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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1956, Az.: IV ZR 230/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1956
Aktenzeichen
IV ZR 230/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13624
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 23.06.1955

Fundstellen

  • DB 1957, 116 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1957, 285-289 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 1, Altstädter Straße 1,

Prozessgegner

den Rechtsanwalt Dr. Otto S. in H., F.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Praxis eines Anwalts kann einen selbständigen Vermögenswert besitzen, der einen Bestandteil seines Vermögens bildet. Der Verlust dieses Wertes infolge einer Verfolgungsmaßnahme ist nach §56 BEG (1956) zu entschädigen neben den Ansprüchen auf Grund der §§64 ff a.a.O.

  2. 2.

    Hat ein Rechtsanwalt infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seine Beteiligung an einer Anwaltssozietät aufgeben müssen, so besteht wegen des Vermögenswertes dieser Beteiligung kein Entschädigungsanspruch, da die hier in Betracht kommenden Wiedergutmachungsansprüche ihrer rechtlichen Natur nach Rückerstattungsansprüche sind.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Maaß und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. Juni 1955 werden zurückgewiesen.

Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1876 geborene Kläger ist evangelisch-reformiert, er galt im Sinne der nationalsozialistischen Rassengesetzgebung als Volljude. Im Jahre 1903 trat er als Rechtsanwalt in die von seinem Vater im Jahre 1863 begründete Anwaltspraxis ein, diese hat er später in Gemeinschaft mit den Rechtsanwälten Dr. Alexander L., Dr. Alfonso S. und Dr. Ascan L. betrieben. Im Februar 1936 schied der Kläger im Einverständnis mit seinen Sozien aus der Praxis aus. Das Ausscheiden beruhte auf der damals geforderten Auflösung der Sozietäten zwischen "deutschen" und "jüdischen" Anwälten, die bis zum 1. April 1936 durchzuführen war. Zur Zeit seines Austritts aus der Sozietät war der Kläger mit 26 3/4 % an den Einnahmen der Sozietät beteiligt. In dem Sozietätsvertrag war für die Ehefrauen der Teilhaber eine lebenslängliche Pension in Höhe von 27 1/2 % der Höchstbeteiligung, jedoch nicht mehr als 27 1/2 % von 25 % des jährlichen Geschäftsgewinns vorgesehen.

2

Nach seinem Ausscheiden aus der genannten Sozietät betrieb, der Kläger allein eine Anwaltspraxis in Hamburg, bis ihm auf Grund der 5. VO zum Reichsbürgergesetz vom 27. September 1938 (RGBl I 1403) die Zulassung als Rechtsanwalt entzogen wurde. Von der Möglichkeit, sich als jüdischer Rechtskonsulent zu betätigen, machte der Kläger keinen Gebrauch, er wanderte ohne seine Familie im Jahre 1939 nach der Schweiz aus. Im Jahre 1947 kehrte der Kläger nach Hamburg zurück und wurde wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen; seitdem betreibt er wieder eine Anwaltspraxis.

3

Auf Grund des Rückerstattungsgesetzes für die Britische Besatzungszone stellte der Kläger im Jahre 1949 den Antrag auf Rückerstattung der ihm durch den Widerruf seiner Zulassung entzogenen Rechte. Diesen Antrag hat das Wiedergutmachungsamt Hamburg durch Beschluß vom 20. Oktober 1950 abgelehnt. Der gegen diesen Beschluß beim Landgericht in Hamburg eingelegte Einspruch hat das Landgericht in Hamburg durch Beschluß vom 2. August 1952 abgelehnt, weil es sich nicht um einen durch das Rückerstattungsrecht geregelten Fall handele, der Kläger begehre in Wahrheit Ersatz des ihm durch das Berufsverbot entgangenen Gewinns.

4

Am 13. Juni 1953 stellte der Kläger bei dem Amt für Wiedergutmachung der Beklagten den Antrag, ihm wegen des erlittenen Einkommensausfalls und des ihm durch den Verlust der Anwaltssozietät und den Entzug der Zulassung zur Anwaltschaft erlittenen Schadens eine Entschädigung zu gewähren. Dieser Antrag führte zunächst zu einem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vom 12. März 1954. In ihm verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger wegen des in seinem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen erlittenen Schadens gemäß §33 Abs. 1 BEG vom 1. Oktober 1953 ab eine monatliche Rente von 500,- DM und für die zurückliegende Zeit den Betrag von 6.000,- DM zu zahlen. Ausdrücklich wurde vereinbart, daß durch den Vergleich etwaige Ansprüche des Klägers auf Erstattung von Vermögensschaden nicht berührt werden sollten.

