Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.08.1960, Az.: 1 StR 320/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.08.1960
- Aktenzeichen
- 1 StR 320/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 18.12.1959
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. August 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter ... als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Dezember 1959
- a)
dahin geändert, daß er in den Fällen Bu., S., Br., S.-F. und M. (a, b, e, h, i der Urteilsgründe) allein wegen Untreue verurteilt ist;
- b)
mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Unterschlagung im Falle Dr. N. und wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in fünf Fällen, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Unterschlagung zur Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt; sie hat ihm ferner die Ausübung des Berufs als Makler oder Geldverleiher für drei Jahre untersagt und auf die gleiche Zeit die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
I.
Verfahrensrügen.
a)
Die Strafkammer unterbrach die mehrtägige Hauptverhandlung zur Urteilsverkündung auf einen lag, eröffnete aber die Beweisaufnahme nochmals, um Hinweise nach § 265 Abs. 1 StPO zu erteilen. Nachdem sie die Beweisaufnahme wieder geschlossen hatte, verfuhr sie gemäß § 258 StPO und verkündete dann, nach nochmaliger Beratung, das Urteil. Die Revision beanstandet die kurze Dauer dieser Beratung. Sie meint, die Strafkammer habe die eingehende Beratung vom Tage vorher wiederholen müssen. Diese Rechtsansicht geht fehl. Weder die Strafprozeßordnung (§ 260) noch das Gerichtsverfassungsgesetz (§§ 192 ff) schreiben eine bestimmte Dauer für die Beratung vor. Ebensowenig verbietet es das Gesetz, bei wiederholter Beratung auf Ergebnisse einer früheren Beratung des Urteils zurückzugreifen.
b)
Die Verteidigung regte an, aus den Vorstrafakten des Angeklagten festzustellen, daß sie verschiedentlich den Vermerk "politisch" tragen. Darauf wurden die Akten zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Die Revision rügt, daß die Feststellung nicht ausdrücklich zur Sitzungsniederschrift getroffen wurde. Das ist eine unzulässige Protokollrüge (BGHSt 7, 162).
c)
Ebenfalls unzulässig ist die Aufklärungsrüge. Sie gibt die Beweismittel nicht an, deren sich die Strafkammer zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).
II.
Sachrüge.
a)
Soweit der Angeklagte als Grundstücksmakler den Kaufpreis oder als Hausverwalter die Mieten anstatt für seine Auftraggeber treuwidrig für sich verwendete, ist zwar seine Verurteilung wegen Untreue im Ergebnis nicht zu beanstanden, auch nicht zur Schadenshöhe; die bloße Möglichkeit der (noch nicht erklärten) Aufrechnung ist dafür ohne Bedeutung ( BGH 1 StB 475/55 vom 15. Februar 1956). Rechtlich fehlerhaft ist jedoch der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Unterschlagung. Der Beschwerdeführer hatte das ihm anvertraute Geld teils für seine Auftraggeber auszuleihen oder "bankmäßig" zu verwalten (b, i), teils erst nach Bezahlung von Verbindlichkeiten an sie abzuführen (a, e, h). Daher ist es ausgeschlossen, daß er gerade die Geldscheine oder Geldstücke, die er etwa bar gezahlt erhielt, an seine Auftraggeber abzuliefern hatte. Erwarb er das Geld mit deren Einverständnis selbst zu Eigentum und brauchte er nur den Überrest oder Geld in gleichem Werte abzuführen (vgl. §§ 244, 245 BGB) oder verfügte er über die Beträge gar nur von seinen Bankkonten aus (falls sie dort eingezahlt worden waren), so fehlt es an der Zueignung einer fremden Sache und damit einem kennzeichnenden Merkmal der Unterschlagung. Die tateinheitliche Verurteilung wegen dieses Vergehens fällt daher weg. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
b)
Aus dem gleichen Grunde wie zu II a hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung im Falle Dr. N. (k) keinen Bestände. Der Beschwerdeführer sollte für seinen Machtgeber einen Kaufpreisteil von 31.000 DM auf einem Devisensperrkonto anlegen, verwendete aber den Betrag, der "auf sein Konto überwiesen worden war", zur Bezahlung eigener Schulden. Er verfügte also nicht über eine fremde Sache, sondern über seine Forderung an die Bank.
