Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1958, Az.: VIII ZR 62/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1958
- Aktenzeichen
- VIII ZR 62/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 07.02.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1958, 541 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 423 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Gustav St., Inhaber: Kaufmann Wilhelm S. in H., K. Straße ...,
Prozessgegner
die Firma Autohaus C. in W., B.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Eine positive Vertragsverletzung kann bei einer Verbindung zweier Käufe in einen Vertrage (hier Verkauf eines Kraftwagens bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens zu einen Vorzugspreis in Verbindung mit der Verpflichtung des Käufers, später einen weiteren Kraftwagen abzunehmen) darin liegen, daß der Käufer die Durchführung des für ihn vorteilhaften ersten Geschäfts verlangt, seine später fällige zweite Verpflichtung jedoch in Zweifel zieht.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Spieler, Dr. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 7. Februar 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin bestellte am 14. Februar 1956 bei der Beklagten einen Kraftwagen Opel-Rekord, 1,5 Liter mit Klimaanlage und Jalousie zum Preise von 5.990,- DM zuzüglich 120,- DM Transportkosten und 5,- DM für den Kraftfahrzeugbrief. In den Zahlungsbedingungen des Kaufantrages heißt es, daß ein gebrauchter Opel-Olympia zum Preise von 5.250,- DM in Zahlung genommen und daß ein Opel-Kapitän im Laufe des Jahres 1956 gekauft wird. Dieser Kaufantrag wurde am 18. Februar 1956 bei einer Besprechung des Inhabers der Klägerin mit dem Angestellten U. der Beklagten dahin abgeändert, daß der gebrauchte Opel-Olympia nur mit einem Preise von 5.000,- DM in Zahlung genommen werden sollte. Die Klägerin sollte jedoch eine Preisermäßigung von 250,- DM erhalten, falle sie den Opel-Kapitän im Laufe des Jahres 1956 abnehmen würde. Bei einer späteren Abnahme des Opel-Kapitäns im Laufe des Jahres 1957 sollte diese Preisermäßigung wegfallen. Nach anfänglichem Streit der Parteien, ob der abgeänderte Kaufantrag vom 18. Februar 1956 Vertragsinhalt geworden sei oder ob der Vertrag nach Maßgabe des Kaufantrages vom 14. Februar 1956 zu gelten habe, sind sich die Parteien darüber einig geworden, daß der Kaufantrag vom 18. Februar 1956 wirksamer Inhalt des Vertrages geworden ist.
Am 22. März 1956 erschien der Zeuge U. bei der Klägerin, um vereinbarungsgemäß den gebrauchten Kraftwagen Opel-Olympia abzuholen. Der Opel-Rekord sollte am nächsten Tage geliefert werden. Die Übergabe des Opel-Olympia und die Lieferung des Opel-Rekord scheiterte jedoch daran, daß sich der Zeuge U. weigerte, eine vorgeschriebene Quittung über die Übereignung des Opel-Olympia zu unterschreiben. Die Quittung hatte folgenden Wortlaut:
"Ich übernahm heute auftrags der Firma C. in W. von der Firma St. in H. den Opel-Kraftwagen Olympia ...N ...9 ...-7 ... im bei Abgabe der Kaufanträge vom 14.2. und 18.2.1956 uns bekannten und vereinbarten Zustand gemäß §464 BGB als Leistung auf den Vertrag vom 18.2.1956 in Eigentum, zwecks Vorführung bei einem Kunden zum Weiterverkauf. Der neue Wagen soll nach telefonischer Angabe des Herrn C. von heute (11.05 Uhr) morgen geliefert werden. H., den 22. März 1956."
Im Schreiben vom gleichen Tage forderte darauf die Klägerin Lieferung des Kraftwagens Opel-Rekord bis spätestens 29. März 1956. Diesem Verlangen fügte sie die Erklärung hinzu, daß sie das Wagengeschäft anderweitig tätigen und Ersatz ihres Schadens fordern werde, falls die Frist erfolglos ablaufen sollte.
Im Schreiben vom 28. März 1956 erklärte die Beklagte, sie mache die Lieferung des Opel-Rekord davon abhängig, daß die Klägerin die eindeutige Erklärung abgebe, sie werde den Opel-Kapitän im Laufe des Jahres 1956 abnehmen.