5

Der Antrag des Klägers auf Ersatz von Vermögensschäden ist durch Bescheid des Wiedergutmachungsamts vom 10. Dezember 1954 zurückgewiesen worden. In dem Beschluß hat sich die Behörde auf den Standpunkt gestellt, soweit der Schaden aus dem Entzug der Zulassung zur Anwaltschaft hergeleitet werde, sei er bereits durch die Entschädigung des Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen ausgeglichen. Der Kläger sei dadurch so gestellt, als habe er seinen Beruf ohne Unterbrechung ausgeübt, als sei also die Verfolgung und die dadurch verursachte Schädigung nicht eingetreten. Gleichzeitig seien auch die durch das Ausscheiden aus der Sozietät verursachten Schaden abgefunden worden. Für den "good will" der Praxis könne der Kläger nicht entschädigt werden, weil dieser mit dem entsprechenden Wert eines Handelsgeschäfts nicht verglichen werden könne. Der Anwaltsberuf sei an die Person des Anwalts geknüpft, er diene in erster Linie der Rechtspflege und nicht dem Erwerb. Der "Wert" sei nicht realisierbar und könne nicht in Geld ausgedrückt werden.

6

Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Klage. Mit ihr hat er in den Tatsacheninstanzen nicht nur Ersatz seines eigenen Vermögensschadens, sondern auch den seiner Frau zugefügten Schaden geltend gemacht. Deren Ansprüche seien ihm, so hat er vorgetragen, treuhänderisch abgetreten.

7

Den persönlich erlittenen Schaden sieht der Kläger zunächst darin, daß seine Berufseinnahmen sofort nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät stetig sich verstärkend zurückgegangen seien. Wesentliche Teile der alt überkommenen Klientel seien bei der Sozietät verblieben. Nennenswertes Privatvermögen habe er nicht besessen. Zugunsten seiner Ehefrau habe er eine Lebensversicherung über 50.000,- RM abgeschlossen, diese sei bei Fälligkeit zum Teil an seine Ehefrau ausbezahlt worden, der Rest sei eingezogen worden. Außer dem Hausrat hätten zu seinem Vermögen geringe Ersparnisse von einigen tausend Mark sowie Honorarforderungen aus noch nicht abgerechneten Sachen von 11.000,- RM sowie sonstige Außenstände von vier bis fünf tausend Reichsmark gehört. Insgesamt seien etwa 18.000,- bis 20.000,- RM vorhanden gewesen, die von seiner Ehefrau nach seiner Auswanderung zu ihrem und ihrer drei Kinder Unterhalt verbraucht worden seien.

8

Der Kläger vertritt die Ansicht, durch die ihm gewährte Entschädigung für den Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen sei der ihm entstandene Vermögensschaden nicht wiedergutgemacht. Durch die Zulassung zur Anwaltschaft sei ein Recht zur Ausübung dieses Berufes begründet worden, das einen wesentlichen Teil seines Vermögens ausmache. Die Entziehung dieses Rechts stelle eine entschädigungslose Enteignung dar. Den Schaden schätze er auf etwa 100.000,- RM. Es sei zu berücksichtigen, daß er im Jahre 1936 auf der Höhe seiner Schaffenskraft gestanden habe, seine Beteiligung an der Sozietät würde sich mit Sicherheit erhöht haben, mit aller Wahrscheinlichkeit wäre er zum Senior der Sozietät aufgerückt. Auch habe er Schaden dadurch erlitten, daß er ohne Mittel habe auswandern müssen und über sein in Hamburg verbliebenes Vermögen nicht habe verfügen können. Dieses sei zum Unterhalt seiner Familie verbraucht worden, den er andernfalls aus seinem Berufseinkommen habe decken können.

9

Seine Ansprüche stütze er nicht nur auf das Entschädigungsgesetz, sondern auch auf die §§823 und 826 BGB. Mit der Klage hat der Kläger beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1)

    an ihn 65.000,- DM und an seine Ehefrau 10.000,- DM zu zahlen,

  2. 2)

    hilfsweise ihm eine auf Grund gerichtlicher Schätzung oder Expertise festzustellende, angemessene Entschädigung für widerrechtlich zugefügte Schäden an Vermögen und/oder Fortkommen zu zahlen.

11

Die Beklagte hat gebeten, die Klage als unbegründet abzuweisen.

12

Sie hat das tatsächliche Vorbringen des Klägers nicht bestritten, ist dem Klageantrag aber aus Rechtsgründen entgegengetreten. Vor allem macht sie geltend, was der Kläger durch die Behinderung an Rechtsgütern eingebüßt habe, sei gleich dem Schaden im beruflichen Fortkommen. Hierin erschöpfe sich die Schädigung. Die gewährte Entschädigung stelle den alten Zustand wieder her.

13

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und zwar als unbegründet, soweit der Kläger Entschädigung für den "good will" der Zulassung als Anwalt fordert und im übrigen als unzulässig, soweit der Kläger darüber hinausgehende Vermögensschäden und Schäden seiner Ehefrau geltend gemacht habe. Es hat hierzu ausgeführt, was den vom Kläger erhobenen Anspruch wegen des eigenen über den an dem "good will" hinaus geltend gemachten Schaden anlange, so könne nach §99 BErgG das Entschädigungsgericht wegen eines Entschädigungsanspruchs erst angerufen werden, wenn die Entschädigungsbehörde darüber befunden habe. Des treffe aber für sämtliche Schäden mit Ausnahme des "good will" der Anwaltszulassung nicht zu. Die Klage sei insoweit auch nicht nach §100 BErgG zulässig, da der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift nicht nachgewiesen habe.

