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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1960, Az.: I ZR 125/58

Seifenfabrikation von Kriegsblinden; Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs; Herstellung von "Blindenseife"; Wettbewerbswidriger Aufdruck der Bezeichnung "Blindenunternehmen" auf Verpackungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1960
Aktenzeichen
I ZR 125/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 12257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 18.07.1958

In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und
der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Pehle und Ebel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. Juli 1958 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger zu 1 vertritt als Spitzenorganisation verschiedener Blindenverbände in der Bundesrepublik die wirtschaftlichen und sozialen Belange der den einzelnen Verbänden als Mitglieder angeschlossenen Blinden. Die Klägerin zu 2 ist eine Vereinigung zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Der Kläger zu 3 ist ein Zusammenschluß von Kriegsblinden in der Bundesrepublik.

2

Der Beklagte, der blind ist, betreibt in Bonn eine Seifenfabrikation. In seinem Betrieb sind nach seiner Darstellung mit der Herstellung der Seife ausschließlich Blinde befaßt. Die Seife wird maschinell hergestellt; die Maschinen werden von Blinden bedient. Im Rahmen seiner Fabrikation bringt der Beklagte eine Lanolinseife auf den Markt. Auf ihrer Verpackung befindet sich u.a. ein schwarzflächiger Kreis. Darin ist in weiß die Gestalt eines Mannes mit Blindendreipunktbinde, Taststock und Blindenhund ausgespart. Außerdem enthält das Kreisbild den Namen "H. T.". Unterhalb dieses Zeichens ist folgende Beschriftung angebracht: "T. Lanolinseife, Blindenunternehmen T. B.". Die Rückseite der Verpackung trägt den Aufdruck: "Blindenunternehmen T. B. Feinseifenfabrik". Der Preis für ein Stück Seife beträgt 1,- DM. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Seife zum Teil durch im Auftrag des Beklagten handelnde Wiederverkäufer als "Blindenseife", als "von Blinden hergestellt", als Seife aus dem "Blindenunternehmen" H. T. ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus vertrieben. Den Verkäufern hat der Beklagte auf ihren Namen lautende Ausweise ausgestellt, aus denen hervorgeht, daß sie zum Vertrieb der Seife des Blindenunternehmens H. T. berechtigt seien. Durch ein Rundschreiben hat der Beklagte außerdem die Verkäufer aufgefordert, sich bei ihrer Werbung auf das Blindenunternehmen T. zu beziehen.

3

Die Kläger vertreten die Meinung, der Beklagte verstoße mit seiner Werbung gegen §§ 1 und 2 des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliWVG) vom 9. September 1953 (BGBl I, 1322) i.V.m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 31. Mai 1954 (BGBl I, 131). Da in diesen Vorschriften Seife nicht als Blindenware aufgeführt sei, dürfe der Beklagte seine Seife auch nicht als Blindenware oder unter Hinweis auf seinen Betrieb als Blindenunternehmen ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus anbieten.

4

Der Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden bei der Herstellung der Seife sei außerdem als sogenannte gefühlsbetonte Werbung sittenwidrig und die Bezeichnung der Seife als Blindenware sowie des Betriebes als Blindenunternehmen enthalte unrichtige Angaben, die geeignet seien, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Ebenso sei der Hinweis auf die Herstellung der Seife durch Sehbehinderte im Hausierhandel unzulässig, weil das Publikum insoweit keinen Unterschied zwischen Blinden und Sehbehinderten mache.

5

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus

  1. a)

    Seife als von Blinden bzw. ausschließlich von Blinden hergestellt oder als Blindenseife anzubieten oder anbieten zu lassen,

  2. b)

    Seife unter Hinweis auf deren Herstellung durch Sehbehinderte anzubieten oder anbieten zu lassen,

  3. c)

    Seife in Verpackung mit dem. Aufdruck Blindenunternehmen anzubieten oder anbieten zu lassen.

6

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er ist der Ansicht, Seife sei zu Unrecht entgegen der Definition in § 2 BliWVG nicht in den Katalog der Blindenwaren in der Durchführungsverordnung aufgenommen worden. Damit verstoße die Durchführungsverordnung gegen das Gesetz; sie sei auch verfassungswidrig. Die angegriffene Werbung sei weder nach § 1 UWG sittenwidrig noch enthalte sie falsche Angaben (§ 3 UWG).