Auf dieses Schreiben hin antwortete die Klägerin, sie sei über das Verlangen der Beklagten, eine Erklärung über die Abnahme des Opel-Kapitäns im Laufe des Jahres 1956 abzugeben, sehr erstaunt. Selbst wenn die Ansicht der Beklagten richtig wäre, daß die Klägerin sich zur Abnahme des Opel-Kapitäns verpflichtet habe, so fehle es doch an jeglicher Rechtsgrundlage dafür, eine solche Erklärung von ihr zu fordern.
Mit dem ursprünglichen Klagantrag hatte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihr einen fabrikneuen Pkw Harke Opel-Rekord, 1,5 Liter, cortinagrau, mit Klimaanlage und Jalousie Zug um Zug gegen Zahlung von 1.115,- DM und Übereignung eines gebrauchten Pkw. Marke Opel-Olympia BN 396-713 zu liefern.
Die Beklagte hat die Lieferung des Opel-Rekord mit der Begründung verweigert, die Klägerin habe gegen den Vertrag verstoßen, indem sie verschiedentlich den Standpunkt vertreten habe, es stehe in ihrem Belieben, ob sie den Opel-Kapitän abnehmen wolle oder nicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die Klägerin sich durch ihr Verhalten einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht habe, die die Beklagte berechtige, die Lieferung des Opel-Rekord zu verweigern.
Mit der Berufung hat die Klägerin den Klageantrag dahin ergänzt, daß ihre eigene Zug um Zug zu erbringende Leistung sich um den der inzwischen eingetretenen Wertminderung des Opel-Olympia entsprechenden Betrag erhöhen solle. Hilfsweise hat sie einen Betrag von 179,- DM als Verzögerungsschaden und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte auch den weiteren Verzögerungsschaden zu tragen hat.
Sie hat jedoch ihren Standpunkt, nicht verpflichtet zu sein, die von der Beklagten gewünschte Erklärung über die Abnahme des Kraftwagens Opel-Kapitän abzugeben, zunächst aufrechterhalten. Daraufhin hat die Beklagte im Schriftsatz vom 8. Januar 1957 den Rücktritt vom Vertrage erklärt.
Erst in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 1957 hat alsdann die Klägerin erklärt, daß sie ihre Verpflichtung zur Abnahme des Opel-Kapitäns im Laufe des Jahres 1957 anerkenne.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte begehrt, verfolgt die Klägerin den im zweiten Rechtszuge abgeänderten Klaganspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin auf Grund des nach Maßgabe des abgeänderten Kaufantrages vom 18. Februar 1956 zustandegekommenen Kaufvertrages verpflichtet war, außer den Personenkraftwagen Opel-Rekord bis spätestens Ende des Jahres 1957 auch einen Opel-Kapitän abzunehmen. Es stützt sich dabei auf die Erklärung der Beklagten, sie wolle den Standpunkt der Klägerin, daß der Kaufantrag vom 18. Februar 1956 Vertragsinhalt geworden sei, nunmehr als richtig gelten lassen. In dem Verhalten der Klägerin, die sowohl in dem Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten erster Instanz vom 17. April 1956 als auch in den Schriftsätzen des ersten Rechtszuges ihre Verpflichtung, den Opel-Kapitän abzunehmen, zum mindesten in Zweifel gezogen und das Verlangen der Beklagten, eine ihre Verpflichtung anerkenndende Erklärung abzugeben, verweigert habe, hat das Berufungsgericht eine positive Vertragsverletzung gesehen, die die Beklagte berechtigte, von Vertrage zurückzutreten. Im Hinblick auf den in zweiten Rechtszuge erklärten Rücktritt der Beklagten von Vertrage hält es den Kaufvertrag für aufgelöst, so daß der Klägerin ein Anspruch auf Erfüllung nicht mehr zustehe. Ihrer nach der Rücktrittserklärung in der mündlichen Verhandlung vor den Berufungsgerichte abgegebenen Erklärung, daß sie ihre Verpflichtung zur Abnahme des Opel-Kapitäns nunmehr anerkenne, hat es keine Bedeutung beigemessen.
II.
Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen unerörtert gelassen, welche Bedeutung dem Schreiben der Klägerin vom 22. März 1956 zukommt. Dort heißt es am Ende:
"Ich fordere Erfüllung des rechtswirksamen Vertrages innerhalb 5 lagen, also bis zum 29. März 1956, abends 18.00 Uhr.
Diese Frist kann als angemessen angesehen werden, nachdem Herr U. heute erklärte, der neue Kraftwagen Opel-Rekord cortina-grau sei sofort greifbar und die Entfernung W. E. nur höchstens 30 km beträgt.