14

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und den Entschädigungsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Kläger gemäß §23 BErgG Ersatz des Vermögens Schadens bezüglich des Verlustes der von ihm bis Ende 1938 allein betriebenen Praxis fordert, und die Sache wegen der Höhe der Entschädigung zur Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Revision ist in dem Berufungsurteil zugelassen worden.

15

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Beklagte erstrebt mit ihr die völlige Abweisung der Klage. Der Kläger, der um Zurückweisung der Revision der Beklagten gebeten hat, hat mit der von ihm eingelegten Anschlußrevision beantragt,

16

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils im beantragten Umfang seinen Entschädigungsanspruch auch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, soweit er gemäß §23 BErgG Ersatz des Schadens fordert, der ihm für die Zeit vom 1. April 1936 ab durch Beeinträchtigung und/oder Entzug seiner in Hamburg geführten Anwaltspraxis entstanden ist.

17

Die Beklagte hat beantragt, die Anschlußrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

18

I.

1.

Gegenstand der Entscheidung in diesem Rechtszug ist nur der von dem Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch wegen der erlittenen eigenen Vermögensschaden, da die Anschlußrevision sich darüber hinaus nicht gegen die Abweisung der Klage insoweit richtet, als diese dem Kläger abgetretene Entschädigungsansprüche seiner Ehefrau betrifft. Zweifel über den Umfang, in dem der eigene Vermögensschaden des Klägers dem Revisionsgericht unterbreitet wird, könnten daraus erwachsen, daß nach dem Wortlaut des Antrags der Anschlußrevision nur Ersatz des Schadens begehrt wird, der dem Kläger seit dem 1. April 1936 aus der Beeinträchtigung und/oder dem Entzug seiner Anwaltspraxis entstanden ist, während der Kläger aus der Anwaltssozietät bereits im Februar 1936 ausgeschieden war. Die Begründung des von dem Kläger eingelegten Rechtsmittels läßt aber ersehen, daß der Kläger auch für den Entzug seiner Rechte aus dem Sozietätsvertrag entschädigt sein will (Seite 4 unter II 2). In dem Sinne hat der Kläger auch in der Verhandlung vor dem Senat seinen Antrag erläutert.

19

Die Entscheidung ist nicht auf Grund der Vorschrift des bürgerlichen Rechts, sondern des Bundesentschädigungsgesetzes zu treffen, das an die Stelle des Bundesergänzungsgesetzes getreten ist und auch auf die Entschädigungssachen anzuwenden ist, die bei seiner Verkündung am 29. Juni 1956 im Revisionsrechtszug anhängig waren.

20

2.

Der Berufungsrichter hat zunächst geprüft, ob der gesamte mit der Klage geltend gemachte Anspruch wegen der eigenen Vermögensschaden des Klägers bereits Gegenstand des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde war und damit die Voraussetzungen für die sächliche Entscheidung der Entschädigungsgerichte erfüllt sind (§91 BEG). Er hat dies im Gegensatz zum Landgericht bejaht. Die Ausführungen des Berufungsurteils hierzu lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

21

II.

Der Berufungsrichter geht davon aus, daß der auf §23 BErgG (jetzt §56 BEG) gestützte Entschädigungsanspruch drei verschiedene Schadensereignisse betreffe, nämlich

22

1) das Ausscheiden des Klägers aus der Anwaltssozietät,

23

2) dann die Boykotteinflüsse auf die von dem Kläger von Februar 1936 bis Ende November 1938 allein betriebene Praxis und

