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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1960, Az.: IV ZR 66/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1960
Aktenzeichen
IV ZR 66/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 20.01.1960
LG Hamburg

Fundstelle

  • MDR 1961, 39 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - in Hamburg 36, Drehbahn 54,

Prozessgegner

Frau Katharina Sch. geb. H. in Ha., A.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Jüdischen Mischlingen ersten Grades steht die Vermutung des §64 Abs. 2 BEG zur Seite.

Verfolgten, die nur einen Beschränkungsschaden erlitten haben, steht die volle Rente zu, wie sie sich aus §83 BEG in Verbindung mit §22 der 3. DV-BEG samt Anlage 5 errechnet.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. Januar 1960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die am ... 1886 in In. geborene Klägerin betrieb von 1925 bis 1944 in Kö. eine Plissébrennerei und Stickerei. Im August 1944 wurde ihr Betrieb durch einen Fliegerangriff vernichtet.

2

Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Sie hat an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente gewählt und vorgetragen: Als jüdischer Mischling ersten Grades sei sie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit wesentlich beschränkt worden. Sie habe daher nach 1933 erheblich weniger verdient als vorher. Auf Grund ihres Einkommens vor der Verfolgung sei sie in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufen.

3

Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.

4

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Berufsschadensrente von monatlich 270 DM für die Zeit vom 1. November 1953 bis zum 31. Dezember 1955 und von monatlich 294 DM für die Zeit ab 1. Januar 1956 sowie eine Jahresabfindung in Höhe von 3.240 DM zu zahlen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

6

Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.240 DM sowie eine monatliche Rente in Höhe von 270 DM für die Zeit ab 1. November 1953, in Höhe von 294 DM für die Zeit ab 1. Januar 1956 und in Höhe von 311 DM für die Zeit ab 1. April 1957 zu zahlen.

7

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

8

Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision ist nicht begründet.

10

1.

Das Oberlandesgericht hat für erwiesen erachtet, daß die Klägerin jüdischer Mischling ersten Grades im Sinne der nationalsozialistischen Rassegesetzgebung war und daß sie bis zum Jahre 1933 ein monatliches Einkommen in Höhe von 400 bis 500 RM, später aber nur ein solches von weniger als 200 bis 250 RM erzielt hat, die Einnahmen der Klägerin also seit Ablauf des Jahres 1933 um mehr als ein Viertel zurückgegangen sind. Dieser Schaden sei, so führt das Oberlandesgericht weiter aus, auf nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen, da die Klägerin als jüdischer Mischling ersten Grades zu den Gruppenverfolgten gehöre und für sie folglich die Vermutung des §64 Abs. 2 BEG gelte, die nicht widerlegt sei. Die Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht seien gegeben, da die Klägerin bereits im Jahre 1946 60 Jahre alt geworden sei. Da sie bis 1933 ein Einkommen von monatlich 400 bis 500 RM erzielt habe, sei sie in den mittleren Dienst einzustufen. Obwohl sie nur einen Beschränkungsschaden erlitten habe, stehe ihr die volle Rente nach den Sätzen der Anlage 4 zur 3. DV-BEG zu. In den §§82 und 83 BEG seien keine auf den Beschränkungsschaden hinweisende Einschränkungen enthalten.

11

2.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

12

a)