Sollte diese Frist erfolglos ablaufen, werde ich das Wagengeschäft anderweitig tätigen und von Ihnen Ersatz der Geldsumme fordern, die bei solchen Behelfsgeschäft von mir mehr aufgewendet werden muß."
Es könnte in Frage stehen, ob schon vor der Rücktrittserklärung der Beklagten ein Verzug der Beklagten mit der Lieferung des Opel-Rekord und nach fruchtlosen Fristablauf die in §326 BGB ausgesprochenen Rechtsfolgen eingetreten waren, die der Klägerin zwar einen Anspruch auf Schadensersatz oder das Recht zum Rücktritt von Vertrage verschafft, den Erfüllungsanspruch aber ausgeschlossen hätten. Im Ergebnis war jedoch den Berufungsgericht zu folgen. Denn die Fristsetzung im Schreiben vom 22. März 1956 konnte eine solche Wirkung nicht auslösen, weil die Klägerin mit ihrem Verlangen, eine Quittung zu unterschreiben, die über die bloße Bestätigung, den Opel-Olympia erhalten zu haben, hinausging, von den Vertreter U. die Abgabe einer in ihren Folgen von ihn und auch von der Beklagten zunächst nicht zu übersehenden Willenserklärung forderte und dadurch eine für die Beklagte unzumutbare Unsicherheit in die Abwicklung des Kaufgeschäfts hineintrug. Angesichts dieses Verhaltens war die Klägerin nach Treu und Glauben verpflichtet, ehe sie dazu überging, der Beklagten eine Frist zur Lieferung des Opel-Rekord zu setzen, sie über die Bedeutung der Quittung und ihre Absichten die sie mit ihrem Verlangen verband, zu unterrichten. In dieser Beziehung läßt jedoch das Schreiben vom 22. März 1956 jede Darlegung vermissen. Auch für die Zukunft konnten aus der Fristsetzung keine Folgen entstehen, weil die Klägerin, wie noch ausgeführt wird, eine weitere Unsicherheit in das Vertragsverhältnis hineintrug, indem sie ihre Verpflichtung, den Opel-Kapitän abzunehmen, in Zweifel zog und später ganz in Abrede stellte. Nach alledem fehlten an 22. März 1956 und auch später die Voraussetzungen dafür, daß die Klägerin der Beklagten eine Frist nach §326 BGB wirksam setzen konnte. Aus Rechtsgründen konnte es daher nicht dazu kommen, daß der Erfüllungsanspruch der Klägerin vor der Rücktrittserklärung der Beklagten verloren ging. Überdies hat die Klägerin selbst durch ihr späteres Verhalten, indem sie keinerlei Folgerungen aus ihren Schreiben vom 22. März 1956 zog, sondern in Gegenteil Erfüllung des ersten Teils des Vortrages forderte, zu erkennen gegeben, daß ihr keine Rechtsgründe zur Verfügung standen, um der Beklagten eine wirksame Nachfrist in Sinne des §326 BGB zu setzen.
III.
In übrigen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum.
1)
Der Kaufvertrag war so gestaltet, daß die Beklagte zunächst, und zwar sofort einen Opel-Rekord zum Preise von etwa 6.100,- DM (Transportkosten und Kraftfahrzeugbrief eingeschlossen) zu liefern hatte und den gebrauchten Personenkraftwagen Opel-Olympia zum Preise von 5.000,- DM in Zahlung nehmen sollte. Die Klägerin sollte aber bis spätestens Ende 1957 den Opel-Kapitän abnehmen, wobei die Zahlungsbedingungen noch näher zu vereinbaren waren. Für den Fall, daß die Beklagte den Opel-Kapitän schon im Laufe des Jahres 1956 liefern durfte, sollte die Klägerin einen Preisnachlaß von 250,- DM erhalten. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht einen einheitlichen Vertrag angenommen, bei den die Festlegung des Ausmaßes aller Leistungen im Hinblick auf die Durchführung des ganzen Vertrages erfolgt ist. Es ist daher auch kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht die Störung der vertraglichen Pflichten der Klägerin hinsichtlich der erst für eine spätere Zeit vorgesehenen Abnahme des Opel-Kapitäns unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung gewürdigt hat. Unter diesem Gesichtspunkte sind alle schuldhaften Forderungsverletzungen zu prüfen, die weder eine Unmöglichkeit