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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1960, Az.: VIII ZR 132/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1960
Aktenzeichen
VIII ZR 132/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 24.03.1959

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm und
der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschel, Dr. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. März 1959 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.

Tatbestand

1

Auf Bestellungen der Beklagten vom 21. Dezember 1956 und 18. Januar 1957 schlossen die Parteien im Januar 1957 Verträge über die Lieferung von insgesamt 10 Kranen, die nach eigenen Konstruktionen der Beklagten von der Klägerin herzustellen waren, wobei 4 Krane eine Tragkraft von 3 Tonnen und 6 derselben eine solche von 5 Tonnen haben sollten. Der Lieferpreis betrug ungefähr 500.000 DM. Als Lieferzeit waren die Monate Juni oder Juli 1957 vorgesehen.

2

Am 18. Februar 1957 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Abnehmer habe den mit ihm geschlossenen Vertrag wegen eigener Umdispositionen "vorläufig sistiert", deshalb müsse sie "ihre Aufträge bei der Klägerin ebenfalls sistieren", weitere Nachrichten bitte sie abzuwarten. Es sei im Augenblick auch nicht bekannt, ob die Krane in der bestellten Form zur Auslieferung gelangen würden oder ob andere Typen bzw. Ausführungen in Frage kämen. Eine Besprechung über die weitere Abwicklung der Verträge bestätigten die Parteien durch Schreiben vom 22. Februar (Klägerin) und vom 25. Februar 1957 (Beklagte). Die Klägerin teilte dabei mit, daß sie wunschgemäß mit einer Sistierung für etwa 6 Monate einverstanden sei. Die Beklagte brachte in Erwiderung des Schreibens der Klägerin zum Ausdruck, ihr Inhaber Wiese habe bei der Besprechung lediglich erklärt, die jetzigen Verhandlungen mit ihrem Abnehmer ließen erhoffen, "daß nur die Lieferzeit um etwa 6 Monate verlängert werde".

3

Am 27. Februar und am 6. März 1957 bestellte die Beklagte bei der Klägerin insgesamt 9 Krane mit einer Tragkraft von je 3 Tonnen, welche die Klägerin in der Folgezeit geliefert hat.

4

Die Klägerin kam in ihrem Schreiben vom 14. August 1957 auf die "sistierten" Verträge zurück und bat die Beklagte, im Hinblick darauf, daß die für die Hinausschiebung der Lieferzeit vorgesehenen 6 Monate im wesentlichen verstrichen seien, ihr nunmehr den Liefertermin bekannt zu geben und die endgültigen Konstruktionsunterlagen für die Fertigung der Krane zu übersenden. Bevor das Antwortschreiben der Beklagten vom 19. August 1957 bei ihr einging, bat sie in ihrem Schreiben vom 20. August 1957 des weiteren um Bewirkung der vereinbarten Anzahlung von 118.500 DM. Das Schreiben der Beklagten vom 19. August 1957 enthielt die an die Klägerin gerichtete Bitte, die Aufträge als annulliert zu betrachten, während die Beklagte in ihren späteren Schreiben vom 22. August und 13. September 1957 den Standpunkt vertrat, die Aufträge seien im beiderseitigen Einverständnis bereits im Frühjahr annulliert worden. Zum Ausgleich habe die Klägerin die Aufträge vom 27. Februar und 6. März 1957 über die Lieferung der 9 3-Tonnen-Kranen erhalten. Die Klägerin wies diesen Standpunkt der Beklagten im nachfolgenden Schriftwechsel zurück und setzte der Beklagten schließlich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten (Leistung der Anzahlung und Übersendung der Konstruktionsunterlagen) eine Frist bis zum 18. September 1957. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 25. September 1957 die Erfüllung der Verträge ab und verlangte Schadensersatz wegen Nichterfüllung, den sie für die einzelnen Aufträge gesondert mit 17.906,82, 48.797,20 und 77.873,10 DM bezifferte. Mit der Klage hat sie Zahlung des erstgenannten Betrages von 17.906,82 DM verlangt, die sie in erster Reihe mit der Nichterfüllung des sich auf einen der beiden Aufträge vom 21. Dezember 1956 beziehenden Vertrages begründet, vorsorglich aber auch aus der Verletzung der beiden anderen Verträge hergeleitet hat. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß sie zum Schadensersatz nicht verpflichtet sei, und hat die Abweisung der Klage begehrt. Die Parteien haben im wesentlichen darüber gestritten, ob die Verträge im beiderseitigen Einverständnis aufgelöst worden seien. Im Verlaufe des ersten Rechtszuges hat die Beklagte ferner erklärt, auf alle Fälle von den Verträgen zurückzutreten. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Klägerin habe sich bei der Abwicklung der späteren Verträge vom Februar und März 1957 hinsichtlich der Preisgestaltung sowie der Ausführung und Montage grober Vertragsverletzungen schuldig gemacht.

