weise mit Strafe bedroht. Für des Merkmal des "Anbietens" hat der Senat die Notwendigkeit einer entsprechenden Erkenntnis des Beamten schon in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. Juli 1960 - 2 StR 91/60 - verneint. Dabei hat er zum Ausdruck gebracht, daß für der Tatbestand des § 333 StGB die an anderer Stelle desselben Urteils zum Merkmal des "Forderns" im Sinne des § 332 StGB wiedergegebenen Erwägungen gleichfalls zutreffen, in denen gesagt ist, es genüge, daß die Erklärung zur Kenntnis des Aufgeforderten komme, seiner Zustimmung bedürfe es nicht; allerdings müsse der Beamte den Willen haben, daß der Aufgeforderte den Sinn der Erklärung verstehe, insbesondere den Zusammenhang zwischen Forderung und Amtshandlung erfasse ob es wirklich dazu komme, sei unbeachtlich.
Was aber für das "Anbieten" gilt, muß ebenso für das Merkmal des "Gewährens" gelten. Zwar wird es - anders als beim "Anbieten" - nicht schon durch eine einseitige Willenserklärung oder Willensbetätigung des Gebers erfüllt, sondern es muß eine ausdrückliche oder stillschweigende Annahmeerklärung des Empfängers hinzutreten oder ein entsprechendes Verlangen vorangegangen sein (RGSt 29, 413). Diese "vertragsmäßige" Willensübereinstimmung der Beteiligten braucht sich indessen nur darauf zu beziehen, daß der Vorteil - unmittelbar oder mittelbar - dem Beamten zufließen soll (RGSt 65, 52). Im übrigen hängt die Strafbarkeit des Gebers - ebenso wie beim "Anbieten" - allein von seinem Willen und seinem Verhalten ab. Da nämlich das "Gewähren" entweder einem "Anbieten" nachfolgt oder aber ein "Anbieten" notwendig in sich schließt, wäre es sinnwidrig und im Ergebnis auch zwecklos, für das Merkmal des Gewährens engere Voraussetzungen zu verlangen als für das Merkmal des Anbietens. Deshalb kann die Frage, ob der Beamte erkennen muß, daß er zu einer pflichtwidrigen Amtshandlung bestimmt werden soll, für beide Merkmale nur einheitlich beantwortet werden. Es genügt also auch für den Fall des "Gewährens", daß der Geber den Willen hat, der Beamte solle den Sinn der Vorteilshingabe verstehen, insbesondere den Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der gewünschten pflichtwidrigen Amtshandlung erfassen. Ob der Empfänger diesen Willen des Gebers erkennt, ist mithin ohne Belang (vgl. für den umgekehrten Fall der Annahme eines vom Beamten selbst geforderten Vorteils BGHSt 10, 237, 243 [BGH 30.04.1957 - 1 StR 287/56] im Anschluß an RGSt 31, 389, 390 und 70, 166, 171).
Wie hieraus zugleich folgt, setzt eine Verurteilung wegen aktiver Bestechung nicht voraus, daß der Empfänger, wie die Revision wohl meint, durch die Annahme des Vorteils seinerseits den Tatbestand des § 332 StGB verwirklicht hat, erforderlich ist vielmehr nur, daß er sich bei Kenntnis der Absicht des Gebers der schweren Bestechlichkeit hätte schuldig machen können (RGSt 54, 310, 312; 74, 251, 255; 77, 75, 78).
4.)
Was die Revision sonst gegen den Schuldspruch vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer und ist daher unbeachtlich.
5.)
Auch die Strafzumessung läßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die von dem Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat erhobene Rüge, die Strafkammer habe nicht geprüft, ob mildernde Umstände im Sinne des § 333 Abs. 2 StGB vorhanden seien, geht fehl. Das Landgericht hat "eindringliche" Strafen für geboten erachtet, also ersichtlich Geldstrafen nicht für ausreichend gehalten. Daß es die Vorschrift des § 333 Abs. 2 StGBübersehen hätte, kann nicht angenommen werden.
6.)
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens entspricht dem Gesetz.
Gemäß § 465 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen derjenigen Taten entstanden sind, die zu seiner Verurteilung geführt haben. In diesem Umfange fallen hierunter auch die durch die frühere Hauptverhandlung vom 23. Juli bis 1. August 1958 erwachsenen Kosten. Die Strafkammer hat daher, soweit sie nicht wegen des Freispruchs die Staatskasse mit den Kosten des Verfahrens belastet hat, diese mit Recht dem Angeklagten auferlegt. Der abweichende Antrag des Verteidigers brauchte weder näher erörtert noch ausdrücklich beschieden zu werden. Seine Ablehnung geht aus der getroffenen Entscheidung unmißverständlich hervor.
Busch
Dotterweich
Scharpenseel
Kirchhof