Die Strafkammer wird indes nochmals zu prüfen haben, ob nicht entgegen ihrer bisherigen Annahme doch ein Vorgehen der Untreue in Betracht kommt. Der Angeklagte hatte für den Betrag Inkassovollmacht. Wollte er ihn schon bei der Einziehung für sich verwenden, so hat er den Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB erfüllt. Faßte er den Entschluß zum Verbrauch des Geldes erst nach dem Eingang auf dem Bankkonto, so kann er den Treubruchstatbestand verwirklicht haben; denn da er den Betrag nicht bloß wie ein Bote zur Bank bringen sollte, sondern - auf eine seiner Wahl überlassene Weise - einzuziehen und dann auf ein (anscheinend erst von ihm zu errichtendes) Sperrkonto einzuzahlen hatte, vermißt die Strafkammer zu Unrecht, daß ihm genügendes Ermessen für die Erfüllung der Treupflicht verblieb, wie es für § 266 StGB regelmäßig kennzeichnend ist (BGHSt 13, 315, 317) [BGH 11.12.1957 - 2 StR 481/57].
c)
Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges (e, f, l, m, n, p 1 bis 61 der Urteilsgründe) weist folgende Rechtsfehler auf:
1.
In den Fällen H. (c) und Josef A. (p 37) findet die Strafkammer das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens darin, daß der Angeklagte die Gläubiger von der Kündigung der ihm gewährten Darlehen durch unwahre Angaben abzuhalten wußte. Nach Ansicht des Landgerichts hätten sie sonst ihr Geld "möglicherweise" wenigstens zum Teil retten können. Dabei hat die Strafkammer den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verletzt. Nur wenn sie sich davon überzeugte, daß die Gläubiger das ausgeliehene Kapital sicher - ganz oder mindestens zu einem bestimmten Teilbetrag - beigetrieben hätten, schädigte sie der Angeklagte durch das Erwirken der Stundung (BGHSt 1, 262, 264) [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51]. Eine solche Annahme stünde jedoch im Widerspruch zu der Feststellung des Urteils, daß der Beschwerdeführer schon seit Anfang 1957 gänzlich überschuldet war und ein sog. "Darlohensdasein" führte, d.h. seinen Zusammenbruch nur dadurch aufzuhalten vermochte, daß er alte Schulden durch neue Darlehen abdeckte. Im Falle H. kann ein strafbares Verhalten des Angeklagten aber schon darin liegen, daß er das Darlehen vom März 1958 durch unwahre Angaben erlangte.
2.
Ein gleichartiger Rechtsfehler wie zu II c 1 ist dem Landgericht im Falle Hä. unterlaufen (p 46). Hier sieht es nur als dem Angeklagten nicht widerlegt, jedoch nicht für erwiesen an, daß er bei der ordnungsmäßigen Bestellung der Grundschuld für Hä. frühere privatschriftliche Verfügungen über das ihm gehörige Grundstück irrig für rechtswirksam hielt. Die Ansicht der Strafkammer, er habe die früheren Verfügungen trotz ihrer Unwirksamkeit Hä. offenbaren müssen, beruht daher nicht auf festgestellten Tatsachen. Dennoch kann der Beschwerdeführer in diesem Falle sich dadurch des vollendeten Betruges schuldig gemacht haben, daß er fälschlich vorgab, er befinde sich nur in vorübergehender Geldverlegenheit, weil ein Schuldner ihm die Rückzahlung eines Betrages aus nichtigem Grunde verweigere, und daß er Hägin über den Wert seines Grundstücks täuschte. Für § 263 StGB ist über den Verkehrswert hinaus nur der besondere Gebrauchswert, nicht aber ein reiner Liebhaberwert von Bedeutung, wie die Strafkammer angenommen hat (RGSt 68, 212).
Der Rechtsfehler betrifft auch die Fälle C., P.-P. Hi. und Wa. (p 22, 23, 27, 28), berührt dort aber nur den Schuldumfangs nicht den Schuldspruch selbst. Im übrigen liegt beim Angeklagten, einem erfahrenen Grundstücksmakler, die Annahme näher, daß er die Unwirksamkeit seiner privatschriftlichen Grundstücksverfügungen kannte. Möglicherweise hat er seinen Geldgebern vorgespiegelt, daß sie rechtsverbindlich seien, und die Geldgeber hierdurch zur Hergabe der Darlehen veranlaßt. Das wird die Strafkammer nochmals zu prüfen haben.
3.
Im Falle Cz. (n) hat das Landgericht den Angeklagten wegen Betruges schuldig erkannt, weil er "schon vor dem Besuch bei dem Zeugen willens war, sich in den Besitz des Sparbuches zu setzen, um über das Geld verfügen zu können". Damit war ihm aber, entgegen der Annahme des Urteile, widerlegt, daß er nicht die Absicht hatte, sich das Sparbuch zuzueignen, als er es unbemerkt wegnahm. Er kann daher des Diebstahls schuldig sein und möglicherweise außerdem eines Betruges, wenn er Cz. durch betrügerische Vorspiegelungen davon abhielt, nach Entdeckung des Diebstahls auf der Herausgabe des Sparbuches zu bestehen.