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Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

1.

Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob die Parteien die streitigen Verträge in beiderseitigem Einverständnis - sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend - aufgelöst haben. Ohne Rechtsirrtum hat es den beiden Bestätigungsschreiben vom 22. und 25. Februar 1957 entnommen, daß jedenfalls zunächst nur eine Hinausschiebung der Liefertermine auf einen späteren Zeitpunkt vereinbart worden sei, dessen genaue Bestimmung es offengelassen hat. Unter Würdigung der in beiden Rechtszügen durchgeführten eingehenden Beweisaufnahme ist es weiterhin zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis für ihre Behauptung, der Prokurist der Klägerin, der Zeuge He., habe am 26. Februar 1957 ein Ferngespräch mit dem Inhaber der Beklagten geführt und dabei sein Einverständnis mit der Annullierung der Verträge erklärt, nicht erbracht habe. Ebensowenig hat es für erwiesen erachtet, daß der Zeuge He. dem Angestellten der Beklagten, dem Zeugen Br., gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, durch die Erteilung der neuen Aufträge vom 27. Februar und 6. März seien die früheren Aufträge erledigt. Es hat weiterhin ohne Rechtsirrtum erwogen, daß auch der Schriftwechsel bei Abwicklung der neuen Aufträge und die Eintragungen in die Auftragslisten der Klägerin keinen Anhaltspunkt dafür böten, daß die Parteien die Verträge etwa stillschweigend rückgängig gemacht haben könnten. Rechtsirrtumsfrei hat es zu dieser Frage aus dem im August geführten Schriftwechsel der Parteien, im Verlaufe dessen die Beklagte um Annullierung der Verträge gebeten hat, ohne zunächst die angeblich bereits vereinbarte Annullierung zu erwähnen, für die Beklagte nachteilige Schlüsse gezogen.

7

2.

Unbegründet sind die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen der Revision.

8

Das Berufungsgericht hat die Vernehmung des von der Beklagten als Zeugen benannten Angestellten Schw. und eines Registraturangestellten darüber, daß die ersten neuen Bestellungen am 27. Februar 1957 überbracht worden und am 28. Februar 1957 von der Beklagten in der Registratur abgelegt worden seien, abgelehnt, weil es auf den genauen Zeitpunkt nicht ankomme. Die Revision meint, wenn für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden müsse, daß der Zeuge Brückel die neuen Aufträge am 27. Februar 1957 der Klägerin abgegeben habe und damit die vom Berufungsgericht als erwiesen angesehene Unterredung des Zeugen mit dem Prokuristen der Klägerin He. an diesem Tage stattgefunden haben müsse, so verdiene die Aussage des Zeugen He., er sei vom 25. bis zum 28. Februar 1957 ortsabwesend gewesen, keinen Glauben. Deshalb, so führt die Revision weiter aus, habe das Berufungsgericht auch dem Zeugen in seiner Aussage nicht folgen dürfen, er habe im Hinblick auf seine Ortsabwesenheit die von der Beklagten behauptete fernmündliche Besprechung über eine Annullierung der streitigen Verträge nicht geführt. Die Rüge kann indes keinen Erfolg haben.