8

Der Beklagte hatte neben anderen beim Bundesverfassungsgericht gegen die Verfassungsmäßigkeit des Blindenwarenvertriebsgesetzes und der Durchführungsverordnung Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschwerde durch Beschluß vom 7. April 1960 - I BvR 201/55 - verworfen.

9

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme über die Vertriebsformen des Beklagten der Klage stattgegeben.

10

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Sachbefugnis der Kläger mit Recht bejaht. Nach § 13 Abs. 1 UWG kann in den Fällen der §§ 1, 3 UWG ein Anspruch auf Unterlassung auch von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden. Für die Klägerin zu 2 (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.) ist die Förderung gewerblicher Interessen eines ihrer satzungsmäßig festgelegten Anliegen. Die Kläger zu 1 (D. B. e.V.) und zu 3 (B. K. D. e.V.) sind Selbsthilfeorganisationen der in ihnen vereinigten Blinden bzw. Blindenverbände. Der Zwecksetzung ihres Zusammenschlusses entsprechend gehört es zu ihren Aufgaben, die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder in allen Lebenslagen zu vertreten. Dazu rechnet auch das Bekämpfen unlauterer Werbe- und Absatzmethoden.

12

II.

Das Berufungsgericht hat - unter Anwendung des § 1 UWG - dem Beklagten untersagt, Seife ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus als von Blinden oder Sehbehinderten hergestellt oder als "Blindenseife" und in Verpackungen mit dem Aufdruck "Blindenunternehmen" anzubieten oder anbieten zu lassen.

13

1.

Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verstößt es ganz allgemein, also gleichgültig, ob es sich um einen "Von-Haus-zu-Haus-Vertrieb" handelt oder nicht, gegen die Grundsätze ... des lauteren Wettbewerbs (§ 1 UWG), wenn für eine Ware mit dem Hinweis auf körperliche Gebrechen des Gewerbetreibenden oder seiner Beschäftigten geworben wird. Denn durch einen solchen Hinweis - sei er wahr oder unwahr - wird nicht das Kaufinteresse, sondern das soziale Mitleid der Käuferkreise angesprochen. Das Landgericht hat hierzu weiter mit Recht darauf hingewiesen, daß das Publikum alsdann die im geschäftlichen Verkehr übliche und notwendige Abwägung von Preis und Qualität zurückstelle und sich hauptsächlich deshalb zum Kauf entschließe, weil es glaube, hierdurch hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen. Die Betonung solcher körperlicher Leiden nehme dem Käufer die Freiheit des sachlichen Urteils, die jeder Wettbewerber zu achten habe. Eine auf diese Art erzielte Absatzförderung widerspreche den Regeln des Leistungswettbewerbes, in dem der Werbende sich darauf beschränken müsse, die Vorzüge seiner gewerblichen Leistung als solche - wie Güte der Ware, Preisvorteile usw. - in Erscheinung treten zu lassen, während Umstände, die außerhalb dieser Leistung liegen, in der Werbung grundsätzlich zu vermeiden seien. Aus diesen rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen hat das Landgericht den Hinweis auf die Herstellung einer Ware durch Blinde - als sog. "gefühlsbetonte" Reklame - als wettbewerbsfremd angesehen.

14

2.

