Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.07.1960, Az.: 1 StR 312/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.07.1960
- Aktenzeichen
- 1 StR 312/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Mord bzw. Beihilfe zum Totschlag
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. Juli 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Dr. Hübner,
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 15. März 1960 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagten Rosa B. wird die Untersuchungshaft seit dem 16. März 1960, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Der Angeklagte Ehemann Emil B. ist wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus, seine Ehefrau Rosa B. wegen Beihilfe zum Totschlag zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Emil B. wurden die bürgerlichen Ehrenrechte für dauernd, Rosa B. auf fünf Jahre aberkannt.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel können jedoch keinen Erfolg haben.
I.
Emil B. ist eine stumpfe, subdebile, nicht aktive Persönlichkeit. Seine etwa vier Jahre ältere Frau ist ihm geistig und willensmäßig überlegen. Er unternahm nichts ohne deren Einverständnis oder gar gegen ihren Willen (S. 3, 21 UA). Die Eheleute B. lebten mit dem Ehepaar Michael H., den Eltern Rosa B., zusammen. Frau H. starb 1956. Wegen eines von H. mit Rosa geschlossenen Übergabe- und Austragsvertrages kam es seit dem Tod von Frau H. zu ständigen heftigen Auseinandersetzungen zwischen H., einem jähzornigen, unnachgiebigen Mann (S. 6 UA) und seiner Tochter. Ende Februar 1959 nahmen die Streitigkeiten und Spannungen noch zu, zumal H., der inzwischen seine Haushälterin geheiratet hatte, von Rosa B. bestimmte Leistungen aus dem Übergabevertrag für sich und ein Wohnrecht für die zweite Frau forderte. H. ließ dann am 19. März 1959 die Tochter durch seinen Rechtsbeistand unter Fristsetzung mahnen, Holz und Butter nachzuliefern oder Wertersatz zu leisten. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Familie B. mit ihren zwei kleinen Kindern in erheblicher wirtschaftlicher Not befand (S. 18 UA). Als Emil Bierlein - etwa um diese Zeit - aus dem Krankenhaus zurückkehrte, sagte er zu seiner Frau, er werde ihren Vater umbringen. Als dann der erwähnte Mahnbrief eintraf, kam es wieder zu einer Unterredung zwischen den Eheleuten. Hierbei sagte der Mann zur Frau, er werde H. erschlagen oder erdrosseln, wenn dieser wieder (zum Holzholen) in den Wald gehe. Rosa B. erklärte sich sogleich damit einverstanden und sagte zu ihrem Mann, er solle es machen, wenn er es sich zutraue, sich aber nicht erwischen lassen. Sie wollte durch diese Äußerung ihren Mann in seinem Entschluß bestärken.
Am Osterdienstag 1959 kam es dann zur Tatausführung. Emil B. mit einem Hammer und einem Kälberstrick ausgerüstet, folgte seinem Schwiegervater, als dieser mit einem Beil in den Wald ging, um Baumstämmchen zu fallen. Emil B. schlich sich an den alten Mann heran, wobei er auf dessen Schwerhörigkeit vertraute, und entriß ihm das Beil. Mit diesem schlug er H. mindestens sechs Mal in Tötungsabsicht auf den Hinterkopf. Der alte Mann wurde dadurch bewußtlos, kam dann aber wieder zu sich. Da er den Vorgang nicht erfaßt hatte, bat er seinen Schwiegersohn, jemand zu holen. Emil B. ging auch zunächst einige Meter fort. Als er aber sah, daß Michael H. aufzustehen begann, kehrte er zurück und führte seinen Schwiegervater tiefer in den Wald hinein. Dort schlug er, hinter ihm stehend, mehrfach mit dem Hammer auf ihn ein. Da auch diese Schläge nicht tödlich wirkten, erdrosselte Emil B. den alten Mann mit dem Strick, Nach Hause zurückgekehrt, erzählte er seiner Frau, er hafte ihren Vater umgebracht. Diego sagte: "Gott sei Dank, daß er weg ist". Die beiden vorbrachten den Abend wie gewöhnlich, hörten noch Radio und gingen schlafen.
II.