24

3) schließlich der Verlust durch den Entzug der Zulassung zur Anwaltschaft. Diese "Schadensereignisse" untersucht und würdigt der Berufungsrichter getrennt und kommt zu dem Ergebnis, daß der Kläger einen Anspruch auf Ersatz von Vermögensschaden nur wegen des Verlustes habe, der ihm durch Entzug der Zulassung als Rechtsanwalt auf Grund der 5. VO zum Reichsbürgergesetz vom 27. September 1938 (RGBl I 1403) entstanden ist, wonach die Zulassung jüdischer Anwälte zum 30. November 1938 und nicht, wie der Berufungsrichter anzunehmen scheint, erst Ende 1938 zurückzunehmen war. In dem Berufungsurteil wird hierzu ausgeführt, entgegen der Meinung des Landgerichts sei durch die für den Berufsschaden gewährte Entschädigung nicht der gesamte Schaden abgefunden, den der Kläger durch den Entzug der Zulassung erlitten habe. Allerdings komme es auf die Zulassung als solche nicht an, die lediglich die Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sei. Wenn auch der ausgeübte Anwaltsberuf in erster Linie der Rechtspflege diene, so erschöpfe sich der Beruf darin nicht. Der Beruf sei wie alle anderen Berufe auf Erwerb gerichtet und könne bei allen standesrechtlichen Vorbehalten seine Ziele nur im Wege des Erwerbsstrebens erreichen. Der Anwalt könne seinen Beruf nicht ohne gewisse sachliche Mittel, wie den Besitz einer Kanzlei, den Einsatz von Arbeitskräften und Material, ausüben. Erst die Summe dieser Arbeitsmittel ermögliche es dem Anwalt, seinen Beruf mit dem erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auszuüben und die erforderliche Klientel zu erwerben, die ihrerseits von dem Vertrauen zu der Tätigkeit des Anwalts abhänge und als Bestand der Anwaltspraxis betrachtet werden könne. Die Arbeitsmittel und die Klientel einer Anwaltspraxis stellten danach einen einheitlichen wirtschaftlichen Faktor dar und seien in ihrer Gesamtheit mit dem Anlagevermögen oder der Substanz eines Unternehmens vergleichbar. Dieser im Entschädigungsrecht gebotenen Auffassung stehe die zivilrechtliche Auffassung nicht entgegen. Denn auch hier sei im Einzelfall die Übertragung einer Praxis gegen Entgelt zugelassen worden, so wenn es sich um die Versorgung des berufsunfähig gewordenen Anwalts oder um die von Hinterbliebenen handele. Die Veräußerungsfähigkeit einer ärztlichen Praxis sei vom Reichsgericht anerkannt worden (RGZ 153, 294). Dieser Auffassung sei der Bundesgerichtshof (BGHZ 16, 71 = NJW 55, 357) beigetreten. Da die Anwaltspraxis mit einer ärztlichen durchaus vergleichbar sei, könne auch ihr ein Vermögenswert nicht abgesprochen werden. Die Anwaltspraxis erschöpfe sich nicht in der Tätigkeit des Anwalts zum Zwecke des Erwerbs, sondern umfasse eine Summe von geldwerten Rechten, Interessen und Gütern. Sie stelle mithin Vermögen im Sinne des §23 BErgG dar.

25

Der Anspruch werde auch nicht durch die §§25 ff BErgG ausgeschlossen. Diese Vorschriften beträfen nur den Schaden, der dem Verfolgten dadurch entstanden sei, daß er behindert worden sei, seine Arbeitskraft zu nutzen. Auch der Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen sei im Zusammenhang mit dem Substanzschaden begrifflich ein Vermögensschaden im Sinne des §23 BErgG. Soweit die Entschädigungspflicht nach §§25 ff a.a.O. reiche, könne ein Vermögensschaden nach §23 BErgG nicht geltend gemacht werden. Das ergebe sich aus dem der Vorschrift des §30 Abs. 4 a.a.O. zu entnehmenden Grundsatz, daß eine doppelte Entschädigung des gleichen Schadens nicht stattzufinden habe. Der praktisch als Berufsverbot wirkende Widerruf der Zulassung habe dem Kläger indessen einen doppelten Schaden verursacht. Einmal sei der Kläger dadurch gehindert worden, aus seinem Beruf weitere Einnahmen zu erzielen und zum anderen sei die Anwaltspraxis zum Erliegen gekommen und die darin vereinigte Summe von Arbeitsmitteln vernichtet und wertlos geworden. Es lägen daher zwei voneinander unabhängige und deswegen gesondert zu entschädigende Schadenstatbestände vor. Zur Frage des Schadens führt der Berufungsrichter aus, der auf der 5. VO zum Reichsbürgergesetz vom 29. September 1938 beruhende Zusammenbruch seiner Praxis habe für den Kläger den Verlust der Existenz herbeigeführt, es sei deshalb ein schwerer Vermögens schaden im Sinne des §23 BErgG.

26

1.

a)

