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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1960, Az.: 2 StR 236/60

Vorliegen einer Rauschtat; Versuchte Notzucht in Tateinheit mit Raub und Körperverletzung ; Sachrüge hinsichtlich der fehlerhaften Anwendung sachlichen Rechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1960
Aktenzeichen
2 StR 236/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 11.02.1960

Verfahrensgegenstand

Volltrunkenheit

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Juni 1960
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 11. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehobene.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit gemäß § 330 a StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt Nach ihren Feststellungen hat er im Rausch mit natürlichem Vorsatz den Tatbestand einer versuchten Notzucht in Tateinheit mit Raub und Körperverletzung verwirklicht.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

3

1.)

Die Revision holt die Feststellung der Strafkammer daß der Angeklagte den § 330 a StGBvorsätzlich verletzt hat, für widerspruchsvoll und unbegründet. Dem im Ergebnis zuzustimmen.

4

Zwar schließt der Umstand, daß der Angeklagte die Gastwirtschaft besuchten "um ein Glas Bier zu trinken und sich etwas aufzuwärmen", entgegen der Meinung der Revision nicht aus, daß er sich vorsätzlich betrunken hat. Denn er fand sich auf Zureden seiner Arbeitskameraden in der Gastwirtschaft dazu bereits das Karnevalsfest, das dort im Gange war, mitzumachen und sprach dann auch im Laufe der Veranstaltung "heftig" dem Alkohol zu, obwohl er schon vorher in seiner Wohnung die Hälfte einer kleinen Flasche Doornkaat ausgetrunken hatte.

5

Nun haben sich aber die Sachverständigen gutachtlich dahin geäußert, daß in seltenen Fällen auch schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille die bei dem Angeklagten für die Tatzeit festgestellt worden war, ein die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausschließender Rauschzustand gegeben sein könne. Angesichts dieser Gutachten der Sachverständigen hat sich die Strafkammer aber nur "mit Bedenken", dazu entschlossen, dem Angeklagten zuzubilligen, daß er unter der Einwirkung des genossenen Alkohols und seiner geschlechtlichen Erregung im Zustande des Vollrausches gehandelt hat. Bei dieser Sachlage ist die Folgerung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich vorsätzlich in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt, mangels näherer Begründung nicht gerechtfertigt. Denn vorsätzlich im Sinne des § 330 a StGB handelt nur, wer weiß oder billigend in Kauf nimmt, daß er durch das Rauschmittel das Einsichts- oder Hemmungsvermögen verliert. Wenn aber nur "in seltenen Fällen" ein Mann mit 1,9 Promille Blutalkoholgehalt in diesen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand geraten kann, so bedurfte es auch einer eingehenden Begründung, daß und warum der Angeklagte sich diese an sich seltene Folge des Genusses einer bestimmten Menge Alkohol überhaupt vorgestellt hat. Die Schilderungen des Urteils über die bisherigen Erfahrungen des Angeklagten mit Alkoholgenuß besagen hierüber nichts. Hiernach kann mangels zureichender Begründung für ein vorsätzliches Handeln im Sinne des § 330 a StGB das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die Feststellung, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, zur rechtlichen Bezeichnung der Straftat gehört und daher in den Urteilsspruch mit aufzunehmen ist (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO).

6

2.)

Das sonstige Vorbringen der Revision hätte bei dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils keinen Erfolg haben können.

7

a)

Der Angeklagte ist nach den Feststellungen der Strafkammer gewaltsam gegen die sich wehrende verletzte Frau Sch. vorgegangen, um den von ihm erstrebten außerehelichen Geschlechtsverkehr zu erzwingen Diese Gewaltanwendung war tatbestandsmäßig im Sinne des § 177 StGB. Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe noch keine Ausführungshandlung des Verbrechens der Notzucht begonnen, ist daher nach den bisherigen Feststellungen unbegründet (vgl BGH NJW 1953, 1070 Nr. 15).

8

b)

Der Angeklagte hat auch willentlich gehandelt. Er war bei seinem Tun über die Art seines Vorgehens im Bilde. Die äußeren Umstände, unter denen er handelte, vermochte er zu erkennen und mit Bezug auf sie und sein eigenes Verhalten Entschlüsse zu fassen (vgl. BGHSt 1, 124, 127) [BGH 12.04.1951 - 4 StR 78/50]. Das ergeben sein Verhalten bei der Tat und die Maßnahmen, die er traf, um sich einer Ergreifung zu entziehen.

9

c)

Entgegen der Meinung der Revision konnte nach dem Sachverhalt ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch nicht in Frage kommen. Denn die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte von seinem Opfer abließ, als er das herannahende Motorengeräusch hörte, das von den Lastkraftwagen herrührte, deren Fahrer auf die Hilferufe von Frau Sch. zum Tatort strebten. Der Angeklagte lief daraufhin durch einen Garten davon und überkletterte dessen Lattenzaun. Unter diesen Umständen ist es kein Rechtsfehler, daß die Strafkammer die Frage eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch der Straftat, die nach § 330 a StGB Bedingung der Strafbarkeit ist, nicht noch ausdrücklich erörtert hat.

10

d)

Auch die Verwirklichung des Raubes ist im Urteil dargetan. Rechtswidrige Zueignung hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbegründet.

11

e)

Entgegen ihrer Auffassung setzt der Tatbestand des § 330 a StGB auch nicht voraus, daß der Rauschtäter mit der Möglichkeit gerechnet hat., im Rausch strafbare Handlungen zu begehen. Die Rauschtat ist nur Bedingung der Strafbarkeit (vgl. BGHSt 9, 390;  396) [BGH 15.10.1956 - GSSt - 2/56].

12

3.)

Bei der neuen Entscheidung wird je nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Bestimmung des § 358 Abs. 2 StPO Bedeutung gewinnen können.

13

4.)

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Baldus
Busch
Scharpenseel
Menges
Kirchhof