Bei dieser rechtlichen Würdigung des Sachverhalts bedarf es keiner Erörterung, ob außerdem eine irreführende Werbung im Sinne der §§ 3, 1 UWG vorliegt. Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht bejahte Frage, ob der Beklagte auch durch Irreführung den Anschein eines besonders günstigen Angebots im Sinne des § 3 UWG hervorgerufen hat, unerörtert gelassen, da in der beanstandeten Vertriebsform des Beklagten zumindest eine nach § 1 UWG unzulässige Irreführung der Verbraucher liege. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht weiter dahingestellt gelassen, ob das Verhalten des Beklagten als unzulässige "gefühlsbetonte" Werbung in dem oben dargelegten Sinne zu beanstanden sei. Da aber bereits die hierfür vom Landgericht in erster Linie gegebene Begründung die Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten rechtfertigt, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob und in welcher Weise das Verhalten des Beklagten und der für ihn beim Vertrieb der Seife tätigen Personen geeignet ist, unrichtige Vorstellungen über die Art der Mitwirkung hilfsbedürftiger Blinder bei der Herstellung der Seife sowie über Art und Umfang der Beteiligung der bei der Seifenherstellung beschäftigten Blinden am Verkauf seriös zu erwecken. Dieshalb braucht auch auf die verschiedenen Angriffe der Revision, die sich gegen die vom Berufungsgericht angenommene Irreführung der angesprochenen Verbraucher richten, nicht eingegangen zu werden.

15

3.

Unbedenklich ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß der Beklagte in Kenntnis aller derjenigen Umstände gehandelt hat, die sein Werbeverfahren als wettbewerbsfremd erscheinen lassen. Das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit des Handelns braucht ebensowenig vorhanden zu sein wie eine auf wettbewerbswidriges Verhalten gerichtete Absicht des Beklagten. Die insoweit erhobenen Eugen der Revision sind daher nicht begründet.

16

III.

1.

Die sich hiernach aus § 1 UWG ergebende Rechtslage wird durch das Gesetz über den Vertrieb von Blindenwaren vom 9. September 1953 und die dazu erlassene Durchführungsverordnung vom 31. Mai 1954 nicht beeinflußt.

17

Zutreffend hat hierzu bereits das Landgericht darauf hingewiesen, daß dieses Gesetz eine eng begrenzte Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Verbot der das soziale Mitleid ansprechenden Werbung für "Blindenwaren" enthält. Die Waren, die unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus vertrieben werden dürfen, sind im einzelnen gesetzlich festgelegt. Zu diesen "echten" Blindenwaren gehört die im industriellen Betrieb des Beklagten maschinell hergestellte Seife nicht. Der Beklagte kann also gegenüber der sich für ihn aus § 1 UWG ergebenden Rechtslage nichts zu seinen Gunsten herleiten.

18

Zu Unrecht ist gegenüber dem Urteil des erkennenden Senates vom 14. November 1958 (GRUR 1959, 143 ff - Blindenseife) geltend gemacht worden, das Blindenwarenvertriebsgesetz könne keine Ausnahme von einer allgemein für sittenwidrig erkannten Art der "gefühlsbetonten" Werbung schaffen (Schramm in der Anmerkung zu dieser Entscheidung a.a.O. S. 146 unter Ziff. 7). Wenn dieses Gesetz für die von ihm anerkannten "Blindenwaren" eine besondere Form der Werbung und des Vertriebes zuläßt, so rechtfertigt sich dies allein dadurch, daß die von Blinden in Handarbeit hergestellten Waren dem eigentlichen Leistungswettbewerb mit gleichartigen und gleichwertigen Industrieerzeugnissen nicht gewachsen sind. Wenn angesichts dieser Besonderheit, die eine uneingeschränkte Anwendung der Grundsätze des Leistungswettbewerbs auf den Vertrieb von Blindenwaren nicht zuläßt, in den engen Grenzen des Gesetzes eine Werbung gestattet ist, bei der auf die Beschäftigung von Blinden bei der Herstellung der Waren hingewiesen werden darf, so widerspricht dies nicht den allgemeinen Anschauungen über die Lauterkeit von Wettbewerbsmethoden. Das grundsätzliche Verbot "gefühlsbetonter" Werbung in dem oben dargelegten Sinn wird jedenfalls durch die abweichende Beurteilung gegenüber einem Sondertatbestand nicht berührt.

19

Das Berufungsgericht hat die einschlägigen Bestimmungen des Blindenwarenvertriebsgesetzes (§§ 1, 2) und der Durchführungsverordnung nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sowie nach Sinn und Zweck des Gesetzes zutreffend ausgelegt. Das Gesetz beruht auf dem Gedanken, den Vertrieb von Erzeugnissen typischer Blindenarbeit, die mit dem Leistungswettbewerb nicht konkurrieren können, zu fördern. Für den Vertrieb der anerkannten Blindenwaren sollen gewisse Reservate geschaffen werden, über die jedoch nicht im Wege ausdehnender Auslegung des Gesetzes hinausgegangen werden darf. Es würde nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes widersprechen, die im Betrieb des Beklagten maschinell hergestellte Seife in diese Vertriebsform einzubeziehen.