Diesen Ausführungen ist an sich im wesentlichen beizutreten. Darauf, daß der Vermögensschaden ein schwerer sei, kommt es nach §56 BEG, der insoweit von §23 BErgG abweicht, allerdings nicht mehr an. Deshalb erübrigt es sich, zu den Erwägungen des Berufungsrichters Stellung zu nehmen, die sich auf die Schwere des Vermögensschadens beziehen. Es unterliegt keinem rechtlichen Bedenken, wenn der Berufungsrichter annimmt, auch die Anwaltspraxis stelle einen gegenwärtigen Vermögenswert für ihren Inhaber oder dessen Hinterbliebene dar. Wenn auch die Tätigkeit des Anwalts wie die des Arztes oder die anderer freier Berufe im wesentlichen auf dem persönlichen Vertrauen beruht, das der, der den freien Beruf ausübt, auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften genießt, und wenn auch dieses persönliche Vertrauen auf einen Nachfolger im eigentlichen Sinne nicht übertragen werden kann und auch nicht zum Gegenstand wirtschaftlicher Ausnutzung gemacht werden soll, so kann doch nicht unberücksichtigt gelassen werden, daß auch die frei berufliche Praxis in gewissem Umfang wirtschaftlich verwertbare Möglichkeiten enthält, die sich dahin zusammenfassen lassen, daß die Klienten (oder Patienten), die dem früheren Inhaber der Praxis ihr Vertrauen zuwandten, zum Teil aus Gewohnheit auch den Übernehmer einer solchen Praxis aufsuchen werden, besonders wenn die Praxis in den alten Räumen fortgesetzt wird. Diese Chancen haften nicht an der Person des Praxisinhabers, sondern an der Praxis selbst. Sie überdauern daher auch den Tod des Praxisinhabers (RGZ 115, 172 [173, 175]) und kommen dem Anwalt zugute, der die Praxis "fortsetzt". Es sind dabei nicht so sehr die von dem Anwalt benutzten "Arbeitsmittel", auf die der Berufungsrichter abstellt, als diese an der Praxis als solcher haftenden, von einem "Nachfolger" ausnutzbaren Chancen, die im Sinne der heute geltenden Verkehrsauffassung die Praxis des Anwalts oder des Arztes zu einem veräußerlichen Wert und damit zum Gegenstand seines Vermögens werden lassen. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat auch aus diesem tatsächlichen Zustand die Folgerung gezogen, daß dieser in der Praxis liegende Vermögenswert in gewissen Grenzen, die der Auswertbarkeit dieser Chancen durch die dem Stande der Anwälte und Ärzte obliegenden Aufgaben in der Rechtspflege und der Gesundheitspflege gezogen sind, zum wirtschaftlichen Vermögen gehört und auch Gegenstand eines Veräußerungsgeschäftes sein kann. Dies hat das Reichsgericht nicht nur bei der Veräußerung ärztlicher Praxen, sondern auch für die eines Rechtsanwaltes ausgesprochen (RGZ 153, 280 ff). Dieser Vermögenswert geht auf die Erben über und bildet in ihrer Hand ein Erwerbsgeschäft, zu dessen Veräußerung die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach §1822 Nr. 3 BGB notwendig ist, wenn Minderjährige beteiligt sind (BGZ 115 S. 175). Daß die Praxis bezw. der in ihr verkörperte nutzbare Vermögenswert nicht Gegenstand eines subjektiven Rechts ist, schließt die Zugehörigkeit zum Vermögen des Anwalts nicht aus. Denn dieses umfaßt vom wirtschaftlichen Standpunkt aus nicht nur Sachen und sonstige Rechte, sondern auch Güter und Chancen, die sich in irgendeiner Weise in der heutigen Wirtschaftsordnung als Gegenstände des Vermögensverkehrs auswerten lassen. Dieser wirtschaftliche Vermöbegriff liegt z.B. auch der Vorschrift des §252 BGB zugrunde (Bielschowsky ArchZivPrax 153, 80). Daß die Auswertbarkeit einer freiberuflichen Praxis aus Rücksichten des Standes gegenüber der anderer wirtschaftlicher Unternehmen nur begrenzt ist, schließt den Vermögenswert und seine Zugehörigkeit zum Vermögen im wirtschaftlichen Sinne nicht aus; dieser Umstand ist nur geeignet, den Wert in seiner Höhe zu beeinflussen.

27

Die Praxis eines Anwaltes oder eines Angehörigen anderer freien Berufe besitzt allerdings nicht schlechthin einen derartigen Vermögenswert. Ob sie einen solchen hat, hängt vielmehr jeweils von den Umständen ab. Die Dauer der Tätigkeit, der Umfang und der Ruf der Praxis sowie die Art der Tätigkeit und die besonderen örtlichen Verhältnisse sind Umstände, die nicht nur die Höhe des Vermögenswertes der Praxis beeinflussen, sondern Voraussetzung dafür sind, daß die eingerichtete Praxis als Vermögensbestandteil angesprochen werden kann. Alle diese Umstände sind im einzelnen Fall sorgfältig zu prüfen.

28

b)

Wenn, wie dargelegt, aus dem Wesen der Anwaltstätigkeit nicht entnommen werden kann, daß die Praxis nicht zum Vermögen gehöre, so ist damit noch nicht entschieden, ob der Eingriff in die Substanz der Praxis, wie er zum Nachteil des Klägers durch den Entzug der Zulassung zur Anwaltschaft bewirkt worden ist, auch einen Vermögensschaden im Sinne des §56 BEG bedeutet und ob nicht die Anwendbarkeit dieser Vorschrift dadurch ausgeschlossen ist, daß der Gesetzgeber in den §§64 ff BEG besondere Bestimmungen über die Entschädigung von Schäden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen getroffen und damit etwa eine Entschädigung nach §56 BEG ausgeschlossen hat.

29

Die §§64 ff a.a.O. stehen der Gewährung eines Schadensersatzes nach §56 jedoch nicht entgegen. Zwar hat der Berufungsrichter unter Hinweis auf §30 Abs. 4 BErgG zutreffend ausgeführt, daß sich der Schaden im wirtschaftlichen und beruflichen Fortkommen infolge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen und der Schaden, der durch solche Eingriffe der Vermögenssubstanz zugefügt worden ist, in gewissem Umfang decken können und daß in diesem Umfang derselbe Schaden nicht doppelt ersetzt werden kann. Auf der anderen Seite läßt sich aber aus dieser Vorschrift und aus der nunmehr einschlägigen Bestimmung des §75 Abs. 3 BEG entnehmen, daß dem Gesetzgeber die Verschiedenartigkeit des Schadens im Fortkommen und des an der Vermögenssubstanz nicht entgangen ist. Er mußte deshalb Vorsorge für den Fall treffen, daß, soweit in einer Wiedergutmachungsleistung für Schäden am Eigentum oder am Vermögen nach den in §7 BErgG (jetzt: §5 BEG) genannten Rechtsvorschriften oder nach anderen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes bereits ein Ausgleich der durch die Verdrängung oder Beschränkung eingetretenen Einkommensminderung enthalten ist, eine Entschädigung nach §30 Abs. 1 BErgG (§§64, 66, 74, 75 BEG) nicht stattfindet. Sonst entbehrte diese Regelung eines erkennbaren Grundes. Gerade daraus ist daher entgegen der Ansicht der Revision zu entnehmen, daß durch die §§64 ff a.a.O. die Entschädigung wegen sonstigen Vermögensschadens nicht ausgeschlossen ist.

