Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1960, Az.: 1 StR 265/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1960
- Aktenzeichen
- 1 StR 265/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 04.02.1960
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. Juni 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten P. und K. gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgerichts Stuttgart vom 4. Februar 1960 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Beiden Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 5. Februar 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten Fritz P. und Werner K. sowie den früheren Mitangeklagten Egon M. wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die Angeklagten K. und P. haben hiergegen Revision eingelegt. Beide Revisionen bleiben erfolglos.
1.)
Die Revision des Angeklagten K.:
Soweit die Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, die Feststellungen des Schwurgerichts angreift, sind ihre Ausführungen unbeachtlich (§ 337 StPO). Das Schwurgericht war auch nicht verpflichtet, die Beweismittel anzuführen, die seinen Feststellungen zugrunde liegen.
Das angefochtene Urteil hält auch der auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommenen Nachprüfung Stand.
Die Verurteilung wegen Raufhandels (§ 227 Abs. 1 StGB) weist keinen Rechtsfehler auf. Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Schwurgerichts, daß alle Angeklagten an einem Angriff im Sinne des § 227 StGB teilgenommen haben. Hierzu ist weder erforderlich, daß die Beteiligten als Mittäter gehandelt haben, noch braucht jeder Beteiligte tätlich geworden zu sein. Es genügt ihre Anwesenheit und ihr körperliches oder geistiges Mitwirken beim Angriff (RGSt 59, 264, 265; BGHSt 2, 160, 163) [BGH 29.02.1952 - 1 StR 767/51]. Der Angriff auf Ko. ist zwar zunächst von M. allein begonnen worden. Nach den Feststellungen haben sich aber P. und dann auch K. alsbald dazugestellt, um notfalls selbst eingreifen zu können. Sie waren mit dem Vorgehen M. einverstanden und schirmten zusammen mit diesem den Ko. so ab, daß kein anderer eingreifen und M. ungehindert zuschlagen konnte. Als Kör. für Ko. Partei ergriff, schlug K. mit der Hundepeitsche auf ihn ein, um diese Störung abzuwehren und den Angriff fortdauern zu lassen. P. hat schließlich auch selbst noch zugeschlagen, und zwar zu einer Zeit, als der gemeinsame Angriff noch nicht beendet war. Zwar waren zu dieser Zeit M. und K. mit der Abwehr des Kör. befaßt, das Vorgehen gegen diesen sollte aber nur den weiteren Fortgang des Angriffs gegen Ko. sichern. Der Schlag des Angeklagten P. fiel also noch in den Rahmen des nach Ort, Zeit und Angriffsgegenstand einheitlichen Angriffs und dies selbst dann, wenn M. und K. mit einem solchen Vorgehen des P. nicht rechneten. Denn es genügt, daß der die Strafbarkeit des Raufhandels bedingende Erfolg durch eine während des Angriffs unternommene Einzelaktion eines Beteiligten verursacht wird (Schönke-Schröder 9. Aufl. Anm. II 2 zu § 227 StGB).
Die Feststellungen rechtfertigen zunächst die Annahme, daß alle Angeklagten insoweit gemeinschaftlich gehandelt haben, als M. den Ko. mißhandelte. Die Schlüsse, die das Landgericht zu dieser Annahme geführt haben, sind möglich, sie lassen keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen. Eine ausdrückliche Verabredung ist zur Mittäterschaft nicht erforderlich. Die gegenseitige Willensübereinstimmung kann von den Beteiligten auch stillschweigend hergestellt und vom Tatrichter aus ihrem Verhalten geschlossen werden (vgl. OGHSt 2, 352, 355). Mittäter kann auch derjenige sein, der sich an einer bereits in der Ausführung begriffenen Straftat im Einverständnis mit den bisherigen Tätern beteiligt (BGHSt 2, 344, 345 [BGH 24.04.1952 - 3 StR 48/52] und die hier angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts).