Das Schwurgericht legt dar, Emil B. habe zwar nicht grausam, auch nicht aus Habgier, wohl aber heimtückisch getötet (§ 211 Abs. 2 StGB). Gegen die Annahme heimtückischen Hand eins wendet sich die Revision vergeblich. Der Tatrichter hat einwandfrei dargelegt, daß der Angeklagte B. die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausgenutzt hat (BGHSt 9, 385, 390 [BGH 22.09.1956 - GSSt - 1/56]; 11, 139, 143) [BGH 02.12.1957 - GSSt - 3/57]. An der Arglosigkeit des alten Mannes kann nach den Feststellungen überhaupt nicht gezweifelt werden. Fehl geht die Auffassung der Verteidigung, Michael H. sei nicht wehrlos gewesen; er habe ja sein Beil bei sich gehabt. Dieses Beil aber hat der Angeklagte dem Ahnungslosen gerade entrissen, damit auf diesen eingeschlagen und dadurch bei dem Opfer schon den bloßen Gedanken an eine Abwehr ausgeschaltet. Diesen Zustand des Überfallenen hat der Angeklagte bei seinen anschließenden Angriffshandlungen weiterhin vertieft und ausgenutzt.
Eine Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) kam angesichts der verhängten lebenslangen Zuchthausstrafe nicht in Betracht (OGHSt 2, 173, 178). Das Schwurgericht hat diese Anrechnung wohl deshalb für geboten erachtet, weil es von der Möglichkeit eines späteren Gnadenerweises ausging (S. 17 oben UA). Zwar konnte auch diese Erwägung die Anrechnung nicht zulässig machen (OGHSt 2, 178). Der Angeklagte ist aber durch diese Maßnahme nicht beschwert.
III.
Auch die Verurteilung Rosa B. wegen Beihilfe zum Totschlag (§ 50 Abs. 1 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verteidigung geht größtenteils von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn das Schwurgericht festgestellt hat oder versucht, an Stelle der tatrichterlichen Würdigung ihre eigene zu setzen. Die Angeklagte hatte übrigens als Ehefrau und Tochter nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht, die von ihrem Mann geplante Tat zu verhindern.
Der Generalbundesanwalt hat noch die Frage aufgeworfen, ob bei der Angeklagten Rosa B. als Teilnehmerin (§ 50 Abs. 2 StGB) etwa die Anwendbarkeit des § 213 StGB zu erörtern gewesen sei. Dazu ist zu sagen: Allerdings muß der Tatrichter bei einer Verurteilung wegen Totschlags stets prüfen, ob die Strafe nur nach § 212 oder in Verbindung mit § 213 StGB zu bemessen ist (BGH NJW 1956, 756, 757 [BGH 16.02.1956 - 3 StR 473/55] Nr. 18 und 2 StR 185/60 v. 18. Mai 1960 S. 6 ff). Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß das Schwurgericht dies nicht übersehen, sondern angesichts des besonders kraß liegenden Falles eine ausdrückliche Verneinung der Voraussetzungen des § 213 StGB in den Urteilsgründen nicht für notwendig gehalten hat, bis bestand zwar ein tiefgehendes Zerwürfnis zwischen Rosa B. und Michael H.. Für eine schwere Beleidigung seitens Michael H., durch die Rosa B. zum Zorn gereizt und hierbei auf der Stelle zu ihrem Tatbeitrag hingerissen worden sei, ist jedoch nichts ersichtlich. Überdies ergeben die Feststellungen, daß Rosa B., als sie ihren Mann in seinem Vorhaben bestärkte und seinen Tatentschluß festigte, trotz der vorausgegangenen Streitigkeiten mit ihrem Vater und ihres latenten Affektzustandes (S. 25 UA) nicht übermäßig erregt gewesen ist. Später hat sie sogar eine ganz außergewöhnliche Gefühlskälte an den Tag gelegt (S. 11, 24 UA). Was die anderen Milderungsgründe im Sinne des § 213 StGB betrifft: Das Schwurgericht erwähnt zwar eine Reihe zugunsten der Angeklagten sprechender Umstände: Streitsucht und Hartherzigkeit des Vaters; Geständnis, guter Leumund und harmonisches Eheleben der Angeklagten Rosa B.. Diese Milderungsgründe hat aber der Tatrichter in Anbetracht der festgestellten Beihilfe der Tochter zur Tötung des eigenen Vaters zweifelsfrei als nicht geeignet angesehen, die Anwendung des § 213 StGB zu rechtfertigen. Indem also das Schwurgericht die Strafe dem § 212 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 StGB entnahm (S. 24 UA), hat es nach seinem tatrichterlichen Ermessen die Zubilligung der besonderen mildernden Umstände des § 213 StGB (BGH LM Nr. 4) ersichtlich versagen wollen. Hiergegen, sowie gegen die Nichterwähnung des § 213 StGB, läßt sich rechtlich nichts einwenden. Der Verteidiger hat sich weder in der Hauptverhandlung (Bl. 313 d.A.) noch mit der Revision auf § 213 StGB berufen.
IV.
Sonach sind beide Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
Werner
Seibert
Hübner
Fischer