der Leistung noch Verzug zur Folge haben. Wie der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat, gehört zur Erfüllung einer Vertragsverbindlichkeit alles, was aus dem Vertrage vom Vertragsschuldner verlangt werden kann. Die Erfüllung erfaßt insbesondere Haupt- und Nebenpflichten, wie Vorbereitungs- und Obhutspflichten, Auskunft und Anzeigepflichten, Mitwirkungspflichten usw. (BGHZ 11, 80, 83). Deshalb kann auch bei einem Kaufvertrag der vorliegenden Art, bei dem zwei Käufe von Kraftwagen in der Weise mit einander verbunden sind, daß der Ausfall des für eine spätere Zeit vorgesehenen zweiten Kaufes nicht ohne Rückwirkung auf das Risiko des ersten bleiben kann, die Störung der späteren Leistungspflichten eine positive Vertragsverletzung schon des ersten Kaufes sein. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Verkäuferinteressen bereits beeinträchtigt worden. Es genügt schon eine Interessengefährdung, da schon dadurch das Vertrauensverhältnis derart erschüttert worden kann, daß dem Verkäufer das Festhalten am Vertrage nicht mehr zuzumuten ist (RGZ 171, 297, 302 ff). Auch in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1957 VIII ZR 282/56, NJW 1958, 177 hat der erkennende Senat den Standpunkt eingenommen, daß ein Schuldner, der seine Leistung für die Zukunft verweigert oder nur unter vertragswidrigen Bedingungen leisten will, eine positive Vertragsverletzung begehrt. Eine solche Vertragsverletzung kann, ohne daß es in der Regel der Setzung einer Nachfrist bedarf (BGHZ 11, 80, 86 mit weiteren Nachweisen), den vertragstreuen Teile das Recht zum Schadensersatz oder zum Rücktritt vom Vertrage verleihen, wobei allerdings eine so schwerwiegende Störung vorausgesetzt wird, daß ihm das Festhalten am Vertrage nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist. Bei der Frage nach der Zumutbarkeit kann auch von entscheidender Bedeutung sein, ob bei der Vertragsverletzung ein schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles mitgewirkt hat.
2)
Bei der Anwendung dieser von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze ist dem Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision, die sowohl die Setzung einer Nachfrist für erforderlich hält als auch die Ansicht vertritt, die Beklagte habe die Störung in der Abwicklung des Vertrages durch eigenes Verhalten eingeleitet, ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen.
a)
Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch ihr Verhalten eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses verursacht, bestehen keine Bedenken. Seine Erwägung, die Beklagte habe durch die Verbindung der beiden Kaufverträge das durch die Übernahme des gebrauchten Opel-Olympia ihr aufgebürdete Risiko mindern wollen, entspricht der Erfahrung im Geschäftsleben. Ein Ausfall des zweiten für sie viel vorteilhafteren Geschäfts hinsichtlich des Opel-Kapitäns wäre geeignet gewesen, die Rentabilität des ersten Kaufes völlig in Frage zu stellen. In Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 17. April 1956 hat die Klägerin bereits erhebliche Zweifel hinsichtlich ihrer Vertragstreue zum Ausdruck kommen lassen. In Hinblick darauf, daß die Beklagte zur Behebung schon vorher aufgekommener Zweifel von der Klägerin eine Erklärung gefordert hatte, daß sie den Opel-Kapitän im Laufe des Jahres 1956 abnehme, wird im Schreiben vom 17. April 1956 ausgeführt:
"Sie verlangen nun in Ihrem Schreiben, daß meine Mandantin die Erklärung abgibt, sie solle im laufe des Jahres 1956 den Kapitän abnehmen. Selbst unterstellt, Ihre Ansicht wäre richtig, daß nämlich meine Mandantin sich zur Abnahme des Opel-Kapitäns verpflichtet habe, bin ich über dieses Verlangen erstaunt. Denn hierfür fehlt es aber auch an jeder rechtlichen Grundlage ..."