30

Wie der Berufungsrichter richtig erkannt hat, ist an und für sich der Schaden an der Vermögenssubstanz und der in beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen erlittene der Sache nach verschieden. Der letztere besteht darin, daß der Verfolgte in der der Verfolgungsmaßnahme folgenden Zeit gehindert wird, seine Arbeitskraft auszunutzen, während der Eingriff in die wirtschaftliche Vermögenssubstanz deswegen einen Schaden verursacht, weil der Wert, der durch die bereits früher entfaltete Berufstätigkeit geschaffen ist, vernichtet wird.

31

Es läßt sich aus dem Bundesergänzungsgesetz auch nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber den Begriff des Vermögens anders verstanden hat als er nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu verstehen ist. Wenn auch §56 BEG insoweit nicht eingreift, als für bestimmte Arten des Vermögensschadens besondere Entschädigungsvorschriften im Bundesergänzungsgesetz enthalten sind, wie etwa in den §§51, 56 ff und 64 ff BEG und er deshalb insoweit subsidiär ist, so kann daraus nicht mit Blessin-Wilden BErgG §23 Anm. 22 auf Seite 205 geschlossen werden, daß Vermögensschäden im Sinne dieser Vorschrift nicht solche sind, die deshalb zu einer Vermögensminderung führen, weil dem Verfolgten ein Gewinn oder ein sonstiger Vermögensvorteil entgangen ist, auf den keine rechtlich begründete Anwartschaft bestand. Gerade der Umstand, daß der Gesetzgeber den durch Boykott entstandenen Vermögensschaden als einen nach §56 zu entschädigenden in Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift anerkennt, spricht für das Gegenteil. Denn dieser Art der Schädigung ist eigentümlich, daß das Vermögen nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß dem Verfolgten Rechte oder Sachen entzogen werden, sondern daß die aus dem Vermögensbesitz fließenden Gewinnchancen, also tatsächliche Anwartschaften, vernichtet oder eingeschränkt werden (vgl. NJW RzW 1954, 187 und Bielschowsky ebenda). Ist aber der Boykottschaden ein solcher wegen Ausmerzung oder Begrenzung von tatsächlichen Chancen, so ist nicht einzusehen, warum ein gleicher Vermögensschaden, der nicht auf Boykott, sondern anderen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruht (§1 BEG), nicht ebenfalls eine Entschädigungspflicht nach §56 a.a.O. begründen soll. Mit Becker-Huber-Küster BErgG §23 Anm. 3 auf Seite 337 unten ist daher anzunehmen, daß auch tatsächliche Anwartschaften in den Vermögensbegriff im Sinne dieser Vorschrift einzubeziehen sind.

32

Dagegen kann den Ausführungen des Berufungsurteils nicht in vollem Umfang beigetreten werden, soweit sie sich auf den Grund des vom Kläger verfolgten Entschädigungsanspruchs wegen des Entzugs der Praxis im Jahre 1938 beziehen. Im Zusammenhang hiermit führt der Berufungsrichter aus, der Kläger habe flüssige Betriebsmittel von 18.000,- bis 20.000,- RM gehabt. Diese Mittel sind dem Kläger nicht entzogen worden. Er hat sie allerdings, wie er behauptet hat, nach dem Entzug der Zulassung für den Unterhalt seiner Familie verwendet. Das bedeutet aber keinen Vermögensverlust, der bei der Bemessung des hier geltend gemachten Schadens als Schadensposten eingesetzt werden kann.

