Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1960, Az.: 1 StR 211/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.05.1960
- Aktenzeichen
- 1 StR 211/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 24.02.1960
Verfahrensgegenstand
Gleichgeschlechtliche Unzucht u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. Mai 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter
Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. Februar 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vorgehens gegen § 175 StGB in drei Fällen, wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB in fünf Fällen und wegen fortgesetzten versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts rügt, hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1.
Die Verfahrensrüge:
Die Revision rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO), daß die Strafkammer keinen Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vernommen hat. Sie ist der Meinung, die Vernehmung eines Sachverständigen, eines Psychiaters, würde ergeben haben, daß der Angeklagte als geborener Homosexueller für seine Straftaten vermindert zurechnungsfähig sei.
Das Verfahren der Strafkammer ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist auf Grund des Lebenslaufs des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, daß seine Homosexualität nicht angeboren sondern später erworben worden ist. Die Schlüsse, durch die sie zu diesem Ergebnis kommt, sind möglich und stehen mit allgemeinen Erfahrungssätzen nicht im Widerspruch. Nach wissenschaftlicher Ansicht beruht nur bei einem geringen Bruchteil aller Homosexuellen die Homosexualität auf angeborener krankhafter Anlage (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 420). Um zu entscheiden, ob der Angeklagte zu dieser kleinen Gruppe gehört und ob hierdurch möglicherweise seine strafrechtliche Verantwortlichkeit beeinträchtigt sein konnte, brauchte die Strafkammer unter den besonderen Umständen des Falles keinen Sachverständigen zu hören. Zum mindesten mußte sich ihr die Notwendigkeit hierzu nicht aufdrängen.
2.)
Die Sachrüge:
Soweit der Angeklagte wegen drei Vergehen gegen § 175 StGB und fünf Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt wurde, ist die Revision im Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Sie ist insoweit auch nicht ausgeführt, so daß sich weitere Bemerkungen erübrigen.
Bedenken könnten nur hinsichtlich der beiden Fälle bestehen, in denen das Landgericht den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) verurteilt hat. Hierzu hat die Strafkammer festgestellt:
Im Jahre 1959 griff der Angeklagte dem elfjährigen Werner H. mindestens dreimal und dem elfjährigen Hans Helmut R. mindestens viermal über der Hose an den Geschlechtsteil, und zwar teils von vorn, teile von hinten zwischen den Beinen, wenn sich die Knaben bückten. "Diese Berührungen waren jedoch nur flüchtig, wenn auch der Angeklagte jeweils geschlechtlich erregt war."
In der rechtlichen Beurteilung führt die Strafkammer noch aus: "Da es sich hier nicht hat feststellen lassen, daß diese Handlungen über eine gewisse Intensität verfügten oder mehr als flüchtige Berührungen darstellten, waren sie nur als Versuch zu werten."
Ein Versuch könnte nur dann vorliegen, wenn der Angeklagte weitergehende Absichten hatte, wenn er also entschlossen war, mit den beiden Jungen weitere Unzuchtshandlungen vorzunehmen, in denen er erst geschlechtliche Erregung oder Befriedigung finden wollte. Feststellungen hierzu hat das Landgericht aber nicht getroffen. Die Urteilsgründe bieten auch sonst keinen Anhalt dafür.
Dieser Mangel gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht. Denn die Feststellungen der Strafkammer lassen erkennen, daß sich der Angeklagte in den beiden Fällen eines fortgesetzten vollendeten Verbrechens der Unzucht mit Kindern schuldig gemacht hat.
Die Strafkammer hat das Vorliegen vollendeter Unzuchtshandlungen deshalb verneint, weil die Berührungen nur "flüchtig" waren. Richtig ist nun zwar, daß der Begriff der unzüchtigen Handlung eine Tat von gewisser äußerer Erheblichkeit erfordert; nicht jede kurze oder unbedeutende Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit ist, auch wenn sie auf Sinnenlust beruht, eine unzüchtige Handlung (RGSt 67, 170, 173; BGHSt 2, 163, 166) [BGH 29.02.1952 - 1 StR 631/51]. Die vorsätzliche Berührung des Geschlechtsteils eines anderen, auch über den Kleidern, ist jedoch in aller Regel eindeutig geschlechtsbezogen, sie verletzt regelmäßig das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung, wenn sie in der Absicht geschlechtlicher Erregung oder Befriedigung geschieht. Sie kann daher eine unzüchtige Handlung sein, auch wenn sie nur kurze Zeit dauert. Eine gewisse Dauer ist für den Begriff der unzüchtigen Handlung, anders als für den Begriff des Unzuchttreibens in § 175 StGB (vgl. BGHSt 1, 293 [BGH 13.07.1951 - 2 StR 275/51]), nicht wesentlich. Sie ist jedenfalls dann nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn - wie hier - die geschlechtliche Beziehung offensichtlich ist und der Täter bereits in der kurzen Berührung die gesuchte geschlechtliche Erregung oder Befriedigung findet (vgl. RGSt 58, 277, 278).
Da die Strafkammer ausdrücklich feststellt, daß der Angeklagte bei den Berührungen jeweils geschlechtlich erregt war, liegen somit in beiden Fällen alle Voraussetzungen für das vollendete Verbrechen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Daß die Strafkammer ihn nur wegen Versuchs bestraft hat, beschwert ihn nicht.
Da auch die Strafzumessungsgründe rechtlich nicht zu beanstanden sind, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Dr. Peetz
Seibert
Willms
Fischer