Die Strafkammer war daher nicht gehindert, aus dem Verhalten der Angeklagten den Schluß zu ziehen, daß auch hinsichtlich des Schlages, den der Angeklagte P. dem Ko. versetzte und der dessen Tod zur Folge hatte, gegenseitiges Einverständnis unter ihnen bestand und Jeder die Tat auch insoweit als eigene wollte. Eines vorherigen Einverständnisses der Mittäter über die Art ihres gemeinsamen Vorgehens bedurfte es nicht (RGSt 59, 107, 110). Wenn, wie die Strafkammer feststellt, unter den Angeklagten Einverständnis darüber bestand, Ko. "bis zur Aufgabe jedes Widerstandes zu schlagen" und K. sich gerade deshalb mit der Hundepeitsche gegen Kör. wandte, weil er wollte, daß Ko. weitere Hiebe bekommen sollte, so konnte die Strafkammer daraus weiter entnehmen, daß der Schlag des Angeklagten P. auch im Willen des K. lag, wenn er auch nicht vorher abgesprochen war. Der Schlag lag im Rahmen der bisherigen Tätlichkeiten, da auch M. schon mit den Fäusten auf Ko. eingeschlagen und erreicht hatte, daß dieser einmal zu Boden stürzte. Welche rechtlichen Folgen sich ergäben, wenn P. etwa eine Waffe benutzt hätte, braucht hier nicht erörtert zu werden. Der Umstand, daß P. absichtlich einen Tiefschlag anbrachte, damit Ko. zu Boden falle, ist dem nicht gleichzusetzen.
Daß der Angeklagte K. nicht selbst zugeschlagen hat, hindert seine Verurteilung als Mittäter nicht. Er muß sich als solcher die Tatbeiträge seiner Mittäter zurechnen lassen. Sein eigener Tatbeitrag bestand darin, daß er Störungen - zum Teil mit der Hundepeitsche - abhielt, so daß die Mißhandlung des Ko. ungehindert vor sich gehen konnte.
Die Annahme des Landgerichts, daß der Beschwerdeführer den tödlichen Erfolg hätte voraussehen können, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Ein solcher wird auch in den Strafzumessungsgründen nicht ersichtlich.
2.)
Die Revision des Angeklagten P.
a)
Die Verfahrensrüge
Der Beschwerdeführer rügt, daß der Sachverständige vorzeitig entlassen worden sei und daß daher keine Fragen mehr an ihn hätten gestellt werden können. Wie das Protokoll ergibt, wurde der Sachverständige jedoch "im allseitigen Einverständnis" also auch mit Zustimmung des Angeklagten entlassen. § 248 StPO ist daher nicht verletzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob auf die Verletzung die Revision überhaupt gestützt werden könnte (vgl. RG JW 1922, 301 Nr. 20). Daß ein Antrag auf nochmalige Beiziehung und Anhörung des Sachverständigen gestellt wurde, behauptet die Revision nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Schwurgericht dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt hat, daß es nicht die nochmalige Vernehmung des Sachverständigen anordnete. Im übrigen wäre es für die Verurteilung des Beschwerdeführers bedeutungslos, wenn auch die vorangehenden Schläge M. für den Tod des Ko. mitursächlich gewesen wären, da ihm auch diese als Mittäter zuzurechnen sind.
b)
Die Sachrüge:
Die Verurteilung unterliegt, wie sich schon aus den Darlegungen zur Revision des Angeklagten K. ergibt, keinem Bedenken.
Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen den für Ko. tödlichen Schlag geführt. Selbst wenn hinsichtlich diesen Schlages keine Mittäterschaft mit den übrigen Beteiligten vorläge, wäre er zu Recht wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden. Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, daß auch hinsichtlich des tödlichen Schlages ein gegenseitiges Einverständnis im Sinne der Mittäterschaft bestand, Näherer Ausführungen über die Todesursache bedurfte es bei dem einfachen Sachverhalt nicht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer den Tod des Kohlschreiber fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56 StGB), ob er insbesondere die Todeafolge hätte voraussehen können, hat das Schwurgericht nach den Umständen mit Recht bejaht.
Ein Rechtsfehler ist auch in den Strafzumessungsgründen nicht enthalten.
Werner
Seibert
Hübner
Fischer