9

Im angefochtenen Urteil wird eingehend dargelegt, daß die Bekundung des Zeugen im ersten Rechtszuge, er sei am 27. Februar 1957, als der Zeuge Br. die Ersatzaufträge überbracht habe, zugegen gewesen, zwar mit seiner Aussage vor dem Berufungsgericht, er sei bis zum 28. Februar 1958 ortsabwesend gewesen, im Widerspruch stehe. Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen, der Zeuge habe bei seiner ersten Aussage das Datum vom 27. Februar 1957, ohne sich genau daran erinnern zu können, aus der Bekundung des vorvernommenen Zeugen Br. übernommen. Aus dieser einen Erinnerungslücke hinsichtlich eines unwesentlichen Datums könne aber nach der Gesamtpersönlichkeit des Zeugen He. nicht auf seine Unglaubwürdigkeit im übrigen geschlossen werden.

10

Der Revision ist zuzugeben, daß diese Erwägung nicht geeignet ist, die zu unterstellende Unrichtigkeit der Angabe des Zeugen auszuräumen, er sei auch am 27. Februar 1957 noch nicht von seiner Reise zurückgekehrt gewesen. Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, daß die Feststellung einer positiven Unrichtigkeit in einer Zeugenaussage hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen weitergehende Schlüsse erlaubt, als dies bei einer bloßen Erinnerungslücke der Fall ist. Gleichwohl trifft das Berufungsgericht nicht der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 286 ZPO. Denn bei den unberücksichtigt gebliebenen Beweisangeboten handelt es sich nur um indirekte Beweise, die, wie die Revision nicht verkennt, allenfalls als Beweiszeichen für die Frage der Zuverlässigkeit der Bekundung des Zeugen He. hätten herangezogen werden können. Zur Erhebung solcher Indizienbeweise ist der Tatrichter jedoch nur dann verpflichtet, wenn sie einen sicheren Schluß auf die behauptete Tatsache zulassen (BGH Urteil vom 20. Oktober 1952, IV ZR 68/52 = LM ZPO § 539 Nr. 1; Baumbach/Lauterbach ZPO 25. Aufl. § 286 Anm. 3 A). Die vom Berufungsgericht vorgenommene eingehende Würdigung der zur Frage, ob der Zeuge He. am 26. Februar 1957 dem Inhaber der Beklagten fernmündlich eine Annullierung der Verträge zugestanden hat, erhobenen Beweise läßt aber eindeutig erkennen, daß es einen solchen Schluß nicht für gerechtfertigt angesehen hat. Es hat nicht nur darauf abgehoben, daß der Zeuge He., der die fernmündliche Unterredung verneint hat, nach seiner Gesamtpersönlichkeit Glauben verdiene, sondern hat geradezu als tragende Begründung dafür, daß es die von der Beklagten aufgestellte Behauptung nicht als erwiesen angesehen hat, auf eine ganze Reihe anderer Umstände abgestellt. So hat es insbesondere darauf hingewiesen, daß über dieses angebliche Ferngespräch keinerlei schriftliche Aufzeichnungen der Parteien vorhanden seien, während diese ausweislich des vorgelegten Schriftwechsels über ihre Abmachungen, selbst wenn sie geringfügige technische Änderungen betrafen, genaue Bestätigungen herbeigeführt oder sie mindestens in Aktennotizen niedergelegt hätten. Ferner hat es erwogen, auch in den neuen Aufträgen seien keinerlei Vermerke enthalten, die darauf schließen ließen, sie würden als Ersatz für die angeblich annullierten Verträge gegeben. Ebensowenig seien in der von der Klägerin geführten Auftragsliste, die bei der Erteilung der neuen Aufträge vorgelegen habe, die alten Aufträge gestrichen oder als annulliert bezeichnet gewesen. Besonders deutlich kommt schließlich diese Auffassung des Berufungsgerichts bei seiner Würdigung des Schriftwechsels vom August 1957 zum Ausdruck, wenn es ausführt, die Beklagte habe erstmalig mit Schreiben vom 19. August 1957 um Annullierung der Verträge gebeten, dieses Verhalten spreche aber gegen eine frühere fest vereinbarte Annullierung der Verträge, weil andernfalls der "äußerst geschäftsgewandte und erfahrene Inhaber der Beklagten auf das unmißverständliche Schreiben der Klägerin vom 14. August 1957 nach der Überzeugung des Senats sofort auf die bereits im Februar 1957 angeblich vereinbarte Annullierung verwiesen hätte". Hinzu kommt, daß der Zeuge He. bei seiner zweiten Vernehmung sogar die Möglichkeit eingeräumt hat, er habe mit Br. überhaupt nicht bei der Überbringung der "Ersatz"-Aufträge, sondern bei einem dessen späteren Besuchen gesprochen. Damit wird noch klarer, daß es sich bei den angeblichen Widersprüchen in der Aussage He. nicht um wesentliche Erinnerungslücken, sondern in der Hauptsache um datenmäßige Ungenauigkeiten handelt.