Im Schriftsatz vom 3. Juli 1956 wird, indem die Klägerin diese Linie fortsetzt, ausgeführt, daß die Klägerin eine Erklärung zu der Frage, ob sie zur Abnahme verpflichtet sei, nicht abgebe. Die Beklagte habe ja den Kaufvertrag, aus den sie ihre vermeintlichen Rechte herleiten könne. Die Erklärung werde, so heißt es weiter, auf den ausdrücklichen Rat des Prozeßbevollmächtigten deshalb verweigert, um die Klägerin vor einer Feststellungsklage zu bewahren. An anderer Stelle des Schriftsatzes heißt es dann, die Abnahme des Opel-Kapitäns habe im Ermessen der Klägerin gestanden. In diesen Verhalten konnte das Berufungsgericht mit Recht eine erhebliche Vertragsverletzung erblicken. Es war nicht etwa von entscheidender Bedeutung, ob die Beklagte die Erfüllung des Vertrages hinsichtlich des Opel-Kapitäns ernsthaft und endgültig abgelehnt hat. Daß sie die von der Beklagten gewünschte Erklärung verweigerte und ihre Abnahmeverpflichtung in Frage stellte, genügte nach der Sachlage, um eine Vertragsverletzung anzunehmen. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Inhaber der Klägerin von Anfang an die Rechtslage zutreffend beurteilt und sich nicht in Irrtum darüber befunden habe, daß eine Verpflichtung zur Abnahme des Kapitäns bestand. Wenn das Berufungsgericht das aus dem Geständnis der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung, die Abnahme des Opel-Kapitäns sei doch vereinbart worden, folgert und sich auch auf die Vernehmung des Inhabers der Klägerin stützt, so ist diese tatrichterliche Würdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Lag aber die Verpflichtung betreffs des Opel-Kapitäns von Anfang an für beide Parteien fest, so durfte die Klägerin, ohne sich den Vorwurf schuldhafter Vertragsverletzung zuzuziehen, keine Zweifel in die Vertragsauslegung hineintragen, indem sie die von der Beklagten erbetene Erklärung verweigerte und die Beklagte auf den Vertrag als Rechtsgrundlage verwies.
Sie kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe, wie die Revision meint, den Streit über den Inhalt des Vertrages heraufbeschworen. Aus ihrem Verhalten hinsichtlich der zu weit gefaßten Quittung ist, wie bereits erörtert, nichts gegen die Beklagte herzuleiten. Im übrigen hat das Berufungsgericht mit Recht die Möglichkeit ausgeschieden, daß die Beklagte damit zu erkennen gegeben habe, sie sei ihrerseits nicht gewillt, den Opel-Kapitän zu liefern. Denn die weitere Entwicklung hat gerade das Gegenteil gezeigt, daß nicht die Beklagte, sondern nur die Klägerin das Geschäft hinsichtlich des Kapitäns nicht abzuwickeln gewillt war. Unerheblich ist es auch, daß die Beklagte in den nachfolgenden Schreiben vom 28. März und vom 24. April 1956 den Standpunkt vertrat, der Vertrag sei nur nach Maßgabe des ursprünglichen unveränderten Kaufantrages vom 14. Februar 1956 zustandegekommen, wonach die Klägerin den Kapitän bereits in Jahre 1956 abzunehmen hatte. Ob dieser Standpunkt rechtsirrig war, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht entschieden. Es glaubte die Frage dahingestellt lassen zu körnen, weil die Beklagte sich in Laufe des Rechtsstreits den Standpunkte der Klägerin angeschlossen hatte. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Die Klägerin hätte zwar die Forderung der Beklagten auf eine Erklärung nach Maßgabe der im Kaufantrage vom 14. Februar 1956 bestimmten kürzeren Frist, ohne daß man den Vorwurf einer Vertragsverletzung erheben konnte, zurückweisen können. Sie mußte sich aber dann darauf beschränken, auf die längere Frist bis Ende 1957 zu verweisen und durfte nicht den Streit auf eine ganz andere Frage ausdehnen, die weder nach den Kaufantrage vom 14. Februar 1956 noch nach denjenigen vom 18. Februar 1956 streitig werden konnte, nämlich auf die Frage, ob sie überhaupt verpflichtet und gewillt war, den Opel-Kapitän abzunehmen. Die Klägerin hat diesen Streit über die Abnahme des Opel-Kapitäns schließlich auch noch weitergeführt, nachdem die Beklagte erklärt hatte, daß sie nur auf einer Abnahme bis spätestens Ende 1957 bestehe. Von diesem Zeitpunkte aber war jeder Anlaß für sie, von den zweiten Teile des Vertrages abzugehen, weggefallen, so daß ihr Verhalten von diesem Zeitpunkt ab keine Entschuldigung mehr verdient.