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Mutter der Klägerin Jüdin. Die Klägerin, die nicht der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte, war daher jüdischer Mischling ersten Grades im Sinne der nationalsozialistischen Rassegesetzgebung (§2 Abs. 2 der 1). VO zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBl. I 1333). Der erkennende Senat hat bisher die Frage, ob die Mischlinge ersten Grades einen Personenkreis bilden, für den die Vermutung des §64 Abs. 2 BEG gilt, offen gelassen (vgl. Urteil vom 23. Januar 1957 - IV ZR 281/56 - LM Nr. 1 zu §88 BEG 1956 = RzW 1957, 8631; im Urteil vom 27. Mai 1959 - IV ZR 244/58 - LM Nr. 13 zu §64 BEG 1956 = RzW 1959, 50622 war über diese Frage nicht zu entscheiden, da die Vermutung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts widerlegt war). Der Senat hat jedoch in der Entscheidung vom 23. Oktober 1957 - IV ZR 145/57 - LM Nr. 5 zu §64 BEG 1956 = 27 RzW 1958, 11027 ausgesprochen, daß den jüdisch versippten Personen die Vermutung des §64 Abs. 2 BEG zur Seite steht. Die Erwägungen, mit denen der Senat die arischen Ehegatten jüdischer Frauen einer diskriminierten Personengruppe im Sinne der Vorschrift des §64 Abs. 2 BEG zugerechnet hat, treffen auch auf jüdische Mischlinge ersten Grades zu. Denn nahezu alle Maßnahmen, welche die nationalsozialistische Staatsführung gegen jüdisch Versippte durchgeführt und eingeleitet hat, haben sich auch gegen jüdische Mischlinge ersten Grades gerichtet. Zudem ist dieser Personenkreis noch von weiteren Maßnahmen der nationalsozialistischen Staatsführung betroffen worden.