33

Auch ist es rechtlich bedenklich, wenn der Berufungsrichter weiter ausführt, der Entschädigungsanspruch beruhe auf einer Gewaltmaßnahme, die ihrer Natur nach einer unerlaubten Handlung im Sinne des bürgerlichen Rechts gleichkomme, §23 BErgG habe dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch zum Inhalt, der entsprechend den für den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch entwickelten Grundsätzen zu behandeln sei und als Wertanspruch nicht dem Umstellungsgesetz unterfalle. Dem Kläger sei deshalb der Betrag zuzusprechen, den er brauche, um den im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehenden Schaden zu beseitigen. Mit diesen Erwägungen wird die Natur des Entschädigungsanspruchs nach dem Bundesentschädigungsgesetz verkannt. Der im Schrifttum entwickelte und in der Rechtsprechung zum Umstellungsrecht anerkannte Unterschied zwischen Geldsummen- und Geldwertansprüchen ist dem Bundesentschädigungsgesetz, von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen, unbekannt. Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 12. Januar 1955 - IV ZR 145/54 (LM Nr. 1 zu §6 BErgG) darauf hingewiesen, daß §6 BErgG überflüssig sei und des Sinnes entbehre, wenn man ihn nur auf eigentliche Reichsmarkansprüche beziehe. Denn dann bedürfe es nicht erst der Berechnung in Reichsmark, wenn es sich, wie in dem damals entschiedenen Falle, um Schäden in ausländischer Währung handele. Diese Erwägungen treffen aber auch die Fälle, in denen es sich um die Entschädigung von anderen Vermögensschäden handelt. Auch diese Schäden sind, wenn sie vor der Währungsreform entstanden sind, zunächst in Reichsmark festzusetzen, der so ermittelte Betrag ist dann im Verhältnis 10:2 auf Deutsche Mark umzustellen. Der Entschädigungsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch im eigentlichen Sinne, wie ihn das bürgerliche Recht kennt und regelt, sondern ein im öffentlichen Recht wurzelnder Anspruch auf Ausgleich für die von den nationalsozialistischen Gewalthabern bewirkten Eingriffe in das Vermögen, die Persönlichkeit, das Leben, die Gesundheit und die Freiheit der Verfolgten. Dem entspricht es, daß nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht der volle Schaden ersetzt wird, sondern nur ein dem Umfang nach begrenzter Teil. Wenn §11 BEG (früher: §6 BErgG) von Geldansprüchen spricht, so steht dieser Begriff an dieser Stelle nicht im Gegensatz zu dem Begriff der sog. Geldwertansprüche, sondern zu Entschädigungsansprüchen, die nicht auf die Leistung von Geldentschädigung gerichtet sind, wie der Anspruch auf Wiederherstellung des verlorenen Arbeitsplatzes, der Anspruch auf Gewährung von Darlehen usw.

34

Die vorstehend erörterten Ausführungen des Berufungsgerichts betreffen in Wirklichkeit nur die Höhe des Anspruchs und nicht den Grund. Sie gehörten daher an sich nicht in das Grundurteil des Berufungsgerichts. Da sie aber von Rechtsirrtum beeinflußt sind, so war zu ihnen hier Stellung zu nehmen. Trotz der insoweit aufgezeigten vorliegenden Rechtsbedenken ist aber der Berufungsrichter zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der Entschädigungsanspruch, soweit er ihn an sich im erkennenden Teil des Urteils für bestehend hält, dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Es wird im Ergebnis durch die im Berufungsurteil getroffene Feststellung getragen, daß der Kläger bei der erzwungenen Aufgabe der Praxis eine eingerichtete Anwaltskanzlei besessen und daß, wenn auch die Klientel in der Zeit seit dem Ausscheiden des Klägers aus der Sozietät zurückgegangen sei, diese noch erheblich genug gewesen sei, um dem Kläger angemessene Berufseinnahmen zu sichern. Einer solchen Praxis einen gewissen Vermögenswert zuzubilligen, ist rechtlich bedenkenfrei.

35

2.

Die Revision der Beklagten ist daher unbegründet.

36

Unbegründet ist auch die Anschlußrevision des Klägers, soweit er damit die Anerkennung eines Entschädigungsanspruchs über den ihm vom Berufungsgericht zuerkannten hinaus erstrebt.

37

a)

Zutreffend hat der Berufungsrichter zunächst den Anspruch des Klägers insoweit dem Grunde nach verneint, als der Kläger eine Entschädigung dafür begehrt, daß sich infolge des Boykotts der Anwälte jüdischer Abstammung seine Einnahmen aus der Praxis in den Jahren 1936 bis 1938 ständig vermindert hätten. Hier handelt es sich nicht um einen der Substanz des Vermögens des Klägers zugefügten Schaden, sondern lediglich um einen solchen, den er im Zuge der Verfolgung in seinem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat. Der hierfür aus §64 BEG erwachsene Entschädigungsanspruch ist durch den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich erledigt worden und kann in diesem Rechtsstreit nicht nochmals als Vermögensschaden im Sinne des §56 BEG berücksichtigt werden. Soweit der Kläger mit der Anschlußrevision begehrt, daß der Anspruch auch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werde, als Ersatz des Schadens dafür verlangt wird, der dem Kläger seit dem 1. April 1936 durch Beeinträchtigung seiner Praxis entstanden sei, ist sie daher unbegründet und muß zurückgewiesen werden.