20

2.

Soweit der Beklagte gegen das Blindenwarenvertriebsgesetz und die Durchführungeverordnung zu diesem Gesetz verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht hat, sind sie bereits vom Landgericht mit Recht als entscheidungsunerheblich zurückgewiesen worden. Denn selbst wenn diese Bestimmungen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar gewesen wären, würde sich hieraus nicht ergeben, daß Seifenerzeugnisse in die sog. Blindenwaren einzubeziehen seien. Hierzu hätte es stets einer besonderen gesetzlichen Regelung bedurft. Die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen hätte lediglich zur Nichtanwendung der in der Blindengesetzgebung festgelegten Ausnahmeregelung führen können. Hierdurch wäre aber die grundsätzliche Unzulässigkeit einer gefühlsbetonten Werbung mit körperlichen Gebrechen nicht berührt worden. Dementsprechend kann der Beklagte auch daraus, daß Federwäscheklammern in den Warenkatalog aufgenommen worden sind, nichts zu seinen Gunsten herleiten. Hierzu hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, aus den vom Beklagten angestellten Erwägungen könnte allenfalls gefolgert werden, daß Federwäscheklammern zu unrecht in den Warenkatalog der Durchführungsverordnung aufgenommen worden seien, nicht aber, daß deshalb dieser Warenkatalog auf Seife zu erweitern wäre.

21

Im übrigen sind aber auch die vom Beklagten gegen die angeführten Bestimmungen geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begründet, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben. Auch der erkennende Senat ist bereits mit der angeführten Entscheidung vom 14. November 1958 von der Rechtsgültigkeit dieser gesetzlichen Bestimmungen ausgegangen. Inzwischen hat die Richtigkeit dieser Auffassung eine Bestätigung in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 1960 - I BvR 201/55 - gefunden, durch den gemäß § 91 a BVerfGG die gegen das Blindenwarenvertriebsgesetz und die Durchführungsverordnung gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beklagten verworfen worden ist.

22

IV.

Die Wiederholungsgefahr liegt nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bereits in der hartnäckig verfolgten Annahme des Beklagten begründet, er sei zu der beanstandeten Art der Werbung befugt. Insoweit ist dem angefochtenen Urteil beizutreten. Auch die Revision hat hierzu keine besondere Rüge erhoben.

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V.

Unter erschöpfender Würdigung des Sachverhalts haben das Landgericht und, ihm folgend, das Berufungsgericht schließlich rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der Beklagte nach § 13 Abs. 3 UWG für die Handlungen der mit dem Verkauf der Seife beauftragten Verkäufer einzustehen habe. Gemäß § 13 Abs. 3 UWG kann der Unterlassungsanspruch, der durch Handlungen von Angestellten oder Beauftragten begründet worden ist, auch gegen den Inhaber des Betriebes gerichtet werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er die Handlungen kannte oder hätte kennen müssen (BGH GRUR 1957, 606, 608 1. Sp. Heilmittelvertrieb). Zweck des § 13 UWG ist es, zu verhindern, daß der Betriebsinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Wettbewerbsverstößen hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken kann. Nach allgemeiner Meinung sind daher sowohl der Begriff "geschäftlicher Betrieb" als auch der Begriff "Angestellter" oder "Beauftragter" weit auszulegen (vgl. BGHZ 28, 1, 10 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] = GRUR 1959, 38, 44 - Buchgemeinschaft II). Das trifft auch hier zu. Der Beklagte unterstützte durch das Aushändigen der Ausweise und die beanstandete Beschriftung der Seifenverpackungen, also mit eigenen sachlichen und persönlichen Mitteln seines Betriebes, die unzulässigen Werbehandlungen der Verkäufer seiner Seife, obwohl er die Möglichkeit hatte, die Verkäufer an ihrem wettbewerbswidrigen Verhalten zu hindern. Es kann deshalb, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auf sich beruhen, ob sich Unterlassungsansprüche auch aus dem eigenen Verhalten des Beklagten herleiten lassen.