11

Angesichts dieser Würdigung der Gesamtumstände ist auch die Rüge der Revision vergeblich, das Berufungsgericht habe die Aussage des Inhabers der Beklagten W. nicht berücksichtigt, zumal kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß diese Parteivernehmung vom Berufungsgericht übersehen worden sein könnte.

12

3.

Auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich durch ihr Verhalten im August 1957, bei dem sie den Standpunkt eingenommen habe, nicht mehr an die Verträge gebunden zu sein, einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht, welche die Klägerin berechtige, ihrerseits sich vom Vertrage zu lösen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

13

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein ernsthaftes, und endgültiges Sichloslösen vom Vertrage eine so schwerwiegende Vertragsverletzung darstellt, daß die Vertragstreue Partei, ohne daß die Voraussetzungen des Verzuges vorzuliegen brauchen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann (RGZ 57, 106, 113; 67, 313, 314; 149, 401, 403; BGB RGRK 10. Aufl. § 325 Anm. 4, § 326 Anm. 1 a). Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß es vorliegend entgegen der Ansicht der Revision nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Leistung der Beklagten in dem Zeitpunkte, in welchem sich die Klägerin selbst vom Vertrage löste, um Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, die Leistung der Beklagten bereits fällig war. Denn der Grund dafür, dem Gläubiger ein solches Recht einzuräumen, ist, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, hat (BGHZ 11, 80, 84 [BGH 13.11.1953 - I ZR 140/52]; Urteile des erkennenden Senats vom 28. Juni 1957 - VIII ZR 252/56 = LM BGB § 216 (Ha) Nr. 2 und vom 25. März 1958 - VIII ZR 62/57 = LM BGB § 276 (H) Nr. 3), letztlich in § 242 BGB zu finden. Voraussetzung ist daher, daß durch das Verhalten des vertragsuntreuen Teiles eine Lage geschaffen wird, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles die Fortsetzung des Vertrages für den Vertragstreuen Teil als unzumutbar erscheinen läßt. Selbst wenn man der Revision einräumen wollte, die Klägerin habe die Erfüllung der streitigen Verträge keinesfalls vor Abwicklung der Aufträge vom 27. Februar und 6. März 1957, also nicht vor Ende des Jahres 1957 verlangen können, würde sich die Beurteilung nicht ändern. Denn mit Recht hat das Berufungsgericht erwogen, daß der Klägerin, nachdem sie seit Februar 1957 auf eine Nachricht der Beklagten über den endgültigen Liefertermin gewartet hatte, kein Vorwurf daraus zu machen sei, daß sie die Beklagte Mitte August 1957 daran erinnerte. Wenn sich die Beklagte in ihrem Antwortschreiben auf einen Hinweis beschränkt hätte, sie sei noch nicht in der Lage, bestimmte Termine anzugeben, oder sie könne das erst nach Ablauf einer weiteren Frist vornehmen, hätte das im Rahmen der im Februar getroffenen Vereinbarungen liegen können. Dadurch aber, daß sie die Verträge überhaupt nicht mehr gelten lassen wollte, verstieß sie in grober Weise gegen ihre Vertragspflichten. Die Klägerin wurde damit nämlich außerstande gesetzt, hinsichtlich eines Geschäftes, dessen Umsatz 500.000 DM betragen sollte, irgendwelche Dispositionen zu treffen, da sie damit rechnen mußte, daß die Beklagte ihren Standpunkt, wie das ja auch die spätere Entwicklung gezeigt hat, in dem Zeitpunkt aufrecht erhalten werde, in welchem der vereinbarte Lieferungsaufschub ablaufen würde. Durch dieses Verhalten hat die Beklagte den Vertragszweck vereitelt und der Klägerin das Festhalten am Vertrage unzumutbar gemacht (vgl. auch RGZ 93, 285, 287; BGB RGRK a.a.O.).