b)
Ohne Rechtsirrtum hat auch das Berufungsgericht den Standpunkt eingenommen, daß der Beklagten nach dem Verhalten der Klägerin in Verlaufe des ersten Rechtszuges ein weiteres Festhalten an Vertrage nicht mehr zuzumuten war. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 3. Juli 1956, sie könne die Durchführung des ersten Kaufes ohne weiteres fordern und brauche sich überhaupt nicht in eine Erörterung darüber einzulassen, ob sie sich ihrerseits an die übernommene zweite Verpflichtung zu halten gedenke, in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen, sind frei von Rechtsirrtum. Ebenso ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, der gegen besseres Wissen gewählte Vortrag der Klägerin im ersten Rechtszuge, die Abnahme stehe ganz in ihren Belieben, sei geeignet gewesen, die Beklagte in ihrem Glauben an die Vertragstreue der Klägerin zu erschüttern. Hieraus könnte das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei den Schluß ziehen, daß auch die Beklagte sich nicht mehr an den Vertrag gebunden fühlen brauchte.
c)
Rechtsirrtümlich meint die Revision, die Beklagte hätte, bevor sie zur Erklärung des Rücktritts überging, eine Nachfrist setzen müssen, damit die Streitpunkte zwischen den Parteien hätten geklärt werden können. Nachdem jedoch die Beklagte den Standpunkt der Klägerin hinsichtlich des Kaufantrages vom 18. Februar 1956 hatte gelten lassen, war der einzige Streitpunkt der Parteien über den Inhalt des Vertrages ausgeschieden. Wenn sich die Klägerin gleichwohl weigerte, eine Erklärung über ihre Vertragstreue abzugeben und trotz mehrfacher mündlicher Verhandlung in Rechtsstreite diesen Standpunkt nicht aufgab; so war das ein ausreichender Grund für jeden Vertragspartner, die Abwicklung des Geschäftes zu verweigern, auch wenn die Klägerin vor Ablauf der verlangten Frist eine bejahende Erklärung abgegeben hätte, wie sie das schließlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht getan hat. Entscheidend ist, daß bei einem solchen Verhalten auch eine nach hartnäckiger Weigerung schließlich abgegebene Erklärung die berechtigten Zweifel hinsichtlich der Vertragstreue nicht mehr beseitigen konnte.
Diese nachträglich abgegebene Erklärung der Klägerin, sie wolle zu ihren Vertragspflichten stehen, vermag daher die schwerwiegende Vertragsverletzung nicht mehr ungeschehen zu machen. Sie ist aber auch um deswillen ohne rechtliche Bedeutung, weil der von der Beklagten erklärte Rücktritt das Vertragsverhältnis bereits zur Auflösung gebracht hatte.
IV.
1)
Die Revision hat sich ferner auf die Ausführungen des Berufungsurteils bezogen, daß der Rücktritt der Beklagten selbst denn berechtigt gewesen sei, wenn sie einige Zeit nach dem Vertragsschluß kein Interesse mehr an den gebrauchten Olympia gehabt hätte. Wenn dieser Hinweis der Revision zum Ausdruck bringen sollte, daß unter diesen Umständen eine Vertragsverletzung der Klägerin hätte verneint werden müssen, so ginge eine solche Rüge fehl. Denn, wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, kommt es allein darauf an, ob die Beklagte in irgend einem Zeitpunkte ihrerseits die Erfüllung infrage gestellt hat. Diese Frage hat aber das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint. Der vertragstreue Teil kann auch dann von seinen Rechten auf Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrage Gebrauch machen, wenn ihm diese Möglichkeit aus irgend einem Grunde willkommen sein sollte.
2)
Fehl geht auch die Revisionsrüge, daß die Ausführungen des Berufungsurteils insofern Widersprüche enthielten, als es an der einen Stelle die Feststellung treffe, der Inhaber der Klägerin habe sich nie geweigert, den Opel-Kapitän abzunehmen und dennoch an anderer Stelle ausführe, das Verhalten der Klägerin sei als Weigerung zu würdigen. Die Revision gibt der betreffenden Stelle des angefochtenen Urteils einen ihr nicht innewohnenden Sinn. Gewiß hat es die Klägerin zunächst geflissentlich vermieden, eine eindeutige Erklärung über ihre Abnahmepflicht hinsichtlich des Opel-Kapitän abzugeben. Sie hat aber in ihrem Schriftsatz vom 1. August 1956 ausdrücklich erklärt, sie lege den Vertrag so aus, daß sie nicht zur Abnahme verpflichtet sei. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht daher das gesamte Verhalten der Klägerin - und das ist entscheidend - als mit der Vertragsverletzung erblickt. Deshalb kann von einer widersprüchlichen Würdigung keine Rede sein.
V.
Demnach war die Revision der Klägerin als unbegründet mit Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.