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Demnach sind die Unterlassungsansprüche zu Ziff. a) und c) der Klage begründet, weil die Verkäufer des Beklagten in einer nach § 1 UWG unzulässigen Weise für den Vertrieb von sog. "Blindenseife" geworben haben.

25

VI.

Das Berufungsgericht hat den Klagantrag zu Ziff. b) der Klage, der die Werbung mit dem Hinweis auf die Beschäftigung von Sehbehinderten zum Gegenstand hat, ebenfalls für begründet gehalten. Es hat hierzu ausgeführt: Diese Werbung werde vom Publikum mit dem Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden gleichgesetzt, zumal wenn sie in der für Blindenwaren üblichen Vertriebgform verwandt werde. Für den Klagantrag bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte sich in seinem Schreiben vom 21. Juni 1956 an den Verband der Kölnisch-Wasser-Hersteller berühmt habe, "daß natürlich die T.'sche Blindenseife unter Bezugnahme auf die Beschäftigung von Schwerbeschädigten und Sehbehinderten auch ambulant vertrieben werden könne". Dies begründe die Besorgnis, daß der Beklagte nach dem Verbot der Werbung, die auf die Beschäftigung von Blinden Bezug nimmt, auf das Werbeargument der Beschäftigung von Sehbehinderten übergehen werde.

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Dagegen wendet sich die Revision, indem sie meint, Sehbehinderte seien eben gerade keine Blinden, auch nicht nach allgemeiner Auffassung.

27

Entgegen der Meinung der Revision begegnet es jedoch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den Beklagten auch insoweit zur Unterlassung verurteilt hat. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, daß nach der Art der Werbung im Bewußtsein der Käufer der Hinweis auf die Beschäftigung von Sehbehinderten dem Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden gleichgesetzt werde, beruht auf tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts, die aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann. Was oben unter II 1 über die Unzulässigkeit der Werbung ausgeführt worden ist, die der Beklagte unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden bei der Seifenherstellung betrieben hat, trifft auch für einen entsprechenden Hinweis auf Sehbehinderte zu.

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Keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen auch insoweit, als das Berufungsgericht die Besorgnis für begründet gehalten hat, der Beklagte werde, wenn ihm die Werbung unter Bezugnahme auf die Beschäftigung von Blinden verboten werde, dazu übergehen, auf die Beschäftigung von Sehbehinderten hinzuweisen. Diese Besorgnis konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum aus dem schreiben des Beklagten vom 21. Juni 1956 an den Verband der Kölnisch-Wasser-Hersteller entnehmen.

29

VII.

Da Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nur der Hausierhandel mit "Blindenseife" (ohne Bestellung von Haus zu Haus) ist, wäre die Klage gemäß §§ 1, 13 UWG selbst dann gerechtfertigt, wenn man den Gesichtspunkt der Unzulässigkeit "gefühlsbetonter" Reklame - oder den Gesichtspunkt der Irreführung - außer acht lassen würde, Denn soweit der Beklagte die in seinem Betrieb maschinell hergestellte Seife im Hausierhandel unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder Sehbehinderten vertreiben läßt, verstößt er in jedem Fall gegen die im Blindenwarenvertriebsgesetz zum Schütze des Blindenhandwerks enthaltene Verbotsregelung (§ 823 Abs. 2 BGB). Nach diesem Gesetz ist die hier streitige Vertriebsform nur für echte Blindenwaren, nicht aber für Seife erlaubt. Durch einen nach diesem Schutzgesetz unerlaubten Vertrieb von Seife im Hausierhandel würde der Beklagte vor den gesetzestreuen Mitbewerbern einen unzulässigen Wettbewerbsvorsprung erlangen. Das Verhalten des Beklagten ist also auch unter diesem Gesichtspunkt nach § 1 UWG wettbewerbswidrig.

30

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Wilde
Bock
Spreng
Pehle
Ebel