Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1955, Az.: IV ZR 145/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1955
- Aktenzeichen
- IV ZR 145/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 30.03.1954
- Landgericht in Stuttgart - 27.07.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1955, 191 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1955, 223-224
Prozessführer
des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Stuttgart,
Prozessgegner
den Ersten Staatsanwalt a.D., Walter R. L. B. K. G., N. USA.,
Amtlicher Leitsatz
Hat ein Verfolgter für den Transport ihm gehöriger Gegenstände in das Ausland Zahlungen in ausländischer Währung leisten müssen, so kann der ihm für diese Zahlungen zustehende Entschädigungsanspruch nur unter Zugrundelegung des Kurses der ausländischen Währung im Zeitpunkt der Zahlung in Reichsmark berechnet und dann im Verhältnis von 10 : 2 in Deutsche Mark umgerechnet werden.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. Kregel, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das den Parteien an Verkündungs Statt am 30. März 1954 zugestellte Urteil des Wiedergutmachungssenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen den Beschluß der Entschädigungskammer I des Landgerichts in Stuttgart vom 27. Juli 1953 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Berufung und Revision zu tragen. Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1889 geborene Kläger, der jüdischer Abstammung ist, war bis zum Jahre 1933 Landgerichtsrat beim Landgericht in Stuttgart. Auf Grund des §3 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums wurde er mit Ende dieses Jahres ohne Zubilligung einer Pension in den Ruhestand versetzt. Der Kläger war dann als Rechtsanwalt in Stuttgart tätig. Im März 1939 ist er nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika ausgewandert, wo er jetzt noch lebt.
Der Kläger hat verschiedene Entschädigungsansprüche für die von ihm erduldeten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen erhoben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Aufwendungen, die er für den Transport seines Umzugsguts von Stuttgart nach New York, zum Teil in Reichsmark, zum Teil in nordamerikanischen Dollar gemacht hat. Die von ihm aufgewendeten Dollar hat er sich dadurch beschafft, daß er, wie er angibt, leicht verkäufliche Gegenstände, insbesondere wertvolle Kameras bei der Auswanderung mitgenommen hat, die er dann im Ausland verkauft hat. Insgesamt hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung eines Betrages von 6.553,42 DM verlangt, den er in der Weise errechnet hat, daß er die von ihm aufgewendeten Reichsmark im Verhältnis von 10 : 2 in D-Mark und die von ihm gezahlten 1.372,72 Dollar unter Zugrundelegung eines Dollarkurses von 4,20 DM mit 5.765,42 DM umgerechnet hat.
Diese Ansprüche des Klägers sind durch Bescheid der Landesbezirksstelle für die Wiedergutmachung vom 31. August 1950 abgelehnt worden. Auf die fristgerecht hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht durch Beschluß vom 27. Juli 1953 dem Kläger für die von ihm aufgewendeten RM-Beträge unter Umstellung im Verhältnis von 10 : 2 463,20 DM und für die Dollarbeträge unter Zugrundelegung des Dollarkurses des Jahres 1939 von 2,50 RM und eines sich hiernach ergebenden RM-Betrages von 3.431,80 RM und dessen Umstellung im Verhältnis von 10 : 2 686,36 DM zugebilligt. Die darüber hinausgehenden Ansprüche des Klägers hat es abgewiesen. Auf die nach Inkrafttreten des BEG eingelegte Berufung des Klägers - von ihm noch als sofortige Beschwerde bezeichnet - hat das Oberlandesgericht ihm für die Dollarzahlung weitere 5.079,06 DM zugebilligt.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, beantragt der Beklagte, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe:
1)
Das Oberlandesgericht hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Kläger als Angehöriger einer verfolgten Rasse zu der Aufwendung eines Betrages von 1.372,72 Dollar für den Transport seines Umzugsguts genötigt gewesen und dadurch geschädigt worden ist.
2)
Rechtlich bedenkenfrei ist es auch, wenn das Oberlandesgericht die unstreitig durch Zahlung an ein New Yorker Speditionsunternehmen im Ausland erfolgte Aufwendung dieses Betrages als eine Schädigung des im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 belegenen Vermögens ansieht. Denn eine Schädigung dieses Vermögens liegt bei der hierfür erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise in sinngemässer Auslegung des Gesetzes nicht nur dann vor, wenn durch Gewaltmaßnahmen bedingte Aufwendungen für dieses Vermögen innerhalb des Reichsgebiets gemacht worden, sondern auch, wenn sie mit Teilen dieses Vermögens zur Rettung des übrigen Inlandvermögens außerhalb des Reichsgebiets erfolgt sind. Das ist aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts geschehen.