13

Nach §3 Abs. 1 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (BGBl. I 175) waren Beamte nichtarischer Abstammung in den Ruhestand zu versetzen. Nach Ziffer 2 der 1. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 11. April 1933 (RGBl. I 195) galt als nichtarisch, wer von nichtarischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammte. Es genügte, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil nicht arisch war. Nach §1 a Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I 433) durfte nicht als Reichsbeamter berufen werden, wer nicht arischer Abstammung war. Diese Vorschrift galt nach §6 des vorerwähnten Änderungsgesetzes auch für das Beamtenrecht der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Nach den zu §1 a Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1933 ergangenen Richtlinien vom 8. August 1933 (RGBl. I 575) galt als nicht arisch, wer von nicht arischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammte; auch hier genügte es, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil nicht arisch war. Jüdische Mischlinge konnten also nicht mehr Beamte werden. Desgleichen durften sie nach Ziffer IX der Zweiten VO zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 28. September 1933 (RGBl. I 678) nicht als Angestellte oder Arbeiter bei Behörden eingestellt werden. Diese Vorschriften wurden durch die Bestimmungen der 1. VO zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBl. I 1333) nicht berührt, sondern ausdrücklich in §6 der VO aufrechterhalten. Auch nach §25 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I 39) konnten jüdische Mischlinge nicht Beamte werden. Ähnlichen Beschränkungen wie hinsichtlich des Beamtenberufs unterlagen jüdische Mischlinge in der Ausübung zahlreicher anderer Berufe. So galten dieselben Bestimmungen wie für Beamte auch für Notare (§3 Abs. 2 der Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937, RGBl. I 191), für Tierärzte (§3 Abs. 2 Nr. 5 der Reichstierärzteordnung vom 3. April 1936, RGBl. I 347), öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (§3 Abs. 2 Nr. 6 der Berufsordnung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20. Januar 1938, RGBl. I 40) und für Schriftleiter (§5 Nr. 3 und §6 des Schriftleitergesetzes vom 4. Oktober 1933, RGBl. I 713). Diese Berufe waren also jüdischen Mischlingen verschlossen. Ebenso konnte ihnen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt und die bereits ausgesprochene Zulassung zurückgenommen werden. Dasselbe galt für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (§§1, 2 des Gesetzes über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933, RGBl. I 188; §§1, 2 des Gesetzes betreffend die Zulassung zur Patentanwaltschaft und zur Rechtsanwaltschaft vom 22. April 1933, RGBl. I 217 und §3 des Patentanwaltgesetzes vom 28. September 1933, RGBl. I 669). Desgleichen durften jüdische Mischlinge nicht mehr allgemein als Steuerberater zugelassen werden. Die ihnen bereits erteilten Zulassungen waren zurückzunehmen (§1 des Gesetzes über die Zulassung von Steuerberatern vom 11. Mai 1933, RGBl. I 257). Die Bestallung als Arzt war ihnen zu versagen, sofern zur Zeit der Bewerbung der Anteil der nicht deutschblütigen Ärzte an der Gesamtzahl der Ärzte im Deutschen Reich den Anteil der Nichtdeutschblütigen an der Bevölkerung des Deutschen Reiches überstieg (§3 Abs. 2 Nr. 5 der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935, RGBl. I 1433). Ab 1939 war ihnen die Bestellung als Arzt schlechthin zu versagen (Bekanntmachung der neuen Fassung des §3 Abs. 2 Nr. 5 der Reichsärzteordnung vom 12. Juni 1939, RGBl. I 1014). Ärzte nicht arischer Abstammung, also auch Ärzte, die jüdische Mischlinge waren, durften ab Ende 1933 bis auf weiteres in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern zur Tätigkeit bei den reichggesetzlichen Krankenkassen nicht zugelassen werden (Art. IV der VO über die Zulassung von Ärzten, Zahnärzten und Zahntechnikern zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 20. November 1933, RGBl. I 983). Ab Frühjahr 1934 waren sie von der Zulassung zur kassenärztlichen Tätigkeit allgemein ausgeschlossen (§15 Nr. 2 der VO über die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 17. Mai 1934, RGBl. I 399). Allerdings konnte nach der Fassung, die §15 Abs. 2 durch die Dritte VO über die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 