38

b)

Dem Berufungsrichter ist auch insoweit zu folgen, als er in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Entschädigung dem Kläger dafür abspricht, daß er durch das Ausscheiden aus der Anwaltssozietät einen Vermögensverlust erlitten habe. Daß dieses Ausscheiden durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist, und daß insoweit die Voraussetzungen der §§1 und 23 BErgG erfüllt sind, hat der Berufungsrichter, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, nicht in Abrede gestellt. Er meint aber, der Kläger sei hierfür deswegen nicht zu entschädigen, weil es sich hier um einen Anspruch handele, der unter das Rückerstattungsgesetz falle, deshalb sei ein Entschädigungsanspruch nach §7 BErgG ausgeschlossen. Neben der Rückerstattung nach Maßgabe des Rückerstattungsgesetzes (BrZ) sei auch ein unabhängiger weiterer Vermögensschaden nicht entstanden. Das Berufungsurteil führt hierzu aus, der Kläger sei als Teilhaber der Sozietät Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gewesen (§§705 ff BGB). Gesellschaftsanteile seien aber feststellbare Vermögensgegenstände im Sinne des Rückerstattungsgesetzes, wie sich aus der Vorschrift des §20 REG (BrZ) ergebe. Dieser Vermögensgegenstand (Art. 1 und 2 a.a.O.) sei dem Kläger durch die Mitglieder der Sozietät, die diese bei seinem Ausscheiden fortgesetzt hätten, entzogen worden. Dem Kläger stehe nur ein Anspruch gegen die Sozietät zu. Das gleiche habe zu gelten, wenn man das Abkommen mit den Teilhabern als wohlwollende Treuhandabrede nach Art. 5 REG (BrZ) beurteilen wolle, wofür aber nichts vorgetragen sei. Unbeachtlich sei auch, ob der Kläger den Rückerstattungsanspruch dadurch verloren habe, daß er ihn nicht innerhalb der gesetzlichen Frist angemeldet habe. Dies folge aus §7 Abs. 1 Satz 5 BEG.

39

c)

Diese Erwägungen des Berufungsrichters treffen zu. Der Kläger muß sich, soweit es sich um Ansprüche wegen seines Ausscheidens aus der Sozietät handelt, auf die Vorschrift des Rückerstattungsgesetzes verweisen lassen. Es ist allgemein anerkannt, daß auch der Anteil an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Gegenstand der Rückerstattung sein kann und daß der Rückerstattungsanspruch gegen die übrigen Gesellschafter auf Wiederherstellung des Gesellschaftsverhältnisses gerichtet ist (OLG Hamburg in NJW RzW 1950, 407 mit Anm. von v. Godin in RzW 1951, 43; Kubuschok-Weißstein REG Art. 7 Anm. 11 Seite 101 und Art. 20 Anm. 1 S. 159 und 3 b; S. 161; Harmening REG 2. Aufl. Art. 1 Anm. III 1 auf Bl. 58 R; v. Godin REG 2. Aufl. S. 266 unten). Der 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts hat in dem Beschluß vom 9. April 1952 (NJW RzW 1952, 172 Nr. 19) jedoch für die Beteiligung an einer Anwaltssozietät eine Ausnahme gemacht und sie nicht als rückerstattungsfähigen Vermögensgegenstand im Sinne des Rückerstattungsgesetzes behandelt. In diesem Beschluß wird ausgeführt, es sei zwar eine derartige Beteiligung von erheblichem wirtschaftlichem Wert, bei ihr überwögen jedoch die auf persönlicher und berufsethischer Bindung beruhenden Momente. Wollte man sie als Vermögensgegenstand behandeln, so würde man damit die Möglichkeit eröffnen, die während des nationalsozialistischen Regimes aus den Gründen des Art. 1 REG (BrZ) eingebüßte Teilhaberschaft an einer Anwaltssozietät durch Anordnung ihrer Rückerstattung gegen den Willen ihrer jetzigen Sozien wiederherzustellen. Das wäre jedoch mit dem Sinn einer weitgehend auch auf persönlichen Bindungen beruhenden Gemeinschaft unvereinbar. Daher seien in einem solchen Fall weder Ansprüche auf Wiederherstellung noch auf die sich aus Art. 26 und 27 REG ergebenden Leistungen gegeben.

40

Dem ist nicht beizutreten. Es ist nicht ersichtlich, warum die Vorschriften des Rückerstattungsgesetzes auf solche nach dem Ausscheiden des Verfolgten weiterbestehenden Beteiligungen nicht anwendbar sein sollen. Es handelt sich bei ihnen, wie auch der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Hamburg nicht verkennt, dabei um erhebliche wirtschaftliche Vermögenswerte. Es kann auch nicht zugegeben werden, daß die Eigenart derartiger Verbindungen von Anwälten zur gemeinschaftlichen Tätigkeit im Dienste des Rechts die Anwendbarkeit des Rückerstattungsrechts ausschließt, um auf diesem Wege nationalsozialistisches Unrecht wiedergutzumachen. Ob im Einzelfall eine Rückerstattung ausgeschlossen ist, kann dahinstehen. Es kommt für die hier zu treffende Entscheidung nur darauf an, ob der Anspruch auf Wiedergutmachung seiner Rechtsnatur nach ein rückerstattungsrechtlicher ist. Das ist aber mit dem Berufungsrichter zu bejahen. Da auch im übrigen die Erwägungen des Berufungsurteils zu diesem Punkt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken geben, ist die Revision des Klägers auch insoweit unbegründet und deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf §§92, 97 ZPO und §225 BEG.

Schmidt Ascher v. Werner Maaß Wilden