Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1960, Az.: 3 StR 29/60
Beweisbedürftigkeit/Feststellungsbedürftigkeit von Tatsachen bei abstrakten Gefährdungsstraftatbeständen (Gefährdungsdelikten)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1960
- Aktenzeichen
- 3 StR 29/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 08.04.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 15, 161 - 164
- MDR 1961, 160-161 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 2349 (Volltext mit amtl. LS) "Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Bestrebungen dienen""
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen § 109 f Abs. 1 Nr. 1 StGB
Redaktioneller Leitsatz
Wird durch den gesetzlichen Tatbestand keine konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts gefordert, hat eine diesbezüglich unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung keine Bedeutung.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. September 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Weber
Bundesrichter Dr. Mannzen
Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Dr. Zündorf als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
die Justizobersekretäre ... und ... als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 8. April 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der in einer Maschinenfabrik in W. als Hilfsarbeiter tätige Angeklagte, der sich mit dem Gedanken trug, in die SBZ überzusiedeln, erhielt im Januar 1960 von seinem auswärts beschäftigten Bruder den Auftrag, ihm die für eine Freiwilligenmeldung erforderlichen Antragsformulare bei der Annahmestelle der Bundeswehr in W. zu besorgen. Zu diesem Zweck betrat der Angeklagte am 21. Januar 1960 das Gebäude Am Sch. in W., in dem sich mehrere Bundeswehrdienststellen, u.a. die militärische Annahme stelle sowie die Vorprüfstelle der Wehrbereichsverwaltung befinden. Nachdem er von dem Pförtner eingelassen worden war, faßte er den Entschluß, sich über die räumlichen Verhältnisse und die personelle Besetzung der Annahmestelle der Bundeswehr und die Vorprüfstelle Aufzeichnungen zu machen. Seine Absicht ging dabei dahin, diese Aufzeichnungen bei der beabsichtigten Übersiedlung in die SBZ den dortigen Behörden zu übergeben, um sich damit in der SBZ einen besseren Start zu verschaffen. In einem Heft, dessen Schild er mit der Aufschrift versah:
"Ostspionage,
Informationen,
Sowjetunion
Nr. 1"
machte er dann Notizen über die räumlichen Verhältnisse, über Sicherungsmaßnahmen und die personelle Besetzung der Annahmestelle und der Vorprüfstelle der Bundeswehr in W. Bei dieser Tätigkeit wurde der Angeklagte entdeckt und darauf festgenommen.
Das Landgericht hat ihn auf Grund dieser Feststellungen wegen Vergehens gegen § 109 f Abs. 1 Nr. 1 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Angeklagte die Verletzung der §§ 241, 242, 338 Nr. 8 StPO. Das Landgericht habe die Frage seines Verteidigers an den Sachverständigen, ob die festgehaltenen Aufzeichnungen in ihrer Gesamtheit eine Gefahr für die Schlagkraft der Truppe darstellten, in unzulässiger Beschränkung der Verteidigung durch Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie sich bereits mit der rechtlichen Beurteilung befasse und im Sinne des § 241 Abs. 2 StPO ungeeignet sei.
Zwar kann die Revision auf die Verletzung des Fragerechts nach den §§ 240-242 StPO gestützt werden (BGHSt 2, 285 [BGH 22.04.1952 - 1 StR 96/52], BGH. LM. § 241 StPO Nr. 1). Die Verhandlungsniederschrift ergibt aber, dass der Verteidiger die Frage erst vorgebracht hat, nachdem der Sachverständige im allseitigen Einverständnis entlassen worden war. Damit endete das Fragerecht. Es setzt voraus, dass die Beweisaufnahme bezüglich der zu befragenden Beweisperson noch andauert und diese vor Gericht anwesend ist. In dem Verlangen, eine bereits vernommene und entlassene Beweisperson neuerlich über eine bestimmte Frage zu hören, kann aber ein Beweisantrag liegen (KMR, 4. Aufl., Anm. 2 zu § 240 StPO; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Randnote 10 zu § 240; Loewe-Rosenberg, Anm. 8 zu § 244 StPO). Demgemäß ist die Verfahrensrüge zu verstehen, da der § 344 Abs. 2 StPO für eine Verfahrensrüge nur vorschreibt, dass die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden müssen (§ 352 Abs. 2 StPO). Jedoch auch einem Beweisantrag dieses Inhalts brauchte das Landgericht zum Schuldspruch nicht stattzugeben, weil die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung insoweit ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 5 StPO). Der Tatbestand des § 109 f Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt nur voraus, dass der Täter durch das Nachrichtensammeln "Bestrebungen dient", die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind. Eine konkrete Gefahr braucht er durch sein Verhalten nicht herbeizuführen. Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "dienen" reicht es aus, dass die Tätigkeit für die fremde Dienststelle geschieht. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob sie das Vorhaben der fremden Dienststelle wirklich fördert (LK. Anm. 6 a und e zu § 109 f; Schönke-Schröder Anm. II 4 zu § 109 f).
Das Landgericht hat den Beweisantrag zur Schuldfrage daher zulässigerweise abgelehnt. Für die Straffrage gilt dies nicht, wie noch darzulegen ist.
2.
Auch die sachlichrechtliche Rüge ist unbegründet. Die Aufzeichnungen über die räumlichen Verhältnisse, die Sicherungsmaßnahmen und die personelle Besetzung der Annahmestelle und der Vorprüfstelle der Bundeswehr in Wiesbaden bilden Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung im Sinne des § 109 f Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dazu gehören alle Angelegenheiten, die die Aufgaben oder Interessen der Landesverteidigung betreffen, nicht nur solche, die, wie das Landgericht meint, der fremden Dienststelle nützen können. Gerichtsbekannt ist auch, dass die nicht näher bezeichneten sowjetzonalen Stellen, an die sich der Angeklagte wenden wollte, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, da sie sämtlich von der staatsfeindlichen SED gesteuert werden. Auf die Weitergabe der Nachrichten an die fremde Stelle kommt es für die Vollendung der Straftat des Nachrichtensammelns nicht an. Die vom Landgericht festgestellten Tatsachen erfüllen auch das Tatbestandsmerkmal des "Nachrichtensammelns". Der Angeklagte hat nicht nur eine einzige Nachricht erkundet, sondern eine Mehrzahl von Nachrichten gesammelt, da er über die räumliche Besetzung, die Sicherungsmaßnahmen und die personelle Besetzung der Annahmestelle und der Vorprüfstelle der Bundeswehr in Wiesbaden Aufzeichnungen gemacht hat.
Zum Schuldspruch ist die Revision mithin unbegründet.
3.
Dagegen mußte die verfahrensrechtliche Rüge zum Strafausspruch durchgreifen. Das Landgericht geht bei den Strafzumessungsgründen zwar davon aus, dass der Wert der vom Angeklagten gesammelten militärischen Nachrichten "nicht sehr groß gewesen ist". Die Schutzbehauptung der Verteidigung ging aber davon abweichend dahin, dass die Nachrichten nicht geeignet gewesen seien, die Schlagkraft der Truppe zu gefährden. Das ist jedenfalls für die Strafzumessung von Bedeutung und hätte zweckmäßigerweise durch Befragung des Sachverständigen geklärt werden müssen. Das Landgericht hat daher zur Straffrage den Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu Unrecht abgelehnt. Darauf kann der Strafausspruch beruhen.
4.
Das Urteil war daher im Strafausepruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO). Im übrigen war die Revision zu verwerfen.
Weber
Dr. Mannzen
Dr. Wiefels
Zündorf