3)
Nach §23 Abs. 1 BEG ist Voraussetzung für eine Entschädigung, daß der Verfolgte in seinem Vermögen schwer geschädigt worden ist. Erforderlich ist somit nicht nur, daß der Verfolgte durch die Aufwendungen geschädigt wurde, sondern daß die Schädigung seines inländischen Vermögens schwer gewesen ist.
Das Landgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht haben eine schwere Schädigung bejaht. Eine Nachprüfung, ob der hier festgestellte Sachverhalt dies rechtfertigt, erübrigt sich; denn der Beklagte hat die Entscheidung des Landgerichts nicht angegriffen, seine Angriffe beschränken sich vielmehr auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung der Höhe der dem Kläger zustehenden Entschädigung und auf die Zubilligung eines zusätzlichen Betrages durch das Berufungsgericht. Diese Angriffe müssen bereits zu einem Erfolge führen.
4)
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß bei der dem Kläger zustehenden Entschädigung der von ihm aufgewendete Dollarbetrag nicht in Reichsmark zum Dollarkurs von 2,50 RM zu berechnen und der sich so ergebende Reichsmarkbetrag im Verhältnis von 10 : 2 in Deutsche Mark umzurechnen sei, sondern daß der aufgewendete Dollarbetrag zum heutigen Dollarkurs von 4,20 DM unmittelbar in Deutsche Mark umzurechnen sei.
Eine solche Berechnung entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Diese lassen sich auch nicht im Sinne der Auffassung des Oberlandesgerichts auslegen. §6 BEG ordnet nämlich ausdrücklich an, daß Geldansprüche für die Zeit vor der Währungsumstellung, soweit das Gesetz nicht Abweichendes bestimmt, in Reichsmark zu berechnen und im Verhältnis von 10 : 2 in Deutsche Mark umzurechnen sind. Abweichende Bestimmungen enthält der §23 BEG, nach dem allein Ansprüche für Schäden der vorliegenden Art geltend gemacht werden können, nicht. Ansprüche aus einer Dollarzahlung sind aber Geldansprüche und, da die Dollarzahlung vor der Währungsreform erfolgt ist, sind sie als Ansprüche für die Zeit vor der Währungsumstellung anzusehen. Es geht auch nicht an, wie dies das Berufungsgericht ersichtlich tun will, unter Geldansprüchen nur solche zu verstehen, die auf Reichsmark gelautet haben. Denn für solche Geldansprüche würde ja die Bestimmung des §6 BEG, daß sie in Reichsmark zu berechnen seien, überflüssig sein und des Sinnes entbehren. Der Kläger erhält daher zwar im Ergebnis nur geringe Beträge. Das BEG geht aber davon aus, daß der unendliche Schaden, den der Nationalsozialismus angerichtet ist, nicht voll, sondern nur in einem beschränkten Umfang ersetzt werden kann. Es werden daher Höchstsummen festgesetzt, z.B. für Vermögensschaden gemäß §24 BEG von 75.000,- DM, für Kapitalentschädigungen bei Schäden im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen gemäß §25 BEG von 25.000,- DM; Rentenansprüche werden auf die Höhe der Versorgungsbezüge vergleichbarer Beamter beschränkt (§§14, 15, 31 BEG) und auch diese Renten erfahren dadurch eine Minderung, daß sie, soweit sie sich auf eine Zeit vor der Währungsumstellung beziehen, auch nur in Reichsmark und daher nur zu 20 v.H. in Ansatz kommen. Das Berufungsgericht glaubt sich auf §20 BEG für die von ihm vertretene Ansicht berufen zu können. §20 ist aber eine Ausnahmevorschrift, mit der durch Anordnung eines Umstellungssatzes von 1 : 1 gerade von der Regel des §6 BEG abgewichen werden sollte (so auch Blessin-Wilden Anm. 2 zu §6 BEG S. 111).
Muß somit die Dollarzahlung in Reichsmark berechnet werden, so kann dies nur, wie es das Landgericht getan hat, unter Zugrundelegung des Dollarkurses im Zeitpunkt der Zahlung geschehen. Dieser Kurs hat sich unstreitig auf rd. 2,50 RM belaufen. Der sich hiernach ergebende Reichsmarkbetrag ist sodann im Verhältnis von 10 : 2 in Deutsche Mark umzustellen.