14

Das Schreiben der Beklagten vom 13. September 1957, auf das sich die Revision für ihre Ansicht berufen will, es liege keine ernsthafte Erfüllungsverweigerung der Beklagten vor, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler im Zusammenhang mit den ganzen Umständen des Falles in einem anderen Sinne gewürdigt. Es hat der am Schlüsse des Schreibens angefügten Bemerkung der Beklagten "gegebenenfalls bereit zu sein, mit der Klägerin ein Gespräch doch noch darüber zu führen, ob sie die Aufträge zu den damaligen Bedingungen noch ausführen wolle", keine Bedeutung beigemessen. Ohne Rechtsverstoß hat es hierzu ausgeführt, die Bemerkung sei gegenstandslos geworden, nachdem die Klägerin sowohl in dem Zusatz zum Schreiben vom 16. September 1957 als auch nochmals im Schreiben vom 25. September 1957 unter Nr. 13 und 16 Stellung genommen, die Beklagte sich hierzu aber nicht erklärt habe und ihren Verpflichtungen auch nicht nachgekommen sei.

15

4.

Die Revision versucht darzutun, die Vereinbarung der Parteien über eine Sistierung der Verträge auf unbestimmte Zeit müsse dahin verstanden werden, daß es einer neuen Vereinbarung der Parteien über das Ende des Aufschubs bedurft hätte. Hieraus will sie folgern, die Vereinbarung sei praktisch auf einen im Einverständnis beider Parteien vollzogenen Rücktritt hinausgelaufen.

16

Es ist jedoch entgegen der Ansicht der Revision kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht der durch die Bestätigungsschreiben der Parteien vom 22. und 25. Februar 1957 getroffenen Vereinbarung einen anderen Sinn beigelegt hat. Es hat es zwar offen gelassen, ob die Klägerin, indem sie dem Schreiben der Beklagten vom 25. Februar 1957 nicht widersprach, einen Aufschub auf unbestimmte Zeit gebilligt hat. Ersichtlich hat es aber die Vereinbarung dahin ausgelegt, daß sie an der vertraglichen Bindung der Parteien nichts geändert habe. An diese rechtlich mögliche Auslegung einer individuellen Parteivereinbarung ist der erkennende Senat gebunden.

17

II.

Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob der im Verhandlungstermin vom 4. Februar 1958 erfolgten Erklärung der Beklagten, sie trete von dem Vertrag zurück, weil die Klägerin ihre Pflichten bei Abwicklung der neuen Verträge vom 27. Februar und 6. März 1957 in grober Weise verletzt habe, eine rechtliche Bedeutung zukomme. Seine Ansicht, die Rücktrittserklärung sei schon deshalb unbeachtlich, weil sich die Beklagte durch die vorangegangene einseitige Annullierung der Verträge selbst vertragsuntreu gezeigt habe, ist nicht frei von rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seinen Erwägungen nicht, daß es einer Vertragspartei, die sich zunächst unberechtigterweise vom Vertrage losgelöst hat, grundsätzlich nicht versagt sein kann, aus anderen durchgreifenden Gründen vom Vertrage zurückzutreten. In beiden Fällen ist das Vorgehen auf das gleiche Ziel nämlich auf die Lösung vom Vertrage gerichtet. Die Rechtslage entspricht derjenigen, die besteht, wenn eine Vertragspartei, ohne daß ihr ausreichende Gründe zur Seite stehen, vom Vertrage zurücktritt, dann aber in einem späteren Zeitpunkte, unter Berufung auf andere Gründe erneut die Erklärung abgibt, sie trete vom Vertrage zurück (vgl. BGH Urteil vom 11. November 1958 - VIII ZR 148/57). Der Umstand, daß der Vertragsgegner, wie vorliegend geschehen, inzwischen seinerseits die Erfüllung verweigert und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt hat, vermag an dieser Beurteilung grundsätzlich nichts zu ändern. Denn im Gegensatz zur - berechtigten - Rücktrittserklärung vernichtet die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches das Schuldverhältnis nicht (RGZ 85, 280, 282). Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen ausnahmsweise eine andere Beurteilung geboten sein kann, und ob insbesondere vorliegend etwa Umstände solcher Art gegeben sind.

18

Im Ergebnis ist der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der während des Rechtsstreits von der Beklagten erklärte Rücktritt unbegründet sei, jedenfalls zuzustimmen. Die Beklagte leitet nämlich ihre Berechtigung zum Rücktritt nicht aus einer der Klägerin vorzuwerfenden Verletzung der streitigen Verträge her. Sie hat vielmehr im ersten Rechtszuge vorgetragen, die Erfüllung der Verträge sei für sie unzumutbar gewesen, weil sich inzwischen bei den auf Grund der Verträge vom 27. Februar und 6. März 1957 von der Klägerin gelieferten Kranen Mängel in einem "verheerenden Ausmaße" gezeigt hätten, die auf mangelhafte Arbeit zurückzuführen seien. Im zweiten Rechtszuge hat sie alsdann geltend gemacht, die Klägerin hebe sich, und zwar ebenfalls im Rahmen der genannten Verträge durch die Preisgestaltung "und durch übersetzte Forderungen" solch schwerer Vertragsverletzungen schuldig gemacht, daß für die Zukunft eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten gewesen sei.

19

Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, den Standpunkt eingenommen, daß sich eine Vertragspartei, um einen Anspruch auf Lösung von einem Vertrage herzuleiten, grundsätzlich nicht auf eine dem Gegner zur Last gelegte Verletzung eines anderen selbständigen Vertrages berufen könne (RGZ 161, 100, 104; BGH Urteil vom 18. November 1958 - VIII ZR 148/57 = LM BGB 326 (H) Nr. 4). Eine Ausnahme wird nur zugelassen, wenn sich feststellen läßt, daß der Wille der Parteien dahinging, zwischen allen im Rahmen eines gegenseitigen Geschäftsverkehrs abzuschließenden Geschäften eine Zusammengehörigkeit herzustellen, vermöge derer die. Gestaltung der sich aus einem Vertrage ergebenden rechtlichen Beziehungen rechtliche Wirkungen auch auf die übrigen Verträge haben sollte (RGZ a.a.O.; BGH a.a.O.), oder wenn die Verletzung des anderen Vertragsverhältnisses einen groben mit schwerer Geschäftsschädigung verbundenen Vertrauensmißbrauch gezeigt hat (RG SeuffA 88, 333 Nr. 174). Hinsichtlich des ersten Gesichtspunktes fehlt es bei dem Vortrage der Beklagten an jedem Anhaltspunkte. Die Beklagte hat aber abgesehen von allgemeinen Andeutungen auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen das Berufungsgericht den Schluß hätte ziehen können, daß sich die Klägerin eines groben Vertrauensmißbrauches bei der Abwicklung der im Februar und März 1957 abgeschlossenen Verträge schuldig gemacht hätte, der eine gedeihliche Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen der streitigen Verträge unmöglich gemacht hätte.

20

III.

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts, durch welches die Schadensersatzforderung der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, somit zu Recht bestätigt. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Pagendarm
Artl
Dr. Dorschel
Dr. Mezger
Dr. Messner