8. September 1937 (RGBl. I 973) erhalten hat, der Reichsführer der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands bei Mischlingen eine Ausnahme zulassen. Ähnliche Bestimmungen galten für die Zulassung von Zahnärzten und Dentisten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen (§4 Abs. 4 b der Zulassungsordnung für Zahnärzte und Dentisten in der Fassung der 4. VO über die Zulassung von Zahnärzten und Dentisten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 9. Mai 1935, RGBl. I 594). Ab Februar 1935 war die Zulassung zu den Prüfungen für Arzte und Zahnärzte von dem Nachweis der arischen Abstammung abhängig. Für diesen Nachweis waren die Geburtsurkunde des Kandidaten, die Heiratsurkunden der Eltern und Großeltern, und, falls in den Heiratsurkunden Angaben über Religion und Geburt der Eltern und Großeltern fehlten, auch deren Geburtsurkunden beizubringen. Studierende nicht arischer Abstammung, die erst im Sommersemester 1933 oder später das Studium der Medizin oder Zahnheilkunde begonnen hatten, konnten nur in ganz besonderen Ausnahmefällen und nur mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern zu den Prüfungen zugelassen werden (VO über die Änderung der Prüfungsordnungen für Ärzte und Zahnärzte vom 5. Februar 1935, RMBl. 65 und Nr. 1-3 der Ausführungsanweisung zu dieser VO vom 23. April 1935, MBlWEV 224). Damit waren Juden und auch jüdische Mischlinge von dem Studium der Medizin und Zahnheilkunde ausgeschlossen. Jüdische Mischlinge konnten auch ab Sommer 1934 nicht mehr die erste Juristische Staateprüfung ablegen. Der Meldung war nämlich eine Erklärung über die arische Abstammung sowie ein Nachweis hierüber, der sich bis auf die Großeltern zu erstrecken hatte, beizufügen (§10 Abs. 1 f der Justizausbildungsordnung vom 22. Juli 1934, RGBl. I 727, §25 der 1. VO zur Durchführung der Justizausbildungsordnung vom 13. September 1934, RGBl. I 831 in Verbindung mit den Bestimmungen der 1. und 3. VO zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 11. April und 6. Mai 1933, RGBl. I 195 und 245). Desgleichen war jüdischen Mischlingen die Hochschullehrerlaufbahn verschlossen. Denn die Zulassung zur Habilitation, die Voraussetzung für eine Dozentur war, war von dem Nachweis der arischen Abstammung abhängig. Zudem wurde als Dozent nur zugelassen, wer Beamter werden konnte (§4 Nr. 2 und §8 der Reichshabilitationsordnung vom 13. Dezember 1934, MBlWEV 1935, 13). Jüdische Mischlinge konnten ferner nicht der Reichspressekammer angehören. Die Mitglieder dieser Kammer mußten nämlich auf Verlangen für sich und ihre Ehegatten den Nachweis über die Abstammung ihrer Vorfahren von Personen deutschen oder artverwandten Bluts bis zum Jahre 1800 zurück erbringen (Anordnung des Präsidenten der Reichspressekammer vom 15. April 1936, angeführt bei Blau, Das Ausnahmerecht für die Juden in Deutschland 1933-1945, 2. Aufl. 1954, Nr. 99). Außerdem konnten jüdische Mischlinge nicht in die Reichskammer der bildenden Künste aufgenommen werden. Die Antragsteller mußten für sich und ihre Ehegatten den Nachweis der arischen Abstammung bis zu den Großeltern erbringen (Anordnung des Präsidenten der Reichskammer der bildenden Künste über Abstammungsnachweise vom 26. Mai 1936, Völkischer Beobachter vom 16. Juni 1936, angeführt bei Blau, Nr. 101). Nach den Entjudungsgrundsätzen der Reichsmusikkammer vom 1. Februar 1939 (angeführt bei Blau, Nr. 216) konnten Mischlinge ersten Grades nur in besonderen Fällen mit Genehmigung des Ministers Mitglieder der Kammer sein. Jüdische Mischlinge konnten ferner nicht Bauern sein (§13 Abs. 1 und 2 des Reichserbhofgesetzes vom 29. September 1933, RGBl. I 685). Weiteren Einschränkungen unterlagen die jüdischen Mischlinge ersten Grades ab 1942 hinsichtlich ihres Schulbesuches. Sie durften nach dem Runderlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung über die Zulassung jüdischer Mischlinge zum Schulbesuch vom 2. Juli 1942 - E II e 1597 - (MBlWEV 278) künftig in die Hauptschulen, Mittelschulen und Höheren Schulen nicht mehr aufgenommen werden. Ihre Aufnahme in Berufsfach- und Fachschulen war nur ausnahmsweise mit Genehmigung des Ministers zulässig. Ihr Verbleiben auf einer Höheren Schule bis zur Ablegung der Reifeprüfung war nur möglich, wenn sie sich im Zeitpunkt des Erlasses bereits in der 7. Klasse der Höheren Schule befanden.