4.
Zahlreichen Gläubigern versprach der Beschwerdeführer wucherische Zinsen (teilweise über 1000 % jährlich). Die Staatsanwaltschaft betreibt gegen diese Ermittlungen wegen Kreditwuchers (§§ 302 a, b StGB). Hieraus will die Strafkammer nicht schließen, daß die Gläubiger sich in Wirklichkeit nicht über seine Vermögenslage täuschen ließen, sondern trotz Erkennens seiner Zahlungsunfähigkeit das Wagnis eingingen, weil sie sich durch die (ernsthafte) Aussicht auf hohen Zinsgewinn verleiten ließen. Diese Frage mußte die Strafkammer jedoch selbständig - unabhängig von dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft - prüfen. Mit der Einlassung des Angeklagten, die Geldgeber hätten seine wahre Vermögenslage "sicherlich" nicht erkannt, durfte sie sich als einer bloßen Vermutung nicht begnügen; desgleichen nicht mit der Feststellung, es sei ihm "mehrfach" gelungen, die - übrigens teilweise ausdrücklich erhobenen (p 34, 35, 49) - Bedenken seiner Vertragspartner wegen der hohen Zinsen zu zerstreuen; denn sie hatte jeden Einzelfall zu prüfen. Daß es rechtlich möglich ist, auch einen Wucherer zu betrügen, bezweifelt die Revision zu Unrecht (BGHSt 2, 364).
Besonders sorgfältig wird die Frage der Irrtumserregung in den Fällen zu prüfen sein, in denen der Angeklagte von demselben Gläubiger mehrfach Darlehen erhieft, obwohl er von ihm früher entliehene Beträge nicht oder doch nicht termingerecht erstattet hatte (p 25, 41, 48).
5.
Die Strafkammer stellt den Schuldumfang nicht durchweg klar. Hatte der Beschwerdeführer ein Darlehen betrügerisch erlangt, so sind weitere Täuschungshandlungen nur dann für § 263 StGB erheblich, wenn er den Gläubigern dadurch neuen Schaden verursachte, etwa sie von wenigstens teilweise erfolgreicher Verfolgung ihres Rückzahlungsanspruchs abhielt.
Nachträgliche Zahlungen beseitigen den einmal entstandenen Vermögensschaden nicht. Daher ist es mißverständlich, wenn die Strafkammer die Darlehensgeber nur um die noch nicht zurückgezahlten Beträge als geschädigt ansieht. Wäre das tatsächlich ihre Rechtsauffassung, so hätte sie in den Fällen Bri. und Gr. (p 30 und 60) den Grundsatz der Stoffgleichheit verletzt (BGHSt 6, 115); sie findet hier den Vermögensschaden zum Teil in Unkosten, die den Gläubigern bei der Einlösung von Wechseln oder bei der Rechtsverfolgung entstanden.
6.
Die Frage des Fortsetzungszusammenhangs unter den einzelnen Betrugstaten hat das Landgericht nicht nach den strengen Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beurteilt (BGHSt 1, 313, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51]; 12, 148, 155 [BGH 24.11.1958 - KRB 2/58]; BGH NJW 1953, 1112 Nr. 27). Es hat alle in die Zeit seit dem 1. Januar 1957 fallenden Einzeltaten zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt. Das hat zur Folge, daß die Verurteilung zu diesem Punkt insgesamt aufgehoben werden muß - auch in den Fällen, die für sich betrachtet nicht zu beanstanden wären.
d)
Zur Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung bedurfte es jedenfalls in dem Fall Ma. keiner Nachtragsanklage, da der Sachverhalt bereits im Eröffnungsbeschluß (p 2) enthalten ist. Daß er ihn nicht unter dem Gesichtspunkt des § 267 StGB würdigt, ist unerheblich (§ 264 StPO).
Die Strafkammer ist in der neuen Verhandlung nicht gehindert, den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Einzelstrafe zu verurteilen. Sie darf jedoch die bisherige Gesamtstrafe nicht überschreiten (§ 358 Abs. 2 StPO).
e)
Zum Betrugsfall Jo. (d) weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.
f)
Der Senat hat den gesamten Strafausspruch aufgehoben, weil die Einsatzstrafe für den fortgesetzten Betrugsfall die übrigen Einzelstrafen beeinflußt haben kann.
Bundesrichter Werner ist durch Urlaub verhindert, zu unterzeichnen. Dr. Peetz
Seibert
Hübner
Fischer