14

Bei Würdigung dieser Maßnahmen ist zu bedenken, daß, wie allgemein bekannt ist, die nationalsozialistischen Machthaber in der Praxis in sehr vielen Fällen willkürlich über die gesetzlichen Bestimmungen noch hinausgegangen sind.

15

Diese vielfachen Beschränkungen, denen die jüdischen Mischlinge ersten Grades hinsichtlich der Berufsausübung wie auch ihrer Ausbildung nach und nach unterworfen wurden, lassen die Absicht der nationalsozialistischen Staatsführung erkennen, diesen Personenkreis in seiner Gesamtheit zumindest aus dem kulturellen Leben Deutschlands auszuschließen. Zur Bejahung der Vermutung des §64 Abs. 2 BEG ist nur die Absicht erforderlich, den betreffenden Personenkreis vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands in seiner Gesamtheit auszuschließen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1958 - IV ZR 143/58 - LM Nr. 2 zu Art. 3 BrREG = RzW 1959, 1074). Den jüdischen Mischlingen ersten Grades steht daher die Vermutung des §64 Abs. 2 BEG zur Seite. Die sonach zugunsten der Klägerin sprechende Vermutung, daß ihr Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist, ist nach den Erwägungen des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, nicht widerlegt.

16

b)

Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen mehrerer Zeugen und der eigenen Erklärungen der Klägerin deren Einkommen gemäß §287 ZPO geschätzt und der Klägerin die in §176 Abs. 2 BEG vorgesehene Beweiserleichterung zugebilligt, weil die Klägerin nach ihren glaubhaften Angaben sämtliche Papiere bei ihrer Ausbombung verloren habe. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe §176 Abs. 1 BEG verletzt, weil es nicht alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, nämlich nicht die zuständige Heimatauskunftsstelle befragt habe, welche Ansätze für den Umfang des Geschäfts der Klägerin vor und nach dem Einsetzen des Boykotts angebracht seien. Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil bereits die Entschädigungsbehörde eine Auskunft der für den Stadtkreis Königsberg zuständigen Heimatauskunftsstelle Nr. 23 erholt hatte, die das Einkommen der Klägerin auf jährlich etwa 3 bis 4.000 RM, ohne nähere Aufteilung auf die Zeit bis 1933 und nach 1933, geschätzt, im übrigen aber, wie bereits im Bescheid der Entschädigungsbehörde dargelegt, keine weitere Aufklärung hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Beschränkungsschadens gebracht hat. Bei dieser Sachlage kann eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht sich nicht erneut an diese Stelle gewandt, sondern durch Vernehmung der früheren Vermieter und einer früheren Gehilfin der Klägerin Aufschluß über den Umfang des Geschäfts und dessen Rückgang zu gewinnen versucht hat. Da die Bekundungen dieser Zeugen für die Darstellung der Klägerin sprachen, hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht die Beweiserleichterung des §176 Abs. 2 BEG zugebilligt. Die vom Berufungsgericht nach §287 ZPO vorgenommene Schätzung der Höhe des Schadens begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Einnahmen der Klägerin aus ihrem Gewerbebetrieb in der Zeit nach 1933 um mehr als ein Viertel zurückgegangen sind, sind daher für das Revisionsgericht gemäß §561 Abs. 2 ZPO bindend. Da der Klägerin die Vermutung des §64 Abs. 2 BEG zur Seite steht, bedurfte es, entgegen der Meinung der Revision, keiner näheren Feststellung darüber, worauf im einzelnen der Geschäftsrückgang zurückzuführen ist.

17

c)

Da das Einkommen der Klägerin in der Zeit nach 1933 um mehr als 25 v.H. gemindert wurde, hat das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen wesentlicher Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß §66 BEG bejaht. Zu Unrecht meint die Revision, es handele sich nicht um einen Beschränkungsschaden im eigentlichen Sinne, sondern, im Hinblick auf das Fernbleiben bestimmter Kunden, eher um einen nach §56 BEG zu entschädigenden Boykottschaden. Wohl ist der durch Boykott entstandene Vermögensschaden nach §56 Abs. 1 Satz 3 BEG zu entschädigen. Der Gewährung eines Schadensersatzes nach dieser Vorschrift stehen die Bestimmungen der §§64 ff BEG nicht entgegen (Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1956 - IV ZR 230/55 - LM Nr. 1 zu §56 BEG 1956 = RzW 57, 8328). Dies gilt jedoch auch umgekehrt. Hat, wie hier, der Boykott zu einer wesentlichen Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und damit zu einer Einkommensminderung geführt, so ist ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nach den Bestimmungen der §§64 ff BEG gegeben. Ob die Klägerin durch den Boykott einen Vermögensschaden erlitten hat und ob sich die beiden erlittenen Schäden in gewissem Umfang decken, braucht nicht entschieden zu werden, da die Klägerin insoweit keinen Anspruch nach §56 BEG geltend gemacht hat, ihr Anspruch auf Kapitalentschädigung insoweit also auch nicht nach §75 Abs. 3 BEG, der eine Doppelentschädigung ausschließt, entfällt.

18

d)

Die Revision macht ferner zu Unrecht geltend, die Klägerin habe ihre Lebensgrundlage erst durch die Kriegsereignisse verloren, weshalb gemäß §9 Abs. 5 BEG eine Entschädigungspflicht nicht bestehe. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. März 1959 - IV ZR 283/58 - LM Nr. 2 zu §81 BEG 1956 = RzW 1959, 32426 ausgeführt hat, sind in §82 BEG die Voraussetzungen des Rentenwahlrechts abschließend geregelt. Dieses Recht ist unabhängig davon, wann der Entschädigungszeitraum für die Kapitalentschädigung gemäß §75 BEG sein Ende gefunden hat. Erforderlich ist insoweit allein, daß für irgendeinen Zeitraum ein Anspruch auf eine Kapitalentschädigung bestanden hat. Letztere Voraussetzung ist gegeben, da die Klägerin in den Jahren nach 1933 infolge der Schmälerung ihrer Einkünfte keine ausreichende Lebensgrundlage mehr hatte. Denn das vom Berufungsgericht festgestellte Einkommen der Klägerin in den Jahren nach 1933 erreichte nicht mehr dasjenige eines Beamten des mittleren Dienstes, also derjenigen Beamtengruppe, in welche das Berufungsgericht die Klägerin ohne Rechtsirrtum eingestuft hat (vgl. §76 BEG, §14 Abs. 1 der 3. DV-BEG i.d.F. der ÄndVO vom 25. Februar 1960, BGBl. I 130). Der wegen dieser wesentlichen Beschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit erwachsene Anspruch der Klägerin auf eine Kapitalentschädigung wird aber durch die Tatsache, daß die Klägerin in der Folgezeit durch einen Fliegerangriff und die spätere Vertreibung ihre Existenz völlig verloren hat, nicht berührt. Auch wird dadurch das nach §82 BEG bestehende Rentenwahlrecht, dessen Voraussetzungen das Berufungsgericht zutreffend bejaht hat, nicht beeinträchtigt. Sofern nicht ein Verschulden des Verfolgten vorliegt, ist es ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der Verfolgte sich nicht wieder eine ausreichende Lebensgrundlage verschafft hat oder eine solche wiedererlangte Lebensgrundlage erneut verloren hat. Der Klägerin kann daher nicht entgegengehalten werden, daß sie durch die Kriegsereignisse ihre Lebensgrundlage, die schon infolge der Verfolgungsmaßnahmen nicht mehr ausreichend war, völlig verloren hat, und daß ihre nunmehrige wirtschaftliche Lage mit auf diesem Verlust beruht.

19

e)

Zutreffend hat das Berufungsgericht der Klägerin die volle Rente gemäß Anlage 4 (jetzt 5) zur 3. DV-BEG zugebilligt. Die Klägerin hat zwar nur einen Beschränkungsschaden erlitten. Das Bundesentschädigungsgesetz sieht jedoch bei wesentlicher Beschränkung eines Verfolgten in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Kürzung nur der Kapitalentschädigung (§76 Abs. 2), nicht dagegen der gemäß §83 zu errechnenden Rente vor. In letzterer Vorschrift ist lediglich auf die Bestimmungen des §76 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BEG Bezug genommen, nicht aber auf §76 Abs. 2 BEG. Nach §81 Satz 2 BEG wird die Rente ohne Rücksicht auf die Höhe der Kapitalentschädigung auf Lebenszeit geleistet. Der Anspruch auf die Rente ist also von demjenigen auf die Kapitalentschädigung, an dessen Stelle er tritt, völlig losgelöst, so daß auch die Höhe der Kapitalentschädigung als Voraussetzung für das Rentenwahlrecht keine Rolle spielt (vgl. das vorerwähnte Urteil des Senats vom 13. März 1959). Ebenso hat die Höhe der Kapitalentschädigung keinen Einfluß auf die Höhe der Rente. Verfolgten, die nur einen Beschränkungsschaden erlitten haben, steht daher gleich wie den aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten die volle Rente zu, wie sie sich nach §83 BEG in Verbindung mit §22 der 3. DV-BEG samt Anlage 5 errechnet (ebenso van Dam/Loos, BEG §83 Anm. 6).

20

3.

Da auch im übrigen die Gründe des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen lassen, ist deren Revision mit der Kostenfolge aus §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §97 ZPO zurückzuweisen.

Ascher Raske v. Werner Wüstenberg Dr. Graf